Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung des VBS)
(Schiessverordnung des VBS) 1 vom 11. Dezember 2003 (Stand am 1. März 2013) Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 26 Absätze 1 und 2, 40 Absatz 1 Buchstabe a
2 und 55 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003 (Schiessverordnung), verordnet:
1. Kapitel: Inhalt der Schiessausbildung ausser Dienst
Art. 1
Die Schiessausbildung auf 300 m mit dem Sturmgewehr und die Schiessausbildung auf 25 und 50 m mit der Pistole beinhaltet:
- a. die Schulung der Schiesstechnik;
- b. die Schulung der Schussabgabe;
- c. das Erlernen und das Festigen der korrekten Waffenhandhabung;
- d. das Kennen der Sicherheitsvorschriften im Schiessstand.
2. Kapitel: Schiessanlässe
Art. 2 Abgabe von Munition für Schiessanlässe
1 Für folgende Schiessanlässe gibt der Bund Gratismunition ab:
- a. Bundesübungen;
- b. Schiesskurse nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Schiessverordnung;
- c. Finals von Jungschützenwettkämpfen auf nationaler Ebene;
- d. Schiessen des Sicherheitspersonals auf Bundesebene (Bundesanwaltschaft, Bundespolizei, Nationalbank usw.).
2 Für freiwillige Schiessübungen des Schiesswesens ausser Dienst gibt der Bund Kaufmunition zum Einheitspreis ab.
Art. 3 Jugendschiessen mit dem Sturmgewehr
1 Jugendschiessen werden auf Gesuch hin durch die Abgabe von Kaufmunition und, sofern es die Bestände erlauben, die Ausleihe von Sturmgewehren 90 (Stgw 90) unterstützt. Für die Ausleihe gelten die Bestimmungen von Artikel 48 ff. sinngemäss.
2 Sie dürfen nur von anerkannten Schiessvereinen durchgeführt werden. Die Teilnehmenden sind bei der Waffenhandhabung anzuleiten und zu betreuen durch Schützenmeisterinnen oder Schützenmeister beziehungsweise durch Trainerinnen oder Trainer des Schweizer Schiesssportverbandes (SSV).
3 Die Gesuche müssen unter Beilage des Nachweises für einen Versicherungsschutz nach Artikel 5 spätestens drei Monate vor dem Anlass der Gruppe Verteidigung eingereicht werden. Diese entscheidet über die Abgabe von Kaufmunition und über die Ausleihe von Stgw 90.
Art. 4 Schiessen ausserhalb der anerkannten Schiessvereine
1 Schiessen mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition ausserhalb der anerkannten Schiessvereine können auf Gesuch hin durchgeführt werden, wenn:
- a. sie unter der Leitung von Schützenmeisterinnen oder Schützenmeister beziehungsweise von Trainerinnen oder Trainer des SSV stehen;
- b. die durchführende Organisation die Versicherungsdeckung einschliesslich Haftpflichtversicherung geregelt hat.
2 Die Gesuche müssen unter Beilage der Nachweise nach Absatz 1 spätestens drei Monate vor dem Schiessen der Gruppe Verteidigung eingereicht werden. Diese entscheidet über die Gesuche und über die Abgabe von Kaufmunition.
Art. 5 Versicherungsschutz
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Jugendschiessen, an Schiessen ausserhalb der anerkannten Schiessvereine und an Ausbildungskursen für Juniorinnen und Junioren im Pistolenschiessen sind gegen die Folgen von Unfällen und Sachschäden sowie die Haftpflicht zu versichern.
