Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-12-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 2 gestützt auf Artikel 115 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung führt die personalrechtlichen Bestimmungen der BPV für das militärische Personal aus und regelt die Abweichungen.

3 Art. 2 Begriffe

1 Als Berufsoffiziere gelten:

2 Als Berufsunteroffiziere gelten:

3 Als Angehörige des militärischen Flugdienstes gelten Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateurinnen und -operateure, Berufs-FLIR-Operateurinnen und -Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen.

4 Als Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere gelten Berufsoffiziere und -unteroffiziere, die speziell für den Einsatz in den Berufsformationen Militärische Sicherheit, Kommando Spezialkräfte oder Katastrophenhilfe-Bereitschaftskompanie vorgesehen sind (Art. 7 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2–4 der Armeeorganisation vom 4. Okt.

4 2002 ).

Art. 3 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für das militärische Personal nach Artikel 47 Absätze 1–3

5 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 .

2 Sie gilt nicht für:

6 a. die Oberauditorin oder den Oberauditor der Armee;

3 Die Bestimmungen über die Berufsoffiziere gelten für die hauptund nebenamtlichen höheren Stabsoffiziere nur, wo es ausdrücklich erwähnt ist.

4 Die Bestimmungen über die Berufsoffiziere und -unteroffiziere gelten nicht für Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere. Für diese gelten besondere Bestimmungen.

Art. 4 Anstellung der nebenamtlichen höheren Stabsoffiziere

Nebenamtliche höhere Stabsoffiziere sind befristet nach Bundespersonalrecht angestellt.

2. Kapitel: Anstellungsvoraussetzungen

(Art. 24 BPV)

1. Abschnitt: Berufsoffiziere

7 Art. 5 Anstellungsvoraussetzungen für Berufsoffiziere

1 Als Berufsoffiziere, ausgenommen Angehörige des militärischen Flugdienstes, können Personen angestellt werden, die:

8 vom 13. Dezember 2002 (BBG) oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;

2 Sie müssen zudem zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

3 Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere gleichwertige berufliche Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzungen anerkennen.

4 Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen, wie bei einem Gradwechsel in der Miliz vom höheren Unteroffizier zum Offizier, und bei ausgewiesenem Bedarf Berufsunteroffiziere als Berufsoffiziersanwärterinnen oder -anwärter zulassen.

5 Die Anstellungsvoraussetzungen der Angehörigen des militärischen Flugdienstes

9 richten sich nach der Militärflugdienstverordnung vom 19. November 2003 (MFV).

10 Art. 6 Anstellungsvoraussetzungen für Fachberufsoffiziere Als Fachberufsoffiziere können Personen angestellt werden, die:

11 dem BBG oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;

2. Abschnitt: Berufsunteroffiziere

12 Art. 7 Anstellungsvoraussetzungen für Berufsunteroffiziere

1 Als Berufsunteroffiziere können Personen angestellt werden, die:

13 dem BBG oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;

2 Sie müssen zudem zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

3 Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere gleichwertige berufliche Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzungen anerkennen.

14 Art. 8 Anstellungsvoraussetzungen für Fachberufsunteroffiziere Als Fachberufsunteroffiziere können Personen angestellt werden, die:

15 oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abdem BBG schluss einer Schule vorweisen;

3. Abschnitt: Berufssoldaten

16 Art. 9 Als Berufssoldaten können Personen angestellt werden, die:

17 dem BBG oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;

4. Abschnitt: Zeitmilitärs

18 Art. 10 Als Zeitmilitär können Personen angestellt werden, die:

19 dem BBG oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;

5. Abschnitt: Fehlende Anstellungsvoraussetzungen 20

Art. 10 a Strafund Betreibungsregistereinträge bei der Anstellung

Weist eine Person Registereinträge von untergeordneter Bedeutung aus, kann die Chefin oder der Chef der Armee auf begründeten Antrag der Anstellungsbehörde eine Ausnahme bewilligen.

Art. 10 b Rückforderung der Ausbildungskosten

1 Der Arbeitgeber kann die Ausbildungskosten für die Grundausbildung nach Artikel 11 zurückfordern:

2 Die Rückforderung richtet sich nach den Bestimmungen der Ausbildungsvereinbarung.

3. Kapitel: Grundausbildung und Personalentwicklung

(Art. 4 und 5 BPV)

1. Abschnitt: Grundausbildung

21 Art. 11

1 Die Grundausbildung für Berufsoffiziere, ausgenommen Angehörige des militärischen Flugdienstes, besteht aus dem Bachelor-Lehrgang (mit integriertem Bachelor- Studiengang ETH in Staatswissenschaften für Berufsoffiziere) oder dem Diplomlehrgang (mit integriertem Diplom of Advanced Studies ETH in Militärwissenschaften) oder der Militärschule der Militärakademie an der ETH Zürich nach der Verordnung

22 vom 24. September 2004 über die Militärakademie an der ETH Zürich.

2 Die Grundausbildung der Angehörigen des militärischen Flugdienstes wird in der

23 Verordnung des VBS vom 4. Dezember 2003 über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes (VAmFd) geregelt.

3 Die Grundausbildung für Berufsunteroffiziere besteht aus einem Grundausbil-

24 dungslehrgang nach der Verordnung des VBS vom 7. Dezember 2015 über die Ausbildung der Berufsunteroffiziere der Armee (VABUA).

4 Die Grundausbildungen für Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere sowie für Berufssoldaten sind bedarfsorientiert und funktionsbezogen. Sie finden während der Anstellungsdauer statt.

