Verordnung vom 19. November 2003 über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Verordnung ETH-Bereich)
1 , gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 verordnet:
1. Abschnitt: ETH-Bereich
Art. 1
(Art. 1 ETH-Gesetz) Den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) bilden:
- a. als Eidgenössische Technische Hochschulen (ETH): 1. die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ), 2. die Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL);
- b. als Forschungsanstalten: 1. das Paul-Scherrer-Institut (PSI), 2. die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL), 3. die Eidgenössische Materialprüfungsund Forschungsanstalt (EMPA), 4. die Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG);
- c. als strategisches Führungsorgan: der ETH-Rat mit seinem Stab;
- d. als unabhängiges Beschwerdeorgan: die ETH-Beschwerdekommission.
2. Abschnitt: ETH-Rat
Art. 2 Mitglieder des ETH-Rates
(Art. 24 Abs. 1 und 2 ETH-Gesetz)
1 Die Wahlverfügung des Bundesrats enthält den Beginn der Amtsdauer.
2 Die nicht vollamtlichen Mitglieder des ETH-Rates können ihre Tätigkeit bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie 70 Jahre alt werden.
3 Der Bundesrat bestimmt mit der Ernennung die Grundbezüge sowie die Taggelder und Spesen.
4 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Präsidentin oder den Präsidenten des ETH-Bereiches, die Schulpräsidenten oder Schulpräsidentinnen und den Direktor oder die Direktorin der Forschungsanstalt, der oder die dem ETH-Rat angehört.
Art. 3 Präsident oder Präsidentin
(Art. 17 Abs. 1 ETH-Gesetz)
1 Für die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Präsidenten oder der Präsidentin der ETH-Rates gelten Artikel 2 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 3
2 der Amtsdauerverordnung vom 17. Oktober 2001 .
2 Das Arbeitsverhältnis des Präsidenten oder der Präsidentin endet beim Erreichen
3 der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG). In Ausnahmefällen kann der Bundesrat das Arbeitsverhältnis im Einverständnis mit dem Präsidenten oder der Präsidentin verlängern.
3 Der Präsident oder die Präsidentin ist vollamtlich tätig.
4 Der Lohn richtet sich nach Artikel 4 Absatz 1 der Amtsdauerverordnung 17. Oktober 2001.
5 Im Übrigen finden die Vorschriften der Personalverordnung ETH-Bereich vom
4 15. März 2001 sinngemäss Anwendung.
Art. 4 Planung, Steuerung und strategisches Controlling
(Art. 25 Abs. 1 Bst. a und c ETH-Gesetz)
1 Der ETH-Rat plant, steuert und kontrolliert auf strategischer Stufe (strategisches Controlling).
2 Das strategische Controlling bezieht sich insbesondere auf den Leistungsauftrag und die Zielvereinbarungen.
Art. 5 Anträge
Der ETH-Rat stellt dem Departement des Innern (Departement) zuhanden des Bundesrates insbesondere Antrag zu folgenden Geschäften:
- a. Planung des Bundes, soweit sie den ETH-Bereich betrifft;
- b. Voranschlag und Rechnung;
- c. Erlass, Änderung oder Aufhebung der den ETH-Bereich betreffenden Erlasse;
- d. Wahl, Entlassung und Rücktritt der Schulpräsidenten und -präsidentinnen und der Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten;
- e. Schaffung und Aufhebung von Forschungsanstalten.
Art. 6 Vernehmlassung
Vor der Beschlussfassung über Geschäfte nach Artikel 5 Buchstaben a, c und e hört der ETH-Rat die betroffenen ETH und Forschungsanstalten und die Gruppen der Hochschulangehörigen sowie die Hochschulversammlungen an.
3. Abschnitt: Schulleitungen und Direktionen der Forschungsanstalten
Art. 7 Arbeitsverhältnis der Schulpräsidenten und -präsidentinnen sowie
der Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten (Art. 17 Abs. 1 ETH-Gesetz)
1 Die Wahlverfügung des Bundesrates enthält den Beginn der Amtsdauer.
2 Für die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten Artikel 2
5 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 3 der Amtsdauerverordnung 17. Oktober 2001 .
3 Das Arbeitsverhältnis endet beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des
6 AHVG . In Ausnahmefällen kann der Bundesrat das Arbeitsverhältnis im Einverständnis mit den betroffenen Personen verlängern.
4 Der Lohn richtet sich nach Artikel 4 Absatz 1 der Amtsdauerverordnung 17. Oktober 2001.
5 Im Übrigen finden die Vorschriften der Personalverordnung ETH-Bereich vom
7 15. März 2001 sinngemäss Anwendung.
6 Der Bundesrat kann in begründeten Einzelfällen das Arbeitsverhältnis dem Obliga-
8 tionenrecht unterstellen.
Art. 8 Antragsrecht
Die Schulpräsidenten und -präsidentinnen sowie die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten stellen dem ETH-Rat Antrag zur Wahl der übrigen Mitglieder ihrer Schulleitung beziehungsweise ihrer Direktion.
