Abkommen vom 31. Mai 2002 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der der Regierung der Republik Serbien über den Luftverkehr (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 2002-05-31
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

(Stand am 2. März 2004) Der Schweizerische Bundesrat und

1 die Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien (nachfolgend die «Vertragsparteien» genannt): Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Errichtung und zum Betrieb regelmässiger Luftverkehrslinien zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus abzuschliessen; vom Wunsche geleitet, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage des freien Wettbewerbs unter Luftverkehrsunternehmen im Markt zu fördern; vom Wunsche geleitet, den Ausbau internationaler Luftverkehrslinien zu erleichtern; in Würdigung, dass leistungsund wettbewerbsfähige internationale Luftverkehrslinien den Handel, das Wohlergehen der Konsumenten und das wirtschaftliche Wachstum fördern; vom Wunsche geleitet, den Luftverkehrsunternehmen die Möglichkeit zu schaffen, Reisenden und Frachtbefördern eine Vielzahl an Dienstleistungen anzubieten, und im Bestreben, die Luftverkehrsunternehmen zu ermutigen, innovative und konkurrenzfähige Preise zu entwickeln und einzuführen; vom Wunsche geleitet, für ein Höchstmass an Sicherheit und Schutz im internationalen Luftverkehr zu sorgen, und in Bekräftigung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen und Bedrohungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, welche die Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährden, sich nachteilig auf den Betrieb von Luftverkehrslinien auswirken und das öffentliche Vertrauen in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben;

2 als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt, haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffe
1.

Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs, sofern nicht anders festgelegt, bedeutet der Ausdruck: a) «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich aller nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommener Anhänge und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind; b) «Abkommen» dieses Abkommen, den beigefügten Anhang, der Bestandteil dazu bildet sowie jedes Protokoll, das dieses Abkommen oder seinen Anhang ändert; c) «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt, und im Fall von der Bundesrepublik Jugoslawien, das Bundesministerium für Verkehr und Telekommunikation oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben; d) «Bezeichnete Luftverkehrsunternehmen» ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen, die eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 5 dieses Abkommens für den Betrieb der vereinbarten Dienste bezeichnet und ermächtigt hat; e) «Vereinbarte Linien» Luftverkehrslinien auf den festgelegten Strecken für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Postsendungen, getrennt oder in Kombination; f) «Luftverkehrslinien», «internationale Luftverkehrslinien», «Luftverkehrsunternehmen» und «nicht gewerbsmässige Landungen» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegt ist; g) «Gebiet» in Bezug auf einen Staat das, was in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegt ist; h) «Benützungsgebühren» die von den Luftverkehrsunternehmen erhobenen Gebühren für die Benützung eines Flughafens, seiner Einrichtungen, der technischen oder anderweitigen Einrichtungen und Dienstleitungen sowie die Gebühren für die Benützung der Flugsicherungseinrichtungen, der Anlagen für die Sicherheit der Luftfahrt, der Einrichtungen und der Dienstleitungen für das Nachrichtenwesen; i) «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden sowie die für diese Preise anwendbaren Bedingungen, einschliesslich Kommissionsgebühren und andere zusätzliche Entschädigungen für Agenten oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, jedoch ohne Entschädigung und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen. 2. Die Titel jedes Artikels dieses Abkommens beschränken oder erweitern in keiner Weise die Bedeutung jeder einzelnen Bestimmung dieses Abkommens.

Art. 2 Erteilung von Rechten
1.

Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die folgenden in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Durchführung von internationalen regelmässigen Luftverkehrslinien durch das von der anderen Vertragspartei bezeichnete Luftverkehrsunternehmen: a) das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen; b) das Recht, auf dem genannten Gebiet Landungen für nicht gewerbsmässige Zwecke vorzunehmen; c) das Recht, auf dem Gebiet an den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen, getrennt oder kombiniert, aufzunehmen und abzusetzen. 2. Die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels berechtigen kein bezeichnetes Unternehmen einer Vertragspartei, zwischen Punkten auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, Gepäck, Fracht oder Postsendungen aufzunehmen.

Art. 3 Ausübung von Rechten
1.

