Verordnung des VBS vom 4. Dezember 2003 über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes (VAmFD)
(VAmFD) 1 vom 4. Dezember 2003 (Stand am 1. Januar 2016) Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
2 gestützt auf Artikel 20 der Militärflugdienstverordnung vom 19. November 2003 (MFV)
3 und auf Artikel 115 Buchstabe e der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Ausbildung
Art. 1 Grundausbildung der Milizangehörigen
Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in den Schulen der Luftwaffe ausgebildet.
Art. 2 Brevetierung
1 Brevetiert werden:
4 nach erfolgreichem Abschluss der Pilotenschule der a. Berufsmilitärpiloten Luftwaffe;
- b. Berufs-Operateure von Forward-Looking Infrared Systemen (Berufs-FLIR- Operateure), Berufsbordfotografen, Milizbordoperateure sowie Milizund Berufsdrohnenoperateure nach erfolgreichem Abschluss der technischen Ausbildung;
- c. Milizfallschirmaufklärer-Offiziere während der Offiziersschule mit Praktikum und Milizfallschirmaufklärer-Unteroffiziere nach erfolgreichem Abschluss des praktischen Dienstes.
2 Die Brevetierten erhalten einen Ausweis (Brevet). Sie sind berechtigt, das entsprechende Spezialistenabzeichen zu tragen.
3 Anwärter und Anwärterinnen aus anderen Truppengattungen werden mit der Brevetierung zu den Fliegertruppen versetzt.
Art. 3 Pflichtübungen
1 Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes absolvieren regelmässig Flugoder Fallschirmsprungübungen. Die Luftwaffe bestimmt jährlich die Anzahl der Übungen.
2 Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes absolvieren die Übungen in Fortbildungsdiensten der Truppe.
Art. 4 Individuelles Training
1 Das individuelle Training gilt als Militärdienst, wird aber nicht an die Ausbil-
5 dungsdienstpflicht angerechnet.
2 Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes leisten das Training tageweise. Beim Einrücken und bei der Entlassung tragen sie Zivilkleider. Im Einzelfall kann das Tragen der Uniform angeordnet werden.
Art. 5 Trainingsunterbruch
1 Das Training unterbrechen dürfen:
- a. Milizmilitärpiloten auf Jets während höchstens sechs Kalenderwochen;
- b. Milizmilitärpiloten auf Helikoptern während höchstens vier Kalenderwochen;
- c. Milizmilitärpiloten auf Propellerflugzeugen während höchstens acht Kalenderwochen;
- d. Milizbordoperateure während höchstens acht Kalenderwochen;
6 e. Milizdrohnenoperateure während höchstens sechs Kalenderwochen.
2 Die Luftwaffe legt den Trainingsunterbruch durch Weisung fest.
3 Sie kann in besonderen Fällen einen längeren Unterbruch bewilligen. 2. Abschnitt: Fliegermedizinische Tauglichkeit, Einstellung im militärischen Flugdienst und Wiederzulassung
Art. 6 Fliegermedizinische Tauglichkeitsuntersuchung
1 Die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Tauglichkeitsattests beträgt:
- a. für Militärpiloten und Fallschirmaufklärer bis zum 40. Altersjahr zwölf, ab dem 41. Altersjahr sechs Monate;
- b. für Bordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure, Berufsbordfotografen und Drohnenoperateure zwölf Monate.
2 In besonderen Fällen kann das Fliegerärztliche Institut (FAI) eine kürzere Gültigkeitsdauer festlegen.
3 Fliegermedizinische Untersuchungen gelten als Einzeldiensttage, die an den Ausbildungsdienst angerechnet werden. Die Luftwaffe erlässt das Aufgebot.
Art. 7 Zuständigkeit für die Einstellung
1 Das FAI ordnet die vorübergehende Einstellung aus medizinischen Gründen an und stellt den Antrag auf endgültige Einstellung aus medizinischen Gründen an die Luftwaffe.
2 Die Luftwaffe stellt den Antrag auf endgültige Einstellung von Berufsangehörigen an das VBS und ordnet in allen andern Fällen die Einstellung an.
Art. 8 Wiederzulassung
1 Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes, die aus medizinischen Gründen vorübergehend im militärischen Flugdienst eingestellt worden sind, dürfen diesen erst wieder aufnehmen, wenn das FAI nach einer medizinischen Abklärung die Einstellung aufgehoben hat.
2 Wurde die Einstellung aus anderen als medizinischen Gründen angeordnet und dauert sie länger als sechs Monate, so dürfen die Betroffenen die Tätigkeit erst wieder aufnehmen, wenn sie vom FAI für tauglich erklärt worden sind.
3 Die Luftwaffe entscheidet über die Wiederzulassung und die Einstufung in die ursprüngliche oder eine andere Kategorie nach den Artikeln 19, 20 oder 36, nachdem das FAI die Tauglichkeit für die betreffende Kategorie erklärt hat.
