Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2002-12-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 , gestützt auf Artikel 63 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 2000 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.

2 Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.

3 Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:

Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:

2 Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind.

3 Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist.

Art. 3 Ziele

Dieses Gesetz fördert und entwickelt:

Art. 4 Entwicklung der Berufsbildung

1 Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.

2 Der Bund ist selber in diesen Bereichen tätig, soweit dies zur Entwicklung der Berufsbildung notwendig ist.

3 Für Pilotversuche kann der Bundesrat nach Rücksprache mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt nötigenfalls vorübergehend von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.

4 Die Qualität und die Unabhängigkeit der Berufsbildungsforschung müssen durch qualifizierte Forschungseinrichtungen gewährleistet werden.

Art. 5 Information, Dokumentation und Lehrmittel

Der Bund fördert:

Art. 6 Verständigung und Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften

1 Der Bund kann Massnahmen im Bereich der Berufsbildung fördern, welche die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften verbessern.

2 Er kann insbesondere fördern:

Art. 7 Förderung benachteiligter Regionen und Gruppen

Der Bund kann Massnahmen im Bereich der Berufsbildung zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen fördern.

Art. 8 Qualitätsentwicklung

1 Die Anbieter von Berufsbildung stellen die Qualitätsentwicklung sicher.

2 Der Bund fördert die Qualitätsentwicklung, stellt Qualitätsstandards auf und überwacht deren Einhaltung.

Art. 9 Förderung der Durchlässigkeit

1 Vorschriften über die Berufsbildung gewährleisten grösstmögliche Durchlässigkeit sowohl innerhalb der Berufsbildung als auch zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen.

2 Die ausserhalb üblicher Bildungsgänge erworbene berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine Bildung werden angemessen angerechnet.

Art. 10 Mitspracherechte der Lernenden

Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der schulischen Bildung räumen den Lernenden angemessene Mitspracherechte ein.

Art. 11 Private Anbieter

1 Gegenüber privaten Anbietern auf dem Bildungsmarkt dürfen durch Massnahmen dieses Gesetzes keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

2 Öffentliche Anbieter, die in Konkurrenz zu nicht subventionierten privaten Anbietern stehen, haben für ihre Angebote der berufsorientierten Weiterbildung Marktpreise zu verlangen.

2. Kapitel: Berufliche Grundbildung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

Die Kantone ergreifen Massnahmen, die Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorbereiten.

Art. 13 Ungleichgewichte auf dem Markt für berufliche Grundbildung

Zeichnet sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung ab oder ist ein solches Ungleichgewicht bereits eingetreten, so kann der Bundesrat im Rahmen der verfügbaren Mittel befristete Massnahmen zur Bekämpfung treffen.

Art. 14 Lehrvertrag

1 Zwischen den Lernenden und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Er richtet sich nach den Bestimmungen des Obliga-

3 tionenrechts über den Lehrvertrag (Art. 344–346 a ), soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.

2 Der Lehrvertrag wird am Anfang für die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung abgeschlossen. Erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis nacheinander in verschiedenen Betrieben, so kann der Vertrag für die Dauer des jeweiligen Bildungsteils abgeschlossen werden.

3 Der Lehrvertrag ist von der zuständigen kantonalen Behörde zu genehmigen. Für die Genehmigung dürfen keine Gebühren erhoben werden.

4 Wird der Lehrvertrag aufgelöst, so hat der Anbieter von Bildung umgehend die kantonale Behörde und gegebenenfalls die Berufsfachschule zu benachrichtigen.

5 Wird ein Betrieb geschlossen oder vermittelt er die berufliche Grundbildung nicht mehr nach den gesetzlichen Vorschriften, so sorgen die kantonalen Behörden nach Möglichkeit dafür, dass eine begonnene Grundbildung ordnungsgemäss beendet werden kann.

6 Wird der Abschluss eines Lehrvertrages unterlassen oder wird dieser nicht oder verspätet zur Genehmigung eingereicht, so unterliegt das Lehrverhältnis dennoch den Vorschriften dieses Gesetzes.

2. Abschnitt: Struktur

Art. 15 Gegenstand

1 Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten (nachfolgend Qualifikationen), die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufsoder Tätigkeitsfeld (nachfolgend Berufstätigkeit) erforderlich sind.

2 Sie umfasst insbesondere die Vermittlung und den Erwerb:

3 Sie schliesst an die obligatorische Schule oder an eine gleichwertige Qualifikation an. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien, nach denen ein Mindestalter für den Beginn der beruflichen Grundbildung festgelegt werden kann.

4 Die Bildungsverordnungen regeln den obligatorischen Unterricht einer zweiten Sprache.

5 Der Sportunterricht richtet sich nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni

4 5 2011 .

Art. 16 Inhalte, Lernorte, Verantwortlichkeiten

1 Die berufliche Grundbildung besteht aus:

2 Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung findet in der Regel an folgenden Lernorten statt:

3 Die Anteile der Bildung gemäss Absatz 1, ihre organisatorische Ausgestaltung und die zeitliche Aufteilung werden nach den Ansprüchen der Berufstätigkeit in der entsprechenden Bildungsverordnung bestimmt.

