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Verordnung des VBS vom 28. November 2003 über die vordienstliche Ausbildung (VAusb-VBS)

Geltender Text a fecha 2003-11-28

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),

gestützt auf die Artikel 2 und 7 der Verordnung vom 26. November 2003[^1] über die vordienstliche Ausbildung,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Kurse der vordienstlichen Ausbildung nach Artikel 2.

2 Für die Jungschützen- und Jungschützenleiterkurse gelten die Vorschriften über das Schiesswesen ausser Dienst und für die fliegerische Vorschulung (Militärpiloten- und Fallschirmaufklärerkurse) die Vorschriften der Luftfahrtgesetzgebung.

Art. 2 Kurse

1 Die vordienstliche Ausbildung umfasst folgende Kurse:

2 Sie untersteht dem Kommando Ausbildung[^6].

Art. 3[^7] Leitung und Durchführung

1 Die Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkurse werden in der Schweiz durchgeführt und durch folgende Organisationseinheiten geleitet und kontrolliert:

Funkaufklärerkurse Lehrverband Führungsunterstützung
Militärmusikkurse Lehrverband Infanterie
Pontonierkurse Lehrverband Genie/Rettung/ABC
Jungmotorfahrerkurse Lehrverband Logistik
Train- und Veterinärkurse Lehrverband Logistik
Schmiedekurse Lehrverband Logistik
Sanitätskurse Lehrverband Logistik
Cyberkurse Lehrverband Führungsunterstützung

2 Die leitenden Organisationseinheiten können im Einvernehmen mit dem Chef oder der Chefin Kommando Ausbildung die Durchführung von Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen an militärische Gesellschaften und Dachverbände übertragen.

3 Die Durchführung von Funkaufklärer-, Militärmusik-, Schmiede-, Sanitäts- und Cyberkursen kann durch die leitenden Organisationseinheiten im Einvernehmen mit dem Chef oder der Chefin Kommando Ausbildung vertraglich an Dritte übertragen werden.

Art. 4[^8] Teilnahme

1 Die Teilnahmeberechtigten dürfen jede Stufe eines Ausbildungskurses nur einmal durchlaufen.

2 Bei nicht bestandener Prüfung darf ein Ausbildungskurs bzw. eine Stufe einmalig wiederholt werden.

Art. 5[^9] MilitärischerLeistungsausweis

Wer eine vordienstliche Ausbildung durchführt, hat die Teilnehmenden, deren Leistung und das Bestehen des Ausbildungskurses in einer elektronischen Datenbank zu erfassen.

2. Abschnitt: Leistungen des Bundes

Art. 6 Entschädigungen und Vergütungen

1 Die Entschädigungen und Vergütungen werden im Anhang festgelegt.

2 …[^10]

Art. 7 Versand und Portokosten

1 Der Massenversand von Sendungen der militärischen Gesellschaften und Dachverbände erfolgt durch die leitenden Organisationseinheiten.

2 Die Portokosten von Einzelsendungen werden den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden gemäss Generalrechnung zurückerstattet.

Art. 8 Drucksachen

Die leitenden Organisationseinheiten stellen den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden die notwendigen Abrechnungs- und Kursunterlagen sowie die militärischen Leistungsausweise unentgeltlich zur Verfügung.

3. Abschnitt: Administrative Bestimmungen

Art. 9 Budgetierung

1 Die leitenden Organisationseinheiten erstellen jährlich gemäss Finanzprozess VBS ein Budget.[^11]

2 Sie reichen das Budget dem Kommando Ausbildung ein; dieses erstellt ein Gesamtbudget für die vordienstliche Ausbildung.

Art. 10 Abrechnung

1 Für jeden Kurs ist eine Abrechnung zu erstellen.

2 Die Durchführungsorganisationen reichen die Abrechnungen innert drei Wochen nach Abschluss eines Kurses den leitenden Organisationseinheiten ein.[^12]

3 Die leitenden Organisationseinheiten prüfen die Abrechnungen und stellen diese sowie die eigenen Abrechnungen der Revisionsstelle zu.[^13]

4 Es gelten die Termine und die Fristen nach dem Finanzprozess VBS.[^14]

Art. 11 Revisionsstelle

Das Kommando Ausbildung[^15] ist Revisionsstelle für die vordienstliche Ausbildung.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12[^16]
Art. 13 Fachtechnische Weisungen

1 Die leitenden Organisationseinheiten erlassen im Einvernehmen mit dem Kommando Ausbildung fachtechnische Weisungen.

2 …[^17]

Art. 14 Vollzug

Das Kommando Ausbildung vollzieht diese Verordnung und erlässt die nötigen Weisungen.

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des EMD vom 18. Dezember 1975[^18] über die militärtechnische Vorbildung wird aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 512.15

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 1. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3807).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

[^6]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7403). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

[^15]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7403).

[^16]: Aufgehoben durch Ziff. V 4 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

[^17]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

[^18]: In der AS nicht veröffentlicht.