3. Kapitel: Dispensationen 3
Art. 6
Von der Schiesspflicht sind namentlich dispensiert:
- a. Schiesspflichtige, die im betreffenden Jahr mindestens 45 Tage besoldeten Militärdienst leisten; bis 4 a . Schiesspflichtige, die im betreffenden Jahr mindestens 45 Tage Ausbildung oder Einsatz für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte oder die humanitäre Hilfe leisten;
- b. Schiesspflichtige, die vor dem 1. August einen Auslandurlaub erhalten haben, sowie Militärdienstpflichtige, die aus dem Auslandurlaub zurückkehren und erst nach dem 31. Juli wieder mit der persönlichen Waffe ausgerüstet werden;
- c. Schiesspflichtige, deren persönliche Waffe nach Artikel 7 der Verordnung
5 vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen vorsorglich abgenommen wurde und die diese erst nach dem 31. Juli zurück erhalten;
- d. Militärdienstpflichtige, die wieder in der Armee eingeteilt werden und mit der persönlichen Waffe erst nach dem 31. Juli wieder ausgerüstet worden sind;
- e. die von einer medizinischen Untersuchungskommission (UC) Dispensierten, sofern die Dispensation nach dem 31. Juli abläuft;
- f. die von der Militärbehörde des Wohnortkantons wegen Freiheitsentzug oder Krankheit Dispensierten, sofern die Dispensation nach dem 31. Juli abläuft;
- g. Schiesspflichtige, die wegen Dienstverweigerung in Strafuntersuchung oder im Strafvollzug stehen;
- h. Schiesspflichtige, die ein Gesuch um waffenlosen Militärdienst eingereicht haben, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist;
- i. Schiesspflichtige, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.
4. Kapitel: Landesschützenverband und Schiessvereine
1. Abschnitt: Schweizer Schiesssportverband
Art. 7
Als einziger Landesschützenverband wird der SSV anerkannt.
2. Abschnitt: Schiessvereine
Art. 8 Schützenmeisterinnen und Schützenmeister
1 Als Schützenmeisterin oder Schützenmeister 300 m anerkannt ist, wer einen Schützenmeisterkurs 300 m oder einen Jungschützenleiterkurs erfolgreich absolviert hat.
2 Als Schützenmeisterin oder Schützenmeister 25/50 m anerkannt ist, wer einen Schützenmeisterkurs 25/50 m erfolgreich absolviert hat.
3 Die Schützenmeisterinnen und Schützenmeister leiten die Bundesübungen und die freiwilligen Schiessübungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b der Schiessverordnung. Sie sind insbesondere für die Betreuung der schwachen und
6 unerfahrenen Schützinnen und Schützen verantwortlich.
Art. 9 Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter
1 Als Jungschützenleiterin oder Jungschützenleiter anerkannt ist, wer einen Jungschützenleiterkurs erfolgreich absolviert hat.
2 Die Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter sind insbesondere für die Ausbildung der Jungschützinnen und Jungschützen zuständig und können als Schützenmeisterinnen oder Schützenmeister 300 m tätig sein.
Art. 10 Instruktionsrapport
1 Die Schiessvereine haben am jährlichen Instruktionsrapport des zuständigen Mitglieds der kantonalen Schiesskommission teilzunehmen.
2 Als Vertreterinnen oder Vertreter der Schiessvereine nehmen teil:
- a. die Präsidentin oder der Präsident;
- b. die Schiesssekretärin oder der Schiesssekretär;
- c. die Schützenmeisterin oder der Schützenmeister 300 m;
- d. die Schützenmeisterin oder der Schützenmeister 25/50 m; und
- e. die Jungschützenleiterin oder der Jungschützenleiter.
3 Die Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter haben nur teilzunehmen, wenn im betreffenden Jahr ein Jungschützenkurs durchgeführt wird.
7 Art. 11 Dienstweg Schiessvereine haben alle Anfragen, Gesuche und Meldungen an das zuständige Mitglied der kantonalen Schiesskommission zu richten.
Art. 12 Schiessvereine unter besonderer Aufsicht
Schiessvereine unter besonderer Aufsicht dürfen Bundesübungen nur in Anwesenheit eines Mitgliedes der kantonalen Schiesskommission durchführen.
8 Art. 12 a Veröffentlichung von Ranglisten
1 Schiessvereine dürfen Ranglisten von Schiesswettkämpfen, die im Rahmen von Schiessübungen und Ausbildungskursen nach Artikel 4 Absatz 1 der Schiessverordnung stattfinden, erstellen und veröffentlichen.
