Verordnung vom 26. November 2003 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-11-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 79 Absatz 2, 80 Absätze 2 und 3, 81 Absatz 1, 86 a Absatz 2

1 (LwG), und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 verordnet:

1. Abschnitt: Betriebshilfe

Art. 1 Zinslose Darlehen

1 Die Kantone können Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern eines bäuerlichen Betriebes Betriebshilfe in Form eines zinslosen Darlehens gewähren, um:

2 c. die Betriebsaufgabe zu erleichtern.

2 Eine finanzielle Bedrängnis liegt vor, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller trotz zumutbarer Ausnützung der Kreditmöglichkeiten vorübergehend ausser Stande ist, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

3 3

4 Erforderliche Betriebsgrösse Art. 2

1 Betriebshilfedarlehen werden nur ausgerichtet, wenn die Betriebsgrösse mindestens einer Standarbeitskraft (SAK) entspricht.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann ergänzend zu Artikel 3 der Land-

5 wirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 für spezielle Betriebszweige für die Berechnung der SAK zusätzliche Faktoren festlegen.

6 Art. 3 Erforderliche Betriebsgrösse in gefährdeten Gebieten

1 In Gebieten des Bergund Hügelgebiets, in denen die Bewirtschaftung oder eine genügende Besiedelungsdichte gefährdet ist, beträgt die erforderliche Betriebsgrösse mindestens 0,60 SAK.

2 Das BLW legt die Kriterien für den Entscheid fest, ob ein Betrieb in einem gefährdeten Gebiet liegt.

Art. 4 Persönliche Voraussetzungen

1 Betriebshilfedarlehen werden nur ausgerichtet, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter die Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 4 sowie 12–34 der

7 8 Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 erfüllt.

2 Die Gewährung eines Betriebshilfedarlehens nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b setzt zudem voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

9 13. Dezember 2002 (BBG);

10 beruf.

3 Bei verheirateten Gesuchstellerinnen oder Gesuchstellern genügt es, wenn ein Ehepartner die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt.

4 Eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung

11 ist den Qualifikationen nach Absatz 2 gleichgestellt.

5 Für Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter von Betrieben in Gebieten nach Artikel 3 Absatz 1 ist der beruflichen Grundbildung nach Absatz 2 Buchstabe a eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG

12 gleichgestellt.

Art. 5 Einkommen und Vermögen

1 Übersteigt das massgebliche Einkommen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers 120 000 Franken, so wird kein Betriebshilfedarlehen gewährt.

2 Übersteigt das massgebliche Einkommen 80 000 Franken, so wird das Betriebshilfedarlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b pro 5000 Franken Mehreinkommen um 10 Prozent gekürzt. Beträge unter 20 Prozent der ungekürzten Darlehen werden nicht ausgerichtet.

3 Als massgebliches Einkommen gilt das steuerbare Einkommen nach dem Bundes-

13 gesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, vermindert um

40 000 Franken für verheiratete Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller.

4 Übersteigt das bereinigte Vermögen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers vor der Darlehensgewährung 600 000 Franken, so wird kein Betriebshilfedarlehen gewährt.

5 Das bereinigte Vermögen umfasst sämtliche Vermögensbestandteile abzüglich

14 Betriebsinventar ohne Finanzvermögen, Dauerkulturen und Fremdkapital.

6 Bauland ist zum ortsüblichen Verkehrswert anzurechnen, ausgenommen landwirtschaftlich genutzte Hofparzellen.

15 Art. 6 Voraussetzungen für eine Umschuldung

1 Nach Abschluss einer grösseren Investition kann ein Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erst nach einer Wartefrist von drei Jahren gewährt werden.

2 16

3 Die verzinslichen Schulden des Betriebes dürfen vor der Umschuldung nicht höher als der zweieinhalbfache Ertragswert sein.

4 Die letzte Umschuldung muss mindestens zehn Jahre zurückliegen.

17 Voraussetzungen für Darlehen bei Betriebsaufgabe Art. 6 a

1 Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c können nur gewährt werden, wenn das frei werdende Land an ein oder mehrere bestehende, innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegende Gewerbe nach den Artikeln 5 und 7 des Bundesgeset-

18 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) verkauft oder zes vom 4. Oktober 1991

19 für mindestens 12 Jahre verpachtet wird.