3. Abschnitt: Entschädigung der Milizangehörigen
Art. 9 Auszahlung
1 Die jährliche Entschädigung nach Artikel 17 MFV wird monatlich in gleichen Raten ausgezahlt.
2 Bei Trainingsunterbrüchen werden die Monatsraten erst ausbezahlt, wenn die betreffende Person im jeweiligen Kalenderjahr den Flugoder Fallschirmsprungdienst aufgenommen hat. Die zurückbehaltenen Monatsraten werden in der Folge rückwirkend ausgezahlt.
Art. 10 Kürzung der Entschädigung
1 Wer die für seine Kategorie vorgeschriebenen Dienstleistungen, Pflichtübungen oder Trainings aus eigenem Verschulden nicht vollständig absolviert, hat die Differenz zwischen der erhaltenen Entschädigung und derjenigen für die nächsttiefere Kategorie nach Anhang der MFV zurückzuerstatten. In die Kategorie C eingestufte Personen haben die Hälfte der erhaltenen Entschädigung zurückzubezahlen.
2 Wird der zulässige Trainingsunterbruch unentschuldigt oder ohne genügende Begründung überschritten, so wird die Entschädigung nach Anhang der MFV gekürzt. Die Kürzung beträgt:
7 a. für Milizpiloten mit vierwöchiger Trainingspflicht einen Zwölftel, für solche mit sechswöchiger Trainingspflicht einen Achtel und für solche mit achtwöchiger Trainingspflicht einen Sechstel;
- b. für Milizbordoperateure einen Sechstel;
- c. für Milizfallschirmaufklärer einen Zwölftel.
Art. 11 Fortzahlung der Entschädigung bei vorübergehender Einstellung
1 Die Milizangehörigen des Flugund Fallschirmsprungdienstes erhalten die Entschädigung während höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr, wenn sie vorübergehend im Flugoder Fallschirmsprungdienst eingestellt werden wegen:
- a. Krankheiten oder Unfällen, die nicht mit Militärflugoder Fallschirmsprungeinsätzen zusammenhängen, oder Mutterschaftsurlaub;
- b. Auslandaufenthalt von weniger als sechs Monaten, sofern sie während dieser Zeit den Wohnsitz in der Schweiz beibehalten.
2 Der Anspruch beginnt nach Ablauf des Monats, in dem die Einstellung angeordnet worden ist.
Art. 12 Entschädigung bei Unfall und Erkrankung infolge von Einsätzen
1 Die Milizangehörigen des Flugund Fallschirmsprungdienstes erhalten die Entschädigung während höchstens drei Jahren, wenn sie im Flugoder Fallschirmsprungdienst eingestellt werden wegen:
- a. eines Unfalls, den sie bei einem Militärflug, bei einem Fallschirmabsprung oder bei Tätigkeiten erlitten haben, die mit einem Militärflugoder Fallschirmsprungeinsatz unmittelbar zusammenhängen;
- b. Erkrankung als Folge von Militärflügen oder Fallschirmabsprüngen.
2 Der Anspruch beginnt nach Ablauf des Monats, in dem die Einstellung angeordnet worden ist.
3 Die Höchstdauer des Anspruchs bezieht sich auf die gesamte Dienstzeit. Werden die Betroffenen mehrmals im Flugoder Fallschirmsprungdienst eingestellt, so werden die einzelnen Einstellungen zusammengezählt.
Art. 13 Entschädigung bei Einstellung aus anderen Gründen
1 Den Milizangehörigen des Flugund Fallschirmsprungdienstes, die aus anderen Gründen als Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub oder Auslandurlaub im Flugoder Fallschirmsprungdienst eingestellt werden, wird die Entschädigung vorläufig nicht ausbezahlt.
2 Die Entschädigung wird rückwirkend ausbezahlt, wenn die Betroffenen ohne eigenes Verschulden im Flugoder Fallschirmsprungdienst eingestellt worden sind und erneut zu diesem zugelassen werden.
3 Die Entschädigung für die Zeit der Einstellung kann gekürzt oder gestrichen werden, wenn die Betroffenen aus eigenem Verschulden im Flugoder Fallschirmsprungdienst eingestellt wurden. Bei der Bemessung werden insbesondere der Grad des Verschuldens und die militärische Führung der Fehlbaren berücksichtigt.
4 Der Anspruch auf Entschädigung endet im Zeitpunkt der endgültigen Einstellung im Flugoder Fallschirmsprungdienst.
4. Abschnitt: Einsatz auf Luftfahrzeugen
Art. 14 Luftfahrzeugtypen
Die Luftwaffe bestimmt, welche Personen auf welchen Luftfahrzeugtypen eingesetzt werden.
