Abkommen vom 17. September 2001 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Soziale Sicherheit
Der Schweizerische Bundesrat
und die Regierung der Republik der Philippinen,
vom Wunsche geleitet, im Bereich der Sozialen Sicherheit zusammenzuarbeiten, sind übereingekommen, zu diesem Zweck ein Abkommen abzuschliessen, und
haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke:
- a. «Vertragspartei» die Republik der Philippinen, nachstehend Philippinen, oder die Schweiz;
- b. «Gebiet»
- – in Bezug auf die Philippinen das Gebiet der Republik der Philippinen,
- – in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
- c. «Staatsangehöriger»
- – in Bezug auf die Philippinen eine Person mit philippinischer Staatsangehörigkeit,
- – in Bezug auf die Schweiz eine Person mit schweizerischer Staatsangehörigkeit;
- d. «zuständige Behörde»
- – in Bezug auf die Philippinen den Präsidenten und CEO des Systems der Sozialen Sicherheit (Social Security System),
- – in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen[^1];
- e. «zuständiger Träger»
- – in Bezug auf die Philippinen das System der Sozialen Sicherheit (Social Security System),
- – in Bezug auf die Schweiz die Einrichtung, welche für die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Rechtsvorschriften zuständig ist;
- f. «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Regelungen;
- g. «Versicherungszeit» in Bezug auf eine Vertragspartei eine Beitragszeit oder eine gleichgestellte Zeit, mit der ein Anspruch auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei erworben werden kann;
- h. «Leistung» in Bezug auf eine Vertragspartei eine nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei vorgesehene Geldleistung, Rente oder Entschädigung, einschliesslich aller Zuschüsse und Erhöhungen, die zusätzlich zu diesen Geldleistungen, Renten oder Entschädigungen ausbezahlt werden;
- i. «Altersleistung»
- – in Bezug auf die Philippinen Altersleistungen, die nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Rechtsvorschriften gewährt werden,
- – in Bezug auf die Schweiz Altersleistungen, die nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i aufgeführten Rechtsvorschriften gewährt werden;
- j. «Hinterlassenenleistung»
- – in Bezug auf die Philippinen Leistungen, die dem hinterlassenen Ehegatten nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Rechtsvorschriften gewährt werden,
- – in Bezug auf die Schweiz Hinterlassenenleistungen, die nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i aufgeführten Rechtsvorschriften gewährt werden;
- k. «Leistungen bei Invalidität»
- – in Bezug auf die Philippinen Leistungen bei Invalidität, die nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Rechtsvorschriften gewährt werden,
- – in Bezug auf die Schweiz Leistungen bei Invalidität, die nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii aufgeführten Rechtsvorschriften gewährt werden;
- l. «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten;
- m. «Wohnsitz» den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
2. In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
1. Dieses Abkommen bezieht sich:
- (a) in Bezug auf die Philippinen: auf das Gesetz über Soziale Sicherheit (Social Security Law) für die Bereiche Alter, Invalidität und Tod;
in Bezug auf die Schweiz:
- (i) auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946[^2] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
- (ii) auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959[^3] über die Invalidenversicherung.
- (b)
2. Unter Vorbehalt von Absatz 3 bezieht sich dieses Abkommen auch aufalle Gesetze und Regelungen, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften ändern, ergänzen, kodifizieren oder ersetzen.
3. Hingegen bezieht es sich auf Gesetze und Regelungen:
- (a) die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, nur, wenn dies zwischen den Vertragsparteien so vereinbart wird;
- (b) welche die bestehenden Versicherungszweige auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, nur, sofern die ihre Rechtsvorschriften ändernde Vertragspartei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der genannten Erlasse der anderen Vertragspartei eine gegenteilige Mitteilung zukommen lässt.
Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich
1. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen gilt dieses Abkommen:
- (a) für Staatsangehörige der Vertragsparteien, die den Rechtsvorschriften der Philippinen oder der Schweiz unterstellt sind oder waren, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit sich ihre Rechte von denjenigen eines Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien ableiten;
- (b) für Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951[^4] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 1967[^5] zu diesem Übereinkommen sowie für Staatenlose im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954[^6] über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für welche die Rechtsvorschriften der Philippinen oder der Schweiz gelten bzw. galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit sich ihre Rechte von denjenigen dieser Personen ableiten, solange sie im Gebiet der einen Vertragspartei wohnen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten;
- (c) für Familienangehörige und Hinterlassene von Personen, die, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei unterstellt sind oder waren, wenn diese Familienangehörigen oder Hinterlassenen Staatsangehörige einer Vertragspartei sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet einer der Vertragsparteien wohnen.