2 Die Ranglisten dürfen die folgenden Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer enthalten: Name, Vorname, Wohnort, Jahrgang, Verein, Waffenart und Anzahl Punkte.
3 Nicht veröffentlich werden dürfen Ranglisten der obligatorischen Bundesübungen, in denen Daten von Schiesspflichtigen enthalten sind.
5. Kapitel: Schiessbetrieb
9 Art. 13 Sicherheitsvorschriften
1 Für das Schiesswesen ausser Dienst gelten die Waffenreglemente der Armee sowie
10 die Schiessanlagen-Verordnung vom 15. November 2004 .
2 Für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften ist die Schützenmeisterin oder der Schützenmeister verantwortlich.
Art. 14 Aufsicht durch Schützenmeisterinnen oder Schützenmeister
1 Mindestens eine Schützenmeisterin oder ein Schützenmeister 300 m muss eingesetzt werden für vier in Betrieb stehende Zugscheiben oder zwei elektronische
11 Scheiben auf 300 m.
2 Mindestens eine Schützenmeisterin oder ein Schützenmeister 25/50 m muss eingesetzt werden für fünf in Betrieb stehende Scheiben auf 25 bzw. 50 m.
3 Die Schützenmeisterinnen und Schützenmeister führen die Entladekontrolle
12 durch.
13 Art. 15 Gehörschutz
1 Alle im Schiessstand anwesenden Personen müssen während den Schiessübungen Gehörschutzschalen tragen. Entsprechende Hinweise sind in den Schiessständen gut sichtbar anzubringen.
2 Die Angehörigen der Armee, die mit Gehörschutzschalen ausgerüstet sind, haben diese an allen Schiessübungen zu benützen.
3 Die Schiessvereine sind verpflichtet, Gehörschutzschalen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4 Für die Jungschützenkurse werden die Gehörschutzschalen vom VBS zur Verfügung gestellt.
6. Kapitel: Bundesübungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
14 Art. 16 Meldung von Bundesübungen, Schiessübungen und Schiesskursen
1 Der Schiessverein trägt mindestens 14 Tage vor der ersten Bundesübung, spätestens aber bis zum 10. April, Zeit und Ort aller bis am 31. August vorgesehenen Bundesübungen, freiwilligen Schiessübungen sowie Schiesskurse in das System der Vereinsund Verbandsadministration (VVAdmin) ein.
2 Muss ein Eintrag nach dem 10. April geändert werden, so ist dies sofort dem Mitglied der kantonalen Schiesskommission zu melden, das die Änderung im System der VVAdmin nachführt.
3 Vor dem Instruktionsrapport dürfen die Schiessvereine Bundesübungen, Jungschützenkurse sowie Pistolenjuniorenkurse nur mit Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten der zuständigen kantonalen Schiesskommission durchführen.
Art. 17 Teilnahmeberechtigung
1 Wer im betreffenden Jahr das 20. Altersjahr vollendet oder die Rekrutenschule bestanden hat, ist berechtigt, die Bundesübungen mit der Handund der Faustfeuerwaffe pro Jahr und Waffenart je einmal in einem Schiessverein zu schiessen.
2 15 …
3 Das obligatorische Programm mit der Pistole und das Pistolenfeldschiessen können je einmal geschossen werden. Die Wahl der Distanzen ist freigestellt.
4 Die Einzelheiten über die Bundesübungen sind in Anhang 1 geregelt.
5 Zu den Bundesübungen darf nur zugelassen werden, wer Gewähr für eine sichere Handhabung der Waffe bietet. Die Vereinsvorstände sind verantwortlich für die
16 Zulassung.
Art. 18 Teilnahmeberechtigung für Jungschützinnen und Jungschützen
sowie Pistolenjuniorinnen und Pistolenjunioren
1 Zu den Bundesübungen auf Distanz von 300 m können auch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Jungschützenkurse zugelassen werden.
