Verordnung des VBS vom 28. November 2003 über die vordienstliche Ausbildung (VAusb-VBS)
1 gestützt auf die Artikel 2 und 7 der Verordnung vom 26. November 2003 über die vordienstliche Ausbildung, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Kurse der vordienstlichen Ausbildung nach Artikel 2.
2 Für die Jungschützenund Jungschützenleiterkurse gelten die Vorschriften über das Schiesswesen ausser Dienst und für die fliegerische Vorschulung (Militärpilotenund Fallschirmaufklärerkurse) die Vorschriften der Luftfahrtgesetzgebung.
Art. 2 Kurse
1 Die vordienstliche Ausbildung umfasst folgende Kurse:
- a. Funkaufklärerkurse (Morsekurse);
- b. Militärmusikkurse (Militärtambour, -trompeter und -schlagzeuger);
- c. Pontonierkurse;
- d. Jungmotorfahrerkurse;
- e. Trainund Veterinärkurse;
- f. Schmiedekurse.
2 Sie untersteht dem Heer.
Art. 3 Leitung und Durchführung
1 Die Ausbildungsund Ausbildungsleiterkurse werden in der Schweiz durchgeführt und durch folgende Organisationseinheiten geleitet und kontrolliert:
- a. Funkaufklärerkurse Lehrverband Übermittlung und Führungsunterstützung
- b. Militärmusikkurse Kompetenzzentrum Militärmusik
- c. Pontonierkurse Lehrverband Genie/Rettung
- d. Jungmotorfahrerkurse Lehrverband Logistik
- e. Trainund Veterinärkurse Kompetenzzentrum Armeetiere
- f. Schmiedekurse Kompetenzzentrum Armeetiere
2 Die leitenden Organisationseinheiten können im Einvernehmen mit dem Kommandanten Heer die Durchführung von Ausbildungskursen an militärische Gesellschaften und Dachverbände übertragen.
3 Die Durchführung von Funkaufklärer-, Militärmusikund Schmiedekurse kann durch die leitenden Organisationseinheiten im Einvernehmen mit dem Kommandanten Heer vertraglich an Dritte übertragen werden.
Art. 4 Teilnahme
Die Teilnahmeberechtigten dürfen an jeder Stufe eines Ausbildungskurses nur einmal teilnehmen.
Art. 5 Militärischer Leistungsausweis
Das Bestehen der Ausbildungsund Ausbildungsleiterkurse wird in den militärischen Leistungsausweis eingetragen.
2. Abschnitt: Leistungen des Bundes
Art. 6 Entschädigungen und Vergütungen
1 Die Entschädigungen und Vergütungen werden im Anhang festgelegt.
2 Die Durchführung von Lager wird nur einmal pro Jahr und Fachbereich entschädigt.
Art. 7 Versand und Portokosten
1 Der Massenversand von Sendungen der militärischen Gesellschaften und Dachverbände erfolgt durch die leitenden Organisationseinheiten.
2 Die Portokosten von Einzelsendungen werden den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden gemäss Generalrechnung zurückerstattet.
Art. 8 Drucksachen
Die leitenden Organisationseinheiten stellen den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden die notwendigen Abrechnungsund Kursunterlagen sowie die militärischen Leistungsausweise unentgeltlich zur Verfügung.
3. Abschnitt: Administrative Bestimmungen
Art. 9 Budgetierung
1 Die leitenden Organisationseinheiten erstellen jährlich ein Budget.
2 Sie reichen das Budget dem Heer ein; dieses erstellt ein Gesamtbudget für die vordienstliche Ausbildung.
Art. 10 Abrechnung
1 Für jeden Kurs ist eine Abrechnung zu erstellen.
2 Die Durchführungsorganisationen reichen die Abrechnungen innert drei Wochen nach Abschluss eines Kurses, spätestens aber jeweils bis am 10. Dezember, den leitenden Organisationseinheiten ein.
3 Die leitenden Organisationseinheiten prüfen die Abrechnungen und stellen diese sowie die eigenen Abrechnungen spätestens bis am 20. Dezember der Revisionsstelle zu.
Art. 11 Revisionsstelle
Die Ausbildung Heer ist Revisionsstelle für die vordienstliche Ausbildung.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen nicht vermögensrechtlicher Art des Heeres, die sich auf diese Verordnung stützen, kann innert 30 Tagen beim Chef der Armee Beschwerde geführt werden. Der Entscheid unterliegt der Beschwerde an das VBS. Im übrigen
2 gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren.
2 Gegen Verfügungen vermögensrechtlicher Art des Heeres, die sich auf diese Verordnung stützen, kann innert 30 Tagen bei der Rekurskommission des VBS Beschwerde geführt werden. Der Beschwerdeentscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
Art. 13 Fachtechnische Weisungen
1 Die leitenden Organisationseinheiten erlassen im Einvernehmen mit dem Heer fachtechnische Weisungen.
2 Sie legen darin insbesondere die Leiter, die teilnahmeberechtigten Jahrgänge und die weiteren Teilnahmevoraussetzungen fest.
Art. 14 Vollzug
Das Heer vollzieht diese Verordnung und erlässt die nötigen Weisungen.
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
3 Die Verordnung des EMD vom 18. Dezember 1975 über die militärtechnische Vorbildung wird aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 512.15
[^2]: SR 172.021
[^3]: In der AS nicht veröffentlicht.