2 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können die Gebäude und eine Fläche von höchstens 100 Aren landwirtschaftliche Nutzfläche, wovon höchstens 30 Aren Rebland oder Obstkulturen, behalten.

Art. 7 Tragbare Belastung

1 Die Höhe des Darlehens und der Rückzahlungen ist so anzusetzen, dass die Belastung tragbar ist.

2 Die Belastung ist tragbar, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Lage ist:

3 Die Kantone können für Betriebshilfedarlehen eine Obergrenze je Betrieb fest-

20 legen. Die Obergrenze darf nicht unter 200 000 Franken liegen.

21 Art. 8 Höhe der Darlehen für Umschuldungen Mit Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b können die verzinslichen Schulden bis auf 50 Prozent des Ertragswertes umfinanziert werden.

Art. 9 Gesuche, Prüfung und Entscheid

1 Gesuche um Darlehen sind dem Kanton einzureichen.

2 Der Kanton prüft das Gesuch, beurteilt die Notwendigkeit, entscheidet über das Gesuch und legt im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest. Er kann auf die Gewährung von Darlehen unter 20 000 Franken verzichten.

3 Bei Gesuchen bis zum Grenzbetrag nach Artikel 10 Absatz 2 orientiert der Kanton gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung an die Gesuchstellerin oder den Ge-

22 mittels Meldeblatt. Die kantonale Verfügung eröffnet er dem suchsteller das BLW

23 BLW auf dessen Verlangen.

4 Bei Gesuchen über dem Grenzbetrag unterbreitet der Kanton seinen Entscheid dem BLW unter Beilage der sachdienlichen Unterlagen. Er eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Entscheid nach dessen Genehmigung durch das BLW.

Art. 10 Genehmigungsverfahren

1 Die Genehmigungsfrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach dem Posteingang der vollständigen Akten beim BLW.

2 Der Grenzbetrag beträgt 500 000 Franken, einschliesslich Saldo früherer Investiti-

24 onskredite und Betriebshilfedarlehen.

3 Entscheidet das BLW in der Sache selbst, so legt es im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest.

Art. 11 Buchhaltungspflicht

1 Während der Laufzeit der Darlehen sind dem Kanton auf Verlangen betriebswirtschaftliche Buchhaltungen einzureichen.

2 In Ausnahmefällen können für Darlehen unter dem Grenzbetrag nach Artikel 10 Absatz 2 Aufzeichnungen eingereicht werden.

Art. 12 Sicherung der Darlehen

1 Darlehen sind wenn möglich gegen Realsicherheiten zu gewähren.

2 Soweit die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer kein bestehendes Grundpfandrecht auf den Kanton übertragen kann, ist der Kanton befugt, zusammen mit dem Entscheid über die Darlehensgewährung die Errichtung einer Grundpfandverschreibung zu verfügen. Eine solche Verfügung gilt als Ausweis für das Grundbuchamt zur Eintragung der Grundpfandverschreibung im Grundbuch.

3 Der Kanton kann die jährlichen Rückzahlungen mit den fälligen Leistungen des

25 Bundes an die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer verrechnen.

Art. 13 Widerruf der Darlehen

1 Als wichtige Gründe für den Widerruf eines Darlehens gelten insbesondere:

26 c. die Aufgabe der Selbstbewirtschaftung nach Artikel 9 BGBB , ausser bei Verpachtung an einen Nachkommen;

2 Für Darlehen bei Betriebsaufgabe gelten nur diejenigen nach Absatz 1 Buch-

27 staben e, h und i als wichtige Gründe.

3 Anstelle eines Widerrufs gestützt auf Absatz 1 Buchstabe a oder c kann der Kanton bei einer Verpachtung ausserhalb der Familie oder bei einem Verkauf des Betriebes das Betriebshilfedarlehen zu gleichen Bedingungen an die Nachfolgerin oder den Nachfolger übertragen, sofern diese oder dieser die Eintretensbedingungen nach den Artikeln 2–7 erfüllt und die verlangte Sicherheit gewährleistet. Artikel 15 bleibt

28 vorbehalten.

