Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung)
gestützt auf die Artikel 63 Absätze 3 und 4, 125 Absatz 3 und 150 Absatz 1
1 , des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die ausserdienstliche Schiesspflicht sowie die Durchführung von ausserdienstlichen Ausbildungskursen und freiwilligen Schiessübungen mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition.
Art. 2 Ziele des Schiesswesens ausser Dienst
Das Schiesswesen ausser Dienst hat den Erfordernissen der Armee zu genügen und erfüllt im Interesse der Landesverteidigung folgende Zwecke:
- a. Es ergänzt und entlastet die Schiessausbildung an der persönlichen Waffe in den militärischen Schulen und Kursen.
- b. Es erhält die Schiessfertigkeit und fördert das Präzisionsschiessen der Angehörigen der Armee ausser Dienst.
- c. Es fördert die Weiterbildung der Schützinnen und Schützen in besonderen Ausbildungskursen.
- d. Es ermöglicht die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der persönlichen Waffe.
- e. Es fördert das freiwillige Schiessen.
Art. 3 Durchführung
1 Die anerkannten Schiessvereine führen die obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen durch.
2 Ausserdienstliche Schiessübungen dürfen nur auf den dafür vorgesehenen und von den zuständigen Militärbehörden anerkannten Schiessanlagen oder auf den von den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizieren bewilligten Schiessgeländen durchgeführt werden.
3 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlässt und veröffentlicht für das ausserdienstliche Schiesswesen Vorschriften über:
- a. den Schiessbetrieb der Schiessvereine;
- b. die obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen;
- c. die historischen Schiessen;
- d. die von den Schiesspflichtigen verlangten Mindestleistungen;
2 e. die zugelassenen Waffen, Munitionsarten und Hilfsmittel.
4 Es kann die Zuständigkeit zum Erlass eines Verzeichnisses der zugelassenen
3 Hilfsmittel nach Absatz 3 Buchstabe e an die Gruppe Verteidigung delegieren.
Art. 4 Begriffsbestimmungen
1 Als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung gelten:
- a. die Bundesübungen: 1. Obligatorische Programme 25 m, 50 m und 300 m, 2. Feldschiessen 25 m, 50 m und 300 m;
- b. die freiwilligen Schiessübungen:
4 1. Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe und Vorübungen zu den Bundesübungen. Nach Massgabe der Grösse der Schiessanlage, der Anzahl sie benützenden Schützen, der Mitgliederzahl der darauf trainierenden Schiessvereine sowie der Lärmbelastung kann ausgegangen werden von jährlich: – sieben Schiesshalbtagen für die Vereinstrainings und die Schiesswettkämpfe – vier Schiesshalbtagen für die Vorübungen zu den Bundesübungen, 2. Schiesswettkämpfe der militärischen Verbände und Vereine;
- c. die Schiesskurse: 1. Schützenmeisterkurse, 2. Jungschützenleiterkurse, 3. Schützenmeisterund Jungschützenleiter-Wiederholungskurse, 4. Jungschützenkurse, 5. Nachschiesskurse, 6. Verbliebenenkurse.
2 Als Ordonnanzwaffen gelten die folgenden in der Armee verwendeten, unveränderten persönlichen Waffen und Leihwaffen:
- a. Handfeuerwaffen: 1. das Sturmgewehr 57, 2. das Sturmgewehr 90;
- b. Faustfeuerwaffen: 1. die Pistole 49 (SIG P 210), 2. die Pistole 75 (SIGSAUER P 220),
5 3. die Pistole 03 (SIG Pro SPC 2009).
3 Als Ordonnanzwaffen gelten auch die entsprechenden P-gestempelten Waffen, welche den Angehörigen der Armee beim Ausscheiden aus der Armee zu Eigentum
6 überlassen werden.
4 Als Ordonnanzmunition gelten:
- a. die Gewehrpatronen 11 und 90;
7 b. die Pistolenpatrone 14.
8 Abgabe von Ordonnanzwaffen Art. 5
1 Ordonnanzwaffen werden abgegeben:
- a. als persönliche Waffen;
- b. als persönliche Leihwaffen;
- c. als unpersönliche Leihwaffen.
2 Personen, die nicht oder nicht mehr in der Armee eingeteilt sind, erhalten die Ordonnanzwaffe nur nach Vorlage eines gültigen Waffenerwerbsscheins nach
9 Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 .