2. In Bezug auf die Artikel 6, 7, 8, 9 Absätze 1–3, Artikel 10 Absätze 3 und 4, Artikel 12 und 13 sowie auf Abschnitt IV gilt dieses Abkommen auch für andere Personen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
Art. 4 Gleichbehandlung
1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen bei der Anwendung der Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt. Gleiches gilt für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Flüchtlinge, Staatenlosen und ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen.
2. Absatz 1 gilt nicht für:
- (a) die schweizerischen Rechtsvorschriften über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
- (b) die schweizerischen Rechtsvorschriften über die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder von Institutionen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung tätig sind.
Art. 5 Auslandszahlung der Leistungen
1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, können die auf Grund der Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei an eine der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Personen gewährten Leistungen, einschliesslich der auf Grund dieses Abkommens erworbenen Leistungen, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder konfisziert werden, weil die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnt.
2. Absatz 1 gilt nicht für ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie für ausserordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
3. Leistungen, die auf Grund dieses Abkommens von einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei ausbezahlt werden, werden auch den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen dieser Vertragspartei sowie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit sich ihre Rechte von denjenigen dieser Staatsangehörigen ableiten, unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Umfang gewährt, wie es die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei für die eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit sich deren Rechte von denjenigen dieser Staatsangehörigen ableiten, vorsehen.
Abschnitt II: Bestimmungen über die anwendbaren Rechtsvorschriften
Art. 6 Allgemeiner Grundsatz
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt und vorbehältlich der Artikel 7–12 unterstehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt werden, in Bezug auf diese Tätigkeit ausschliesslich den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei.
Art. 7 Selbständig erwerbstätige Personen
Personen, die im Gebiet der einen Vertragspartei wohnen und im Gebiet der anderen Vertragspartei oder beider Vertragsparteien eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, unterstehen in Bezug auf diese Tätigkeit ausschliesslich den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei.
Art. 8 Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei unterstehen und vorübergehend zur Arbeitsleistung für Rechnung ihres Arbeitgebers in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen während der Dauer der Arbeitsleistung in Bezug auf diese Tätigkeit ausschliesslich den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als würde die Tätigkeit in deren Gebiet ausgeübt.
2. Übersteigt die für die Arbeitsleistung notwendige Dauer 24 Monate, so können die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei weiterhin angewandt werden, wenn die zuständigen Einrichtungen beider Vertragsparteien dem zuvor zustimmen.
3. Beschäftigte eines öffentlichen Dienstes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft einer Vertragspartei, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften der entsendenden Vertragspartei.
Art. 9 Fliegendes oder fahrendes Personal internationaler
Transportunternehmen
1. Personen, die im Gebiet beider Vertragsparteien als Mitglied des fliegenden Personals eines internationalen Transportunternehmens beschäftigt werden, das für die Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung die Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Luftweg durchführt und seinen Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei hat, unterstehen in Bezug auf diese Tätigkeit nur den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei.
2. Personen, die im Gebiet der einen Vertragspartei von einer Zweigstelle oder ständigen Vertretung eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt werden, unterstehen in Bezug auf diese Tätigkeit ausschliesslich den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sich die Zweigstelle oder die ständige Vertretung befindet.
3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 unterstehen Personen, die ausschliesslich oder überwiegend im Gebiet der Vertragspartei tätig sind, in der sie wohnen, den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei, selbst wenn das Unternehmen, das sie beschäftigt, dort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigstelle oder eine ständige Vertretung hat.
4. Staatsangehörige einer Vertragspartei, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge einer Vertragspartei führt, und die im Gebiet einer Vertragspartei wohnen, sind nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei versichert, in dessen Gebiet sie ihren gesetzlichen Wohnort haben.
Art. 10 Personen im Dienste der Regierung
1. Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die von dieser als Mitglieder einer diplomatischen Missionoder eines konsularischen Postensin das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei.
2. Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei im Dienste einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens der ersten Vertragspartei beschäftigt werden, sind nach den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei versichert. Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei wählen.
