Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-11-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2, 22 Absatz 4, 49, 51 Absatz 1 und 177

1 2 , des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt für das Schlachtvieh und Fleisch die Einstufung der Qualität, die öffentlichen Märkte, die Marktentlastungsmassnahmen, die Einfuhr im Rahmen der Zollkontingente und die Übertragung von Aufgaben.

2 Sie gilt für Schlachttiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schafund Ziegengattung, deren Fleisch, Geflügelfleisch und Schlachtnebenprodukte der in Anhang 1

3 Ziffer 3 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 aufgeführten Zolltarif-

4 nummern.

2. Kapitel: Einstufung der Qualität

Art. 2 Qualitätseinstufung

1 Für alle lebenden Tiere der Rindviehund Schafgattung auf überwachten öffentlichen Märkten und für alle geschlachteten Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schafund Ziegengattung muss eine Qualitätseinstufung anhand der Kriterien nach Artikel 4 durchgeführt werden.

2 Ausgenommen von Absatz 1 sind:

5 e. Schlachtungen im Auftrag von Produzenten zur Direktvermarktung.

6 ... f.

Art. 3 Neutrale Qualitätseinstufung

1 In folgenden Schlachtbetrieben muss für geschlachtete Tiere eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftragte Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a vorgenommen werden:

7 rale Qualitätseinstufung durch die beauftrage Organisation verlangen.

2 Als Schlachteinheit gelten 1 Kuh, 1 Rind, 2 Kälber, 1 Pferd, 1 Fohlen, 5 Schweine,

10 Schafe, 10 Ziegen, 20 Ferkel, 20 Lämmer und 20 Gitzi.

3 Die Schlachtbetriebe halten das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren schriftlich auf dem Waagdokument fest und übermitteln die Ergebnisse an die zentrale Datenbank nach Artikel 15 a Absatz 1 des Tierseuchen-

8 gesetzes vom 1. Juli 1966 . Nicht übermittelt werden müssen Ergebnisse der Quali-

9 tätseinstufung von Tieren der Pferdegattung.

4 Der Lieferant und der Abnehmer können das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren bei der beauftragten Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a beanstanden. Die Beanstandung hat bei Tieren der Schweinegattung bis spätestens sechs, bei den übrigen Tiergattungen bis spätestens

24 Stunden nach der Schlachtung zu erfolgen. Die betreffenden Schlachtkörper müssen so lange im Schlachtbetrieb unzerlegt blockiert werden, bis das Verfahren

10 der Beanstandung abgeschlossen ist.

5 Auf überwachten öffentlichen Märkten muss für lebende Tiere der Rindviehund Schafgattung eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftragte Organisation

11 nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a vorgenommen werden.

Art. 4 Kriterien zur Qualitätseinstufung

1 Kriterien für die Qualitätseinstufung von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schafund Ziegengattung bilden das Alter, die Fleischigkeit und das Fettgewebe. Es können auch wissenschaftlich anerkannte Kriterien der Fettund Fleischqualität herangezogen werden.

2 Kriterium für die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Schweinegattung bildet die Fleischigkeit. Es können auch wissenschaftlich anerkannte Kriterien der Fettund Fleischqualität herangezogen werden.

Art. 5 Einschätzungsund Klassifizierungssysteme

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) legt anhand der Kriterien nach Artikel 4

12 Einschätzungsund Klassifizierungssysteme fest.

2 Es legt die technischen Geräte für die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Schweinegattung sowie deren Anwendung und Überwachung fest.

3 Die Investitionsund Betriebskosten der technischen Geräte werden durch die Schlachtbetriebe getragen.

2 a . Kapitel: Ermittlung des Schlachtgewichts 13

Art. 5 a

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) regelt die Ermittlung des Schlachtgewichts von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schafund Ziegengattung.