5 Die Grundausbildung für Zeitmilitärs ist bedarfsorientiert und funktionsbezogen. Sie findet während der Anstellungsdauer statt.

6 Für die Zulassung zur Grundausbildung ist mit Ausnahme der Zeitmilitär vorgängig eine schriftliche Ausbildungsvereinbarung abzuschliessen. Diese enthält unter anderem die Bestimmungen über die Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungskosten.

2. Abschnitt: Personalentwicklung

25 Art. 12 Zuweisung von Funktionen

1 Den Berufsoffizieren und -unteroffizieren wird nach dem Bedarf des Arbeitgebers sowie nach ihrer persönlichen Eignung, Leistung und Neigung eine Funktion zugewiesen.

2 Ausnahmsweise können Berufsoffiziere und -unteroffiziere im Rahmen ihrer Personalentwicklung auf eine tiefer bewertete Stelle versetzt werden; in diesem Fall behalten sie ihre Anstellungsbedingungen für längstens drei Jahre.

3 Berufsoffiziere, denen die Funktion als stellvertretende Personalchefin oder stellvertretender Personalchef der Gruppe Verteidigung zugewiesen wird, behalten ihre

26 bisherigen Anstellungsbedingungen während dieser Zeit.

27 Einsatzgruppen Art. 13

1 Die Funktionen der Berufsoffiziere und der Berufsunteroffiziere werden in Einsatzgruppen gegliedert; ausgenommen von dieser Bestimmung sind Angehörige des militärischen Flugdienstes, Anwärterinnen, Anwärter, Kandidatinnen und Kandidaten.

2 Die Bewertung der Funktionen und deren Zuweisung in eine Einsatzgruppe wird in den Bewertungsvorschriften geregelt.

3 Innerhalb einer Einsatzgruppe können die Funktionen nach Früh-, Folgeund Spätverwendungen unterschieden werden, um eine erfahrungsund altersgerechte Personalplanung sicherzustellen.

28 Art. 14 Weiterbildung Die Weiterbildung setzt nach dem Abschluss der Grundausbildung ein. Sie erhält und erweitert die Kompetenzen der Berufsund der Zeitmilitärs.

29 Art. 15 Zusatzausbildung

1 Die Weiterausbildungslehrgänge befähigen die Berufsmilitärs für die Übernahme von Aufgaben in einer höheren Einsatzgruppe oder Funktion.

2 Sie können durch Kommandierungen zu ausländischen Armeen oder internationalen Organisationen oder durch ein Nachdiplomstudium ergänzt werden.

4. Kapitel: Einsätze, Versetzungen und Wohnsitz 30

(Art. 89 BPV)

Art. 16 Einsätze

1 Das militärische Personal kann im Inund Ausland jederzeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen eingesetzt werden. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann im Einzelfall davon abgesehen werden.

2 Zu den Einsätzen im Ausland gehören Ausbildungen im Truppenverband sowie

31 Friedensförderungsund Assistenzdienste.

3 32

Art. 17 Versetzungen

1 Den Berufsoffizieren, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und den Berufsunteroffizieren werden eine Funktion und ein Arbeitsort zugewiesen. Eine zugewiesene Funktion soll während vier bis sechs Jahren ausgeübt werden; davon ausgenommen

33 sind Kandidatinnen und Kandidaten, Anwärterinnen und Anwärter. 1bis Der Arbeitgeber kann bei ungenügenden Leistungen der betroffenen Person, zur Beförderung einer Person in eine höhere Funktion oder bei zwingendem Bedarf der

34 Armee die Zuweisung jederzeit ändern; die Änderung ist schriftlich mitzuteilen.

35 Von dieser Bestimmung ausgenommmen sind Kandidatinnen und Kandidaten.

2 Berufsoffizieren und -unteroffizieren wird ein neuer Arbeitsort zugewiesen, wenn sie ihre Funktion dort voraussichtlich länger als ein Jahr erfüllen. Die Zuweisung ist sechs Monate vor Antritt am Arbeitsort schriftlich mitzuteilen.

3 Den Berufsoffizieren und -unteroffizieren werden grundsätzlich militärische Stellen zugewiesen. Massgebend ist der von der Chefin oder vom Chef der Armee genehmigte Stellenplan. Berufsoffiziere und -unteroffiziere, die eine nichtmilitärische Stelle besetzen, verlieren den Status als Berufsoffizier oder Berufsunteroffizier nach drei Jahren.

4 Versetzungen von Berufsoffizieren und Berufsunteroffizieren im Rahmen einer von der Chefin oder vom Chef der Armee genehmigten Projektarbeit oder einer

36 beruflichen Weiterbildung sollen nicht länger als drei Jahre dauern.

5 Eine Versetzung auf eine Stelle ausserhalb des Bereichs Verteidigung kann nur im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS erfolgen.

37 Wohnsitz und Unterkunft am Arbeitsort Art. 18

1 Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen.

2 Unterkünfte am Arbeitsort sind ausschliesslich auf Schweizerischem Staatsgebiet zu beziehen.

5. Kapitel: Arbeitszeit und Überzeit

(Art. 64 f BPV)

38 Art. 19 Berufsmilitärs

1 Die Arbeitszeit der Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und der Berufsunteroffiziere richtet sich nach dem dienstlichen Bedarf. Sie wird grundsätz-

39 lich als Vollzeitbeschäftigung erbracht.

2 Auf Gesuch hin kann die Chefin oder der Chef der Armee den Berufsoffizieren, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und den Berufsunteroffizieren eine Teilzeitbeschäftigung bewilligen, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsaus-

40 übung und den Einsatz nach dienstlichem Bedarf auswirkt.

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