Verordnung des ETH-Rates vom 18. September 2003 über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-09-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG),

2 auf Artikel 2 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 2000 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG)

3 und auf Artikel 40a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 , verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse folgender Mitglieder des Lehrkörpers der ETH (Professorinnen und Professoren):

2 Für die privatrechtliche Anstellung von Professorinnen und Professoren gilt das

4 Obligationenrecht .

3 Im privatrechtlichen Arbeitsvertrag sind diejenigen Bestimmungen des BPG und dieser Verordnung aufzuführen, die sinngemäss auch für privatrechtlich angestellte Professorinnen und Professoren gelten. Die Bestimmungen der Artikel 4–6 (Pflichten und Rechte) und 16 (Lohn) dieser Verordnung gelten für die privatrechtlich

5 angestellten Professorinnen und Professoren sinngemäss.

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Die Präsidentin oder der Präsident der ETH entscheidet in allen Fragen, welche das Arbeitsverhältnis der Professorinnen und Professoren betreffen und für welche diese Verordnung die Entscheidkompetenz nicht ausdrücklich regelt.

2 Die Präsidentin oder der Präsident der ETH regelt soweit erforderlich die Einzelheiten, wenn diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Art. 3 Grundsätze für die Besetzung von Professuren

1 Die beiden ETH treffen die notwendigen Massnahmen, um bei der Besetzung von Professuren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus dem Inund Ausland zu gewinnen, welche sich in Ausbildung, Forschung und Dienstleistungen an den höchsten international anerkannten Qualitätsmassstäben orientieren und die Kontinuität und Exzellenz in Lehre und Forschung sicherstellen.

2 Sie bieten Arbeitsbedingungen, welche gesamthaft mit jenen der weltweit führenden Hochschulen konkurrieren können. Sie verpflichten sich auf die Grundsätze der Freiheit der Wissenschaft in Forschung und akademischer Lehre.

3 Sie überprüfen periodisch, ob die in Absatz 1 sowie in Artikel 4 BPG umschriebenen Ziele erreicht wurden. Sie erstatten dem ETH-Rat darüber Bericht. 2. Abschnitt: Pflichten und Rechte der Professorinnen und Professoren aus dem Arbeitsverhältnis

Art. 4 Grundsätze

1 Die Professorinnen und Professoren sind für Lehre und Forschung von internationalem Rang verantwortlich. Sie fördern einen fachlich qualifizierten, gegenüber Gesellschaft und Umwelt verantwortungsbewussten wissenschaftlichen Nachwuchs.

2 Sie erbringen anspruchsvolle Dienstleistungen und arbeiten zu diesem Zweck mit privaten und öffentlichen Institutionen zusammen. Dabei bewahren sie ihre berufliche Unabhängigkeit.

3 Sie unterstützen die periodische Überprüfung ihrer Leistungen durch Evaluationskommissionen.

6 Leistungsbeurteilung Art. 4 a

1 Die Leistungen der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren werden regelmässig beurteilt. Gegenstand der Leistungsbeurteilung ist die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 5.

2 Die Leistungsbeurteilung basiert auf den Grundsätzen der Fairness und Transparenz.

3 Das Ergebnis der Leistungsbeurteilung kann sich auf die Ausstattung der Professur auswirken.

4 Die beiden ETH regeln den Rhythmus, die Form und die Durchführung der Leistungsbeurteilungen. Sie erstatten dem ETH-Rat Bericht.

5 Der ETH-Rat überprüft die Durchführung der Leistungsbeurteilungen und die Umsetzung der daraus resultierenden Massnahmen im Rahmen des Controllings.

Art. 5 Aufgaben im Einzelnen

1 Die Professorinnen und Professoren bilden die Studierenden aus, fördern ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und sorgen für deren Weiterbildung, und sie betreuen die Doktorandinnen und Doktoranden. Sie wirken mit Vorschlägen mit an der Gestaltung der Unterrichtsprogramme.

2 Sie nehmen die vorgeschriebenen Prüfungen ab. Sie beurteilen die in ihrem Lehrund Forschungsgebiet eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten.

