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Verordnung vom 19. November 2003 über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Verordnung ETH-Bereich)

Geltender Text a fecha 2013-07-01

1 , gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 verordnet:

1. Abschnitt: ETH-Bereich

Art. 1

(Art. 1 ETH-Gesetz) Den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) bilden:

2. Abschnitt: ETH-Rat

Art. 2 Mitglieder des ETH-Rates

(Art. 24 Abs. 1 und 2 ETH-Gesetz)

1 Die Wahlverfügung des Bundesrats enthält den Beginn der Amtsdauer.

2 Die nicht vollamtlichen Mitglieder des ETH-Rates können ihre Tätigkeit bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie 70 Jahre alt werden.

3 Der Bundesrat bestimmt mit der Ernennung die Grundbezüge sowie die Taggelder und Spesen.

4 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Präsidentin oder den Präsidenten des ETH-Bereiches, die Schulpräsidenten oder Schulpräsidentinnen und den Direktor oder die Direktorin der Forschungsanstalt, der oder die dem ETH-Rat angehört.

Art. 3 Präsident oder Präsidentin

(Art. 17 Abs. 1 ETH-Gesetz)

1 Für die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Präsidenten oder der Präsidentin des ETH-Rates gilt Artikel 14 Absätze 2 und 3 des Bundes-

2 3 personalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG).

2 Das Arbeitsverhältnis des Präsidenten oder der Präsidentin endet beim Erreichen

4 der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG). In Ausnahmefällen kann der Bundesrat das Arbeitsverhältnis im Einverständnis mit dem Präsidenten oder der Präsidentin verlängern.

3 Der Lohn richtet sich nach der Einstufung des Staatssekretärs oder der Staatssekre-

5 tärin des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

4 Die Bewertung erfolgt durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD). Sie bedarf der Zustimmung der Finanzdelegation

6 der eidgenössischen Räte (FinDel).

5 Im Übrigen finden die Vorschriften der Personalverordnung ETH-Bereich vom

7 15. März 2001 sinngemäss Anwendung.

Art. 4 Planung, Steuerung und strategisches Controlling

(Art. 25 Abs. 1 Bst. a und c ETH-Gesetz)

1 Der ETH-Rat plant, steuert und kontrolliert auf strategischer Stufe (strategisches Controlling).

2 Das strategische Controlling bezieht sich insbesondere auf den Leistungsauftrag und die Zielvereinbarungen.

Art. 5 Anträge

Der ETH-Rat stellt dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und

8 Forschung (WBF) zuhanden des Bundesrates insbesondere Antrag zu folgenden Geschäften:

9 Art. 6 Anhörung Vor der Beschlussfassung über Geschäfte nach Artikel 5 Buchstaben a, c und e hört der ETH-Rat die betroffenen ETH und Forschungsanstalten und die Gruppen der Hochschulangehörigen sowie die Hochschulversammlungen an.

3. Abschnitt: Schulleitungen und Direktionen der Forschungsanstalten

10 Art. 7 Arbeitsverhältnis der Schulpräsidenten und -präsidentinnen sowie der Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten (Art. 17 Abs. 1 ETH-Gesetz)

1 Die Wahlverfügung des Bundesrates enthält den Beginn der Amtsdauer.

2 Für die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Schulpräsidenten und Schulpräsidentinnen der ETH und der Direktoren und Direktorinnen der

11 Forschungsanstalten gilt Artikel 14 Absätze 2 und 3 BPG ; vorbehalten bleibt Artikel 28 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991.

3 Das Arbeitsverhältnis endet beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21

12 AHVG . In Ausnahmefällen kann der Bundesrat das Arbeitsverhältnis im Einverständnis mit den betroffenen Personen verlängern.

4 Bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen kann eine Entschädigung im Umfang von höchstens einem Jahreslohn ausgerichtet werden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere zu berücksichtigen:

5 Der Lohn richtet sich nach der Einstufung des Staatssekretärs oder der Staatssekretärin des SBFI.

6 Die Bewertungen erfolgen durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des EFD. Sie bedürfen der Zustimmung der FinDel.

7 Im Übrigen finden die Vorschriften der Personalverordnung ETH-Bereich vom

13 15. März 2001 sinngemäss Anwendung.

8 Der Bundesrat kann in begründeten Einzelfällen das Arbeitsverhältnis dem Obliga-

14 tionenrecht unterstellen.

15 Art. 7 a Nebenbeschäftigungen

1 Für die Ausübung entgeltlicher Nebenbeschäftigungen durch die Schulpräsidenten und -präsidentinnen der ETH sowie die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten gilt Artikel 11 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember

16 2003 .

