Verordnung des BLW vom 26. November 2003 über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-11-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 3 a Absatz 2, 10 Absatz 1, 16 a Absatz 3,

18 Absatz 3, 19 Absätze 4 und 8, 19 e Absatz 3, 39 Absatz 1 Buchstabe e,

43 Absatz 5, 46 Absatz 5, 51 Absätze 2 und 6 sowie 60 Absatz 2

1 (SVV) der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 und die Artikel 2 Absatz 2, 3 Absatz 2, 15 Absatz 2 und 24 Absatz 1 der Verordnung

2 vom 26. November 2003 über die sozialen Begleitmassnahmen in der

3 Landwirtschaft (SBMV), verordnet: 1. Abschnitt: Bemessung des Arbeitsbedarfes bei einzelbetrieblichen Massnahmen

Art. 1 Zusätzliche Faktoren für die Berechnung der Standardarbeitskräfte

Die zusätzlichen Faktoren für die Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK) für spezielle Betriebszweige sind in Anhang 1 festgelegt.

Art. 2 Kriterien für die Abgrenzung von gefährdeten Gebieten

1 Die Bewirtschaftung in einem Gebiet des Bergund Hügelgebietes ist gefährdet, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

2 Die genügende Besiedelungsdichte in einem Gebiet des Bergund Hügelgebietes ist gefährdet, wenn die Einwohnerzahl, die es braucht, um ein soziales Gefüge und eine dörfliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, längerfristig nicht mehr sichergestellt ist. Die Beurteilung der Gefährdung erfolgt nach der Matrix in Anhang 2. 2. Abschnitt: Pauschale Ansätze für die periodische Wiederinstandstellung von Bodenverbesserungen

Art. 3

Die pauschalen Ansätze der beitragsberechtigten Kosten für die periodische Wiederinstandstellung von Wegen und landwirtschaftlichen Entwässerungen sind in Anhang 3 festgelegt.

3. Abschnitt: Pauschale Ansätze für Investitionshilfen

Art. 4 Berücksichtigung der Lage der landwirtschaftlichen Nutzfläche

1 Befindet sich bei einzelbetrieblichen Massnahmen die langfristig gesicherte, anrechenbare landwirtschaftliche Nutzfläche in verschiedenen Zonen, so gilt für die

4 Berechnung der Investitionshilfen:

2 Landwirtschaftliche Nutzflächen von traditionellen Stufenbetrieben, die mehr als

15 km vom Betriebszentrum entfernt liegen, können nur in Gebieten mit herkömm-

5 lich-traditioneller Stufenwirtschaft berücksichtigt werden.

6 Abstufung der Investitionshilfen und der Beiträge für bauliche Art. 5 Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele Die Abstufung der pauschalen Investitionshilfen für die Starthilfe, für Wohnhäuser, für Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere, für Alpgebäude und für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel sowie der Beiträge für die baulichen Massnahmen zur Verwirklichung ökologischer Ziele ist in Anhang 4 festgelegt.

7 Art. 6

Art. 7 Gemeinschaftliche Ökonomiegebäude

1 Zwei oder mehrere Betriebe, die gemeinsam ein Ökonomiegebäude erstellen, werden unterstützt, wenn:

3 SVV verfügt;

8 c. jeder Teilhaber und jede Teilhaberin einen Betrieb bewirtschaftet, der die Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 4 sowie 12–34 der Direktzah-

9 lungsverordnung vom 23. Oktober 2013 erfüllt;

10 oder Partnerinnen überlassen wird.

2 Die Überlassung von Land und Produktionsrechten nach Absatz 1 Buchstabe e entfällt, wenn:

11 einzelnen Betriebe berechnet werden.

3 Wurde die einzelbetriebliche Unterstützung nach Artikel 19 Absatz 2 SVV überschritten, so muss bei einem vorzeitigen Austritt eines Partners oder einer Partnerin

12 die Investitionshilfe anteilsmässig zurückbezahlt werden.

3 a . Abschnitt: 13 Gemeinschaftliche Initiativen von Produzenten und Produzentinnen

Art. 7 a Beitragsgewährung

1 Beiträge werden insbesondere gewährt an die Kosten für:

2 Die Beiträge werden gestützt auf eine Projektskizze mit Kostenschätzung gewährt.

Art. 7 b Zahlungen

1 Der Kanton kann pro Initiative beim BLW eine Teilzahlung und eine Schlusszahlung anfordern. Der minimale Auszahlungsbetrag pro Teilzahlung beträgt 10 000 Franken, jedoch höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrages.

2 Mit dem Teilund Schlusszahlungsgesuch sind die in Rechnung gestellten Kosten nachzuweisen.

3 Das Schlusszahlungsgesuch ist spätestens drei Jahre nach der Beitragsgewährung einzureichen. Es muss einen Bericht über die Zielerreichung enthalten.

4. Abschnitt: Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung

Art. 8

Sofern keine höheren Gestehungskosten ausgewiesen werden, sind die Anrechnungswerte für die Gewinnberechnung nach Anhang 5 massgebend. 5. Abschnitt: Voraussetzungen für erhöhte Ansätze bei Investitionskrediten

Art. 9 Voraussetzungen für besonders innovative Projekte

Besonders innovative Projekte nach Artikel 51 Absatz 2 SVV erfüllen insbesondere folgende Voraussetzungen:

Art. 10 Voraussetzungen für schlecht tragbare Projekte

1 Schlecht tragbare Projekte nach Artikel 51 Absatz 2 SVV erfüllen insbesondere folgende Voraussetzungen:

2 Bodenverbesserungen gelten dann als schlecht tragbar, wenn die Restkostenbelastung der Landwirtschaft die Richtwerte gemäss Anhang 6 überschreitet.

3 Die Behebung von Unwetterschäden kann immer als schlecht tragbares Projekt eingestuft werden.

6. Abschnitt: Abstufung der Lebenskostenbeiträge

Art. 11

1 Erfolgt die vollständige Betriebsaufgabe bei Beginn der Umschulung oder spätestens sechs Monate danach, so werden während der Umschulungszeit die ungekürzten Lebenskostenbeiträge nach Artikel 24 Absatz 4 SBMV ausgerichtet.

2 Erfolgt die vollständige Betriebsaufgabe nach Abschluss der Umschulung, jedoch spätestens zwei Jahre danach, so werden während der Umschulungszeit 15 Prozent der ungekürzten Lebenskostenbeiträge ausgerichtet.

3 Erfolgt die vollständige Betriebsaufgabe zwischen sechs Monaten nach Beginn der Umschulung und dem Umschulungsende, so werden bis zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe 15 Prozent der Lebenskostenbeiträge ausgerichtet. Ab dem Monat, welcher der Betriebsaufgabe folgt, werden die ungekürzten Lebenskostenbeiträge ausgerichtet.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

14 Die Verordnung des BLW vom 7. Dezember 1998 über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 913.1

[^2]: SR 914.11

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6411).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6201).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3919).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6411).

[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLW vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4417). 913.211 Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. V des BLW

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4531).

[^9]: SR 910.13

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6201).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4417).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4417).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3919). 913.211 Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. V des BLW

[^14]: [AS 1998 3114, 2000 238, 2001 3545]

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