Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-11-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf Artikel 65 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes

1 (BBG), vom 13. Dezember 2002 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zusammenarbeit

(Art. 1 BBG)

1 Die Zusammenarbeit von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt in der Berufsbildung dient einer hohen, landesweit vergleichbaren und arbeitsmarktbezogenen Qualifikation der Lernenden.

2 Der Bund arbeitet in der Regel mit gesamtschweizerischen, landesweit tätigen Organisationen der Arbeitswelt zusammen. Gibt es in einem bestimmten Berufsbildungsbereich keine solche Organisation, so zieht die Bundesbehörde bei:

Art. 2 Berufsbildungsforschung

(Art. 4 BBG)

1 2 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) fördert die schweizerische Berufsbildungsforschung, bis eine personell und organisatorisch dauerhafte Infrastruktur auf international anerkanntem wissenschaftlichem Niveau erreicht ist.

2 Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung prüft der Bund, ob die Berufsbildungsforschung als ein Bereich der ordentlichen Bildungsforschung in die bestehenden nationalen Strukturen der Forschungsförderung überführt werden kann.

3 Die vom Bund geförderte Berufsbildungsforschung ist auf die allgemeine Bildungsforschung und das Programm der Bildungsstatistik sowie auf die Wirtschaftsund Arbeitswelt abgestimmt.

Art. 3 Qualitätsentwicklung

(Art. 8 BBG)

1 Das SBFI erstellt eine Liste mit Methoden zur Qualitätsentwicklung in den einzelnen Bereichen der Berufsbildung. Diese Liste wird periodisch überprüft.

2 Die Anbieter der Berufsbildung können unter den in der Liste aufgeführten Methoden zur Qualitätsentwicklung frei wählen. Die Kantone können für öffentlichrechtliche Anbieter eine Methode vorschreiben.

3 Die vom SBFI aufgestellten Qualitätsstandards genügen aktuellen Anforderungen und tragen den Bedürfnissen der unterschiedlichen Angebote Rechnung.

Art. 4 Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen

(Art. 9 Abs. 2 BBG)

1 Über die Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen entscheiden:

2 Die Kantone sorgen für beratende Stellen, die Personen bei der Zusammenstellung von Qualifikationsnachweisen behilflich sind, die ausserhalb üblicher Bildungsgänge durch berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrungen erworben wurden. Die Zusammenstellung dient als Entscheidgrundlage für die Anrechnung nach Absatz 1.

3 Die Beratungsstellen arbeiten mit den Organisationen der Arbeitswelt zusammen und ziehen externe Fachpersonen bei.

Art. 5 Private Anbieter

(Art. 11 BBG) Die Kantone berücksichtigen bei der Festlegung eines bedarfsgerechten Angebots an Berufsfachschulen und überbetrieblichen Kursen insbesondere private Angebote, deren Besuch für Lernende unentgeltlich ist.

2. Kapitel: Berufliche Grundbildung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 6 Begriffe

In Ausführung des BBG oder in Ergänzung dazu bedeuten:

Art. 7 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

(Art. 12 BBG)

1 Als Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gelten praxisund arbeitsweltbezogene Angebote nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit, die das Programm der obligatorischen Schule im Hinblick auf die Anforderungen der beruflichen Grundbildung ergänzen.

2 Die Vorbereitungsangebote dauern höchstens ein Jahr und werden zeitlich auf das Schuljahr abgestimmt.

3 Sie werden mit einer Beurteilung abgeschlossen.

Art. 8 Lehrvertrag

(Art. 14 und 18 Abs. 1 BBG)

1 Wird ein Lehrvertrag nach Artikel 14 Absatz 2 zweiter Satz BBG nur für einen Bildungsteil abgeschlossen, so müssen zum Zeitpunkt des Lehrbeginns alle Verträge für die einzelnen Bildungsteile unterzeichnet und von der kantonalen Behörde genehmigt sein.

2 Findet die Grundbildung in einem Lehrbetriebsverbund statt, so schliesst der Leitbetrieb oder die Leitorganisation mit der lernenden Person den Lehrvertrag ab.