2 Die vorgesehene Ausübung unentgeltlicher Nebenbeschäftigungen ist dem ETH- Rat zu melden, wenn diese:

3 Zu melden ist auch die vorgesehene Ausübung von Nebenbeschäftigungen, die den Ruf des ETH-Bereichs beeinträchtigen könnten.

4 Der ETH-Rat kann die Ausübung meldepflichtiger Nebenbeschäftigungen untersagen oder mit Auflagen und Bedingungen verknüpfen; vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten gemäss Artikel 11 Absatz 2 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003.

5 Soweit gemäss Artikel 11 Absatz 5 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003 das Einkommen aus Nebenbeschäftigungen abzuliefern ist, erfolgt die Ablieferung an diejenige ETH oder Forschungsanstalt, der die betroffene Person angehört.

6 Der Bundesrat entscheidet auf Gesuch hin über den ganzen oder teilweisen Verzicht auf Ablieferung des Einkommens aus Nebenbeschäftigungen.

7 Der ETH-Rat kann Weisungen zum Meldeverfahren und zur Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen über die Nebenbeschäftigungen erlassen.

17 Art. 8 Antragsrecht Die Schulpräsidenten und -präsidentinnen sowie die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten stellen dem ETH-Rat Antrag auf Anstellung der übrigen Mitglieder ihrer Schulleitung oder ihrer Direktion.

18 Art. 9

4. Abschnitt: Leistungsauftrag und Umsetzung

Art. 10 Vorbereitung des Leistungsauftrages

(Art. 33 ETH-Gesetz)

1 Das WBF erarbeitet den Leistungsauftrag. In die Vorbereitung des Leistungsauftrags wird der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates miteinbezogen.

2 Der ETH-Rat nimmt zum Entwurf nach Anhörung der ETH und der Forschungsanstalten Stellung.

Art. 11 Änderung des Leistungsauftrages

(Art. 33 Abs. 5 ETH-Gesetz)

1 Der ETH-Rat kann dem WBF Antrag auf Änderung des Leistungsauftrages stellen.

2 Für die Änderung des Leistungsauftrages gelten die Bestimmungen von Artikel 10 sinngemäss.

Art. 12 Zielvereinbarungen und Mittelzuteilung

(Art. 33 a ETH-Gesetz)

1 Gestützt auf die Vorgaben des Leistungsauftrags und auf den Zahlungsrahmen schliesst der ETH-Rat mit den ETH und den Forschungsanstalten Zielvereinbarungen für die Dauer von vier Jahren ab. Er berücksichtigt dabei seine strategische Planung und die genehmigten Entwicklungspläne der ETH und der Forschungsanstalten. Kommt keine Einigkeit zustande, so entscheidet der ETH-Rat.

2 Im Rahmen der Zielvereinbarungen erfolgt die Mittelzuteilung auf die ETH und die Forschungsanstalten auf der Basis des Zahlungsrahmens.

3 Der ETH-Rat reserviert vor der Mittelzuteilung auf die ETH und die Forschungsanstalten die Mittel für die eigene Verwaltung, den Betrieb der ETH-Beschwerdekommission und einen Betrag für Anreizund Anschubfinanzierungen.

4 Die jährlichen Mittelzuteilungen sind auf die bewilligten Zahlungskredite abzustimmen.

5 Bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse sind die Zielvereinbarungen und die Mittelzuteilungen den neuen Gegebenheiten anzupassen.

Art. 13 Auftragserfüllung

(Art. 33 a und Art. 34 ETH-Gesetz) Der ETH-Rat ist verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrages.

Art. 14 Zwischenbericht

(Art. 34 a ETH-Gesetz)

1 Das WBF nimmt auf der Grundlage von Evaluationen und der Jahresberichte eine generelle Zwischenbeurteilung der Auftragserfüllung in der Hälfte der Leistungsperiode vor. In diesem Rahmen veranlasst das WBF eine Evaluation durch eine unabhängige, internationale Expertengruppe.

2 Der Zwischenbericht ist bei der Ausgestaltung des Leistungsauftrags für die folgende Periode zu berücksichtigen.

5. Abschnitt: Finanzhaushalt des ETH-Bereiches

Art. 15 Voranschlag und Rechnung

(Art. 35 Abs. 1 ETH-Gesetz)

1 Der ETH-Rat erstellt für den ETH-Bereich den jährlichen konsolidierten Voranschlag und die jährliche konsolidierte Rechnung.