Art. 15 Einsatz auf Zivilluftfahrzeugen und ausländischen Luftfahrzeugen
1 Die Luftwaffe kann die Angehörigen des Flugund Fallschirmsprungdienstes zu Flügen mit schweizerischen Zivilluftfahrzeugen oder ausländischen Luftfahrzeugen kommandieren. Sie kann Fallschirmabsprünge aus solchen Luftfahrzeugen anordnen.
2 Solche Flüge und Fallschirmabsprünge, namentlich auch Flüge, die von Berufsmilitärpiloten für das Bundesamt für Landestopographie oder andere Stellen des Bundes durchgeführt werden, gelten dienstrechtlich als militärische Flüge und Fallschirmabsprünge.
3 Die Luftwaffe kann Drohnenoperateure zu Einsätzen mit ausländischen Drohnensystemen kommandieren. Diese Einsätze gelten dienstrechtlich als militärische Einsätze.
2. Kapitel: Militärpiloten
1. Abschnitt: Anstellungsvoraussetzungen und Ausbildung
Art. 16 Anstellungsvoraussetzungen
1 Als Berufsmilitärpilot kann ab Beginn der Grundausbildung angestellt werden, wer:
8 a. einen staatlich anerkannten Abschluss einer universitären Hochschule oder einen staatlich anerkannten Abschluss einer Fachhochschule vorweisen kann oder die Zulassungsvoraussetzungen zum Studiengang Bachelor of Science in Aviatik erfüllt;
- b. den praktischen Dienst als Leutnant bestanden hat;
- c. eine sehr gute Qualifikation aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzt;
- d. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache und gute Englischkenntnisse hat;
9 e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann; bis 10 . einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann; e
- f. das Höchstalter von 26 Jahren nicht überschritten hat;
11 g. im Rahmen der fliegerischen Ausbildung nach Artikel 103 a des Luftfahrt-
12 gesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG) für die Ausbildung zum Berufsmilitärpiloten als geeignet beurteilt worden ist oder bei abgeschlossener privater Flugausbildung eine Eignungsprüfung bestanden hat. Wer bereits im Rahmen der fliegerischen Ausbildung nach Artikel 103 a LFG für die Ausbildung zum Berufsmilitärpiloten als ungeeignet beurteilt worden ist, wird nicht zur Eignungsprüfung zugelassen;
- h. die Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der geistigen und charakterlichen Eignung durch das FAI bestanden hat;
- i. in einer höchstens zehn Tage dauernden Berufseignungsabklärung als geeignet befunden worden ist; und
- k. die Abklärung der fliegerischen Eignung in der Pilotenschule der Luftwaffe bestanden hat.
2 13 …
14 Art. 17 Ausbildung
1 Berufsmilitärpiloten werden im Rahmen der Pilotenschule der Luftwaffe ausgebildet. Diese dauert höchstens fünfeinhalb Jahre.
2 Die Grundausbildung für Berufsmilitärpiloten besteht aus:
- a. dem Studiengang Bachelor of Science in Aviatik;
- b. einer zivilen fliegerischen Ausbildung, welche zur Erlangung der Air Transport Pilot Licence (ATPL) führt;
- c. der militärischen fliegerischen Grundausbildung und der fliegerischen Spartenausbildung zum Helikopteroder Jetpiloten.
3 Der Chef der Armee kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Grundausbildung nach Absatz 2 bewilligen.
4 Die Luftwaffe erarbeitet die Ausbildungsprogramme.
5 15 Gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 wird mit den Berufsmilitärpiloten eine Rückzahlungsvereinbarung über die Ausbildungskosten abgeschlossen. Die Rückzahlungsvereinbarung bedarf der Zustimmung des VBS.
Art. 18 Ernennung zum Berufsmilitärpiloten
Das VBS ernennt die Berufsmilitärpiloten auf Antrag der Luftwaffe.
2. Abschnitt: Trainingsordnung für Milizpiloten
16 Art. 19 Einstufung und Dienstleistungen in der Kategorie A Für die Einstufung und die jährlichen Dienstleistungen in der Kategorie A gilt folgende Regelung: Minimale Unterkategorie Funktion Anzahl Tage Flugstunden individuelles Training Unterkategorie Funktion Anzahl Tage Minimale individuelles Flugstunden Training
17 Art. 20 Einstufung und Dienstleistungen in der Kategorie B Für die Einstufung und die jährlichen Dienstleistungen in der Kategorie B gilt folgende Regelung: Unterkategorie Funktion Anzahl Tage Minimale individuelles Flugstunden Training
Art. 21 Zuständigkeit
Die Luftwaffe nimmt Änderungen der Einstufung auf Jahresbeginn vor.
