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Geschäftsordnung vom 18. September 2003 der ETH-Beschwerdekommission

Geltender Text a fecha 2003-09-18

Der ETH-Rat,

gestützt auf Artikel 37a Absatz 5 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991[^1],

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Geschäftsordnung regelt Organisation und Verfahren der ETH-Beschwerdekommission (Kommission).

2. Abschnitt: Organisation

Art. 2 Zusammensetzung

1 Die Kommission setzt sich zusammen aus:

2 Der Leiter oder die Leiterin des Sekretariats der Kommission ist von Amtes wegen Mitglied der Kommission. Er oder sie kann auch das Amt des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin ausüben.

3 Der ETH-Rat sorgt für eine ausgewogene personelle Zusammensetzung und berücksichtigt dabei die im Geschäftsbereich der Kommission fachkundigen Kreise, die Landesgegenden sowie beide Geschlechter angemessen.

4 Er lässt Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort der erstmals gewählten Mitglieder im Bundesblatt und die vollständige personelle Zusammensetzung der Kommission im Eidgenössischen Staatskalender veröffentlichen.

Art. 3 Rechtsstellung der Mitglieder

Die Mitglieder der Kommission sind, mit Ausnahme des Leiters oder der Leiterin des Sekretariats der Kommission, nebenamtlich tätig.

Art. 4 Wählbarkeit

1 Als Mitglied der Kommission ist wählbar, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht im Sinne von Artikel 369 des Zivilgesetzbuches[^2] wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.

2 Der Präsident oder die Präsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin sowie der Leiter oder die Leiterin des Sekretariats der Kommission müssen rechtskundig sein.[^3]

Art. 5 Unvereinbarkeit

1 Die Mitglieder der Kommission dürfen weder dem ETH-Rat oder dessen Stab noch der Leitung einer ETH oder Forschungsanstalt des ETH-Βereichs oder deren Stab angehören.

2 Sie dürfen keine Beschäftigung ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen der Kommission beeinträchtigen könnte.

3 Verwandte und Verschwägerte, in gerader Linie und bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie, sowie Ehegatten, Ehegatten von Geschwistern und in dauernder Gemeinschaft lebende Partner und Partnerinnen dürfen nicht gleichzeitig der Kommission angehören.

Art. 6 Amtsdauer

Die Amtsdauer richtet sich nach der Legislaturperiode des Nationalrates. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 7[^4] Entschädigung und Auslagenersatz

1 Die Mitglieder der Kommission erhalten pro Sitzung ein Taggeld von 500 Franken plus die Hälfte dieses Betrages für das vorbereitende Aktenstudium. Mitglieder der Kommission, die im ETH-Bereich beschäftigt sind, erhalten die halben Ansätze.

2 Der Präsident oder die Präsidentin erhält eine Pauschalentschädigung von 18 000 Franken jährlich. Mit der Pauschale sind sämtliche Aufwendungen mit Ausnahme des Auslagenersatzes abgegolten. Soweit er oder sie eine Sitzung nicht vorbereiten und leiten kann, ist pro Sitzung der Betrag von 1000 Franken abzuziehen, und dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sind zusätzlich zur Entschädigung gemäss Absatz 1 500 Franken auszuzahlen. Bei einer Abwesenheit des Präsidenten oder der Präsidentin, welche die Dauer von zwei Monaten übersteigt, kann der ETH-Rat die Pauschalentschädigung zusätzlich kürzen und dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin eine zusätzliche Entschädigung zusprechen.

3 Der Leiter oder die Leiterin des Kommissionssekretariates erhält als Kommissionsmitglied keine Entschädigung.

4 Für Taggelder und Pauschalen sind AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge zu entrichten.

5 Die Ansätze unterliegen nicht dem Teuerungsausgleich.

6 Der Ersatz von Auslagen richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des ETH-Bereichs.

7 Die Taggelder und Pauschalen sowie der Auslagenersatz werden einmal im Jahr, jeweils im Dezember, ausbezahlt.

Art. 8 Sekretariat

1 Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates bestellt das Sekretariat der Kommission im Einvernehmen mit deren Präsidenten oder Präsidentin.