Art. 14 Rückzahlung

1 Die verfügende Behörde bestimmt die Frist für die Rückzahlung des Darlehens. Sie beträgt höchstens 20 Jahre, für Darlehen bei Betriebsaufgabe höchstens 10

29 Jahre.

2 Die Rückzahlungsfristen der Darlehen sind nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers festzusetzen.

3 Der Kanton kann die Rückzahlung der Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a innerhalb der Frist nach Absatz 1 um höchstens drei Jahre aufschieben.

4 Er kann die Rückzahlung des Darlehens innerhalb der Frist nach Absatz 1 um ein Jahr stunden, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers unverschuldet verschlechtern.

5 Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers wesentlich verbessert, kann der Kanton die Tilgungsrate während der Vertragsdauer angemessen erhöhen oder das Restdarlehen vorzeitig zurückfordern.

Art. 15 Gewinnbringende Veräusserung

1 Bei gewinnbringender Veräusserung vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten

30 Rückzahlungsfrist sind Betriebshilfedarlehen zurückzuzahlen.

2 31 Der Gewinn wird nach den Artikeln 31 Absatz 1, 32 und 33 BGBB berechnet. Das BLW legt die Anrechnungswerte fest.

3 32

Art. 16 Finanzierung

1 33 Die Leistung des Kantons beträgt 100 Prozent der Bundesleistung.

2 Der Kanton beantragt beim BLW die Bundesmittel nach Massgabe des Bedarfs.

3 Das BLW prüft den Antrag des Kantons und überweist diesem die Mittel im Rahmen der bewilligten Kredite. Die Bundesmittel werden erst nach der Bewilligung der Kantonsleistung ausbezahlt.

4 In Abweichung von Absatz 3 kann der Bund die geforderte Leistung der Kantone auf Antrag vorschiessen, wenn:

34 für die Darlehensgewährung nicht ausreichen.

5 Der Kanton zahlt die Kantonsleistung nach Absatz 1 in den Fonds de Roulement der Betriebshilfe ein. Tut er dies nicht, so muss er den Vorschuss und die Leistung des Bundes bis spätestens sechs Jahre nach der Zahlung des Vorschusses zurückbe-

35 zahlen.

Art. 17 Verwaltung der Bundesmittel

1 Der Kanton verwaltet die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel mit unabhängiger Rechnung und legt dem BLW den Jahresabschluss bis Ende April vor.

2 Er meldet dem BLW bis zum 10. Januar folgende Bestände per 31. Dezember des vorangehenden Rechnungsjahres:

36 darlehen.

3 Er meldet dem BLW bis zum 15. Juli folgende Bestände per 30. Juni:

37 darlehen.

38 Kündigungsfrist für die Rückforderung der Bundesmittel Art. 18 Die Kündigungsfrist für rückzufordernde Bundesmittel beträgt drei Monate.

2. Abschnitt: ...

Art. 19 –30

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts

39 Die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Betriebshilfe als soziale Begleitmassnahme in der Landwirtschaft wird aufgehoben.

40 Art. 32

Art. 33 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2004 in Kraft.

2 Der 2. Abschnitt (Art. 19–30) tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis zum

41 31. Dezember 2015.

3 Die Geltungsdauer des 2. Abschnitts (Art. 19–30) wird bis zum 31. Dezember

42 2019 verlängert.

Fussnoten

[^1]: SR 910.1

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).

[^3]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2017 6103).

[^5]: SR 910.91

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2017 6103).

[^7]: SR 910.13

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3927).

[^9]: SR 412.10

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 887).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 887).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 887).

[^13]: SR 642.11

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6353).

[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3927).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).

[^18]: SR 211.412.11

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3927).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2017 6103).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6353).

[^22]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3927). Die Änderung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2017 6103).

[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6353).

[^26]: SR 211.412.11

[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3927).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).

[^31]: SR 211.412.11

[^32]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).

[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2017 6103).

[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2017 6103).

[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6211). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3927).

[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3927).

[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3927).

[^39]: [AS 1998 3121, 2001 169]

[^40]: Aufgehoben durch Ziff. IV 60 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6211).

[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3927).

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