2 Voranschlag und Rechnung werden den eidgenössischen Räten als Anhang zu Voranschlag und Rechnung der Eidgenossenschaft zum Beschluss unterbreitet.

Art. 16 Gliederung

(Art. 35 Abs. 1 ETH-Gesetz)

1 Die Rechnung des ETH-Bereiches setzt sich zusammen aus:

2 Die Bilanz erfasst sämtliche Aktiven (Umlaufvermögen, Anlagevermögen) und Passiven (Fremdkapital, zweckgebundenes Fondskapital sowie das Eigenkapital). Die Rechnung ist mittelfristig auszugleichen.

3 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode. Die Rechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.

4 Die Investitionsrechnung enthält jene Ausgaben, die Anlagevermögen schaffen, sowie die Einnahmen aus der Veräusserung von Anlagevermögen.

5 Die Mittelflussrechnung zeigt den Mittelfluss aus laufenden Aktivitäten (Cash Flow), aus Investitionsund aus Finanzierungsaktivitäten.

6 Im Anhang erscheinen die Grundsätze der Rechnungslegung, die Eventualverbindlichkeiten sowie die Beteiligungen an juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

Art. 17 Dienstleistungen zwischen Institutionen des ETH-Bereichs und

Dienststellen des Bundes Leistungen von Dienststellen des Bundes zu Gunsten des ETH-Bereiches sowie Leistungen von Institutionen des ETH-Bereiches zu Gunsten der übrigen Bundesverwaltung werden gegenseitig in Rechnung gestellt.

Art. 18 Drittmittel

(Art. 34c ETH-Gesetz)

1 Als Drittmittel gelten alle Mittel, die nicht vom Finanzierungsbeitrag des Bundes stammen.

2 Die Tresorerievereinbarung zwischen der Eidgenössischen Finanzverwaltung und dem ETH-Bereich regelt die Verzinsung von Drittmitteln.

Art. 19 Tresorerie und Zahlungsverkehr

(Art. 40 Abs. 2 Ziff. 1 ETH-Gesetz)

1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung und der ETH-Bereich schliessen eine Tresorerievereinbarung ab.

2 Der Zahlungsverkehr des ETH-Bereiches erfolgt über Konten bei privatoder öffentlichrechtlichen Finanzinstituten.

19 Risikomanagement Art. 19 a

1 Die ETH und die Forschungsanstalten betreiben ein Risikomanagement.

2 Der ETH-Rat regelt die Grundzüge des Risikomanagements in Weisungen. Er legt insbesondere fest:

3 Die ETH und die Forschungsanstalten tragen ihre Risiken selber; vorbehalten bleiben Absatz 4 und spezialgesetzliche Bestimmungen.

4 Tritt bei den ETH oder bei den Forschungsanstalten ein Schadenereignis ein, das die Erfüllung ihrer in der Bundesgesetzgebung verankerten Aufgaben gefährdet, so beantragt der ETH-Rat nach Konsultation der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) beim WBF zuhanden des Bundesrates:

5 Der ETH-Rat informiert das Generalsekretariat des WBF und die EFV über wesentliche Entwicklungen der Risikosituation und der Versicherungsdeckungen bei den ETH und bei den Forschungsanstalten.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 21 Übergangsbestimmungen

1 Die vor dem 1. Januar 2000 erworbenen Mobilien werden auf den 1. Januar 2005 unentgeltlich dem ETH-Bereich zugewiesen beziehungsweise ins Eigentum der ETH und der Forschungsanstalten überführt.

2 Bestimmungen, die gestützt auf die Verordnung ETH-Bereich vom 6. Dezember

20 1999 erlassen worden sind, bleiben solange in Kraft, bis sie durch neue Bestim-

21 mungen ersetzt worden sind, die gestützt auf die Änderung vom 21. März 2003 des ETH-Gesetzes oder gestützt auf die vorliegende Verordnung erlassen werden.

3 Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des ETH-Rates zum Rechnungswesen gelten subsidiär zur vorliegenden Verordnung die Bestimmungen der Finanzhaushaltgesetzgebung.

Art. 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 414.110

[^2]: SR 172.220.1

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1797).

[^4]: SR 831.10

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1797).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1797).

[^7]: SR 172.220.113

[^8]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 355).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1797).

[^11]: SR 172.220.1

[^12]: SR 831.10

[^13]: SR 172.220.113

[^14]: SR 220

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1797).

[^16]: SR 172.220.12

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1797).

[^18]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1797).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 355).

[^20]: [AS 2000 198]

[^21]: AS 2003 4265