2 Das Sekretariat erledigt die mit der Kommissionstätigkeit verbundenen fachlichen und administrativen Aufgaben.

3 Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Sekretariats richtet sich nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000[^5] und der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001[^6].

4 Zur vorübergehenden Deckung personeller Engpässe können ausnahmsweise juristische Hilfskräfte im Auftragsverhältnis beigezogen werden. Die beigezogenen Juristen oder Juristinnen haben weder beratende Stimme noch unterzeichnen sie die Entscheide.[^7]

Art. 9 Information und Berichterstattung

1 Die Kommission veröffentlicht rechtskräftige Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung in Fachorganen oder elektronischen Datenbanken, die der Information über die Verwaltungsrechtspflege dienen.[^8]

2 Die Namen von Personen, die als Parteien aufgetreten sind und ausschliesslich private Interessen wahrgenommen haben, sowie Daten, die einen Rückschluss auf die Identität dieser Personen erlauben, dürfen nur mit deren Zustimmung bekannt gegeben werden.

3 Der Präsident oder die Präsidentin erstattet dem ETH-Rat jährlich Bericht über die Geschäftstätigkeit der Kommission.

Art. 10 Sitz

1 Die Kommission hat ihren Sitz in Bern.

2 Der Sitz der Kommission wird im Staatskalender veröffentlicht.

Art. 11[^9] Rechnungsführung und Logistik

1 Der Stab des ETH-Rates führt die Rechnung.

2 Er unterstützt das Sekretariat der Kommission logistisch.

Art. 12 Amtsgeheimnis

1 Die Kommissionsmitglieder und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Sekretariates sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über vertrauliche Tatsachen zu wahren, die ihnen in ihrer Tätigkeit im Dienst der Kommission zur Kenntnis gelangen.

2 Für die Entbindung vom Amtsgeheimnis ist die Kommission vorgesetzte Behörde im Sinne von Artikel 320 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches[^10].

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 13[^11] Ausstand

1 Für Personen, die einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968[^12].

2 Die Person, die von einem Ausstandsgrund betroffen ist, hat dies dem Präsidenten oder der Präsidentin der Kommission rechtzeitig mitzuteilen.

Art. 13a[^13] Ausstandsbegehren

1 Will eine Partei den Ausstand einer am Verfahren beteiligten Person verlangen, so hat sie der Kommission ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.

2 Die betroffene Person hat sich gegenüber der Kommission über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.

Art. 13b[^14] Ausstandsentscheid

1 Bestreitet die Person, deren Ausstand verlangt wird, den Ausstandsgrund, so entscheidet die Kommission unter deren Ausschluss über den Ausstand.

2 Liegt ein Ausstandsbegehren gegen die gesamte Kommission vor, so entscheidet der ETH-Rat. Heisst er das Ausstandsbegehren gut, so bestellt er vier Ersatzmitglieder und legt fest, welchem Ersatzmitglied die Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin zukommt.

3 Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.

Art. 14[^15] Instruktion

1 Der Leiter oder die Leiterin des Sekretariats der Kommission ist als Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin zuständig für die gesamte Verfahrensinstruktion von der Rechtshängigkeit bis zur Antragstellung durch den Präsidenten oder die Präsidentin.

2 Die Stellvertretung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin geschieht durch den Präsidenten oder die Präsidentin.

Art. 15 Mündliche Verhandlung

Der Präsident oder die Präsidentin kann eine mündliche Verhandlung anordnen. Diese ist nicht öffentlich.

Art. 16 Entscheide

1 Der Präsident oder die Präsidentin stellt den anderen Kommissionsmitgliedern schriftlich Antrag auf Erledigung der Beschwerde.

2 Entscheide der Kommission werden in Sitzungen oder, ausnahmsweise, auf dem Zirkulationsweg getroffen.

3 Wird ein Entscheid in einer Sitzung getroffen, so ist die Kommission beschlussfähig, wenn mindestens vier ihrer Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst.

