Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV)
gestützt auf die Artikel 2, 8, 30 Absätze 4 und 5, 43, 55, 57 und 106 des
1 (SVG) Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
2 3 und auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 4
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält ergänzende Vorschriften zur zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung, Ausnahmen von den zivilen Verkehrsregeln und Bestimmungen insbesondere über technische Anforderungen an Militärfahrzeuge sowie über den militärischen Strassenverkehr auf öffentlichen und ausserhalb öffentlicher Strassen.
5 Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für:
- a. Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerinnen sowie Fussgänger oder Fussgängerinnen, die im Militärdienst oder für die ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten eingesetzt werden;
- b. militärisches Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Militärfahrzeuge führen;
- c. Fahrzeuge sowie Reit-, Zugund Tragtiere, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden;
6 ziviles Personal der Gruppe Verteidigung während eines militärischen d. Einsatzes nach Artikel 65 c MG.
2 Für den Einsatz im Ausland gilt diese Verordnung sinngemäss, falls die Vorschriften des Gastlandes oder des Einsatzgebietes die Sicherheitsstandards der Schweizer Armee unterschreiten. Für den jeweiligen Einsatz im Ausland sind mittels staatsvertraglicher Regelungen besondere Bestimmungen zu vereinbaren.
3 Ziviles Personal der Gruppe Verteidigung sowie Mitarbeitende der Armasuisse unterstehen der zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung und den Bestimmungen der
7 Verordnung vom 23. Februar 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF). Für das Führen von Militärfahrzeugen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gelten zudem die Artikel 13 Absatz 2, 17, 54, 56, 57, 79 Absätze 1 und 2, 91 Absatz 7 und 91 a dieser Verordnung. Für die Anforderungen an Militärfahrzeuge, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit geführt
8 werden, gelten die Artikel 39–42, 46 und 91 Absätze 5 und 6 dieser Verordnung.
9 Art. 3 Wald-, Fussund Wanderwege
1 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über Wald-, Fussund Wanderwege gelten nicht für Fahrzeuge sowie Reit-, Zugund Tragtiere, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden.
2 Vor dem Befahren und Begehen von Fussund Wanderwegen durch solche Fahrzeuge und Tiere muss immer die Zustimmung der zuständigen Behörden
10 eingeholt werden.
Art. 4 Definitionen
Es gelten folgende Definitionen:
11 Militärfahrzeuge sind Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, gemietet, gea. least, geliehen oder requiriert werden;
- b. Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin ist, wer im Besitz einer militärischen Fahrberechtigung ist.
- c. Militärdienst ist der besoldete Truppendienst.
12 d. …
- e. Werkinterner Verkehr ist der Fahrverkehr auf militärischen Arealen oder auf öffentlichen Strassen zwischen benachbarten Teilen der militärischen Areale.
- f. Militärische Areale sind Immobilien oder Gelände, die als solche gekennzeichnet sind oder mit baulichen Massnahmen (Schranken, Zäune etc.) abgesperrt oder absperrbar sind.
- g. Verkehrsmassnahmen sind Verkehrsbeschränkungen, Anordnungen zur Regulierung oder Sicherung des Verkehrs und weitere Vorkehrungen, die sich auf den Verkehr auswirken.
Art. 5 Abkürzungen
1 Es werden folgende Abkürzungen für Behörden verwendet:
- a. UVEK für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation;
- b. ASTRA für das Bundesamt für Strassen;
- c. VBS für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport;
13 d. LBA für die Logistikbasis der Armee und ihr unterstellten Logistikbetriebe der Armee;
14 e. LVb Log für den Lehrverband Logistik;
- f. SVSAA für das Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt Armee;
15 g. SAT für die Verwaltungsstelle Schiesswesen und ausserdienstliche Tätigkeiten.
2 Es werden folgende Abkürzungen für Erlasse verwendet:
16 ; a. SVG für das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958
17 über die b. SDR für die Verordnung vom 29. November 2002 Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;
18 über die c. ADR für das Übereinkommen vom 30. September 1957 internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;
19 d. MG für das Militärgesetz vom 3. Februar 1995 ;
20 ; e. MStG für das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927
21 über die f. BetmG für das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe;
22 23 g. VVA für die Verordnung vom 21. Februar 2018 über die Verwaltung der Armee;
24 h. VTS für die Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
25 26 i. VFBF für die Verordnung vom 23. Februar 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen;
27 j. VZV für die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober
28 1976 ;
29 30 k. VATV für die Verordnung vom 26. November 2003 über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden;
31 32 l. VMBM für die Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit.
