Verordnung vom 26. November 2003 über die vordienstliche Ausbildung (VAusb)
1 , gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 verordnet:
Art. 1 Zweck
Die freiwillige vordienstliche Ausbildung soll Jugendliche in ausgewählten Fachbereichen für den Militärdienst vorbereiten.
Art. 2 Fachbereiche
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die Fachbereiche fest, in denen Kurse der vordienstlichen Ausbildung durchgeführt werden.
Art. 3 Ausbildungskurse
1 Zu den Ausbildungskursen können Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr, in dem sie das 15. Altersjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Rekrutenschule, längstens jedoch bis zu dem Jahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, zugelassen werden.
2 Für die einzelnen Kurse können altersmässige Einschränkungen und fachspezifische Teilnahmevoraussetzungen festgelegt werden.
Art. 4 Ausbildungsleiterkurse
1 Das VBS kann für die Ausbildung der Leiterinnen und Leiter der vordienstlichen Ausbildung Kurse durchführen.
2 Zu den Ausbildungsleiterkursen können Angehörige der Armee und ehemalige Angehörige der Armee zugelassen werden.
Art. 5 Leistungen des Bundes
1 Das VBS stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten das notwendige Armeematerial und die Infrastruktur kostenlos zur Verfügung.
2 Es legt im Rahmen der bewilligten Kredite die Entschädigungen und Vergütungen fest:
- a. für die Organisation und Durchführung der Kurse;
- b. an Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Funktionärinnen und Funktionäre.
Art. 6 Militärversicherung
Wer zu Ausbildungskursen oder Ausbildungsleiterkursen zugelassen ist oder als Funktionärin oder Funktionär daran mitwirkt, ist gegen die Folgen von Gesundheitsschädigungen bei der Militärversicherung versichert.
Art. 7 Vollzug
Das VBS vollzieht diese Verordnung.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
2 Die Verordnung vom 29. März 1960 über die militärtechnische Vorbildung wird aufgehoben.
Art. 9 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
3 1. Verordnung vom 10. April 2002 über die Rekrutierung
Art. 15 Abs. 1 Bst. e
…
4 2. Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung
Art. 3
...
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 510.10
[^2]: [AS 1960 334, 1962 814, 1964 265 Art. 11 Abs. 2 Bst. e, 1965 879, 1970 22 Art. 1 Bst. c, 1975 2318, 1985 685 Ziff. I 9]
[^3]: SR 511.11 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^4]: SR 833.11 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.