3 Das VBS erlässt die Bestimmungen zur Abgabe von Ordonnanzwaffen.
10 Art. 6
11 Art. 7 Handel mit Ordonnanzmunition Der Handel mit Ordonnanzmunition im Schiesswesen ausser Dienst ist verboten. Das VBS regelt die Ausnahmen.
Art. 8 Jugendschiessen
Der Bund kann Jugendschiessen von nationaler, kantonaler oder regionaler Bedeutung für Teilnehmende ab dem 10. Altersjahr durch die Abgabe von Kaufmunition und die Ausleihe von Sturmgewehren 90 unterstützen.
2. Abschnitt: Schiesspflicht und freiwillige Teilnahme
Art. 9 Umfang der Schiesspflicht
1 Die Schiesspflicht muss in einem anerkannten Schiessverein erfüllt werden.
2 Die kantonalen Militärbehörden veröffentlichen jedes Jahr die notwendigen Angaben über die Erfüllung der Schiesspflicht.
3 Schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft erfüllen bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung.
4 Kostenlos ist die Teilnahme an:
- a. Bundesübungen für die Angehörigen der Armee und Absolventinnen und Absolventen von Jungschützenkursen;
- b. Feldschiessen für die Teilnehmenden schweizerischer Nationalität;
- c. Schiesskursen.
Art. 10 Schiesspflicht der Subalternoffiziere
1 Die schiesspflichtigen Subalternoffiziere können das Obligatorische Programm mit dem Sturmgewehr auf die Distanz 300 m oder mit der Pistole auf die Distanz 25 m schiessen.
2 Bestehen sie die Schiesspflicht mit dem Obligatorischen Programm 25 m nicht, so müssen sie das Obligatorische Programm 300 m schiessen.
3 Kommen sie ihrer Schiesspflicht nicht oder nicht vorschriftsgemäss in einem Schiessverein nach, so müssen sie die Schiesspflicht in einem Nachschiesskurs mit dem Sturmgewehr erfüllen.
12 Art. 10 a Ausnahmen von der Schiesspflicht Ausgenommen von der Schiesspflicht sind:
- a. Subalternoffiziere des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes der Armee;
- b. Subalternoffiziere der Militärjustiz;
- c. Angehörige der Armee, die nicht als am Sturmgewehr ausgebildet gelten;
- d. das militärische Personal der Militärischen Sicherheit;
13 e. das militärische Personal des Armeeaufklärungsdetachementes 10;
14 Subalternoffiziere in der Funktion Arzt. f.
Art. 11 Dispensation
Von der Schiesspflicht kann dispensiert werden, wer im betreffenden Jahr:
- a. eine bestimmte Anzahl Tage Dienst leistet;
- b. neu oder wieder mit einer persönlichen Handfeuerwaffe ausgerüstet wurde;
- c. in Strafuntersuchung oder im Strafvollzug steht.
Art. 12 Freiwillige Teilnahme
1 Zur Teilnahme an Bundesübungen können zugelassen werden:
- a. Schweizerinnen und Schweizer, die nicht der Armee angehören;
- b. Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, sofern dem betreffenden Schiessverein für deren Teilnahme eine Bewilligung durch die kantonale Militärbehörde erteilt worden ist;
15 c. Ausländerinnen und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung, sofern: 1. sie der kantonalen Militärbehörde eine amtliche Bestätigung nach Artibis 16 kel 9 a Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 vorgelegt haben, 2. die für das Waffengesetz zuständige Behörde die Echtheit der Bestätigung nach Ziffer 1 bestätigt hat, und 3. die kantonale Militärbehörde dem betreffenden Schiessverein eine Bewilligung für die Teilnahme der Ausländerinnen und Ausländer erteilt hat.
2 Staatsangehörige, deren Heimatstaaten in Artikel 12 Absatz 1 der Waffenverord-
17 nung vom 2. Juli 2008 aufgeführt sind, benötigen zusätzlich eine Bewilligung der
18 zuständigen kantonalen Behörde.
3. Abschnitt: Schiesskurse
Art. 13 Schützenmeisterund Jungschützenleiterkurse
1 Das VBS erlässt Vorschriften über die Durchführung von Schützenmeisterund Jungschützenleiterkursen.
2 Zu diesen Kursen wird zugelassen, wer:
- a. Mitglied eines anerkannten Schiessvereins ist;
- b. im betreffenden Jahr das 20. Altersjahr vollendet oder die Rekrutenschule bestanden hat;
- c. keinen Bezugseinschränkungen für Leihwaffen unterliegt.
