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Verordnung des VBS vom 28. November 2003 über die vordienstliche Ausbildung (VAusb-VBS)

Geltender Text a fecha 2018-01-01

1 gestützt auf die Artikel 2 und 7 der Verordnung vom 26. November 2003 über die vordienstliche Ausbildung, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Kurse der vordienstlichen Ausbildung nach Artikel 2.

2 Für die Jungschützenund Jungschützenleiterkurse gelten die Vorschriften über das Schiesswesen ausser Dienst und für die fliegerische Vorschulung (Militärpilotenund Fallschirmaufklärerkurse) die Vorschriften der Luftfahrtgesetzgebung.

Art. 2 Kurse

1 Die vordienstliche Ausbildung umfasst folgende Kurse:

2 Sanitätskurse. g.

2 3 Sie untersteht dem Kommando Ausbildung .

Art. 3 Leitung und Durchführung

1 Die Ausbildungsund Ausbildungsleiterkurse werden in der Schweiz durchgeführt und durch folgende Organisationseinheiten geleitet und kontrolliert:

4 Sanitätskurse Lehrverband Logistik / Sanität der g. Logistikbasis der Armee

2 Die leitenden Organisationseinheiten können im Einvernehmen mit dem Chef oder

5 der Chefin Kommando Ausbildung die Durchführung von Ausbildungskursen an militärische Gesellschaften und Dachverbände übertragen.

3 Die Durchführung von Funkaufklärer-, Militärmusik-, Schmiedeund Sanitätskursen kann durch die leitenden Organisationseinheiten im Einvernehmen mit dem Chef oder der Chefin Kommando Ausbildung vertraglich an Dritte übertragen

6 werden.

Art. 4 Teilnahme

Die Teilnahmeberechtigten dürfen an jeder Stufe eines Ausbildungskurses nur einmal teilnehmen.

Art. 5 Militärischer Leistungsausweis

Das Bestehen der Ausbildungsund Ausbildungsleiterkurse wird in den militärischen Leistungsausweis eingetragen.

2. Abschnitt: Leistungen des Bundes

Art. 6 Entschädigungen und Vergütungen

1 Die Entschädigungen und Vergütungen werden im Anhang festgelegt.

2 Die Durchführung von Lager wird nur einmal pro Jahr und Fachbereich entschädigt.

Art. 7 Versand und Portokosten

1 Der Massenversand von Sendungen der militärischen Gesellschaften und Dachverbände erfolgt durch die leitenden Organisationseinheiten.

2 Die Portokosten von Einzelsendungen werden den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden gemäss Generalrechnung zurückerstattet.

Art. 8 Drucksachen

Die leitenden Organisationseinheiten stellen den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden die notwendigen Abrechnungsund Kursunterlagen sowie die militärischen Leistungsausweise unentgeltlich zur Verfügung.

3. Abschnitt: Administrative Bestimmungen

Art. 9 Budgetierung

1 Die leitenden Organisationseinheiten erstellen jährlich ein Budget.

2 Sie reichen das Budget dem Kommando Ausbildung ein; dieses erstellt ein Gesamtbudget für die vordienstliche Ausbildung.

Art. 10 Abrechnung

1 Für jeden Kurs ist eine Abrechnung zu erstellen.

2 Die Durchführungsorganisationen reichen die Abrechnungen innert drei Wochen nach Abschluss eines Kurses, spätestens aber jeweils bis am 10. Dezember, den leitenden Organisationseinheiten ein.

3 Die leitenden Organisationseinheiten prüfen die Abrechnungen und stellen diese sowie die eigenen Abrechnungen spätestens bis am 20. Dezember der Revisionsstelle zu.

Art. 11 Revisionsstelle

7 Das Kommando Ausbildung ist Revisionsstelle für die vordienstliche Ausbildung.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

8 Art. 12

Art. 13 Fachtechnische Weisungen

1 Die leitenden Organisationseinheiten erlassen im Einvernehmen mit dem Kommando Ausbildung fachtechnische Weisungen.

2 Sie legen darin insbesondere den Leiter und die Leiterin, die teilnahmeberechtigten

9 Jahrgänge und die weiteren Teilnahmevoraussetzungen fest.

Art. 14 Vollzug

Das Kommando Ausbildung vollzieht diese Verordnung und erlässt die nötigen Weisungen.

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

10 Die Verordnung des EMD vom 18. Dezember 1975 über die militärtechnische Vorbildung wird aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 512.15

[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 1. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3807).

[^3]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7403). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorge- nommen.

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 1. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3807).

[^5]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7403). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorge- nommen.

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 1. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3807).

[^7]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7403).

[^8]: Aufgehoben durch Ziff. V 4 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7403).

[^10]: In der AS nicht veröffentlicht.