Verordnung des VBS vom 28. November 2003 über die vordienstliche Ausbildung (VAusb-VBS)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
gestützt auf die Artikel 2 und 7 der Verordnung vom 26. November 2003[^1] über die vordienstliche Ausbildung,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Kurse der vordienstlichen Ausbildung nach Artikel 2.
2 Für die Jungschützen- und Jungschützenleiterkurse gelten die Vorschriften über das Schiesswesen ausser Dienst und für die fliegerische Vorschulung (Militärpiloten- und Fallschirmaufklärerkurse) die Vorschriften der Luftfahrtgesetzgebung.
Art. 2 Kurse
1 Die vordienstliche Ausbildung umfasst folgende Kurse:
- a.[^2] Funkaufklärerkurse;
- b.[^3] Militärmusikkurse;
- c. Pontonierkurse;
- d. Jungmotorfahrerkurse;
- e. Train- und Veterinärkurse;
- f. Schmiedekurse;
- g.[^4] Sanitätskurse;
- h.[^5] Cyberkurse.
2 Sie untersteht dem Kommando Ausbildung[^6].
Art. 3[^7] Leitung und Durchführung
1 Die Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkurse werden in der Schweiz durchgeführt und durch folgende Organisationseinheiten geleitet und kontrolliert:
| Funkaufklärerkurse | Lehrverband Führungsunterstützung |
|---|---|
| Militärmusikkurse | Lehrverband Infanterie |
| Pontonierkurse | Lehrverband Genie/Rettung/ABC |
| Jungmotorfahrerkurse | Lehrverband Logistik |
| Train- und Veterinärkurse | Lehrverband Logistik |
| Schmiedekurse | Lehrverband Logistik |
| Sanitätskurse | Lehrverband Logistik |
| Cyberkurse | Lehrverband Führungsunterstützung |
2 Die leitenden Organisationseinheiten können im Einvernehmen mit dem Chef oder der Chefin Kommando Ausbildung die Durchführung von Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen an militärische Gesellschaften und Dachverbände übertragen.
3 Die Durchführung von Funkaufklärer-, Militärmusik-, Schmiede-, Sanitäts- und Cyberkursen kann durch die leitenden Organisationseinheiten im Einvernehmen mit dem Chef oder der Chefin Kommando Ausbildung vertraglich an Dritte übertragen werden.
Art. 4[^8] Teilnahme
1 Die Teilnahmeberechtigten dürfen jede Stufe eines Ausbildungskurses nur einmal durchlaufen.
2 Bei nicht bestandener Prüfung darf ein Ausbildungskurs bzw. eine Stufe einmalig wiederholt werden.
Art. 5[^9] MilitärischerLeistungsausweis
Wer eine vordienstliche Ausbildung durchführt, hat die Teilnehmenden, deren Leistung und das Bestehen des Ausbildungskurses in einer elektronischen Datenbank zu erfassen.
2. Abschnitt: Leistungen des Bundes
Art. 6 Entschädigungen und Vergütungen
1 Die Entschädigungen und Vergütungen werden im Anhang festgelegt.
2 …[^10]
Art. 7 Versand und Portokosten
1 Der Massenversand von Sendungen der militärischen Gesellschaften und Dachverbände erfolgt durch die leitenden Organisationseinheiten.
2 Die Portokosten von Einzelsendungen werden den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden gemäss Generalrechnung zurückerstattet.
Art. 8 Drucksachen
Die leitenden Organisationseinheiten stellen den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden die notwendigen Abrechnungs- und Kursunterlagen sowie die militärischen Leistungsausweise unentgeltlich zur Verfügung.
3. Abschnitt: Administrative Bestimmungen
Art. 9 Budgetierung
1 Die leitenden Organisationseinheiten erstellen jährlich gemäss Finanzprozess VBS ein Budget.[^11]
2 Sie reichen das Budget dem Kommando Ausbildung ein; dieses erstellt ein Gesamtbudget für die vordienstliche Ausbildung.
Art. 10 Abrechnung
1 Für jeden Kurs ist eine Abrechnung zu erstellen.
2 Die Durchführungsorganisationen reichen die Abrechnungen innert drei Wochen nach Abschluss eines Kurses den leitenden Organisationseinheiten ein.[^12]
3 Die leitenden Organisationseinheiten prüfen die Abrechnungen und stellen diese sowie die eigenen Abrechnungen der Revisionsstelle zu.[^13]
4 Es gelten die Termine und die Fristen nach dem Finanzprozess VBS.[^14]
Art. 11 Revisionsstelle
Das Kommando Ausbildung[^15] ist Revisionsstelle für die vordienstliche Ausbildung.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12[^16]
Art. 13 Fachtechnische Weisungen
1 Die leitenden Organisationseinheiten erlassen im Einvernehmen mit dem Kommando Ausbildung fachtechnische Weisungen.
2 …[^17]
Art. 14 Vollzug
Das Kommando Ausbildung vollzieht diese Verordnung und erlässt die nötigen Weisungen.
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des EMD vom 18. Dezember 1975[^18] über die militärtechnische Vorbildung wird aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 512.15
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 1. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3807).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
[^6]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7403). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
[^15]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7403).
[^16]: Aufgehoben durch Ziff. V 4 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^17]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
[^18]: In der AS nicht veröffentlicht.