Abkommen vom 23. Oktober 2002 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 2002-10-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der schweizerische Bundesrat und die Regierung der Kirgisischen Republik

(nachfolgend «Parteien» genannt)

in dem Wunsche, die beiderseitig nutzbringende Zusammenarbeit fortzuführen und zu fördern,

in der Absicht, Massnahmen gegen illegale Einwanderung zu ergreifen,

in dem Bestreben, das Verfahren für die Rückübernahme von Personen, deren Aufenthalt nicht oder nicht mehr berechtigt ist, zu erleichtern,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Die wichtigsten in diesem Abkommen verwendeten Begriffe

(1) Antragstellende Partei – Staat, welcher Personen mit unbefugtem Aufenthalt übergibt.

(2) Ersuchte Partei – Staat, welcher Personen von der antragstellenden Partei übernimmt.

(3) Antrag – Schriftliches Gesuch der antragstellenden Partei zur Rückführung von Personen.

(4) Rückübernahme – Rückübernahme von Personen, deren Aufenthalt nicht oder nicht mehr in dem Mitgliedstaat des vorliegenden Abkommens berechtigt ist, in das Land, dessen Staatsbürgerschaft sie haben oder in dem sie zuvor ihren ständigen Aufenthalt hatten.

Art. 2 Rückübernahme von eigenen Staatsangehörigen

(1) Die ersuchte Partei nimmt formlos auf Ersuchen der antragstellenden Partei jede Person zurück, welche die nach dem Landesrecht geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder einsichtig glaubhaft gemacht wird, dass diese Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Partei besitzen.

(2) Auf Ersuchen der antragstellenden Partei stellt die ersuchte Partei unverzüglich den rückzuübernehmenden Personen die für ihre Rückführung erforderlichen Reisedokumente aus.

(3) Die Parteien werden sich gegenseitig bei der Überprüfung der Staatsbürgerschaft der rückzuübernehmenden Personen unterstützen und so einen Beitrag zur Vereinfachung der Verfahren leisten. Auf Ersuchen der anderen Partei ist die ersuchte Partei verpflichtet, Sachverständige mit der Überprüfung der Staatsangehörigkeit für die oben genannten Personen zu bestimmen.

Art. 3 Übernahme von Drittstaatsangehörigen

(1) Die ersuchte Partei nimmt auf Ersuchen der antragstellenden Partei die Drittstaatsangehörigen zurück, denen sie eine Aufenthaltserlaubnis gewährt oder den Flüchtlingsstatus zuerkannt hat.

(2) Die antragstellende Partei nimmt die Drittstaatsangehörigen nach Abs. 1 zurück, wenn spätere Ermittlungen ergeben, dass die betreffende Person zum Zeitpunkt des Verlassens des Territoriums der ersuchten Partei keine Aufenthaltserlaubnis hatte oder nicht als Flüchtling von der ersuchten Partei anerkannt wurde.

Art. 4 Aufenthaltserlaubnis. Dokument über die Anerkennung

des Flüchtlingsstatus

Unter einer Aufenthaltserlaubnis oder einem Dokument über die Anerkennung des Flüchtlingstatus nach Artikel 3 wird jedes im Anhang (Punkt 2, zu den Art. 3 und 4) aufgeführte Dokument verstanden, das von den zuständigen Behörden einer Partei in Übereinstimmung mit dem Landesrecht ausgestellt wurde.

Art. 5 Fristen

(1) Die ersuchte Partei hat unverzüglich und höchstens innerhalb von 20 Werktagen auf das Rückübernahmeersuchen der antragstellenden Partei zu antworten.

(2) Die ersuchte Partei hat Personen, deren Rückübernahme zugestimmt wurde, unverzüglich und maximal innerhalb eines Monats zu übernehmen. Auf Antrag kann diese Frist so lange verlängert werden, wie es die Behandlung von rechtlichen Erfordernissen oder praktischen Schwierigkeiten erfordert. Die zuständigen Behörden der Parteien vereinbaren schriftlich und im voraus das Datum des endgültigen Transfers.

Art. 6 Datenschutz

(1) Sofern Personendaten zum Zwecke der Durchführung des vorliegenden Abkommens mitgeteilt werden, sind diese Daten in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem internationalen Recht zu erfassen, zu behandeln und zu schützen. Insbesondere die folgenden Prinzipien sind einzuhalten:

(2) Personendaten, die in Bezug auf die Rückübernahme von Personen mitgeteilt werden, dürfen ausschliesslich betreffen:

Art. 7 Kosten

Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung bis zur Grenze der ersuchten Partei entstehen, sind von der antragstellenden Partei zu tragen.

Art. 8 Sonstige Bestimmungen

(1) Verfahren zur Durchführung dieses Abkommens, insbesondere in Bezug auf:

sind im Anhang dieses Abkommens geregelt, welcher ein integrierender Bestandteil desselbigen ist.

(2) Am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tauschen die Parteien eine Liste der für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden mit Adressenangabe sowie eine Liste der Grenzübergänge, an denen die Rückübernahme erfolgt, aus.

Art. 9 Grundsätze der Zusammenarbeit und Regelung

von Meinungsverschiedenheiten

(1) Die Parteien unterstützen sich gegenseitig in der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens.

(2) Sie tauschen regelmässig Informationen zu den Einwanderungsbedingungen für Drittstaatsangehörige aus.

(3) Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens werden von den zuständigen Behörden der Parteien mittels gegenseitiger Konsultationen und Meinungsaustausch, mündlich oder schriftlich, bereinigt.

Art. 10 Aus anderen internationalen Abkommen hervorgehende Pflichten

Das vorliegende Abkommen lässt die aus anderen völkerrechtlichen Verträgen hervorgehenden Pflichten der Parteien, insbesondere in Bezug auf Auslieferung und Menschenrechte, unberührt.

Art. 11 Änderungen des Abkommens

Im gegenseitigen Einvernehmen kann das vorliegende Abkommen geändert oder Zusätze in Form von separaten Protokollen hinzugefügt werden, welche integrierende Bestandteile des Abkommens sind.

Art. 12 Suspendierung der Gültigkeit des Abkommens

Jede Partei kann, nachdem die andere Partei zu Rate gezogen wurde, die Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, ganz oder teilweise, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Sicherheit suspendieren. Die Suspendierung ist unverzüglich der anderen Partei schriftlich mitzuteilen.

Art. 13 Anwendung des Abkommens

Das vorliegende Abkommen gilt ebenfalls für das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein und dessen Staatsangehörige.

Art. 14 Inkrafttreten und Beendigung

(1) Das vorliegende Abkommen tritt am Tage des Empfangs der letzten schriftlichen Notifikation über die Erfüllung aller nach dem Landesrecht für das Inkrafttreten des Abkommens nötigen gesetzlichen Erfordernisse in Kraft.

(2) Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Partei kann das vorliegende Abkommen durch schriftliche Mitteilung kündigen, wobei die Kündigung 30 Tage nach Erhalt derselbigen wirksam wird.

Geschehen zu Bishkek am 23. Oktober 2002, in zwei Urschriften, in englischer, deutscher, kirgisischer und russischer Sprache. Im Falle von Divergenzen in der Auslegung des vorliegenden Abkommens ist der englische Text massgebend.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Wilhelm Meier | Für die Regierung der Republik Kirgisistan: / Askar Aitmatov | | --- | --- |

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