4 Die Verantwortung gegenüber der lernenden Person bestimmt sich nach dem Lehrvertrag. Wo kein Lehrvertrag besteht, bestimmt sie sich in der Regel nach dem Lernort.

5 Zur Erreichung der Ziele der beruflichen Grundbildung arbeiten die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der schulischen Bildung sowie der überbetrieblichen Kurse zusammen.

Art. 17 Bildungstypen und Dauer

1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre.

2 Die zweijährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Prüfung ab und führt zum eidgenössischen Berufsattest. Sie ist so ausgestaltet, dass die Angebote den unterschiedlichen Voraussetzungen der Lernenden besonders Rechnung tragen.

3 Die dreibis vierjährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung ab und führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.

4 Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis führt zusammen mit dem Abschluss einer erweiterten Allgemeinbildung zur Berufsmaturität.

5 Die berufliche Grundbildung kann auch durch eine nicht formalisierte Bildung erworben werden; diese wird durch ein Qualifikationsverfahren abgeschlossen.

Art. 18 Berücksichtigung individueller Bedürfnisse

1 Für besonders befähigte oder vorgebildete Personen sowie für Personen mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen kann die Dauer der beruflichen Grundbildung angemessen verlängert oder verkürzt werden.

2 Der Bundesrat erlässt besondere Bestimmungen über die fachkundige individuelle Begleitung von Personen mit Lernschwierigkeiten in zweijährigen beruflichen Grundbildungen.

3 Der Bund kann die fachkundige individuelle Begleitung fördern.

Art. 19 Bildungsverordnungen

1 6 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Es erlässt sie auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder, bei Bedarf, von sich aus.

2 Die Bildungsverordnungen regeln insbesondere:

3 Die Qualifikationsverfahren für die nicht formalisierten Bildungen orientieren sich an den entsprechenden Bildungsverordnungen.

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3. Abschnitt: Anbieter

Art. 20 Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis

1 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis setzen sich für den bestmöglichen Lernerfolg der Lernenden ein und überprüfen diesen periodisch.

2 Sie bedürfen einer Bildungsbewilligung des Kantons; dieser darf keine Gebühren erheben.

Art. 21 Berufsfachschule

1 Die Berufsfachschule vermittelt die schulische Bildung. Diese besteht aus beruflichem und allgemein bildendem Unterricht.

2 Die Berufsfachschule hat einen eigenständigen Bildungsauftrag; sie:

3 Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch.

4 Die Berufsfachschule kann auch Angebote der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung bereitstellen.

5 Die Berufsfachschule kann sich in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und den Betrieben an überbetrieblichen Kursen und weiteren vergleichbaren dritten Lernorten beteiligen.

6 Sie kann Koordinationsaufgaben im Hinblick auf die Zusammenarbeit der an der Berufsbildung Beteiligten übernehmen.

Art. 22 Angebote an Berufsfachschulen

1 Die Kantone, in denen die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt, sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsfachschulen.

2 Der obligatorische Unterricht ist unentgeltlich.

3 Wer im Lehrbetrieb und in der Berufsfachschule die Voraussetzungen erfüllt, kann Freikurse ohne Lohnabzug besuchen. Der Besuch erfolgt im Einvernehmen mit dem Betrieb. Bei Uneinigkeit entscheidet der Kanton.

4 Ist eine lernende Person im Hinblick auf eine erfolgreiche Absolvierung der Berufsfachschule auf Stützkurse angewiesen, so kann die Berufsfachschule im Einvernehmen mit dem Betrieb und mit der lernenden Person den Besuch solcher Kurse anordnen. Bei Uneinigkeit entscheidet der Kanton. Der Besuch erfolgt ohne Lohnabzug.

5 Das SBFI bewilligt auf Antrag der Berufsverbände die Durchführung von interkantonalen Fachkursen, wenn dadurch das Bildungsziel besser erreicht und die Bildungsbereitschaft der Lehrbetriebe positiv beeinflusst wird, keine übermässigen Kosten erwachsen und für die Teilnehmenden keine erheblichen Nachteile entstehen.

Art. 23 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte

1 Die überbetrieblichen Kurse und vergleichbare dritte Lernorte dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert.

2 Die Kantone sorgen unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten.

3 Der Besuch der Kurse ist obligatorisch. Die Kantone können auf Gesuch des Anbieters von Bildung in beruflicher Praxis hin Lernende vom Besuch der Kurse befreien, wenn die Bildungsinhalte in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte vermittelt werden.

4 Wer überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführt, kann von den Lehrbetrieben oder den Bildungsinstitutionen eine angemessene Beteiligung an den Kosten verlangen. Organisationen der Arbeitswelt, die überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführen, können zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen von Betrieben, die nicht Mitglied der Organisation sind, eine höhere Kostenbeteiligung verlangen.

5 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung und deren Umfang fest.

4. Abschnitt: Aufsicht

Art. 24

1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung.

2 Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten.

3 Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere:

4 Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über:

5 Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere:

5. Abschnitt: Eidgenössische Berufsmaturität

Art. 25

1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.

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