Verordnung vom 12. November 2003 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-11-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 15 und 23 des Behindertengleichstellungsgesetzes

1 (BehiG), vom 13. Dezember 2002 verordnet:

1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung legt fest, wie der öffentliche Verkehr zu gestalten ist, damit er den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen (Behinderter) entspricht.

2 Zu diesem Zweck bestimmt sie:

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für:

2 Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sind die konzessionierten Transportunter-

2 nehmen.

3 Zu den Einrichtungen, Fahrzeugen und Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs gehören insbesondere:

3 20. Dezember 1957 ;

2. Kapitel: Funktionale Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Behinderte, die in der Lage sind, den öffentlichen Raum autonom zu benützen, sollen auch Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs autonom beanspruchen können.

2 Soweit die Autonomie nicht durch technische Massnahmen gewährleistet werden kann, erbringen die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs die erforderlichen Hilfestellungen durch den Einsatz von Personal.

3 Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs verzichten möglichst auf eine Pflicht zur Voranmeldung, die nur für Behinderte gilt.

Art. 4 Zugang

1 Die den Fahrgästen dienenden Einrichtungen und Fahrzeuge, die mit dem öffentlichen Verkehr in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang stehen, müssen für Behinderte sicher auffindbar, erreichbar und benützbar sein.

2 Für behinderte Fahrgäste muss ein genügend grosser Teil der Fahrgastbereiche zugänglich sein.

3 Rollstuhlzugängliche Kurse und Haltepunkte sollen nach Möglichkeit in den Netzund Fahrplänen zweckmässig verzeichnet sein.

Art. 5 Zugang mit Hilfsmitteln

1 Der Zugang zu Einrichtungen und Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs muss gewährleistet sein:

4 b. für Rollatoren.

2 Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel soll in der Regel auch für Rollstühle mit kuppelbaren elektrischen Antriebsgeräten, für Behinderten-Elektroscooter und für ähnliche Fahrzeuge ermöglicht werden.

3 Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel muss auch für Behinderte, die auf Führoder Assistenzhunde angewiesen sind, gewährleistet sein.

Art. 6 Aufenthalt

1 Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs tragen den Risiken des Betriebs, denen Behinderte beim Aufenthalt in den Einrichtungen und Fahrzeugen in besonderem Ausmass ausgesetzt sind, angemessen Rechnung.

2 Möblierungselemente und Türen an Haltepunkten müssen leicht erkennbar sein. Witterungsunterstände und Warteräume sind für Behinderte leicht zugänglich und

5 erkennbar auszugestalten.

Art. 7 Bedienungselemente und Toiletten

1 Die zu bedienenden Einrichtungen sowie die Türöffnungsund -schliesssysteme und die Halteanforderungssysteme müssen behindertengerecht gestaltet sein. Die Bedienungselemente sollen standardisiert sein.

2 Toiletten müssen so gestaltet sein, dass sie von altersbedingt eingeschränkten und von sehbehinderten Personen benützt werden können. Sie müssen in ausreichender

6 Anzahl rollstuhlgängig sein.

Art. 8 Ausführungsbestimmungen

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erlässt Bestimmungen über die technischen Anforderungen an die Gestaltung der Bahnhöfe, der Haltestellen, der Flugplätze, der Kommunkationssysteme, der Billettausgabe sowie der Fahrzeuge.

3. Kapitel: Finanzhilfen

1. Abschnitt: Finanzierungsgrundsätze

Art. 9 Unterstützte Massnahmen

1 Es werden Finanzhilfen für die Deckung der Mehrkosten vorzeitig realisierter Massnahmen gewährt.

2 Der Bund kann auch Finanzhilfen für die Entwicklung von Normen für die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs gewähren.

3 Finanzhilfen werden nur in den ersten 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt (Art. 23 BehiG).

4 Massnahmen gelten als vorzeitig realisiert, wenn sie vor dem Zeitpunkt ergriffen werden, der aus betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvoll wäre. Das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) entscheidet über die Vorzeitigkeit einer Massnahme. Dabei berücksichtigt es die Abschreibungssätze nach Artikel 11 der Verordnung des

7 UVEK vom 18. Dezember 1995 über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen.

Art. 10 Finanzierungsschlüssel

Die finanzielle Aufteilung zwischen Bund und Kantonen richtet sich nach den

8 Grundsätzen des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 .

Art. 11 Regionalverkehr und bestellte Angebote

1 Werden Fahrzeuge des regionalen Personenverkehrs umgerüstet oder neu beschafft, so richten sich die Finanzhilfen des Bundes und der Kantone nach dem Verteilschlüssel für die Abgeltungen gemäss Artikel 29 b Absatz 2 der Verordnung

9 10 vom 11. November 2009 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs.