2 Zu den Bundesübungen auf Distanz von 25 m können auch Schützinnen und Schützen zugelassen werden, die im betreffenden Jahr das 17. Altersjahr vollenden und an einem Ausbildungskurs für Juniorinnen und Junioren im Pistolenschiessen teilnehmen.
3 Der SSV kann weitere Schützinnen und Schützen zur Teilnahme am Feldschiessen zulassen. Für diese kann Kaufmunition bezogen werden. Sie sind nicht militärversichert und es besteht kein Anspruch auf Bundesleistungen.
Art. 19 Teilnahmeberechtigung für ausländische Schützinnen und Schützen
Ausländische Schützinnen und Schützen können an den Bundesübungen teilnehmen, sofern sie die Bedingungen nach Artikel 12 der Schiessverordnung erfüllen. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf die Bundesleistungen, sind aber zum Bezug von Kaufmunition berechtigt. Ihre Haftpflichtversicherung muss durch den Schiessverein gewährleistet sein.
Art. 20 Zugelassene Waffen
1 Schiesspflichtige Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft schiessen das obligatorische Programm 300 m mit ihrer persönlichen Waffe. Die Übungen dürfen nur aus zwingenden Gründen mit der Waffe einer anderen Schützin oder eines anderen Schützen geschossen werden.
2 Schiesspflichtige Subalternoffiziere schiessen das obligatorische Programm 300 m mit ihrer persönlichen Leihwaffe. Haben sie keine persönliche Leihwaffe, so können
17 sie die Waffe einer anderen Schützin oder eines anderen Schützen benutzen.
3 Schiesspflichtige Subalternoffiziere schiessen das obligatorische Programm 25 m mit ihrer persönlichen Waffe.
4 Jungschützinnen und Jungschützen schiessen die Bundesübungen 300 m mit dem Stgw 90.
5 Angehörige der Polizeikorps und des Grenzwachtkorps können die Bundesübungen mit ihrer Dienstwaffe schiessen.
6 Die übrigen Schützinnen und Schützen schiessen die Bundesübungen mit einer Ordonnanzwaffe oder mit einer von der Gruppe Verteidigung zugelassenen Waffe. Die Gruppe Verteidigung erlässt ein öffentlich zugängliches Waffenund Hilfsmit-
18 telverzeichnis.
Art. 21 Standblattformulare
Für Bundesübungen dürfen nur die amtlichen Standblattformulare verwendet werden.
Art. 22 Ordonnanzscheiben
1 Die Gruppe Verteidigung bezeichnet die Ordonnanzscheiben welche:
- a. für Zugund Transportscheibenanlagen im Fachhandel zu beziehen sind;
- b. für elektronische Trefferanzeigeanlagen der zivilen Hersteller bewilligt sind.
2 Die Einzelheiten über die Scheibenund Zeigerordnung sind in den Anhängen 2 und 3 geregelt.
Art. 23 Zeiger
Als Zeigerinnen und Zeiger dürfen nur Personen eingesetzt werden, die mindestens
15 Jahre alt sind.
2. Abschnitt: Obligatorisches Programm
Art. 24 Durchführung
1 Das obligatorische Programm darf nur an den dafür gemeldeten Schiesstagen geschossen werden.
2 Der zuständige eidgenössische Schiessoffizier kann auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen.
19 Kontrolle Art. 25
1 Bei Bundesübungen 300 m hat eine Schützenmeisterin oder ein Schützenmeister die Eingangskontrolle vorzunehmen.
2 Die Schiesspflichtigen haben die Aufforderung zur Erfüllung des obligatorischen Programms, das Dienstbüchlein, den Leistungsausweis oder das Schiessbüchlein sowie einen amtlichen Ausweis mitzubringen. Nicht schiesspflichtige Angehörige der Armee sowie Schützinnen und Schützen mit Leihwaffen haben den Leistungsausweis oder das Schiessbüchlein mitzubringen.
