Verordnung vom 19. November 2003 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-11-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 41 Absatz 3, 42 Absatz 2 Buchstabe b, 54, 55 Absatz 3, 56

1 (MG), Absatz 3, 57, 58 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995

2 auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG) und auf Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung der Bundesversammlung vom

3 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Dienst der Angehörigen des militärischen Flugdienstes.

Art. 2 Angehörige des militärischen Flugdienstes

1 Zum militärischen Flugdienst gehören die Angehörigen des Flugund Fallschirmsprungdienstes sowie die Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen.

2 Als Angehörige des Flugund Fallschirmsprungdienstes gelten:

4 zivile Transportpiloten und Transportpilotinnen (Transportpiloten) des Luftf. transportdienstes des Bundes (LTDB);

3 Als Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen (Drohnenoperateure) gelten:

2. Abschnitt: Zulassung, Brevetierung und Ernennung

Art. 3 Zulassung

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen des militärischen Flugdienstes. Es berücksichtigt dabei namentlich die fliegerische und die allgemeine Vorbildung, die körperliche Tauglichkeit sowie die geistige und charakterliche Eignung und den Leumund.

Art. 4 Brevetierung und Ernennung

Das VBS regelt die Brevetierung der Angehörigen des militärischen Flugdienstes und die Ernennung der Berufsmilitärpiloten.

3. Abschnitt: Milizangehörige

Art. 5 Einstufung

1 Die Milizangehörigen des Flugund Fallschirmsprungdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft:

5 3. Milizmilitärpiloten, die Transportflüge durchführen, bis zur Vollendung des 45. Altersjahres,

6 4. Milizmilitärpiloten, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Fliegerstaffel eingeteilt sind;

7 b. Kategorie B: 1. Milizmilitärpiloten, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr, 2. Milizmilitärpiloten, die der Zielflug-, Ausbildungsoder Instrumentenflugstaffel angehören oder Sonderaufgaben erfüllen, 3. Milizbordoperateure;

2 Die Luftwaffe entscheidet über die Einstufung im Einzelfall.

Art. 6 Spezielle Ausbildungsdienste

1 Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden zur Erhaltung und Förderung ihrer Einsatzfähigkeit zu Trainingskursen aufgeboten.

2 Überdies werden jährlich zu einem individuellen Training wie folgt aufgeboten:

8 1. Milizmilitärpiloten, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeua. ge fliegen und nicht in einer Fliegerstaffel eingeteilt sind: für höchstens

45 Tage, 2. alle übrigen Milizmilitärpiloten: für höchstens 12 Tage;

9 1. Milizdrohnenoperateure, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftd. fahrzeuge fliegen und nicht in einer Drohnenstaffel eingeteilt sind: für höchstens 45 Tage, 2. alle übrigen Milizdrohnenoperateure: für höchstens 12 Tage.

3 Milizmilitärpiloten, Milizfallschirmaufklärer und Milizdrohnenoperateure leisten jährlich höchstens 33 Tage Ausbildungsdienst im Rahmen von Fortbildungsdiensten

10 der Truppe.

4. Abschnitt: Eignungsund Tauglichkeitsuntersuchung

Art. 7

1 Flugund Fallschirmsprungdienst sowie Drohnenflugdienst dürfen nur Personen leisten, die vom Fliegerärztlichen Institut (FAI) körperlich tauglich sowie geistig und charakterlich geeignet erklärt worden sind.

2 Die körperliche Tauglichkeit sowie die geistige und charakterliche Eignung werden erstmals bei der Zulassung abgeklärt. Die körperliche Tauglichkeit wird danach in regelmässigen Untersuchungen überprüft; sie wird durch das FAI in einem ärztlichen Tauglichkeitsattest bescheinigt. 5. Abschnitt: Einstellung im militärischen Flugdienst und Wiederzulassung; Ausscheiden

Art. 8 Einstellung

1 Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden vorübergehend oder endgültig im militärischen Flugdienst eingestellt, wenn:

11 Kontrollwesen vom 7. Dezember 1998 erhalten haben oder sie bei Auslandaufenthalt von weniger als sechs Monaten das Training nicht aufrechterhalten können;

2 Bei Milizmilitärpiloten der Kategorie A kann statt der Einstellung die Versetzung in die Kategorie B angeordnet werden.

3 Wer Auslandurlaub hat, kann auf Gesuch hin von der Einstellung befreit werden, wenn:

Art. 9 Zuständigkeit und Wiederzulassung

Das VBS regelt die Zuständigkeit zur Einstellung im militärischen Flugdienst sowie die Wiederzulassung.

12 Art. 10 Ausscheiden von Berufsmilitärpiloten und zivilen Transportpiloten

1 Berufsmilitärpiloten und zivile Transportpiloten bleiben im Flugdienst bis zur

13 Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

2 Piloten von Einsitzerkampfflugzeugen sowie erste Piloten von Doppelsitzerkampfund Düsenschulflugzeugen scheiden mit 55 Jahren aus dem Jetflugdienst aus.

3 Das VBS kann die Alterslimite in Ausnahmefällen aus militärischen Gründen heraufsetzen, insbesondere wenn die Führungsfunktion des betreffenden Piloten und die Einsatzbereitschaft der Luftwaffe dies erfordern.

14 Art. 11 Ausscheiden der Milizmilitärpiloten

1 Milizmilitärpiloten, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Fliegerstaffel eingeteilt sind, bleiben im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses.