3 Die Probezeit beginnt mit dem Antritt der Grundbildung unter dem entsprechenden Lehrvertrag. Wird ein Lehrvertrag nach Absatz 1 nur für einen Bildungsteil abgeschlossen, so dauert die Probezeit für diesen Teil in der Regel einen Monat.

4 Die Bestimmungen über den Lehrvertrag gelten für betrieblich organisierte Grundbildungen auch dann, wenn diese mit einem längeren schulischen Teil beginnen. Die kantonale Behörde kann Ausnahmen vorsehen, wenn sie der lernenden Person garantiert, dass diese nach dem schulischen Teil eine vollständige Grundbildung absolvieren kann.

5 Der Lehrbetrieb oder der Lehrbetriebsverbund reicht den unterzeichneten Lehrvertrag der kantonalen Behörde vor Beginn der beruflichen Grundbildung zur Genehmigung ein.

6 Die Vertragsparteien verwenden von den Kantonen zur Verfügung gestellte Vertragsformulare. Das SBFI stellt sicher, dass die Formulare in der ganzen Schweiz einheitlich sind.

7 Über eine vertraglich vereinbarte Verlängerung oder Verkürzung der Bildungsdauer nach Artikel 18 Absatz 1 BBG entscheidet die kantonale Behörde nach Anhörung der Lehrvertragsparteien und der Berufsfachschule.

Art. 9 Standort der betrieblich organisierten Grundbildung

(Art. 16 Abs. 2 Bst. a BBG)

1 Als Standort einer betrieblich organisierten Grundbildung gilt der Ort, an dem die betrieblich organisierte Grundbildung hauptsächlich stattfindet.

2 Liegen Firmensitz und Lehrbetrieb in unterschiedlichen Kantonen, so ist der Standort des Lehrbetriebs massgebend.

3 Bei einem Lehrbetriebsverbund ist der Standort des Leitbetriebs oder der Leitorganisation massgebend.

4 Können sich die kantonalen Behörden nicht über den Standort einigen, so entscheidet das SBFI.

Art. 10 Besondere Anforderungen an die zweijährige Grundbildung

(Art. 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 BBG)

1 Die zweijährige Grundbildung vermittelt im Vergleich zu den dreiund vierjährigen Grundbildungen spezifische und einfachere berufliche Qualifikationen. Sie trägt den individuellen Voraussetzungen der Lernenden mit einem besonders differenzierten Lernangebot und angepasster Didaktik Rechnung.

2 Die Bildungsverordnungen über die zweijährige Grundbildung berücksichtigen einen späteren Übertritt in eine dreioder vierjährige Grundbildung.

3 Die zweijährige Grundbildung kann um höchstens ein Jahr verkürzt oder verlängert werden.

4 Ist der Bildungserfolg gefährdet, so entscheidet die kantonale Behörde nach Anhörung der lernenden Person und der Anbieter der Bildung über eine fachkundige individuelle Begleitung.

5 Die fachkundige individuelle Begleitung umfasst nicht nur schulische, sondern sämtliche bildungsrelevanten Aspekte im Umfeld der lernenden Person.

Art. 11 Aufsicht

(Art. 24 BBG)

1 Die kantonale Behörde verweigert die Bildungsbewilligung oder widerruft sie, wenn die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist, Berufsbildnerinnen und Berufsbildner die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder ihre Pflicht verletzen.

2 Ist der Erfolg der Grundbildung in Frage gestellt, so trifft die kantonale Behörde nach Anhörung der Beteiligten die notwendigen Vorkehren, um der lernenden Person nach Möglichkeit eine Grundbildung entsprechend ihren Fähigkeiten und Neigungen zu vermitteln.

3 Die kantonale Behörde empfiehlt nötigenfalls den Vertragsparteien, den Lehrvertrag anzupassen, oder unterstützt die lernende Person bei der Suche nach einer anderen beruflichen Grundbildung oder einem anderen Bildungsort.