2 Es kann Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung des Schlachtgewichts vorsehen.

3. Kapitel: Öffentliche Märkte

14 Art. 6 Bezeichnung

1 Die mit der Aufgabe nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b beauftragte Organisation bezeichnet jeweils für ein Kalenderjahr öffentliche Märkte für Tiere der Rindviehgattung ab einem Alter von 161 Tagen und für Tiere der Schafgattung. Die Bezeichnung erfolgt im Einvernehmen mit den Kantonen und den bäuerlichen

15 Organisationen und bedarf der Zustimmung durch das BLW.

2 Als öffentliche Märkte können nur Märkte bezeichnet werden, auf denen vom 1. Juli bis zum 30. Juni vor dem entsprechenden Kalenderjahr durchschnittlich mindestens 50 Tiere pro Markt aufgeführt und gemäss Artikel 7 Absatz 2 versteigert wurden.

3 Zwei Märkte, die zusammen die Mindestgrösse nach Absatz 2 erreichen, können ebenfalls bezeichnet werden, wenn sie in derselben Region und am gleichen Halbtag stattgefunden haben und von denselben Angestellten der beauftragten Organisation überwacht wurden.

4 Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten für neu veranstaltete Märkte erst ab dem dritten Kalenderjahr.

5 Die beauftragte Organisation erstellt vor Beginn des Kalenderjahres ein Jahresmarktprogramm mit den bezeichneten öffentlichen Märkten. Darin werden insbesondere die Marktplätze, das Datum der einzelnen Märkte und die zur Auffuhr berechtigten Tierkategorien angegeben.

Art. 7 Durchführung und Überwachung

1 Die beauftragte Organisation informiert die interessierten Kreise über die angemeldeten, aufgeführten, versteigerten und die im Rahmen der Marktabräumung zugeteilten Tiere. Sie erfasst zudem die Zahl der versteigerten und zugeteilten Tiere.

2 Auf den öffentlichen Märkten müssen die aufgeführten Tiere mit öffentlichem

16 Aufruf versteigert werden.

Art. 8 Infrastrukturbeiträge im Berggebiet

1 Für die Geräte und Ausrüstungen von öffentlichen Märkten im Berggebiet werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausgerichtet, soweit es sich um gemeinschaftliche Massnahmen handelt.

2 Als Berggebiet im Zusammenhang mit öffentlichen Märkten gelten die Bergzonen

17 I–IV nach der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen. Massgebend für die Zonenzuteilung ist der Standort des Marktplatzes. Befindet sich der Standort des Marktplatzes ausserhalb des Berggebietes, werden Infrastrukturbeiträge ausgerichtet, wenn mehr als zwei Drittel der darauf vermarkteten Tiere im vorangehenden Kalenderjahr

18 direkt aus dem Berggebiet stammen.

3 Der Beitrag beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, jedoch maximal

50 000 Franken je Projekt.

4 Anrechenbar sind die folgenden Kosten:

5 Nicht anrechenbare Kosten sind insbesondere:

Art. 9 Gesuche um Infrastrukturbeiträge

1 Gesuche um Infrastrukturbeiträge sind beim Kanton einzureichen. Dem Gesuch ist insbesondere eine Kostenabschätzung beizulegen. Bei Projekten, für die eine Baubewilligung erforderlich ist, sind zusätzlich einzureichen:

19 über den Naturund Heiund 12 a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 matschutz.

2 Der Kanton prüft das Gesuch und leitet es mit seinem Antrag zum Entscheid an

20 das BLW weiter. Dem Antrag sind allfällige Bedingungen und Auflagen des Kantons beizulegen.

3 Das BLW entscheidet über das Gesuch und sichert den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern den Beitrag mittels Verfügung zu. Es zahlt 50 Prozent des Beitrages nach Beginn der Ausführung der Arbeiten basierend auf der Kostenabschätzung aus und den restlichen Betrag gestützt auf die definitive Abrechnung nach Abschluss des Projektes.

4 Die Anschaffungen dürfen erst getätigt werden, wenn die Beiträge rechtskräftig verfügt sind. Das BLW kann eine vorzeitige Anschaffung bewilligen, wenn das Abwarten der Rechtskraft der Verfügung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Solche Bewilligungen geben jedoch keinen Anspruch auf Beiträge.

