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Verordnung vom 26. November 2003 über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden (VATV)

Geltender Text a fecha 2007-01-01

gestützt auf die Artikel 62 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes

1 , vom 3. Februar 1995 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die vom Bund unterstützte freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit im Inund Ausland.

2 Die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit umfasst:

3 Die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit erfolgt in den vom Bund anerkannten militärischen Gesellschaften und Dachverbänden sowie diesen angehörenden Vereinen und Sektionen.

Art. 2 Zweck

1 Die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit hat den Erfordernissen der Armee zu entsprechen und erfüllt im Interesse der Landesverteidigung folgenden Zweck:

2 Im Rahmen der freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit sind auch der Milizgedanke, die Kameradschaft sowie das Zusammengehörigkeitsgefühl zu fördern.

Art. 3 Aufsicht

Die Gruppe Verteidigung beaufsichtigt die vom Bund unterstützte freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit der anerkannten militärischen Gesellschaften und Dachverbände, ihrer Vereine und Sektionen.

Art. 4 Ausbildungsmodule

Die Gruppe Verteidigung unterstützt die militärischen Gesellschaften und Dachverbände, indem sie Ausbildungsmodule anbietet und nach Bedarf durchführt.

Art. 5 Unterstützung

Die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit wird unterstützt, sofern sie dem Zweck nach Artikel 2 entspricht, durch die Gruppe Verteidigung bewilligt worden ist und nicht anderweitig entschädigt wird.

2. Abschnitt: Anerkennung und Aufgaben

Art. 6 Militärische Gesellschaften und Dachverbände

1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) kann eine Organisation als militärischen Dachverband anerkennen, wenn:

2 a. sie die Rechtsform des Vereins nach Artikel 60 ff. des Zivilgesetzbuches aufweist;

2 Die anerkannten militärischen Dachverbände (Dachverband) koordinieren die in ihren Vereinen oder Sektionen durchgeführte freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit.

3 Das VBS kann auch militärische Gesellschaften anerkennen, deren Zweck den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

Art. 7 Dachorganisation der militärischen Gesellschaften und

Dachverbände

1 Das VBS anerkennt eine Vereinigung als Dachorganisation der Gesellschaften und Dachverbände, wenn:

3 a. sie die Rechtsformen des Vereins nach Artikel 60 ff. des Zivilgesetzbuches aufweist;

2 Diese Vereinigung kann die Koordination zwischen den ihr angeschlossenen Gesellschaften und Dachverbänden sowie dem VBS wahrnehmen und unterstützen.

3. Abschnitt: Teilnahme

Art. 8 Teilnahmeberechtigung

An der freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit können teilnehmen:

Art. 9 Einschränkungen für Jugendliche

1 Jugendliche dürfen nicht teilnehmen an:

2 Es darf in der Regel keine freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit nur für Jugendliche durchgeführt werden. Davon ausgenommen sind nationale Juniorenmeisterschaften.

4. Abschnitt: Leistungen des Bundes

Art. 10 Armeematerial, Infrastruktur und Fachpersonal

1 Das VBS stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten Armeematerial, Infrastruktur und Fachpersonal zur Verfügung, wenn:

2 Das Armeematerial, die Infrastruktur und das Fachpersonal wird kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Einsätzen zu Gunsten Dritter haben die Organisatoren

4 Gebühren nach der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 1998 über die Gebühren für Dienstleistungen zu entrichten.

Art. 11 Finanzielle Entschädigung

1 Die Organisation und die Durchführung der nach Artikel 5 bewilligten freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit werden jährlich im Rahmen der bewilligten Kredite durch den Bund entschädigt.

2 Die Entschädigungen werden an die anerkannten militärischen Dachverbände ausgerichtet. Anerkannte militärische Gesellschaften, die keinem Dachverband unterstehen, werden direkt entschädigt.

3 Die Entschädigungen werden nur ausgerichtet, wenn eine bewilligte freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit in der Schweiz durchgeführt wurde.

4 Die Entschädigungen müssen zu Gunsten der Mitglieder der Gesellschaften und Dachverbände sowie diesen angehörenden Vereinen und Sektionen verwendet werden.

5 Die Entschädigungen bemessen sich nach der Zahl:

Art. 12 Privatmaterial und zivile Motorfahrzeuge

1 Für verwendetes Privatmaterial wird keine Entschädigung ausgerichtet.

2 Für Verlust, Ersatz und Reparatur von privaten Sportund Wettkampfausrüstungsgegenständen sowie von weiterem Privatmaterial übernimmt der Bund keine Haftung.

3 Die Verwendung von zivilen Fahrzeugen erfolgt auf Kosten und Gefahr der anerkannten Gesellschaften und Dachverbände sowie der diesen angehörenden Vereinen und Sektionen.

5. Abschnitt: Versicherungen

Art. 13 Unfallversicherung

1 Angehörige der Armee und ehemalige Angehörige der Armee, die an einer bewilligten ausserdienstlichen Tätigkeit oder an einem Ausbildungsmodul nach Artikel 4 teilnehmen, sind gegen die Folgen von Gesundheitsschädigungen bei der Militärversicherung versichert.

2 Jugendliche, die an einer bewilligten freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit oder an einem Ausbildungsmodul nach Artikel 4 teilnehmen, müssen gegen Unfälle versichert sein, sofern eine Unfallgefahr besteht.

Art. 14 Haftpflichtversicherung

Wer eine freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit nach dieser Verordnung durchführt, hat sich, sofern eine Unfallbzw. Haftpflichtgefahr besteht, gegen Haftpflichtansprüche zu versichern.

6. Abschnitt: Administrative Massnahmen

Art. 15 Massnahmen gegen Gesellschaften, Dachverbände sowie

deren Mitglieder

1 Nach Artikel 6 anerkannten Gesellschaften und Dachverbänden, die sich den Vorschriften dieser Verordnung oder den Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht unterziehen, kann die Anerkennung durch das VBS entzogen werden.

2 Die Gruppe Verteidigung kann Massnahmen gegen Gesellschaften, Dachverbände sowie diesen angehörende Vereine oder Sektionen verfügen, die sich den Weisungen widersetzen oder in der administrativen oder technischen Leitung wiederholt beanstandet werden mussten. Sie kann:

Art. 16 Massnahmen gegen die Dachorganisation

Das VBS kann der Dachorganisation nach Artikel 7 die Anerkennung entziehen, wenn sie die Vorschriften dieser Verordnung nicht befolgt.

7. Abschnitt: ... 5

Art. 17 und 18

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Vollzug

Das VBS vollzieht diese Verordnung.

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

6 Die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die ausserdienstliche Ausbildung in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden wird aufgehoben.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 510.10

[^2]: SR 210 und Dachverbänden - V

[^3]: SR 210

[^4]: [AS 1991 91, 1997 2779 Ziff. II 27, 1998 2653, 2002 127. AS 2006 4647 Art. 8]. Siehe heute: die Gebührenverordnung VBS vom 8. Nov. 2006 (SR 172.045.103 ). und Dachverbänden - V

[^5]: Aufgehoben durch Ziff. II 36 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

[^6]: [AS 1999 1323]