2. Abschnitt: Bildungsverordnungen

Art. 12 Inhalte

(Art. 19 BBG)

1 Die Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung regeln, über die Gegenstände nach Artikel 19 Absatz 2 BBG hinaus:

3 b. die Sprachregionen angemessen vertreten sind. 1ter bis Die Kommissionen nach Absatz 1 sind keine ausserparlamentarischen Kommissionen im Sinne von Artikel 57 a des Regierungsund Verwaltungsorganisati-

4 onsgesetzes vom 21. März 1997 . Sie werden von den Organisationen der Arbeits-

5 welt eingesetzt. Ihre Mitglieder werden von diesen Organisationen entschädigt.

2 In der Regel ist eine zweite Sprache vorzusehen. Diese wird nach den Bedürfnissen der jeweiligen Grundbildung geregelt.

3 Bildungsvorschriften, die von den Artikeln 47, 48 Buchstabe b und 49 des Arbeits-

6 gesetzes vom 13. März 1964 abweichen, bedürfen der Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft.

4 Die Bildungsverordnungen können Promotionen vorsehen. Diese berücksichtigen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung.

5 7

6 Bildungsvorschriften über anerkannte Strahlenschutzausbildungen nach der Strah-

8 lenschutzverordnung vom 26. April 2017 bedürfen der Zustimmung des Bundesam-

9 tes für Gesundheit.

Art. 13 Antrag und Erlass

(Art. 19 Abs. 1 BBG)

1 Antrag auf Erlass einer Bildungsverordnung können Organisationen der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 stellen.

2 Das Gesuch ist beim SBFI mit einer schriftlichen Begründung einzureichen.

3 Die Ausgestaltung und Inkraftsetzung der Bildungsverordnungen durch das SBFI setzt die Mitwirkung der Kantone und von Organisationen der Arbeitswelt voraus.

4 Das SBFI stellt die Koordination mit und zwischen den interessierten Kreisen und den Kantonen sicher. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das Bundesamt unter Berücksichtigung des Gesamtnutzens für die Berufsbildung und allfälliger sozialpartnerschaftlicher Regelungen.

3. Abschnitt: Bildung in beruflicher Praxis

Art. 14 Lehrbetriebsverbund

(Art. 16 Abs. 2 Bst. a BBG)

1 Die an einem Lehrbetriebsverbund beteiligten Betriebe regeln ihre Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten in einem schriftlichen Vertrag.

2 Sie benennen einen Leitbetrieb oder eine Leitorganisation, die den Lehrvertrag abschliesst und den Verbund gegenüber aussen vertritt.

3 Die Bildungsbewilligung für den Lehrbetriebsverbund wird dem Leitbetrieb oder der Leitorganisation erteilt.

Art. 15 Praktika

(Art. 16 Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. a BBG)

1 Die Anbieter einer schulisch organisierten Grundbildung sorgen für ein Angebot an Praktikumsplätzen, das der Zahl der Lernenden entspricht. Die Schule weist dies gegenüber der Aufsichtsbehörde nach.

2 Die Verantwortung für die Qualität des Praktikums gegenüber den Aufsichtsbehörden liegt bei den Anbietern der schulisch organisierten Grundbildung.

3 Der Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung schliesst mit dem Anbieter des Praktikums einen Vertrag ab, in dem sich dieser zur vorschriftsgemässen Vermittlung von Bildung in beruflicher Praxis und allfälligen Lohnzahlungen verpflichtet.

4 Der Anbieter des Praktikums schliesst mit der lernenden Person einen Praktikumsvertrag ab. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, wenn das Praktikum länger als sechs Monate dauert.

Art. 16 Schulisch organisierte Vermittlung der Bildung in beruflicher Praxis

(Art. 16 Abs. 2 Bst. a BBG) Vor der Erteilung einer Bildungsbewilligung an eine andere zum Zweck der Vermittlung beruflicher Praxis anerkannte Institution klärt der Kanton in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt insbesondere ab, ob der Bezug zur Arbeitswelt gewährleistet ist.

4. Abschnitt: Schulische Bildung

Art. 17 Berufsfachschule

(Art. 21 BBG)

1 Die Berufsfachschule fasst nach Rücksprache mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt die Grundbildungen zu sinnvollen Einheiten zusammen. Sie trägt dabei dem inhaltlichen Zusammenhang der Berufstätigkeiten und den Besonderheiten der Lernenden Rechnung.

