Verordnung vom 19. November 2003 über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung (AVFV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-11-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 92 Absatz 7bis und 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982[^1] (AVIG),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Rechnungsnachweis

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Rechnungsnachweis

Sämtliche finanziellen Transaktionen nach Artikel 1 sind in der Rechnung des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung (Ausgleichsfonds) einzeln auszuweisen.

2. Abschnitt: Beteiligung des Bundes an den Kosten für Vermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen

Art. 3 Teilzahlungen

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) überweist die Beteiligung des Bundes an den Ausgleichsfonds quartalsweise jeweils am Ende des Quartals. Die Höhe der Teilzahlungen richtet sich nach dem Voranschlag des Bundes.

Art. 4 Abrechnung

Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (Ausgleichsstelle) rechnet die jährliche Beteiligung des Bundes jeweils auf den 31. März des folgenden Jahres ab.

3. Abschnitt: Tresoreriedarlehen des Bundes und Kontokorrentkredit

Art. 5 Gewährung der Tresoreriedarlehen

1 Tresoreriedarlehen des Bundes werden gewährt, wenn die Dreimonatsplanung des SECO zeigt, dass die Guthaben des Ausgleichsfonds für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen.

2 Das SECO informiert die Eidgenössische Finanzverwaltung über den Darlehensbedarf.

Art. 6 Abruf, Verzinsung und Laufzeit der Darlehen

1 Das SECO kann die einzelnen Darlehen in Beträgen von mindestens 100 Millionen Franken bei der Bundestresorerie abrufen. Der Abruf ist zehn Tage vorher mitzuteilen.

2 Der Ausgleichsfonds verzinst die Darlehen zu Marktbedingungen. Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt den Satz fest.

3 Das SECO und die Eidgenössische Finanzverwaltung legen bei der Gewährung der Darlehen deren Laufzeit einvernehmlich fest.

Art. 7 Rückzahlung der Darlehen

1 Kann der Ausgleichsfonds das Darlehen nicht fristgerecht zurückzahlen, so leistet er die Rückzahlung, sobald seine finanzielle Lage und die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt es gestatten.

2 Teilrückzahlungen werden nur geleistet, wenn der dafür verfügbare Betrag mindestens 100 Millionen Franken erreicht.

Art. 8 Kontokorrentkredit

Zur Deckung eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs kann die Eidgenössische Finanzverwaltung dem Ausgleichsfonds einen Kontokorrentkredit gewähren. Sie setzt die Limite fest.

4. Abschnitt: Beteiligung der Kantone an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen

Art. 9[^2] Aufteilung zwischen den Kantonen

1 Der Anteil eines Kantons an der jährlichen Beteiligung aller Kantone berechnet sich wie folgt:

2 Die Anteile der Kantone werden auf 1000 Franken gerundet.

Art. 10 Abrechnung

1 Die Ausgleichsstelle rechnet die jährliche Beteiligung der Kantone jeweils auf den 31. März des folgenden Jahres ab.

2 Die Anteile der einzelnen Kantone werden mit den nächstfolgenden Vergütungen nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG verrechnet. Die Verrechnung findet über das Kontokorrent des Kantons bei der Eidgenossenschaft statt.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Vollzug

Das SECO und die Eidgenössische Finanzverwaltung vollziehen diese Verordnung gemeinsam.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 31. Januar 1996[^3] über die Finanzierung der Arbeitslosenver-sicherung wird aufgehoben.

Art. 13 Änderung bisherigen Rechts

…[^4]

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2003 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 837.0

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 19 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

[^3]: [AS 1996 811, 1997 2446 Ziff. II, 1999 2387 Ziff. I 7, 2000 187 Art. 22 Abs. 1 Ziff. 18, 2002 4059]

[^4]: Die Änd. kann unter AS 2003 4863 konsultiert werden.

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