2 Alle übrigen Milizmilitärpiloten scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, aus dem Flugdienst aus. Unter Berücksichtung der speziellen Belastung im Flugdienst oder zur Laufbahnsteuerung kann das VBS für die einzelnen Funktionen weitergehende Einschränkungen erlassen.

3 Die Testpiloten und Testpilotinnen der armasuisse bleiben im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses.

Art. 12 Ausscheiden der Bordoperateure, der Berufs-FLIR-Operateure und

der Berufsbordfotografen

1 Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure und Berufsbordfotografen bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

2 Milizbordoperateure scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, aus dem Flugdienst aus.

Art. 13 Ausscheiden der Fallschirmaufklärer

1 Berufsoffizier-Fallschirmaufklärer und Berufsunteroffizier-Fallschirmaufklärer bleiben im Fallschirmsprungdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

2 Milizfallschirmaufklärer scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden, aus dem Fallschirmsprungdienst aus.

Art. 14 Ausscheiden der Drohnenoperateure

1 Berufsdrohnenoperateure bleiben im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

2 Milizdrohnenoperateure, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Drohnenstaffel eingeteilt sind, bleiben im militärischen

15 Flugdienst bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses.

3 Alle übrigen Milizdrohnenoperateure scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, aus dem militärischen Flugdienst

16 aus.

17 Art. 15 Weiterverwendung nach der Einstellung im militärischen Flugdienst oder nach dem Ausscheiden

1 Angehörige des militärischen Flugdienstes können nach ihrer Einstellung (Art. 8) oder nach ihrem Ausscheiden (Art. 10–14) in Funktionen weiterverwendet werden, zu deren Ausübung ihre Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind.

2 Sie können nach ihrem ordentlichen Ausscheiden aus dem militärischen Flugdienst bis zur Vollendung des 50. Altersjahres für höchstens 200 Tage in Ausbildungsdiensten der Formationen verwendet werden. Für Hauptleute und Stabsoffiziere

18 richtet sich die Militärdienstpflicht nach der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV).

3 Werden Angehörige des militärischen Flugdienstes nicht mehr in einer der Funktionen nach Absatz 1 eingesetzt, so richtet sich ihre Militärdienstpflicht nach der MDV. 6. Abschnitt: Benützung von schweizerischen Zivilluftfahrzeugen und ausländischen Luftfahrzeugen

19 Art. 16 Die Benützung von schweizerischen Zivilluftfahrzeugen und ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit dem militärischen Flugdienst wird vom VBS geregelt.

7. Abschnitt: Entschädigung

Art. 17 Anspruch auf Entschädigung

1 Die brevetierten Milizangehörigen des Flugund Fallschirmsprungdienstes erhalten eine Entschädigung für die besondere Beanspruchung durch den Flugoder Fallschirmsprungdienst. Der Anspruch entsteht ab dem Monat, in dem sie erstmals Ausbildungsdienst leisten.

2 Die Testpiloten und Testpilotinnen der armasuisse erhalten keine Entschädigung.

3 Die Entschädigungen sind im Anhang festgelegt.

Art. 18 Entschädigung bei Einstellung und Herabsetzung

Das VBS regelt die Entschädigung bei Einstellung im militärischen Flugdienst und die Herabsetzung der Entschädigung.

8. Abschnitt: Versicherungspflicht

Art. 19

1 Die Milizangehörigen des Flugund Fallschirmsprungdienstes müssen für Flugoder Fallschirmsprungunfälle eine Unfallversicherung von mindestens 50 000 Franken für den Todesfall und von mindestens 250 000 Franken für den Invaliditätsfall abschliessen. Treten sie nicht der von der Luftwaffe verwalteten Kollektivunfallversicherung bei, so müssen sie die Versicherungspolice bei der Luftwaffe hinterlegen.

2 Für die gleichen Beträge werden alle übrigen Personen, die Militärluftfahrzeuge führen oder darin mitfliegen, durch die Luftwaffe versichert.

3 Die Versicherung ergänzt die Leistungen der Militärversicherung oder die Leistungen nach BPG.

4 Für die Berufsangehörigen des Flugund Fallschirmsprungdienstes und die Testpiloten der armasuisse ist der Abschluss der Versicherung freiwillig.

5 Wer Anspruch auf eine Entschädigung nach Artikel 17 oder auf eine Sonderzulage

20 nach Artikel 48 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 hat, muss die Versicherungsprämien selber tragen. In den übrigen Fällen übernimmt der Bund die Versicherungsprämien.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Vollzug

Das VBS vollzieht diese Verordnung. Es erlässt die Ausführungsvorschriften.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

21 Die Verordnung vom 9. Mai 2003 über den militärischen Flugdienst (MFV) wird aufgehoben.

Art. 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 510.10

[^2]: SR 172.220.1

[^3]: SR 510.30

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5043).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004 (AS 2004 5043). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401).

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401).

[^11]: [AS 1999 941, 2903 Art.121 Ziff. 1, 2001 190 Art. 121 Ziff. 1. AS 2004 5299 Art. 43]. Siehe heute die V vom 10. Dez. 2004 über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22 ).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5043).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5043).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2401).

[^18]: SR 512.21

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5043).

[^20]: SR 172.220.111.3

[^21]: [AS 2003 1302]

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