Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers)
1 2 gestützt auf Artikel 115 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung führt die personalrechtlichen Bestimmungen der BPV für das militärische Personal aus und regelt die Abweichungen.
3 Art. 2 Begriffe
1 Als Berufsoffiziere gelten:
- a. Hauptund nebenamtliche höhere Stabsoffiziere, deren Arbeitsverhältnis nach Artikel 2 Absatz 1 BPV begründet wird;
- b. Berufsoffizierskandidatinnen und -kandidaten nach bestandener Eignungsabklärung für Berufsoffiziere (Selektion 1) bis zur bestandenen Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2);
- c. Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärter nach bestandener Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2) bis zum erfolgreich abgeschlossenen Grundausbildungslehrgang;
- d. Berufsoffiziere mit abgeschlossener Grundausbildung nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2.
2 Als Berufsunteroffiziere gelten:
- a. Berufsunteroffizierskandidatinnen und -kandidaten nach bestandener Eignungsabklärung für Berufsunteroffiziere (Selektion 1) bis zur bestandenen Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2);
- b. Berufsunteroffiziersanwärterinnen oder -anwärter nach bestandener Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2) bis zum erfolgreich abgeschlossenen Grundausbildungslehrgang;
- c. Berufsunteroffiziere mit abgeschlossener Grundausbildung nach Artikel 11 Absatz 3.
3 Als Angehörige des militärischen Flugdienstes gelten Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateurinnen und -operateure, Berufs-FLIR-Operateurinnen und -Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen.
4 Als Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere gelten Berufsoffiziere und -unteroffiziere, die speziell für den Einsatz in den Berufsformationen Militärische Sicherheit, Kommando Spezialkräfte oder Katastrophenhilfe-Bereitschaftskompanie vorgesehen sind (Art. 7 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2–4 der Armeeorganisation vom 4. Okt.
4 2002 ).
Art. 3 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für das militärische Personal nach Artikel 47 Absätze 1–3
5 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 .
2 Sie gilt nicht für:
6 a. die Oberauditorin oder den Oberauditor der Armee;
- b. Personen, deren Arbeitsvertrag die Anwendung dieser Verordnung ausschliesst.
3 Die Bestimmungen über die Berufsoffiziere gelten für die hauptund nebenamtlichen höheren Stabsoffiziere nur, wo es ausdrücklich erwähnt ist.
4 Die Bestimmungen über die Berufsoffiziere und -unteroffiziere gelten nicht für Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere. Für diese gelten besondere Bestimmungen.
Art. 4 Anstellung der nebenamtlichen höheren Stabsoffiziere
Nebenamtliche höhere Stabsoffiziere sind befristet nach Bundespersonalrecht angestellt.
2. Kapitel: Anstellungsvoraussetzungen
(Art. 24 BPV)
1. Abschnitt: Berufsoffiziere
7 Art. 5 Anstellungsvoraussetzungen für Berufsoffiziere
1 Als Berufsoffiziere, ausgenommen Angehörige des militärischen Flugdienstes, können Personen angestellt werden, die:
- a. einen staatlich anerkannten Abschluss einer universitären Hochschule oder einen staatlich anerkannten Abschluss einer Fachhochschule vorweisen, die Zulassungsbedingungen der ETH Zürich zum Bachelor-Studiengang Staatswissenschaften (Berufsoffizier) erfüllen oder ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz
8 vom 13. Dezember 2002 (BBG) oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;
- b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen;
- c. nach abgeschlossenem Praktischem Dienst minimal den Grad des Leutnants bekleiden;
- d. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- f. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- g. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind; und
- h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
2 Sie müssen zudem zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. die Eignungsabklärung für Berufsoffiziere (Selektion 1) zur befristeten Anstellung als Berufsoffizierskandidatin oder -kandidat bestanden haben;
- b. die Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2) zur unbefristeten Anstellung als Berufsoffiziersanwärterin oder -anwärter bestanden haben;
- c. die Grundausbildung für Berufsoffiziere nach Artikel 11 Absatz 1 erfolgreich abgeschlossen haben.
3 Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere gleichwertige berufliche Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzungen anerkennen.
4 Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen, wie bei einem Gradwechsel in der Miliz vom höheren Unteroffizier zum Offizier, und bei ausgewiesenem Bedarf Berufsunteroffiziere als Berufsoffiziersanwärterinnen oder -anwärter zulassen.
5 Die Anstellungsvoraussetzungen der Angehörigen des militärischen Flugdienstes
9 richten sich nach der Militärflugdienstverordnung vom 19. November 2003 (MFV).
