Abkommen vom 5. Juli 2001 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Georgien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse

Typ Andere
Veröffentlichung 2001-07-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Georgien

nachstehend Vertragsparteien genannt,

im Bestreben, die Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern:

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sind anwendbar auf Personen- und Güterbeförderungen, die vom oder ins Staatsgebiet der einen Vertragspartei oder im Transit durch dieses Gebiet mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet:

1 der Begriff «Unternehmer» eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in Georgien gemäss den in diesem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern;

2 der Begriff «Fahrzeug» ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Sattelanhänger, die für die Beförderung

zugelassen sind;

3 der Begriff «Genehmigung» jede Bewilligung, Konzession oder Genehmigung, die gemäss den nationalen Vorschriften des Staates der Vertragsparteien verlangt wird;

4 der Begriff «Kabotage» die Beförderungen auf dem Gebiet der einen Vertragspartei, wobei sich der Verlade- und der Entladeort in diesem Gebiet befinden, durch einen Unternehmer mit Sitz im dem Gebiet der anderen Vertragspartei;

5 der Begriff «Transit» die Beförderung von Gütern (mit Verladung und Entladung) und von Personen (mit Aufnehmen und Absetzen) durch einen Unternehmer mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei durch das Gebiet der anderen Vertragspartei von einem oder in einen Drittstaat;

6 der Begriff «Pendelfahrten» den Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangspunkt nach demselben Zielort Reisende befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefasst worden sind. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht.

Art. 3 Personenbeförderungen

1 Die gelegentlichen Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

2 Die Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

3 Bei den unter Ziffer 1 und 2 erwähnten Beförderungen ist ein Kontrollpapier mitzuführen.

4 Andere als die unter Ziffer 1 und 2 erwähnten Beförderungen sind nach Massgabe des nationalen Staatsrechts der Vertragsparteien genehmigungspflichtig. Die Genehmigungen werden unter Wahrung der Gegenseitigkeit erteilt.

Art. 4 Güterbeförderungen

1 Unter der Voraussetzung einer Bewilligung ist jeder Unternehmer einer Vertragspartei berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:

2 Die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht sind in dem in Artikel 9 erwähnten Protokoll aufgeführt.

Art. 5 Anwendung des nationalen Rechts

In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführenden einer Vertragspartei bei Fahrten im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei die Bestimmungen der dort geltenden Gesetze und Vorschriften, die nicht diskriminierend angewendet werden, einzuhalten.

Art. 6 Verbot landesinterner Beförderungen

Die Kabotagebefördungen von Personen und Gütern sind nicht erlaubt. Die in Artikel 10 vorgesehene Gemischte Kommission kann diesbezüglich Sonderregelungen einführen.

Art. 7 Widerhandlungen

1 Die zuständigen Behörden des Staates der Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.

2 Gegen Unternehmer und Fahrzeugführende, die auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei Bestimmungen des Abkommens oder der dort geltenden Gesetze und Vorschriften über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:

3 Die zuständige Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei.

4 Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht von den Gerichten oder den zuständigen Behörden des Staates der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Gebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.

Art. 8 Zuständige Behörden

Die Vertragsparteien geben gegenseitig die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.

Art. 9 Ausführungsbestimmungen

Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem Protokoll vereinbart, das integrierender Bestandteil dieses Abkommens ist.

Art. 10 Gemischte Kommission

1 Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission ein, die auf die Behandlung von Fragen betreffend den Vollzug dieses Abkommens spezialisiert ist.

2 Diese Kommission ist für die Änderung oder Ergänzung des in Artikel 9 erwähnten Protokolls zuständig.

3 Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können die Einberufung dieser Gemischten Kommission verlangen; diese tritt abwechselnd auf dem Gebiet jeder Vertragspartei zusammen.

Art. 11 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein

Dem Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag[^1] mit der Schweiz verbunden ist.

Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Jede Vertragspartei setzt die andere auf diplomatischem Weg über die Erfüllung der Vorschriften in Kenntnis, die aufgrund ihrer Gesetzgebung für die Inkraftsetzung dieses Vertrags erforderlich sind. Dieses Abkommen tritt ab dem Datum der letzten dieser Mitteilungen in Kraft.

2 Das Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern, am 5. Juli 2001 in zwei Originalausfertigungen in französischer und georgischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung von Georgien: | | --- | --- | | Max Friedli | David Dzotsenidze |

Fussnoten

[^1]: SR 0.631.112.514

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.