3 Sie gestalten, lenken und entwickeln ihre Professur unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Unterrichtsund Forschungseinheit, welcher sie angehören. Sie nehmen ihre Verantwortung als Vorgesetzte wahr.

4 Sie fördern ihr Fachgebiet durch eine hoch stehende wissenschaftliche Forschung. Sie nehmen am kritischen Dialog der weltweit führenden Fachleute teil. Sie sind verantwortlich für die Verbreitung der Forschungsresultate und geben den Anstoss zur Verwertung der aus der Forschungstätigkeit hervorgegangenen Rechte.

5 Sie beteiligen sich an der akademischen Selbstverwaltung.

Art. 6 Aktivitäten ausserhalb der ETH

1 Die Professorinnen und Professoren können sich ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses mit der ETH in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung beruflich betätigen, namentlich als Sachverständige, sofern dadurch die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigt wird.

2 Für Aktivitäten ausserhalb der ETH, deren Zeitaufwand bei voller Anstellung insgesamt einen Arbeitstag pro Woche übersteigt, haben die Professorinnen und Professoren die Bewilligung der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH einzuholen.

3 Für die Mitgliedschaft in Verwaltungsräten oder Geschäftsleitungen von Unternehmen haben die Professorinnen und Professoren die Bewilligung der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH einzuholen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine Interessen der ETH entgegenstehen.

4 Nehmen die Professorinnen und Professoren für entgeltliche Aktivitäten ausserhalb der ETH deren Mittel wie Laboreinrichtungen und Sekretariat in Anspruch, so haben sie die ETH zu entschädigen. Die beiden ETH erlassen die notwendigen Vorschriften. 3. Abschnitt: Entstehung, Änderung und Aufhebung des Arbeitsverhältnisses

Art. 7 Ernennung der Professorinnen und Professoren

1 Der ETH-Rat ernennt auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH die Professorinnen und Professoren.

2 Dem Antrag sind beizulegen:

3 Für die Vorbereitung des Antrages setzt die Präsidentin oder der Präsident der ETH in der Regel eine Kommission ein. Ausnahmsweise kann dem ETH-Rat ein Antrag auf dem Berufungsweg unterbreitet werden.

Art. 8 Arbeitsvertrag

1 Nach der Ernennung schliesst der ETH-Rat mit der Professorin oder dem Professor einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab.

2 Der Arbeitsvertrag beinhaltet insbesondere:

3 Er regelt die allfällige Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf in die Pensions-

7 kasse des Bundes (PUBLICA).

Art. 9 Dauer der Anstellung

1 Die Arbeitsverträge mit den ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2 Die Arbeitsverträge mit den Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren werden für maximal vier Jahre abgeschlossen. Eine einmalige Verlängerung um höchstens vier Jahre ist zulässig. Bei Mutterschaft wird die Anstellungsperiode jeweils um höchstens ein Jahr verlängert.

3 Es besteht keine Probezeit.

Art. 10 Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Aussicht auf

unbefristete Anstellung (Tenure Track)

1 Der ETH-Rat kann auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren bei ihrer Ernennung die Überführung in eine unbefristete Anstellung zusichern (Tenure Track), unter der Bedingung, dass sie ein bestimmtes Leistungsziel erreichen.

2 Er ernennt eine Assistenzprofessorin oder einen Assistenzprofessor nach Absatz 1 spätestens nach Ablauf der zweiten Anstellungsperiode zur ausserordentlichen Professorin beziehungsweise zum ausserordentlichen Professor, sofern die Evaluation den Nachweis erbracht hat, dass sie oder er das Leistungsziel erreicht hat. Ausnahmsweise kann der ETH-Rat die Assistenzprofessorin oder den Assistenzprofessor direkt zur ordentlichen Professorin beziehungsweise zum ordentlichen Professor ernennen.

Art. 11 Beförderung

1 Der ETH-Rat kann auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH eine ausserordentliche Professorin zur ordentlichen Professorin oder einen ausserordentlichen Professor zum ordentlichen Professor befördern.