2. Kapitel: Verkehrsmassnahmen
1. Abschnitt: Verkehrsmassnahmen für den zivilen Strassenverkehr
Art. 7 Zuständigkeit
1 Die verantwortlichen Truppenkommandanten oder Truppenkommandantinnen, die Militärpolizei oder die Kader von Verkehrsformationen können auf öffentlichen Strassen, ausgenommen auf Autobahnen und Autostrassen, Verkehrsmass-
33 nahmen anordnen, die nicht länger als 8 Tage dauern.
2 Die Militärpolizei kann ausserdem Verkehrsmassnahmen anordnen bei Verschiebungen:
- a. auf Autostrassen und Autobahnen;
- b. von Raupenfahrzeugen;
- c. von Ausnahmefahrzeugen bzw. Ausnahmetransporten.
34 Art. 8 Anhörung der zivilen Behörden Die anordnenden Organe nehmen vor Ausführung der Verkehrsmassnahmen mit den zuständigen zivilen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Rücksprache.
Art. 9 Signalisation, Zeichen und Weisungen
1 Trifft eine militärische Stelle gegenüber zivilen Strassenbenützern eine Verkehrsmassnahme, sorgt sie für die Verkehrsregelung oder Absperrung. Müssen dazu Signale oder Markierungen angebracht werden, so sind damit nach Möglichkeit die zivilen Behörden zu beauftragen.
2 Die Truppe hat das zivile Signal «Andere Gefahren» aufzustellen oder andere geeignete Mittel einzusetzen, wenn sie im Fahrbahnbereich tätig ist und die Verkehrsoder Witterungsverhältnisse es erfordern. Zwingend müssen Verkehrsregelungsorgane im Einsatz ab 1.-Klass-Strassen mittels Triopan-Warnsignal, nachts und bei schlechten Witterungsverhältnissen zusätzlich mit Blinkleuchten abgesichert sein.
Art. 10 Anordnung durch zivile Behörden
Sind Verkehrsmassnahmen erforderlich, deren Anordnung nicht in die Zuständigkeit der militärischen Organe fällt, ist auf dem Dienstweg ein Gesuch um Anordnung der entsprechenden Massnahmen über das SVSAA an die zuständige zivile Behörde zu richten.
Art. 11 Beschwerdeführung durch das VBS
Soweit gegen kantonale Verfügungen über Verkehrsmassnahmen, bei denen militärische Interessen tangiert werden, die Beschwerde zulässig ist, ist das VBS für die Beschwerdeführung zuständig.
Art. 12 Strassen und Areale des Bundes
1 Verkehrsmassnahmen für den öffentlichen Verkehr auf Strassen und Arealen im Eigentum des Bundes, die das VBS verwaltet, werden durch das SVSAA verfügt.
2 Wird durch Verkehrsmassnahmen der öffentliche Verkehr eingeschränkt oder ausgeschlossen, so muss die Verfügung im Bundesblatt und im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht werden. Die Bestimmungen über die Geheimhaltung bleiben vorbehalten. 2. Abschnitt Verkehrsmassnahmen für den militärischen Strassenverkehr
Art. 13 Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen
1 Ausnahmen von zivilen Verboten und Beschränkungen dürfen für militärische Strassenbenützer nur angeordnet werden, wenn militärische Bedürfnisse es erfordern und die nötigen Sicherheitsmassnahmen sowie Vorkehrungen im Interesse des übrigen Verkehrs getroffen worden sind.
2 Das zivile Vorschriftssignal «Höchstbreite 2,3 m» gilt nicht für Militärfahrzeuge.
Art. 14 Zuständigkeit für vorübergehende Verkehrsmassnahmen
1 Verkehrsmassnahmen, die nicht länger als 30 Tage dauern (vorübergehende Verkehrsmassnahmen), können von den Verkehrsund Transportoffizieren, von den Truppenkommandanten oder den Chefs Verkehr und Transport der Lehrverbände getroffen werden. Ausgenommen sind Verkehrsmassnahmen auf Autostrassen und Autobahnen sowie Ausnahmen von Verboten für Fahrzeuge, die den Vorgaben der SDR/ADR unterstehen. Die vorübergehenden Ausnahmen werden von der Truppe mit militärischen Signalen gekennzeichnet.
2 Die vorübergehenden Verkehrsmassnahmen für die Schiessund Übungsplätze sowie die Gewässerübersetzstellen werden vom zuständigen Lehrverband, von der zuständigen Einsatzbrigade, der zuständigen Territorialdivision oder der Luftwaf-
35 fe angeordnet.