3. Absatz 2 gilt sinngemäss für:
- (a) Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Gebiet der einen Vertragspartei im Dienste einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens der anderen Vertragspartei beschäftigt werden;
- (b) Staatsangehörige der einen Vertragspartei und Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Gebiet der anderen Vertragspartei im persönlichen Dienst von in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen der ersten Vertragspartei beschäftigt werden.
4. Beschäftigt eine diplomatische Mission oder ein konsularischer Posten der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die diese Rechtsvorschriften den Arbeitgebern im Allgemeinen auferlegen. Dasselbe gilt für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.
5. Die Absätze 1–4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Posten und ihre Angestellten.
Art. 11 Personen im Dienste von Drittstaaten
1. Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei im Dienste einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens eines Drittstaates beschäftigt werden und weder nach den Rechtsvorschriften dieses Drittstaates noch nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei versichert sind, werden nach den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei versichert.
2. Absatz 1 gilt sinngemäss für die Ehegatten und die Kinder der dort erwähnten Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht bereits nach den schweizerischen Rechtsvorschriften versichert sind.
Art. 12 Abweichung von den Unterstellungsregeln
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien können für alle Personen oder Personenkategorien im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6–10 vereinbaren.
Art. 13 Familienangehörige, welche die Arbeitnehmerin
oder den Arbeitnehmer begleiten
1. Bleibt eine Person nach den Artikeln 8–10 oder nach Artikel 12 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der einen Vertragspartei weiterhin den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, die sich mit der genannten Person im Gebiet der ersten Vertragspartei aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.
2. Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
Abschnitt III: Bestimmungen über die Leistungen
1. Kapitel: Bestimmungen über die philippinischen Leistungen
Art. 14 Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
1. Weist eine Person nicht genügend Versicherungszeiten nach den philippinischen Rechtsvorschriften für den Erwerb eines Leistungsanspruchs nach diesen Rechtsvorschriften auf, so berücksichtigt der zuständige philippinische Träger für die Feststellung des Leistungsanspruchs die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit sich die Versicherungszeiten nicht überschneiden.
2. Der zuständige philippinische Träger wendet Absatz 1 nicht an, wenn die Person, deren Leistung berechnet wird, genügend Versicherungszeiten für die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften aufweist.
3. Dieses Abkommen steht der Anwendung der philippinischen Rechtsvorschriften über die Gewährung allfälliger günstigerer Leistungen an die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Personen nicht entgegen.
Art. 15 Nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaates zurückgelegte
Versicherungszeiten
Hat eine Person auf Grund der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien zurückgelegten und nach Artikel 14 zusammengerechneten Versicherungszeiten keinen Anspruch auf philippinische Leistungen, so werden bei der Prüfung des Leistungsanspruchs diese Versicherungszeiten und die Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaates berücksichtigt, mit dem die Philippinen ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen haben, welches die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten vorsieht.
Art. 16 Mindestdauer für die Zusammenrechnung
Ungeachtet anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens ist der zuständige philippinische Träger nicht verpflichtet, die Artikel 14 und 15 anzuwenden, wenn die Gesamtdauer der von einer Person nach den philippinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als ein Jahr beträgt.
Art. 17 Leistungen nach den philippinischen Rechtsvorschriften
Hat eine Person allein auf Grund der nach den philippinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten keinen Anspruch auf eine Leistung, besteht ein solcher Anspruch aber auf Grund der nach den Artikeln 14 und 15 vorgesehenen Zusammenrechung der Versicherungszeiten, so berechnet der zuständige philippinische Träger den Betrag der Leistung wie folgt:
- (a) Zuerst berechnet er den theoretischen Betrag der Leistung, die nach den philippinischen Rechtsvorschriften auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften erforderlichen Mindestversicherungszeit zu gewähren wäre.
- (b) Dann vervielfacht er den theoretischen Betrag der Leistung mit dem Verhältnis zwischen den nach den philippinischen Rechtsvorschriften tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten und der zur Erfüllung der Mindestvoraussetzungen für den Erwerb eines Anspruchs auf eine Leistung nach den philippinischen Rechtsvorschriften erforderlichen Summe der nach den philippinischen Rechtsvorschriften, den schweizerischen Rechtsvorschriften beziehungsweise gemäss Artikel 15 den Rechtsvorschriften eines Drittstaates zurückgelegten Zeiten.
2. Kapitel: Bestimmungen über die schweizerischen Leistungen
Art. 18 Eingliederungsmassnahmen
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.