2 Dem Antrag sind die Ergebnisse der Evaluation beizulegen.

3 Die ausserordentliche Professorin oder der ausserordentliche Professor kann frühestens zwei Jahre nach der Ernennung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der ETH beantragen, ein Beförderungsverfahren einzuleiten.

Art. 12 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Professorin oder den

Professor

1 Professorinnen und Professoren können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen.

2 Sie richten ihre Kündigung schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der ETH zuhanden des ETH-Rates.

Art. 13 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den ETH-Rat

1 Der ETH-Rat kann das Arbeitsverhältnis von Professorinnen und Professoren auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH im Sinne von Artikel 10 Ab-

8 satz 3 BPG unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.

2 Die Präsidentin oder der Präsident der ETH setzt vor der Antragstellung eine Kommission ein, welche über die Angemessenheit der Kündigung befindet und eine Empfehlung abgibt. Die Kommission besteht aus mindestens sechs Mitgliedern; davon dürfen drei der entsprechenden ETH nicht angehören. Drei der sechs Mitglieder werden von der Konferenz der Mitglieder des Lehrkörpers vorgeschlagen.

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4 Professorinnen und Professoren, welche im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung nach Absatz 1 das 58. Altersjahr vollendet, jedoch die Altersgrenze nach

10 über die Altersund Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben und seit zehn Jahren im ETH-Bereich angestellt waren, wird eine Altersrente nach den Bestimmungen

11 des Vorsorgereglements vom 3. Dezember 2007 des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Professorinnen und Professoren der ETH (VR-ETH 2) ausgerichtet. Diese Altersrente wird wie eine Invalidenrente nach Artikel 57 VR-ETH 2 berechnet. Die ETH vergüten der Pensionskasse des Bundes den im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht finanzierten Teil der Rente. Die Überbrückungsrente wird

12 nicht vom Arbeitgeber finanziert.

13 Entschädigung Art. 13 a

1 Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, ohne dass die Professorin oder den Professor ein Verschulden trifft, so hat sie oder er Anspruch auf eine Entschädigung.

2 Die Entschädigung beträgt mindestens einen Monatsund höchstens einen Jahreslohn.

3 Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere zu berücksichtigen:

4 Die Entschädigung ist anteilsmässig zurückzuerstatten, wenn die betroffene Person innerhalb von einem Jahr seit ihrer Entlassung bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt wird.

Art. 14 Ruhestand

1 Die Professorin oder der Professor tritt auf Ende des Monats in den Ruhestand, in dem:

14 a. sie oder er die Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG erreicht; oder

2 Die Professorin oder der Professor kann vorzeitig in den Ruhestand treten, sofern nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf eine Altersrente nach

15 16 dem VR-ETH 2 besteht.

3 Die Professorin oder der Professor und die Präsidentin oder der Präsident der ETH vereinbaren die zeitlichen und sachlichen Modalitäten des Rücktritts im Voraus.

4 In begründeten Ausnahmefällen kann der ETH-Rat auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH mit einer Professorin oder einem Professor eine Anstellung über die Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG hinaus vereinbaren.

5 Die Professorinnen und Professoren im Ruhestand können freie Vorlesungen halten und die allgemeinen Einrichtungen der ETH benützen. Die Präsidentin oder der Präsident der ETH kann ihnen Lehraufträge erteilen und andere Mandate übertragen sowie auf ihren Antrag hin Räume und weitere Einrichtungen zur Verfügung stellen.

Art. 15 Weiterführung des Professorentitels

1 Der ETH-Rat bestimmt auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH im Einzelfall, ob aus der ETH ausscheidende ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren den ETH-Professorentitel weiterführen dürfen. Voraussetzung für die Weiterführung des Titels ist eine mindestens sechs Jahre dauernde Tätigkeit an der ETH. Besteht ein Interesse der ETH, so kann der ETH-Rat von dieser Regel abweichen.

2 Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren ist die Weiterführung des Titels nicht gestattet.

4. Abschnitt: Lohn und Zulagen

17 Art. 16 Lohn

1 Bei der Anstellung wird der Anfangslohn zwischen dem Minimalund dem Maximallohn vereinbart, die für die betreffende Professorenkategorie massgebend sind.

