Verordnung vom 26. November 2003 über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung, LDV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-11-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 18 Absatz 1 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes

1 (LwG), vom 29. April 1998 verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

2 Art. 1

1 Diese Verordnung gilt für folgende eingeführte Erzeugnisse:

2 Sie gilt nicht für Brühwurst-, Rohwurstund Kochwurstwaren.

3 Als Fleisch gelten alle geniessbaren Körperteile der Tiere nach Absatz 1 Buchstabe a.

4 Für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse gelten die massgebenden Definitionen des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) im Bereich Lebensmittel tierischer Herkunft.

5 Für Eier gilt die massgebende Definition des EDI im Bereich Lebensmittel tierischer Herkunft.

6 Als Eierzubereitungen gelten Spiegeleier, gekochte Eier sowie gekochte und geschälte ganze Eier (Traiteureier).

2. Abschnitt: Deklaration

3 Art. 2 Deklarationspflicht

1 Wer Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1, die aus in der Schweiz verbotener Produktion stammen, an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss diese Erzeugnisse bei der Abgabe nach den Artikeln 3–5 deklarieren.

2 Die Deklarationspflicht nach Absatz 1 gilt auch, wenn die Erzeugnisse in gemeinschaftlichen Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben abgegeben werden.

3 Von der Deklarationspflicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgenommen, wer nachweisen kann, dass die Erzeugnisse aus einer Produktion stammen, die in der Schweiz nicht verboten ist.

4 Als in der Schweiz verboten gilt:

4 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 , oder 2. nichthormoneller Stoffe nach Artikel 160 Absatz 8 LwG;

5 65 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 , 2. für die Haltung von Haushühnern: Anhang 1 Tabelle 9 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008.

5 Für den Nachweis, dass ein Erzeugnis nicht aus in der Schweiz verbotener Produktion stammt (Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote), gelten die Anforderungen nach Artikel 6 oder 8.

6 Art. 3 Deklaration von Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen

1 Fleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse sind mit dem zutreffenden der beiden Hinweise «Kann mit hormonellen Leistungsförderern erzeugt worden sein.» und «Kann mit nichthormonellen Leistungsförderern, wie Antibiotika, erzeugt worden sein.» zu deklarieren. Gegebenenfalls sind beide Hinweise anzubringen.

2 Fleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse mit Fleisch von Hauskaninchen sind mit dem Hinweis «Aus in der Schweiz nicht zugelassener Haltungsform» zu deklarieren.

7 Art. 4 Deklaration von Eiern und Eierzubereitungen Eier und Eierzubereitungen sind mit dem Hinweis «Aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung» zu deklarieren.

8 Art. 5 Form der Deklaration

1 Die Deklaration hat den Bestimmungen der Artikel 26–28 der Lebensmittelund

9 Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 zu entsprechen.

2 Bei vorverpackten Erzeugnissen ist die Deklaration auf jeder Packung oder Etikette anzubringen. Bei offen angebotenen Erzeugnissen ist eine schriftliche Deklaration am Standort des Erzeugnisses anzubringen.

3 In Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben hat die Deklaration schriftlich zu erfolgen. Besteht für ein Erzeugnis ein vorübergehender, kurzfristiger Versorgungsengpass, so kann über dessen Ersatz mündlich informiert werden.

3. Abschnitt: Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote

10 Art. 6 Nachweis gleichwertiger gesetzlicher Produktionsverbote

1 Der Nachweis, dass ein Erzeugnis nicht aus in der Schweiz verbotener Produktion stammt, ist erbracht, wenn:

2 Anstelle des Nachweises nach Absatz 1 Buchstabe b kann der Nachweis, dass ein Erzeugnis nicht unter Verwendung von Stoffen nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 als Leistungsförderern erzeugt wurde, mit einer von der Europäischen Union (EU) anerkannten amtstierärztlichen Bescheinigung erbracht werden. Die Bescheinigung muss das Erzeugnis bei der Einfuhr begleiten. Die Anforderungen an die Bescheinigung richten sich nach dem betreffenden EU-Rechtsakt, auf den in den Vorschriften des EDI im Bereich der Kontrolle der Einund Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten verwiesen wird; massgebend ist dabei die dort genannte Fassung des EU-Rechtsaktes.

Art. 7 Länderliste

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) legt in einer Liste diejenigen Länder fest (Länderliste), in denen gesetzliche Produktionsverbote gelten, die den Produktionsverboten nach Artikel 2 Absatz 4 entsprechen, und die ein entsprechendes Über-

11 wachungsprogramm haben.

2 In die Länderliste wird ein Land auf Antrag hin aufgenommen. Dem Antrag sind alle notwendigen Unterlagen beizulegen.

3 Die Länderliste gibt das Land, die Tierkategorie sowie die Gesetzesgrundlage an und zeigt die Art des Produktionsverbotes auf.

4 12 Das BLW prüft jedes Jahr, ob das Land die Voraussetzungen für die Beibehaltung in der Länderliste erfüllt. Sind diese nicht erfüllt, so ist das Land aus der Liste zu streichen.