Art. 15 Zuständigkeit für dauernde Verkehrsmassnahmen
1 Verkehrsmassnahmen, die länger als 30 Tage dauern (dauernde Verkehrsmassnahmen), können vom SVSAA verfügt werden. Dieses sorgt für die Signalisation; es kann andere Dienstoder Kommandostellen damit beauftragen.
2 In begründeten Einzelfällen kann das SVSAA auf eine Signalisation der dauernden Verkehrsmassnahmen oder der Ausnahmen von Verboten für Fahrzeuge mit gefährlicher oder wassergefährdender Ladung verzichten.
3 Verkehrsmassnahmen für militärische Strassenbenützer und Ausnahmen von zivilen Fahrverboten sowie von Massund Gewichtsbeschränkungen sind im Bundesblatt und im kantonalen Amtsblatt oder Amtsanzeiger zu veröffentlichen. Die Bestimmungen über die Geheimhaltung bleiben vorbehalten.
Art. 16 Anhörung
1 Die anordnende Stelle hört vorgängig die betroffenen zivilen Behörden und Grundeigentümer an und erlässt die notwendigen Auflagen und Sicherheitsmassnahmen. Die Verkehrsund/oder Transportoffiziere oder die Truppenkommandanten und Truppenkommandantinnen können auf die vorgängige Anhörung verzichten, wenn die Umstände eine solche nicht zulassen.
2 Erteilt das SVSAA Ausnahmen von Verboten für Fahrzeuge mit gefährlicher oder wassergefährdender Ladung, so ist vorgängig das ASTRA anzuhören.
36 Art. 17 Militärische Strassensignalisation
1 Die militärischen Strassensignale richten sich an alle Lenker und Lenkerinnen von Fahrzeugen mit Militärkontrollschildern. Sie gehen den zivilen Signalen vor.
2 Die militärischen Vorschriftssignale, ausgenommen Höchstgeschwindigkeitssignale, gelten nicht für die Lenker und Lenkerinnen von Militärfahrzeugen nach Artikel 2 Absatz 3.
3. Kapitel: Militärische Fahrberechtigungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
37 Art. 18 Militärische Fahrberechtigung
1 Wer im Militärdienst oder während der ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Militärfahrzeuge führt, benötigt eine militärische Fahrberechtigung. Sie ist in den zivilen Führerausweis integriert und nur mit diesem gültig. Zivile Auflagen gelten auch für den militärischen Bereich.
2 Militärisches Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Militärfahrzeuge führen, benötigen:
- a. einen zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie; oder
- b. einen zivilen Führerausweis mit der entsprechenden militärischen Fahrberechtigung.
3 Keine militärische Fahrberechtigung benötigen:
- a. militärisches Personal, wenn es im Militärdienst oder während seiner ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Militärfahrzeuge mit einem zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie führt;
- b. aktive Angehörige der Polizei, der Feuerwehr, der Sanität und der Zollverwaltung, wenn sie während ihrer ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Militärfahrzeuge mit einem zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie führen;
38 c. Angehörige der Armee, wenn sie im Militärdienst ihr ziviles Fahrzeug mit
39 einer Bewilligung nach Artikel 106 VVA dienstlich verwenden;
40 d. in Flugplatzoder Logistikformationen eingeteiltes ziviles Personal der Gruppe Verteidigung, wenn es im Militärdienst die gleichen Fahrzeugtypen wie in seiner beruflichen Tätigkeit mit einem zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie führt.
4 Wer Militärfahrzeuge mit einem Ausweis nach Absatz 1, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c führt, ist auch dann zum Personenund Sachtransport berechtigt, wenn
41 der zivile Führerausweis diese Berechtigung nicht umfasst.
5 Wer als ziviles Personal der Gruppe Verteidigung während eines militärischen Einsatzes nach Artikel 65 c MG den gleichen Fahrzeugtyp wie in seiner beruflichen Tätigkeit führt, benötigt:
- a. einen zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie; oder
- b. einen zivilen Führerausweis mit der entsprechenden militärischen Fahrbe-
42 rechtigung.
6 Das zivile Personal der Gruppe Verteidigung ist während eines militärischen Einsatzes nach Artikel 65 c MG zu Personenund Sachtransporten berechtigt,
43 wenn der zivile Führerausweis diese Berechtigung umfasst.