Die bezeichneten Unternehmen geniessen beim Betrieb der in diesem Abkommen vereinbarten Linien gleiche und angemessene Möglichkeiten. 2. Die bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei nehmen Rücksicht auf die Interessen der bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieser letztgenannten Unternehmen, welches ganz oder teilweise die gleichen Strecken bedienen, nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen. 3. Die vereinbarten Linien haben als wesentliches Ziel, ein Beförderungsangebot zu gewährleisten, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Unternehmen bezeichnet hat, und den auf den festgelegten Strecken angeflogenen Punkten entspricht. 4. Das Recht jedes bezeichneten Unternehmens, zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und den Gebieten dritter Staaten internationalen Verkehr zu befördern, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen, durch die beiden Vertragsparteien bestätigten Grundsätzen einer normalen Entwicklung ausgeübt werden und unter der Voraussetzung, dass das Beförderungsangebot angepasst ist: a) an die Verkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Unternehmen bezeichnet hat; b) an die Verkehrsnachfrage der Gebiete, durch welche die Linien führen, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien; c) an die Erfordernisse eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien. 5. Keine Vertragspartei beschränkt einseitig den Betrieb der bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei, ausgenommen aufgrund der Bestimmungen dieses Abkommens oder einheitlicher Bedingungen, die sich aus dem Übereinkommen von Chikago ergeben.

Art. 4 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen
1.

Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Einflug oder den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf die bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar. 2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, welche die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von ihrem Gebiet von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen regeln wie namentlich die Formalitäten für die Einreise, Ausreise, Auswanderung und Einwanderung sowie Zollund Gesundheitsvorschriften sind auf Fluggäste, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen anwendbar, die von Luftfahrzeugen der bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei befördert werden, während sie sich im genannten Gebiet befinden. 3. Keine Vertragspartei darf ihren eigenen Unternehmen im Vergleich mit den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.

Art. 5 Bezeichnung von Luftverkehrsunternehmen und Bewilligung
1.

Jede Vertragspartei hat das Recht, ein Luftverkehrsunternehmen oder Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen. Diese Bezeichnung ist Gegenstand einer schriftlichen Anzeige zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien. 2. Bei Erhalt der Anzeige für eine solche Bezeichnung erteilen die Luftfahrtbehörden unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 dieses Artikels den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung. 3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei den Nachweis verlangen, dass sie in der Lage sind, die von den Gesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von diesen Behörden für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens angewandt werden. 4. Jede Vertragpartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder dem bezeichneten Unternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte Bedingungen aufzuerlegen, wenn sie nicht überzeugt ist, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen. 5. Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung können die bezeichnete Unternehmen jederzeit die vereinbarten Linien betreiben.

Art. 6 Widerruf und Aussetzung der Bewilligung
1.

Jede Vertragspartei hat das Recht, die Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens aufgeführten Rechte durch die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen zu widerrufen oder vorübergehend auszusetzen oder Bedingungen aufzuerlegen, die sie für die Ausübung dieser Rechte als erforderlich erachtet, wenn: a) das Unternehmen nicht beweisen kann, dass es die Bedingungen der Gesetze und Verordnungen erfüllt, die von den Luftfahrtbehörden in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien angewandt werden; b) es nicht überzeugt ist, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen; c) das besagte Unternehmen die Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, welche diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt; d) das Unternehmen es in anderer Weise unterlässt, die vereinbarten Linien nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen zu betreiben. 2. Soweit nicht der sofortige Widerruf, die vorübergehende Aussetzung oder die Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Bedingung erforderlich sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhindern, dürfen die in diesem Artikel festgelegten Rechte nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 17 dieses Abkommens ausgeübt werden.

Art. 7 Sicherheit der Luftfahrt
1.

In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, geschehen

3 am 14. September 1963 in Tokio, des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, geschehen am 16. Dezember

4 1970 in Den Haag, des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Hand-

5 lungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, geschehen am 23. September 1971 in Montreal, des Zusatzprotokolls zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf

Fussnoten

[^1]: Seit dem 4. Febr. 2003: die Regierung von Serbien und Montenegro.

[^2]: SR 0.748.0

[^3]: SR 0.748.710.1

[^4]: SR 0.748.710.2

[^5]: SR 0.748.710.3

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.