Art. 22 Flugstunden
Die Luftwaffe kann durch Weisung die Anzahl der Flugstunden nach den Artikeln 19 und 20 um höchstens 25 Prozent herabsetzen oder erhöhen, sofern es die militärischen Bedürfnisse und der Ausbildungsstand zulassen oder erfordern.
3. Abschnitt: Ausscheiden der Milizmilitärpiloten
19 Art. 23
1 Milizmilitärpiloten der Kategorien A/1, A/3 und B/3 scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 45. Altersjahr vollenden, aus dem Flugdienst aus.
2 Milizmilitärpiloten der Kategorien A/2, B/1, B/2 und B/4 scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, aus dem Flugdienst aus. 4. Abschnitt: Einsatz von Piloten und Pilotinnen ohne Militärpilotenbrevet
Art. 24
1 Die Luftwaffe kann für Flüge des Lufttransportdienstes des Bundes (LTDB) sowie ausnahmsweise zur Ausbildung von Militärpiloten und zu Einsätzen auf Militärluftfahrzeugen Piloten und Pilotinnen ohne Militärbrevet beiziehen. Ausgenommen sind
20 Einsätze auf Kampfflugzeugen.
2 Das VBS entscheidet auf Antrag der Luftwaffe über die dienstrechtlichen Belange dieser Piloten und Pilotinnen. 3. Kapitel: Bordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure und Berufsbordfotografen
1. Abschnitt: Milizbordoperateure
Art. 25 Zulassung
1 Zur Ausbildung zum Milizbordoperateur kann zugelassen werden, wer:
- a. eine Sekundarschule oder gleichwertige Schule und eine Berufslehre oder eine Mittelschule abgeschlossen hat;
- b. den praktischen Dienst als Leutnant bestanden hat;
- c. eine gute Qualifikation aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzt;
- d. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache und gute Englischkenntnisse hat;
- e. eine fachtechnische Eignungsprüfung bestanden hat;
21 einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann; f. bis 22 . einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann; f
- g. das Höchstalter von 26 Jahren nicht überschritten hat; und
- h. die Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der geistigen und charakterlichen Eignung durch das FAI bestanden hat.
2 Die Luftwaffe entscheidet über die Zulassung.
Art. 26 Dienstleistungen
Die Milizbordoperateure müssen pro Kalenderjahr folgende Dienste leisten:
- a. individuelles Training nach Bedarf, jedoch höchstens acht Tage;
- b.[^20] Flugstunden.
Art. 27 Flugstunden
Die Luftwaffe kann durch Weisung die Anzahl der Flugstunden nach Artikel 26 bis auf 15 Stunden herabsetzen oder bis auf 25 Stunden erhöhen, sofern es die militärischen Bedürfnisse und der Ausbildungsstand zulassen oder erfordern.
Art. 28 Aufnahme des Flugdienstes
Die Milizbordoperateure nehmen ihren Flugdienst (Trainingskurs, individuelles Training) nach der Brevetierung auf.
2. Abschnitt: Berufsbordoperateure
Art. 29 Anstellungsvoraussetzungen
1 Als Berufsbordoperateur kann ab Beginn der Grundausbildung angestellt werden, wer:
- a. als Milizbordoperateur den praktischen Dienst als Hauptmann bestanden hat;
- b. eine sehr gute Qualifikation aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzt;
23 einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann; c. bis 24 c . einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;
- d. das Höchstalter von 30 Jahren nicht überschritten hat; und
- e. in einer höchstens drei Tage dauernden Berufseignungsabklärung als geeignet befunden worden ist.
2 Der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere Voraussetzungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b anerkennen.
Art. 30 Ausbildung
1 Berufsbordoperateure werden in der Berufsbordoperateurschule der Luftwaffe ausgebildet. Diese dauert höchstens zwölf Monate.
2 Die Ausbildung für Berufsbordoperateure besteht aus einer technischen Grundausbildung und einer Weiterausbildung.
3 Die Luftwaffe legt die Ausbildungsprogramme fest.
3. Abschnitt: Berufs-FLIR-Operateure
Art. 31 Anstellungsvoraussetzungen
1 Als Berufs-FLIR-Operateur kann ab Beginn der Grundausbildung angestellt werden, wer:
- a. nach einer Sekundarschule oder gleichwertigen Schule eine Berufslehre erfolgreich absolviert oder eine Mittelschule abgeschlossen hat;
- b. den praktischen Dienst als Leutnant bestanden hat;
- c. eine gute Qualifikation aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzt;
- d. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache hat;
25 einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann; e. bis 26 e . einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;
- f. die Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der geistigen und charakterlichen Eignung durch das FAI bestanden hat; und
- g. in einer höchstens drei Tage dauernden Berufseignungsabklärung als geeignet befunden worden ist.
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