3 Es können auch Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung zugelassen werden, sofern diese:
- a. die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen;
19 b. über eine Bewilligung der kantonalen Militärbehörde zur Teilnahme an Bundesübungen nach Artikel 12 verfügen; und
20 über einen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetc.
21 zes vom 20. Juni 1997 verfügen.
Art. 14 Schützenmeisterund Jungschützenleiter-Wiederholungskurse
Das VBS erlässt Vorschriften über die Durchführung von Schützenmeisterund Jungschützenleiter-Wiederholungskursen.
Art. 15 Jungschützenkurse
1 Der Bund unterstützt die Durchführung von Jungschützenkursen 300 m durch anerkannte Schiessvereine.
2 Zu Jungschützenkursen werden Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr zugelassen, in dem sie das 15. Altersjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Rekruten-
22 schule, längstens jedoch bis zu dem Jahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden.
Art. 16 Nachschiesskurse
Schiesspflichtige, welche das obligatorische Programm nicht oder nicht vorschriftsgemäss in einem Schiessverein geschossen haben, werden zur Erfüllung der Schiesspflicht durch amtliche Bekanntmachung der Kantone zu einem Nachschiesskurs in Zivilkleidung aufgeboten.
Art. 17 Verbliebenenkurse
Schiesspflichtige, welche die Bedingungen des obligatorischen Programms nicht erfüllen, werden von der kantonalen Militärbehörde des Wohnortkantons mit persönlichem Marschbefehl zu einem besoldeten eintägigen Kurs für Verbliebene aufgeboten. Dieser Kurs wird in Zivil bestanden und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
4. Abschnitt: Landesschützenverbände und Schiessvereine
Art. 18 Anerkennung und Aufgaben der Landesschützenverbände
1 Das VBS kann Organisationen als Landesschützenverbände anerkennen, wenn sie:
23 a. eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches aufweisen;
- b. einen umfassenden Verbandszweck verfolgen;
- c. eine umfangreiche Verbandsleistung zugunsten der Vereine erbringen;
- d. eine repräsentative Mitgliederzahl aufweisen;
- e. eine beachtliche Anzahl Vereine umfassen;
- f. in mehreren Landesteilen vertreten sind.
2 Die anerkannten Landesschützenverbände überwachen die Durchführung:
- a. des Feldschiessens;
- b. des Jungschützenwettschiessens;
- c. der freiwilligen Schiessanlässe.
Art. 19 Anerkennung der Schiessvereine
1 Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an.
2 Es können nur Vereine anerkannt werden, die:
24 aufweisen; a. eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches
- b. den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statuten nennen und die entsprechenden Aufgaben des Vorstandes umschreiben;
- c. mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis entsprechen;
- d. Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen;
- e. einem Landesschützenverband angehören, der durch das VBS anerkannt ist;
- f. über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfügen;
- g. eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben.
Art. 20 Schiesssektionen im Ausland
1 Das VBS kann Schweizer Schiesssektionen im Ausland auf Gesuch hin als Schiessvereine anerkennen, wenn:
- a. sie die Schiessfertigkeit von Angehörigen der Armee erhalten und fördern;
- b. ihre Schiesstätigkeit den Vorschriften des betreffenden Staates entspricht.
2 Schweizer Schiesssektionen im Ausland geniessen bezüglich Leihwaffen und Munition dieselben Rechte wie die Schiessvereine im Inland. Sie erhalten anstelle von Barbeiträgen zusätzliche Gratismunition im entsprechenden Gegenwert.
3 Der Bund trägt die Kosten und die Versicherungsprämien für die Waffenund Munitionstransporte.
Art. 21 Zulassungspflicht
1 Anerkannte Schiessvereine sind verpflichtet, die Angehörigen der Armee an den
25 Bundesübungen kostenlos teilnehmen zu lassen.
2 Sie können in begründeten Fällen, insbesondere wenn die betrieblichen Kapazitäten der Schiessanlage aus Gründen des Lärmschutzes beschränkt sind, Schiesspflichtigen mit Wohnsitz in einer anderen Gemeinde die Teilnahme verweigern.
3 Schiesspflichtige können aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn sie sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsund Aufsichtsorganen widersetzen, dauernd oder vorübergehend von der weiteren Teilnahme an Schiessübungen im Verein ausgeschlossen werden.
26 Art. 22
5. Abschnitt: Schiessbetrieb
Art. 23 Pflichten des Vorstandes
1 Der Vorstand eines anerkannten Schiessvereins sorgt für einen vorschriftsgemässen Schiessund Verwaltungsbetrieb.
2 Er ist verantwortlich für die korrekte Standblattführung, den Eintrag der geschossenen Resultate in den Leistungsausweis oder in das Schiessbüchlein und die vorschriftsgemässe Berichterstattung.