2 Finanzhilfen werden in der Regel nur für vom Bund allein oder gemeinsam mit Kantonen bestellte Verkehrsangebote gewährt. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesamt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

2. Abschnitt: …

11 Art. 12–16

3. Abschnitt: Verfahren

12 Art. 17 Umsetzungsprogramme

1 Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs dem Bundesamt ein Umsetzungsprogramm einreichen, in welchem sie aufzeigen, wie die technischen Anforderungen innerhalb der gewährten Anpassungsfrist erfüllt werden.

2 Das Umsetzungsprogramm muss darlegen, welche Massnahmen für ein behindertengerechtes Angebot:

3 Es muss zudem die Kostenfolgen dieser Massnahmen aufzeigen.

Art. 18 Umsetzungskonzept

1 Das Bundesamt erstellt auf der Basis der Umsetzungsprogramme in Absprache mit den betroffenen Kantonen ein Umsetzungskonzept (Art. 23 Abs. 3 BehiG).

2 Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs können Finanzhilfen für Massnahmen beantragen, die Bestandteil des Umsetzungskonzeptes bilden.

Art. 19 Gesuch

1 Der Gesuchsteller reicht das Beitragsgesuch dem Bundesamt im Doppel ein.

2 Das Gesuch muss enthalten:

3 Das Bundesamt kann im Einzelfall zusätzliche Unterlagen verlangen.

Art. 20 Höhe der Finanzhilfen

1 Die Höhe der Finanzhilfen für die vorzeitige Anpassung bestehender Bauten, Anlagen und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs richtet sich nach dem erforderlichen Aufwand für die kostengünstigste Erfüllung der im 2. Kapitel festgelegten funktionalen Anforderungen.

2 Das Bundesamt entscheidet im Einzelfall über die Massnahmen, die für die kostengünstigste Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 1 BehiG festgehaltenen Ziele für den Bereich des öffentlichen Verkehrs erforderlich sind.

Art. 21 Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind die anteiligen Kosten für Projektierung und Vorbereitung, die Bauund Baunebenkosten sowie die Aufwendungen für die erforderliche Umrüstung von Fahrzeugen. Übersteigen die Gesamtkosten oder einzelne Kostenelemente das für vergleichbare Vorhaben übliche Ausmass, so können die anrechenbaren Kosten entsprechend herabgesetzt werden.

2 Nicht anrechenbar sind:

3 Das Bundesamt bestimmt im Einzelfall die anrechenbaren Kosten.

Art. 22 A-fonds-perdu-Beiträge und Darlehen

1 Für Anpassungen an Bauten und Anlagen können A-fonds-perdu-Beiträge bzw. variabel verzinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen gewährt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Unternehmen im Zeitraum zwischen dem vorgezogenen Investitionszeitpunkt und dem geplanten oder betriebswirtschaftlich sinnvollen Zeitpunkt keine zusätzliche Belastung in Form höherer Abschreibungsaufwendungen entsteht.

2 Für Anpassungen an Fahrzeuge können A-fonds-perdu-Beiträge gewährt werden.

3 Das Bundesamt bestimmt im Einzelfall die Art der Mittelgewährung.

Art. 23 Zusicherungen

1 Das Bundesamt prüft die Beitragsgesuche anhand einheitlicher Kriterien. Bei einem positiven Ergebnis kann es Finanzhilfen im Rahmen der verfügbaren Kredite zusichern.

2 Das Bundesamt führt eine Übersicht über die zugesicherten Beiträge und Darlehen. Diese umfasst die Gesamtsumme der Verpflichtungen, die gestützt auf die entsprechenden Finanzierungsbeschlüsse des Bundes und der Kantone eingegangen werden.

Art. 24 Auszahlung und Rückforderung

1 Das Bundesamt koordiniert mit den Kantonen die Auszahlung der Finanzhilfe im Rahmen der verfügbaren Mittel.

2 Im Übrigen richten sich Auszahlung und Rückforderung der Finanzhilfen des

13 Bundes nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 .

Art. 25 Bedingungen und Auflagen

1 Das Bundesamt kann bei der Zusicherung der Finanzhilfen Auflagen und Bedingungen festlegen.

2 Es überwacht, ob die Auflagen eingehalten und die Bedingungen erfüllt werden.

4. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 26

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 151.3

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3781).

[^3]: SR 742.101

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3781).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5931).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5931).

[^7]: [AS 1996 458, 1999 1425. AS 2011 351 Art. 22]. Siehe heute: die V vom 18. Jan. 2011 (SR 742.221 ).

[^8]: SR 742.101

[^9]: SR 745.16

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3781).

[^11]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3781).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3781).

[^13]: SR 616.1

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.