4 Wird ein Entscheid auf dem Zirkulationsweg getroffen, so ist die Mehrheit der Stimmen der Kommissionsmitglieder erforderlich.

5 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.

6 Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Sekretariats der Kommission, die nicht Mitglied der Kommission sind, wirken als Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen bei der Instruktion und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.[^16]

7 Sie erarbeiten unter der Verantwortung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin Referate und redigieren die Entscheide der Kommission.[^17]

Art. 17 Antragstellung[^18]

1 Der Präsident oder die Präsidentin prüft die Entwürfe der Entscheidbegründungen und stellt den Kommissionsmitgliedern Antrag auf Erledigung. Er oder sie kann Fragen, welche die Abfassung aufwirft, auf dem Zirkulationsweg den Kommissionsmitgliedern zur Mitprüfung unterbreiten.[^19]

2 Im Entscheid werden die Kommissionsmitglieder, die mitgewirkt haben, mit Namen genannt.

3 Der Präsident oder die Präsidentin sowie der zuständige Gerichtsschreiber oder die zuständige Gerichtsschreiberin oder ein weiteres Mitglied der Kommission unterzeichnen den Entscheid.[^20]

Art. 18 Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten richten sich nach Artikel 63 VwVG[^21] und nach der Verordnung vom 10. September 1969[^22] über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.

Art. 19[^23] Formelle Erledigungen

Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise als Einzelrichterin über:

Art. 20[^24]

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Übergangsbestimmung

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung fällt die Behandlung aller vor dem ETH-Rat hängigen Beschwerden in den Zuständigkeitsbereich der Kommission.

Art. 21a[^25] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Juli 2011

Die geltende Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Kommission endet auf Beginn der Wahlperiode 2012–2015.

Art. 22 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 414.110

[^2]: SR 210

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rats vom 7. Juli 2011, in Kraft seit 15. Aug. 2011 (AS 2011 3563).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rats vom 7. Juli 2011, in Kraft seit 15. Aug. 2011 (AS 2011 3563).

[^5]: SR 172.220.1

[^6]: SR 172.220.113

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rats vom 7. Juli 2011, in Kraft seit 15. Aug. 2011 (AS 2011 3563).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rats vom 7. Juli 2011, in Kraft seit 15. Aug. 2011 (AS 2011 3563).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rats vom 7. Juli 2011, in Kraft seit 15. Aug. 2011 (AS 2011 3563).

[^10]: SR 311.0

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rats vom 7. Juli 2011, in Kraft seit 15. Aug. 2011 (AS 2011 3563).

[^12]: SR 172.021

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rats vom 7. Juli 2011, in Kraft seit 15. Aug. 2011 (AS 2011 3563).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rats vom 7. Juli 2011, in Kraft seit 15. Aug. 2011 (AS 2011 3563).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rats vom 7. Juli 2011, in Kraft seit 15. Aug. 2011 (AS 2011 3563).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rats vom 7. Juli 2011, in Kraft seit 15. Aug. 2011 (AS 2011 3563).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rats vom 7. Juli 2011, in Kraft seit 15. Aug. 2011 (AS 2011 3563).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rats vom 7. Juli 2011, in Kraft seit 15. Aug. 2011 (AS 2011 3563).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rats vom 7. Juli 2011, in Kraft seit 15. Aug. 2011 (AS 2011 3563).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rats vom 7. Juli 2011, in Kraft seit 15. Aug. 2011 (AS 2011 3563).

[^21]: SR 172.021

[^22]: SR 172.041.0

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rats vom 7. Juli 2011, in Kraft seit 15. Aug. 2011 (AS 2011 3563).

[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rats vom 7. Juli 2011, mit Wirkung seit 15. Aug. 2011 (AS 2011 3563).

[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rats vom 7. Juli 2011, in Kraft seit 15. Aug. 2011 (AS 2011 3563).