27 Art. 24 Waffen und Munition Die Bundesübungen dürfen nur mit Ordonnanzwaffen und den weiteren vom VBS zugelassenen Waffen sowie den erlaubten Hilfsmitteln und nur mit unveränderter Ordonnanzmunition geschossen werden.
28 Art. 25
Art. 26 Schützenmeisterinnen und Schützenmeister sowie
Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter
1 Das VBS erlässt Vorschriften über die Eignung und Funktion der Schützenmeisterinnen und Schützenmeister sowie der Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter. Diese müssen alle sechs Jahre an einem Wiederholungskurs teilnehmen.
2 Es setzt die Mindestzahl der für die Schiessübungen erforderlichen Schützenmeisterinnen und Schützenmeister fest.
3 Die Leitung des Schiessbetriebes darf nur Schützenmeisterinnen oder Schützenmeistern anvertraut werden.
Art. 27 Zeitliche Festlegung der Schiesshalbtage
für das obligatorische Programm
1 Die Bundesübungen und Jungschützenkurse müssen am 31. August beendet sein. Das VBS kann bei Verzögerungen im Neuoder Umbau von Schiessanlagen, bei Epidemien oder aus anderen zwingenden Gründen auf Gesuch hin einen späteren Termin bewilligen.
2 Die Schiessvereine müssen vor und nach dem Monat Juli mindestens einen Schiesshalbtag für das Schiessen des obligatorischen Programms ansetzen. Sie haben für eine ortsübliche Veröffentlichung zu sorgen.
3 Die örtlichen Vorschriften über die öffentlichen Ruhetage sind zu beachten.
Art. 28 Kontrolle und Berichterstattung
Die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen prüfen den Schiessbericht und die dazugehörenden Standblätter auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
6. Abschnitt: Schiessanlagen
Art. 29
1 Kann in einer Gemeinde keine Schiessanlage gebaut werden und ist ein Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde nicht möglich, so verordnet die kantonale Militärbehörde, nach Anhören des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers:
- a. die Zuweisung einer fremden Gemeindeschiessanlage;
- b. den Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einem Zweckverband für die Errichtung einer Gemeinschaftsschiessanlage;
- c. die Errichtung einer Gemeindeschiessanlage auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde.
2 Neugegründeten Vereinen kann eine bisherige Gemeindeschiessanlage zugewiesen werden, auch wenn bereits andere Schiessvereine die Schiessanlage benützen oder ausgebaut haben.
7. Abschnitt: Behörden und ihre Organe
Art. 30 VBS
Das VBS legt eidgenössische Schiesskreise fest.
Art. 31 Gruppe Verteidigung
1 Das Schiesswesen ausser Dienst untersteht im VBS der Gruppe Verteidigung.
2 Die Gruppe Verteidigung beaufsichtigt das Schiesswesen ausser Dienst und erlässt
29 die notwendigen Weisungen.
30 Art. 32 Eidgenössische Schiessoffiziere
1 Die Departementschefin oder der Departementschef des VBS ernennt im Einvernehmen mit den kantonalen Militärbehörden für jeden Schiesskreis einen eidgenössischen Schiessoffizier, der dem Chef der Armee unterstellt ist.
2 Die eidgenössischen Schiessoffiziere beaufsichtigen die kantonalen Schiesskommissionen, begutachten die Schiessanlagen und sorgen für deren Überwachung. Das VBS regelt die Aufgaben, Entschädigungen und Spesen der eidgenössischen Schiessoffiziere in einer Verordnung.
3 Die eidgenössischen Schiessoffiziere sind im Auftragsverhältnis tätig. Bei Angestellten des Bundes gelten die Einsätze als Ausübung eines öffentlichen Amtes.
Art. 33 Eidgenössischer Schiessanlagenexperte
1 Das VBS ernennt einen eidgenössischen Schiessanlagenexperten als Berater des Departementes und der eidgenössischen Schiessoffiziere in allen technischen Fragen der Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst.
2 Es erlässt Vorschriften über die Unterstellung und Zuständigkeit des eidgenössischen Schiessanlagenexperten.
Art. 34 Aufgaben der kantonalen Militärbehörden
1 Die kantonalen Militärbehörden:
- a. ernennen nach Anhören des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen;
- b. anerkennen die Schiessvereine;
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