10 Art. 6 Anstellungsvoraussetzungen für Fachberufsoffiziere Als Fachberufsoffiziere können Personen angestellt werden, die:
- a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach
11 dem BBG oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;
- b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen;
- c. die Eignungsabklärung für Fachberufsoffiziere der Berufsformationen bestanden haben;
- d. nach abgeschlossenem Praktischem Dienst minimal den Grad des Leutnants bekleiden;
- e. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- f. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- g. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- h. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind; und
- i. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
2. Abschnitt: Berufsunteroffiziere
12 Art. 7 Anstellungsvoraussetzungen für Berufsunteroffiziere
1 Als Berufsunteroffiziere können Personen angestellt werden, die:
- a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach
13 dem BBG oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;
- b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen;
- c. nach abgeschlossenem Praktischem Dienst einen Unteroffiziersgrad bekleiden;
- d. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- f. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- g. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind; und
- h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
2 Sie müssen zudem zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. die Eignungsabklärung für Berufsunteroffiziere (Selektion 1) zur befristeten Anstellung als Berufsunteroffizierskandidatin oder -kandidat bestanden haben;
- b. die Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2) zur unbefristeten Anstellung als Berufsunteroffiziersanwärterin oder -anwärter bestanden haben;
- c. die Grundausbildung für Berufsunteroffiziere gemäss Artikel 11 Absatz 3 erfolgreich abgeschlossen haben;
3 Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere gleichwertige berufliche Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzungen anerkennen.
14 Art. 8 Anstellungsvoraussetzungen für Fachberufsunteroffiziere Als Fachberufsunteroffiziere können Personen angestellt werden, die:
- a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach
15 oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abdem BBG schluss einer Schule vorweisen;
- b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen;
- c. die Eignungsabklärung für Fachberufsunteroffiziere der Berufsformationen bestanden haben;
- d. nach abgeschlossenem Praktischem Dienst einen Unteroffiziersgrad bekleiden;
- e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- f. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- g. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind; und
- h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
3. Abschnitt: Berufssoldaten
16 Art. 9 Als Berufssoldaten können Personen angestellt werden, die:
- a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach
17 dem BBG oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;
- b. die Eignungsabklärung für Berufssoldaten der Berufsformationen bestanden haben;
- c. einen Mannschaftsgrad bekleiden;
- d. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- f. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- g. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind; und
- h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
4. Abschnitt: Zeitmilitärs
18 Art. 10 Als Zeitmilitär können Personen angestellt werden, die:
- a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach
19 dem BBG oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;
- b. Angehörige der Schweizer Armee sind;
- c. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- d. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- e. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können; und
- f. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind.
5. Abschnitt: Fehlende Anstellungsvoraussetzungen 20
Art. 10 a Strafund Betreibungsregistereinträge bei der Anstellung
Weist eine Person Registereinträge von untergeordneter Bedeutung aus, kann die Chefin oder der Chef der Armee auf begründeten Antrag der Anstellungsbehörde eine Ausnahme bewilligen.
Art. 10 b Rückforderung der Ausbildungskosten
1 Der Arbeitgeber kann die Ausbildungskosten für die Grundausbildung nach Artikel 11 zurückfordern:
- a. bei Nichterfüllung oder Wegfall einer Anstellungsvoraussetzung nach den Artikeln 5 bis 10;
- b. bei vorzeitigem Abbruch oder nicht erfolgreicher Beendigung der Grundausbildung nach Artikel 11;
- c. bei Kündigung durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer.
2 Die Rückforderung richtet sich nach den Bestimmungen der Ausbildungsvereinbarung.
3. Kapitel: Grundausbildung und Personalentwicklung
(Art. 4 und 5 BPV)
1. Abschnitt: Grundausbildung
21 Art. 11
1 Die Grundausbildung für Berufsoffiziere, ausgenommen Angehörige des militärischen Flugdienstes, besteht aus dem Bachelor-Lehrgang (mit integriertem Bachelor- Studiengang ETH in Staatswissenschaften für Berufsoffiziere) oder dem Diplomlehrgang (mit integriertem Diplom of Advanced Studies ETH in Militärwissenschaften) oder der Militärschule der Militärakademie an der ETH Zürich nach der Verordnung
22 vom 24. September 2004 über die Militärakademie an der ETH Zürich.
2 Die Grundausbildung der Angehörigen des militärischen Flugdienstes wird in der
23 Verordnung des VBS vom 4. Dezember 2003 über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes (VAmFd) geregelt.
3 Die Grundausbildung für Berufsunteroffiziere besteht aus einem Grundausbil-
24 dungslehrgang nach der Verordnung des VBS vom 7. Dezember 2015 über die Ausbildung der Berufsunteroffiziere der Armee (VABUA).
4 Die Grundausbildungen für Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere sowie für Berufssoldaten sind bedarfsorientiert und funktionsbezogen. Sie finden während der Anstellungsdauer statt.
5 Die Grundausbildung für Zeitmilitärs ist bedarfsorientiert und funktionsbezogen. Sie findet während der Anstellungsdauer statt.
6 Für die Zulassung zur Grundausbildung ist mit Ausnahme der Zeitmilitär vorgängig eine schriftliche Ausbildungsvereinbarung abzuschliessen. Diese enthält unter anderem die Bestimmungen über die Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungskosten.
2. Abschnitt: Personalentwicklung
25 Art. 12 Zuweisung von Funktionen
1 Den Berufsoffizieren und -unteroffizieren wird nach dem Bedarf des Arbeitgebers sowie nach ihrer persönlichen Eignung, Leistung und Neigung eine Funktion zugewiesen.