13 Art. 7 a

Art. 8 Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote auf Grund

von Produktionsrichtlinien

1 Der Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote ist erbracht, wenn:

14 die Importeurin beziehungsweise der Importeur eine rechtkräftige Verfüa. gung nach Artikel 9 Absatz 3 hat, mit der ein gleichwertiges Produktionsverbot anerkennt wird;

15 c. der Warenfluss mittels Warenlos gemäss den massgebenden Vorschriften des EDI im Bereich der Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln lückenlos rückverfolgbar ist.

2 Die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle muss insbesondere den Namen des Produktions-, Verarbeitungssowie Handelsbetriebes enthalten und das Einhalten des vom BLW anerkannten gleichwertigen Produktionsverbotes bezeugen.

16 Art. 9 Anerkennung der Produktionsrichtlinien

1 Das BLW anerkennt privatrechtliche Produktionsrichtlinien als den Produktionsverboten nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 2 und Buchstabe b gleichwertig, wenn:

2 Gesuche um Anerkennung einer Produktionsrichtlinie sind von der Importeurin oder vom Importeur beim BLW auf dem dafür vorgesehenen Formular einzureichen.

3 Das Ergebnis der Prüfung wird der Importeurin beziehungsweise dem Importeur vom BLW verfügt.

4 Die Produktionsrichtlinie wird, unter dem Vorbehalt der Wiedererwägung und des Widerrufs, für ein Jahr anerkannt, sofern die Gültigkeitsdauer der mit dem Gesuch eingereichten Gleichwertigkeitserklärung nach Absatz 1 Buchstabe d im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs mindestens neun Monate beträgt. Andernfalls wird die Dauer der Anerkennung der Produktionsrichtlinie auf die Gültigkeitsdauer der eingereichten Gleichwertigkeitserklärung beschränkt.

5 Reicht die Importeurin oder der Importeur spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Verfügung ein neues Gesuch ein, so entscheidet das BLW vor Ablauf der Geltungsdauer der Verfügung.

6 Die Geltungsdauer von Verfügungen nach Absatz 3, deren Geltungsdauer zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem 31. Juli 2020 abläuft, wird bis

17 zum 31. Juli 2020 verlängert.

18 Art. 10 Veröffentlichung

1 Das BLW veröffentlicht periodisch die Bezeichnungen der privatrechtlichen Produktionsrichtlinien, die als einem Produktionsverbot gleichwertig anerkannt sind.

2 Es gibt an, für welche Erzeugnisse diese Produktionsrichtlinien gelten. Zudem gibt es insbesondere die Importeurin oder den Importeur, das Produktionsland des Rohstoffes und den Produktionsbetrieb an.

3 Die Form der Veröffentlichung steht dem BLW frei.

19 Art. 11 Zertifizierungsstellen Die Zertifizierungsstellen müssen:

20 vom 17. Juni 1996 akkreditiert sein;

21 Art. 12 Ausländische Zertifizierungsstellen

1 Das BLW anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle ausländische Zertifizierungsstellen, wenn diese eine Qualifikation nachweisen können, die der in der Schweiz geforderten Qualifikation gleichwertig ist.

2 Die Zertifizierungsstellen haben insbesondere den Nachweis zu erbringen, dass sie:

3 22 Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse.

4 Das BLW kann die Anerkennung befristen und mit Auflagen verbinden. Insbesondere kann es der Stelle zur Auflage machen:

5 Das BLW kann die Anerkennung aufheben, wenn die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt werden.

23 Art. 13 Kontrollen

1 Die Zertifizierungsstelle führt mindestens einmal jährlich eine Kontrolle pro Unternehmen durch. Sie überprüft dabei alle der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen darauf, ob sie die Vorschriften dieser Verordnung vollständig einhalten.

2 Zusätzlich zur jährlich durchgeführten Kontrolle führt die Zertifizierungsstelle bei mindestens 10 Prozent der Unternehmen stichprobenweise unangekündigte Kontrollen durch.

3 Über die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 ist zuhanden des BLW ein umfassender Bericht zu erstellen, der von der für das kontrollierte Unternehmen verantwortlichen Person gegenzuzeichnen ist.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Vollzug

Die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden vollziehen diese Verordnung nach der Lebensmittelgesetzgebung, soweit damit nicht das BLW betraut ist.

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

24 Die Verordnung vom 3. November 1999 über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion wird aufgehoben.

25 Art. 16 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Mai 2015 Für die Abgabe von Erzeugnissen, die vor dem 1. Januar 2016 eingeführt werden, können die Deklarationsvorschriften nach bisherigem Recht angewendet werden.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 910.1

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1827).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1827).

[^4]: SR 812.212.27

[^5]: SR 455.1

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1827).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1827).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1827).

[^9]: SR 817.02

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1827).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1827).

[^12]: Ausdruck gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1827). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^13]: Eingefügt durch Anhang 2 der V vom 27. Aug. 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (AS 2008 4173). Aufgehoben durch Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1827).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6441).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1827).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1827).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der COVID-19-Verordnung Landwirtschaft vom 1. April 2020, in Kraft vom 2. April 2020 bis zum 1. Okt. 2020 (AS 2020 1141).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1827).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1827).

[^20]: SR 946.512

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1827).

[^22]: SR 946.51

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1827).

[^24]: [AS 1999 2854]

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1827).

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