4. Kapitel: Marktentlastungsmassnahmen

Art. 10 Durchführung von Marktentlastungsmassnahmen

1 Die mit den Aufgaben nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b und c beauftragte Organisation kann bei übermässigem saisonalen Angebot oder anderen vorübergehenden Überschüssen:

2 Sie bestimmt nach Anhörung der interessierten Kreise Zeitpunkt, Art und Umfang der Marktentlastungsmassnahmen sowie im Rahmen der bewilligten Kredite die Höhe der Beiträge für Einlagerungsund Verbilligungsaktionen.

3 Saisonale Marktentlastungsmassnahmen dürfen für jede Tierkategorie während maximal 6 Monaten pro Jahr durchgeführt werden.

Art. 11 Marktabräumung

1 Kontingentsanteilsinhaberinnen nach Artikel 21 sind gemäss ihrem Anteil an den

10 Prozent für nicht ersteigerte Tiere auf überwachten öffentlichen Märkten über-

21 nahmepflichtig.

2 Die Marktabräumungsanteile werden den Übernahmepflichtigen gleichzeitig mit

22 der Zuteilung der Kontingentsanteile nach Artikel 21 Absatz 2 in Prozenten verfügt.

3 Die zu übernehmenden Tiere werden den Übernahmepflichtigen von der beauftragten Organisation zu den von ihr festgestellten marktüblichen Preisen zugeteilt.

Art. 12 Sicherstellung der Marktabräumung

1 Kontingentsanteilsinhaberinnen können durch die beauftragte Organisation zu einer Sicherstellung für die Marktabräumung verpflichtet werden, wenn Zweifel an

23 ihrer Zahlungsfähigkeit bestehen.

2 Die Höhe der Sicherstellung richtet sich nach dem Umfang der entsprechenden Kontingentsanteile und darf maximal 300 000 Franken betragen.

Art. 13 Einlagerungsund Verbilligungsaktionen

1 Bei Einlagerungsaktionen wird das freiwillige Einfrieren von Fleisch von Tieren der Rindviehund Schweinegattung mit Beiträgen finanziert.

2 Die Einlagerungsbeiträge richten sich nach dem Qualitätsund Gewichtsverlust sowie den Lagerkosten und dürfen einen Drittel des Marktwertes, den das Fleisch im Zeitpunkt der Einlagerung darstellt, nicht übersteigen.

3 Bei Verbilligungsaktionen werden Stotzen von grossem Schlachtvieh für die Trockenfleischproduktion, Schweineschinken für die Rohschinkenproduktion und Bankfleisch für die Verarbeitung mit Beiträgen verbilligt.

4 Die Verbilligungsbeiträge dürfen einen Drittel des Marktwertes, den das Fleisch im Zeitpunkt der Verbilligung darstellt, nicht übersteigen.

5 Die beauftrage Organisation erstellt die Abrechnungsbelege des BLW und übermittelt sie ihm.

6 Das BLW zahlt die Beiträge aus.

5. Kapitel: Einfuhr

1. Abschnitt: Aufteilung der Zollkontingente

Art. 14 Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch»

1 Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:

24 ; c. T-K Nr. 5.3: Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung

2 Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleischund Fleischwarenkategorien (F-K):

25 die Herstellung von Gelatine.

Art. 15 Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch»

1 Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (vorwiegend auf Kraftfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:

2 Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleischund Fleischwarenkategorien (F-K):

Art. 16 Aufteilung der Fleischund Fleischwarenkategorien

sowie Festlegung der Einfuhrmengen

1 Das BLW legt höchstens einmal für jede Einfuhrperiode unter Berücksichtigung der Marktlage mittels Verfügung die Menge der Fleischund Fleischwarenkate-

Fussnoten

[^1]: SR 910.1

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977).

[^3]: SR 916.01

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5447).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011 (AS 2011 5447). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2013 3977).

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011 (AS 2011 5447). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2014 (AS 2013 3977).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427).

[^8]: SR 916.40

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427).

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977).

[^13]: Eingefügt durch Art. 62 Abs. 2 der V vom 16. Dez. 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 411).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2013 3977).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539).

[^17]: SR 912.1

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427).

[^19]: SR 451

[^20]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977).

[^22]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977).

[^24]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6427). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977).

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