3 Der Schiessverein prüft die Identität der Schiesspflichtigen und stellt fest, ob diese das obligatorische Programm nicht bereits in einem anderen Schiessverein geschossen haben.
20 Art. 26 Probeschüsse
1 Die Schützinnen und Schützen können vor den einzelnen Übungen Patronen für Probeschüsse kaufen.
2 Nicht verschossene Patronen sind dem Schiessverein zurückzugeben. Der Kaufpreis ist den Schützinnen und Schützen zurückzuerstatten.
3 Der Schiessverein notiert auf dem Standblatt die Anzahl der gekauften, verschossenen und zurückgegebenen Patronen.
Art. 27 Erfüllung und Bestehen der Schiesspflicht
1 Die Schiesspflicht gilt als erfüllt, wenn die oder der Schiesspflichtige die vorgeschriebene Anzahl Patronen mit seiner persönlichen Waffe gezielt verschossen hat.
2 Die Schiesspflicht gilt als bestanden, wenn die oder der Schiesspflichtige:
- a. mit der Handfeuerwaffe mindestens 42 Punkte bzw. mit der Faustfeuerwaffe mindestens 120 Punkte erreicht hat; und
- b. nicht mehr als drei Nuller geschossen hat.
Art. 28 Wiederholungen
1 Schiesspflichtige, welche die Schiesspflicht nicht bestehen, können das ganze obligatorische Programm mit Kaufmunition am gleichen oder an einem anderen Schiesstag im selben Verein höchstens zweimal wiederholen. Sie sind auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen.
2 Für jede Wiederholung ist ein eigenes Standblatt mit dem Vermerk «Wiederholung 1 oder 2» zu verwenden.
3 Im Leistungsausweis oder Schiessbüchlein sind die Resultate aller geschossenen Programme einzutragen. Wiederholungen sind mit dem entsprechenden Vermerk «Wiederholung 1 oder 2» zu bezeichnen.
4 Die Schiesspflichtigen, welche die Schiesspflicht auf 300 m nach zwei Wiederholungen nicht bestanden haben, gelten als verblieben.
5 Die Schiesspflichtigen, welche die Schiesspflicht auf 25 m nach zwei Wiederholungen nicht bestanden haben, müssen das obligatorische Programm 300 m schiessen (Art. 10 Abs. 2 Schiessverordnung).
3. Abschnitt: Feldschiessen
Art. 29 Durchführung
1 Der SSV führt das Feldschiessen durch.
2 Der SSV erlässt das Reglement über das Feldschiessen, welches von der Gruppe Verteidigung genehmigt werden muss.
3 Wer sich am Tag des Feldschiessens im Militärdienst befindet und nicht beurlaubt wird, ist berechtigt, das Feldschiessen im Militärdienst zu schiessen, sofern es die militärdienstlichen Verhältnisse zulassen. Die Betroffenen haben zu diesem Zweck das amtliche Standblatt von ihrem Schiessverein anzufordern. Die notwendige Munition ist der Truppendotation zu entnehmen. Das ausgefüllte und visierte Standblatt ist drei Tage vor dem offiziellen Feldschiessen durch den Truppenkommandanten der zuständigen Platzorganisation zuzustellen.
4 Das Feldschiessen kann mit Bewilligung der Gruppe Verteidigung auch in Schulen und Kursen durchgeführt werden.
Art. 30 Schiesstage
1 Der SSV legt im Einvernehmen mit der Gruppe Verteidigung die Schiesstage fest.
2 Auf den Schiessanlagen, auf denen das Feldschiessen stattfindet, dürfen an den betreffenden Schiesshalbtagen auf die gleiche Distanz vorher oder gleichzeitig nicht andere Übungen geschossen werden.
Art. 31 Bescheinigung
Die geschossenen Resultate des Feldschiessens sind vom durchführenden Schiessverein mit dem Stempel auf dem Standblatt zu bescheinigen.
7. Kapitel: Waffen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
21 Art. 32
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.