2 Die Minimalund Maximallöhne betragen (Stand 1. Juli 2019):

18 219 526 Franken.

3 Bei der Vereinbarung des Anfangslohnes werden die Berufserfahrung, die bisherigen Leistungen sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.

4 Zur Gewinnung besonders ausgewiesener ordentlicher Professorinnen und Professoren kann der ETH-Rat den Lohn im Einzelfall auf höchstens 115 Prozent des Maximallohns erhöhen.

19 Art. 17 Lohnentwicklung

1 Die Entwicklung des Lohnes der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren beruht auf der Leistungsbeurteilung nach Artikel 4 a .

2 Über die Höhe der Lohnanpassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der ETH im Rahmen der Minimalund Maximallöhne nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b.

3 Die Präsidentin oder der Präsident der ETH kann den Lohn im Einzelfall erhöhen auf:

4 Der ETH-Rat ist über Lohnerhöhungen nach Absatz 3 zu informieren.

5 Der Lohn der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren erhöht sich jährlich um einen Zwölftel der Differenz zwischen dem Minimalund dem Maximallohn nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c.

20 Anpassung der Lohnskala Art. 18 Für die Anpassung der Lohnskala gilt Artikel 28 der Personalverordnung ETH-

21 Bereich vom 15. März 2001 (PVO-ETH) sinngemäss.

Art. 19 Funktionszulagen

1 Der ETH-Rat kann Zulagen für Professorinnen und Professoren gewähren, welche in der ETH-Leitung Funktionen mit Entscheidungsbefugnis ausüben. Die Zulagen dürfen bis zu 15 Prozent des Höchstbetrages nach Artikel 16 Absatz 2 betragen.

2 Die Präsidentin oder der Präsident der ETH kann Zulagen für Professorinnen und Professoren gewähren, welche zusätzliche Aufgaben wie die Leitung von Unterrichtsund Forschungseinheiten, die Leitung von Grossprojekten oder den Vorsitz

22 von wichtigen Kommissionen innehaben. Die Zulagen dürfen die Funktionszulage für ein Vizepräsidium der ETH nicht übersteigen.

3 Auf Funktionszulagen wird kein Teuerungsausgleich ausgerichtet.

Art. 20 Doppelprofessur

Auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH vereinbart der ETH-Rat mit den Professorinnen und Professoren, die gleichzeitig an mehreren Unterrichtsanstalten lehren, den Lohn und weitere Arbeitgeberleistungen unter Berücksichtigung ihrer ETH-externen Verpflichtungen.

23 Art. 20 a Affiliierte Professorinnen und Professoren

1 Auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH und im Rahmen eines institutionellen Zusammenarbeitsvertrags im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 des ETH-Gesetzes kann der ETH-Rat inund ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die ausserhalb der beiden ETH an inoder ausländischen Forschungsinstitutionen tätig sind, als affiliierte Professorinnen oder Professoren berufen.

2 Affiliierte Professorinnen oder Professoren sind hauptamtlich an ihrer Heiminstitution tätig und erfüllen in Ergänzung dazu an der ETH ein beschränktes Pensum. Sie haben den Status von ordentlichen Professorinnen und Professoren im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung.

3 Zu diesem Zweck schliesst der ETH-Rat mit der affiliierten Professorin oder dem affiliierten Professor einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag ab, der die Rechte und Pflichten im Einzelnen regelt unter Berücksichtigung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung.

4 Endet der institutionelle Zusammenarbeitsvertrag oder die Anstellung an der Heiminstitution, so endet auch der Arbeitsvertrag mit dem ETH-Rat.

Art. 21 Auslagenersatz

1 Die Professorinnen und Professoren haben Anspruch auf Ersatz von Auslagen, welche ihnen auf Grund der beruflichen Tätigkeit entstanden sind. Die Verordnung

24 des ETH-Rates vom 11. April 2002 über den Ersatz von Auslagen im ETH-Bereich ist anwendbar.

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