Art. 19 Fahrberechtigungskategorien
1 44 Die militärische Fahrberechtigung wird für folgende Hauptkategorien erteilt: Code
- a. Motorräder; 910
- b. Leichte Motorwagen bis 3500 kg Gesamtgewicht; 920
- c. Schwere Motorwagen über 3500 kg Gesamtgewicht; 930
- d. Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h; 940
- e. Gepanzerte Raupenfahrzeuge; 950 Code
- f. Gepanzerte Radfahrzeuge; 960
- g. Spezialfahrzeuge; 970
- h. Anhänger. E
2 Das SVSAA kann:
- a. die Hauptkategorien unterteilen;
- b. die militärischen Fahrberechtigungen auf bestimmte Kategorien oder Fahrzeugtypen erweitern oder beschränken.
Art. 20 Ausbildungskontrolle
Anstelle eines Lernfahrausweises besitzen die militärischen Motorfahrzeugführer oder Motorfahrzeugführerinnen bis zur Ausstellung der militärischen Fahrberechtigung die Ausbildungskontrolle für Motorfahrzeugführer oder Motorfahrzeugführerinnen.
Art. 21 Gesellschaftswagen; Kranwagen
1 Die Fahrberechtigungskategorie 930 mit entsprechendem PISA-Ausbildungscode berechtigt zum Führen von Gesellschaftswagen, sofern die zu transportierenden Personen:
- a. Militärdienst absolvieren; oder
- b. als militärisches Personal oder Fachlehrer und Fachlehrerin ihre berufliche Tätigkeit ausüben;
45 c. als Mitglieder einer militärischen Gesellschaft oder eines militärischen
46 Dachverbandes nach Artikel 6 VATV an einer durch die SAT bewilligten ausserdienstlichen Tätigkeit teilnehmen;
47 d. als Gäste an einer durch die SAT bewilligten ausserdienstlichen Tätigkeit teilnehmen und nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a oder b befördert werden; oder
48 Zivilpersonen sind, die nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe e in Notfällen e.
49 oder zur Hilfeleistung mitgeführt werden müssen. 1bis Andere Personen dürfen in Gesellschaftswagen nur mitgeführt werden, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin die Voraussetzungen nach Artikel
50 18 Absatz 3 Buchstabe a oder b erfüllt.
2 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von militärisch immatrikulierten Kranwagen benötigen keinen Kranführerausweis der Kategorie A gemäss der Kran-
51 verordnung vom 27. September 1999 .
52 Art. 22
2. Abschnitt: Ausbildung
Art. 23 Voraussetzungen
1 Angehörige der Armee werden zur Ausbildung als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin zugelassen, wenn:
- a. ein militärisches Bedürfnis besteht;
- b. sie den medizinischen Mindestanforderungen genügen;
- c. sie die Eignungsprüfung für Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerinnen bestanden haben;
53 besitzen; d. sie den geforderten zivilen Führerausweis
54 e. ihnen der zivile Führerausweis der Kategorie A, A1, B, B1, C, C1, D oder D1 in den letzten zwei Jahren nicht entzogen wurde: 1. für mehr als drei Monate, oder 2. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand oder unter Betäubungsmitteleinfluss;
55 f. ihr Führerausweis auf Probe nicht annulliert wurde.
2 56 Angehörige der Armee, die nach Anhang 1 Ziffer 4 VMBM nur für besondere Funktionen militärdiensttauglich sind, werden zur Ausbildung als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1
57 Buchstaben b–f erfüllen.
58 Art. 24 Eignungsprüfung
1 Zur Erlangung einer militärischen Fahrberechtigung ist eine Eignungsprüfung zu bestehen.
2 Für die militärischen Fahrberechtigungen zum Führen von leichten nicht geländegängigen Motorwagen und von Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h muss keine Eignungsprüfung bestanden werden.
3 Das Kommando Ausbildung bestimmt den Inhalt der Eignungsprüfung sowie die Anforderungen an die Prüfung.
Art. 25 Ziviler Führerausweis
1 Wer sich zum Fahrzeugführer oder zur Fahrzeugführerin ausbilden lassen will,
59 muss grundsätzlich im Besitz des zivilen Führerausweises der Kategorie B sein.
2 Für die Ausbildung auf Motorrädern genügt ein ziviler Führerausweis der Kategorie A oder der Unterkategorie A1.
3 Für die Ausbildung auf Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis
45 km/h genügt ein ziviler Führerausweis der Kategorie A bis G.
4 60 Angehörige der Armee, die nach Anhang 1 Ziffer 4 VMBM nur für besondere Funktionen militärdiensttauglich sind, dürfen nur auf leichten nicht geländegängigen Motorwagen und auf Gabelstaplern ausgebildet werden. Sie müssen:
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.