2 Die Berufsfachschule bezeichnet Ansprechpersonen für die Lernenden und, gegebenenfalls, für deren Lehrbetrieb.

3 Bei schulischen Leistungen, die den Erfolg der betrieblich organisierten Grundbildung in Frage stellen, oder bei ungenügendem Verhalten der lernenden Person nimmt die Berufsfachschule mit dem Lehrbetrieb Kontakt auf. Zuvor hört sie die lernende Person an.

Art. 18 Obligatorische schulische Bildung

(Art. 21 BBG)

1 Die obligatorische schulische Bildung ist für Lernende, die ihre Bildung in beruflicher Praxis in einem Betrieb absolvieren, mindestens tageweise anzusetzen. Dauert sie länger als einen Tag pro Woche, so ist auch der verbleibende Teil zusammenhängend zu erteilen.

2 Ein Schultag darf neun Lektionen, einschliesslich der Freiund Stützkurse, nicht überschreiten.

3 Über Gesuche zur Dispensierung von der obligatorischen schulischen Bildung entscheidet die Berufsfachschule. Sofern sich die Dispensierung auch auf das Qualifikationsverfahren auswirkt, entscheidet die kantonale Behörde.

Art. 19 Allgemeinbildung

(Art. 15 Abs. 2 Bst. b BBG)

1 Das SBFI erlässt Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in den zweijährigen sowie in den dreibis vierjährigen Grundbildungen.

2 Die Mindestvorschriften werden in einem eidgenössischen Rahmenlehrplan oder, bei besonderen Bedürfnissen, in den Bildungsverordnungen konkretisiert.

Art. 20 Freikurse und Stützkurse

(Art. 22 Abs. 3 und 4 BBG)

1 Freikurse und Stützkurse der Berufsfachschule sind so anzusetzen, dass der Besuch ohne wesentliche Beeinträchtigung der Bildung in beruflicher Praxis möglich ist. Ihr Umfang darf während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen.

2 Die Notwendigkeit des Besuchs von Stützkursen wird periodisch überprüft.

3 Sind Leistungen oder Verhalten in der Berufsfachschule oder im Lehrbetrieb ungenügend, so schliesst die Schule im Einvernehmen mit dem Lehrbetrieb die lernende Person von Freikursen aus. Bei Uneinigkeit entscheidet die kantonale Behörde.

4 Die Berufsfachschulen sorgen für ein ausgewogenes Angebot an Freiund Stützkursen. Sie ermöglichen insbesondere Freikurse in Sprachen.

5. Abschnitt: Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte

(Art. 23 BBG)

Art. 21

1 Die Kantone unterstützen die Organisationen der Arbeitswelt bei der Bildung von Trägerschaften für überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte.

2 Die Beteiligung der Betriebe an den Kosten für überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte darf die Vollkosten nicht übersteigen.

3 Der Lehrbetrieb trägt die Kosten, die der lernenden Person aus dem Besuch der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte entstehen.

6. Abschnitt: Eidgenössische Berufsmaturität

(Art. 25 BBG)

10 Art. 22 Die eidgenössische Berufsmaturität richtet sich nach der Berufsmaturitätsverord-

11 nung vom 24. Juni 2009 .

3. Kapitel: Höhere Berufsbildung

Art. 23 Allgemeine Bestimmungen

(Art. 27 BBG)

1 Werden in einem Fachgebiet eine eidgenössische Berufsprüfung und eine eidgenössische höhere Fachprüfung angeboten, so unterscheidet sich die eidgenössische höhere Fachprüfung von der eidgenössischen Berufsprüfung durch höhere Anforderungen.

2 Die Qualifikationen der höheren Berufsbildung werden auf international übliche Standards abgestimmt.

Art. 24 Trägerschaft

(Art. 28 Abs. 2 BBG)

1 Antrag auf Genehmigung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung können Organisationen der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 stellen.

2 Für das Angebot und die Durchführung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung bilden sie eine Trägerschaft.

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