2 Ausnahmsweise können Berufsoffiziere und -unteroffiziere im Rahmen ihrer Personalentwicklung auf eine tiefer bewertete Stelle versetzt werden; in diesem Fall behalten sie ihre Anstellungsbedingungen für längstens drei Jahre.
3 Berufsoffiziere, denen die Funktion als stellvertretende Personalchefin oder stellvertretender Personalchef der Gruppe Verteidigung zugewiesen wird, behalten ihre
26 bisherigen Anstellungsbedingungen während dieser Zeit.
27 Einsatzgruppen Art. 13
1 Die Funktionen der Berufsoffiziere und der Berufsunteroffiziere werden in Einsatzgruppen gegliedert; ausgenommen von dieser Bestimmung sind Angehörige des militärischen Flugdienstes, Anwärterinnen, Anwärter, Kandidatinnen und Kandidaten.
2 Die Bewertung der Funktionen und deren Zuweisung in eine Einsatzgruppe wird in den Bewertungsvorschriften geregelt.
3 Innerhalb einer Einsatzgruppe können die Funktionen nach Früh-, Folgeund Spätverwendungen unterschieden werden, um eine erfahrungsund altersgerechte Personalplanung sicherzustellen.
28 Art. 14 Weiterbildung Die Weiterbildung setzt nach dem Abschluss der Grundausbildung ein. Sie erhält und erweitert die Kompetenzen der Berufsund der Zeitmilitärs.
29 Art. 15 Zusatzausbildung
1 Die Weiterausbildungslehrgänge befähigen die Berufsmilitärs für die Übernahme von Aufgaben in einer höheren Einsatzgruppe oder Funktion.
2 Sie können durch Kommandierungen zu ausländischen Armeen oder internationalen Organisationen oder durch ein Nachdiplomstudium ergänzt werden.
4. Kapitel: Einsätze, Versetzungen und Wohnsitz 30
(Art. 89 BPV)
Art. 16 Einsätze
1 Das militärische Personal kann im Inund Ausland jederzeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen eingesetzt werden. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann im Einzelfall davon abgesehen werden.
2 Zu den Einsätzen im Ausland gehören Ausbildungen im Truppenverband sowie
31 Friedensförderungsund Assistenzdienste.
3 32 …
Art. 17 Versetzungen
1 Den Berufsoffizieren, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und den Berufsunteroffizieren werden eine Funktion und ein Arbeitsort zugewiesen. Eine zugewiesene Funktion soll während vier bis sechs Jahren ausgeübt werden; davon ausgenommen
33 sind Kandidatinnen und Kandidaten, Anwärterinnen und Anwärter. 1bis Der Arbeitgeber kann bei ungenügenden Leistungen der betroffenen Person, zur Beförderung einer Person in eine höhere Funktion oder bei zwingendem Bedarf der
34 Armee die Zuweisung jederzeit ändern; die Änderung ist schriftlich mitzuteilen.
35 Von dieser Bestimmung ausgenommmen sind Kandidatinnen und Kandidaten.
2 Berufsoffizieren und -unteroffizieren wird ein neuer Arbeitsort zugewiesen, wenn sie ihre Funktion dort voraussichtlich länger als ein Jahr erfüllen. Die Zuweisung ist sechs Monate vor Antritt am Arbeitsort schriftlich mitzuteilen.
3 Den Berufsoffizieren und -unteroffizieren werden grundsätzlich militärische Stellen zugewiesen. Massgebend ist der von der Chefin oder vom Chef der Armee genehmigte Stellenplan. Berufsoffiziere und -unteroffiziere, die eine nichtmilitärische Stelle besetzen, verlieren den Status als Berufsoffizier oder Berufsunteroffizier nach drei Jahren.
4 Versetzungen von Berufsoffizieren und Berufsunteroffizieren im Rahmen einer von der Chefin oder vom Chef der Armee genehmigten Projektarbeit oder einer
36 beruflichen Weiterbildung sollen nicht länger als drei Jahre dauern.
5 Eine Versetzung auf eine Stelle ausserhalb des Bereichs Verteidigung kann nur im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS erfolgen.
37 Wohnsitz und Unterkunft am Arbeitsort Art. 18
1 Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen.
2 Unterkünfte am Arbeitsort sind ausschliesslich auf Schweizerischem Staatsgebiet zu beziehen.
5. Kapitel: Arbeitszeit und Überzeit
(Art. 64 f BPV)
38 Art. 19 Berufsmilitärs
1 Die Arbeitszeit der Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und der Berufsunteroffiziere richtet sich nach dem dienstlichen Bedarf. Sie wird grundsätz-
39 lich als Vollzeitbeschäftigung erbracht.
2 Auf Gesuch hin kann die Chefin oder der Chef der Armee den Berufsoffizieren, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und den Berufsunteroffizieren eine Teilzeitbeschäftigung bewilligen, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsaus-
40 übung und den Einsatz nach dienstlichem Bedarf auswirkt.
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