Art. 9 Besonderer Kündigungsgrund für die übrigen Mitglieder der
Schulleitungen beziehungsweise der Direktionen
1 Der Arbeitsvertrag mit den übrigen Mitgliedern der Schulleitungen beziehungsweise der Direktionen der Forschungsanstalten hält den Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem Schulpräsidenten oder der Schulpräsidentin beziehungsweise mit dem Direktor oder der Direktorin der Forschungsanstalt als Grund für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe f des Bundespersonal-
9 gesetzes vom 24. März 2000 (BPG) fest.
2 Vor dem Entscheid hört der ETH-Rat die betroffene Person an.
3 Wird aus dem in Absatz 1 genannten Grund eine Kündigung ausgesprochen, so kann eine Entschädigung nach Artikel 19 Absatz 5 BPG zugesprochen werden. Die Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens zwei Jahreslöhnen.
4. Abschnitt: Leistungsauftrag und Umsetzung
Art. 10 Vorbereitung des Leistungsauftrages
(Art. 33 ETH-Gesetz)
1 Das Departement erarbeitet den Leistungsauftrag. In die Vorbereitung des Leistungsauftrags wird der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates miteinbezogen.
2 Der ETH-Rat nimmt zum Entwurf nach Anhörung der ETH und der Forschungsanstalten Stellung.
Art. 11 Änderung des Leistungsauftrages
(Art. 33 Abs. 5 ETH-Gesetz)
1 Der ETH-Rat kann dem Departement Antrag auf Änderung des Leistungsauftrages stellen.
2 Für die Änderung des Leistungsauftrages gelten die Bestimmungen von Artikel 10 sinngemäss.
Art. 12 Zielvereinbarungen und Mittelzuteilung
(Art. 33 a ETH-Gesetz)
1 Gestützt auf die Vorgaben des Leistungsauftrags und auf den Zahlungsrahmen schliesst der ETH-Rat mit den ETH und den Forschungsanstalten Zielvereinbarungen für die Dauer von vier Jahren ab. Er berücksichtigt dabei seine strategische Planung und die genehmigten Entwicklungspläne der ETH und der Forschungsanstalten. Kommt keine Einigkeit zustande, so entscheidet der ETH-Rat.
2 Im Rahmen der Zielvereinbarungen erfolgt die Mittelzuteilung auf die ETH und die Forschungsanstalten auf der Basis des Zahlungsrahmens.
3 Der ETH-Rat reserviert vor der Mittelzuteilung auf die ETH und die Forschungsanstalten die Mittel für die eigene Verwaltung, den Betrieb der ETH-Beschwerdekommission und einen Betrag für Anreizund Anschubfinanzierungen.
4 Die jährlichen Mittelzuteilungen sind auf die bewilligten Zahlungskredite abzustimmen.
5 Bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse sind die Zielvereinbarungen und die Mittelzuteilungen den neuen Gegebenheiten anzupassen.
Art. 13 Auftragserfüllung
(Art. 33 a und Art. 34 ETH-Gesetz) Der ETH-Rat ist verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrages.
Art. 14 Zwischenbericht
(Art. 34 a ETH-Gesetz)
1 Das Departement nimmt auf der Grundlage von Evaluationen und der Jahresberichte eine generelle Zwischenbeurteilung der Auftragserfüllung in der Hälfte der Leistungsperiode vor. In diesem Rahmen veranlasst das Departement eine Evaluation durch eine unabhängige, internationale Expertengruppe.
2 Der Zwischenbericht ist bei der Ausgestaltung des Leistungsauftrags für die folgende Periode zu berücksichtigen.
5. Abschnitt: Finanzhaushalt des ETH-Bereiches
Art. 15 Voranschlag und Rechnung
(Art. 35 Abs. 1 ETH-Gesetz)
1 Der ETH-Rat erstellt für den ETH-Bereich den jährlichen konsolidierten Voranschlag und die jährliche konsolidierte Rechnung.
2 Voranschlag und Rechnung werden den eidgenössischen Räten als Anhang zu Voranschlag und Rechnung der Eidgenossenschaft zum Beschluss unterbreitet.
Art. 16 Gliederung
(Art. 35 Abs. 1 ETH-Gesetz)
1 Die Rechnung des ETH-Bereiches setzt sich zusammen aus:
- a. der Bilanz;
- b. der Erfolgsrechnung;
- c. der Investitionsrechnung;
- d. der Mittelflussrechnung;
- e. dem Anhang.
2 Die Bilanz erfasst sämtliche Aktiven (Umlaufvermögen, Anlagevermögen) und Passiven (Fremdkapital, zweckgebundenes Fondskapital sowie das Eigenkapital). Die Rechnung ist mittelfristig auszugleichen.
3 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode. Die Rechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
4 Die Investitionsrechnung enthält jene Ausgaben, die Anlagevermögen schaffen, sowie die Einnahmen aus der Veräusserung von Anlagevermögen.
5 Die Mittelflussrechnung zeigt den Mittelfluss aus laufenden Aktivitäten (Cash Flow), aus Investitionsund aus Finanzierungsaktivitäten.
6 Im Anhang erscheinen die Grundsätze der Rechnungslegung, die Eventualverbindlichkeiten sowie die Beteiligungen an juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
Art. 17 Dienstleistungen zwischen Institutionen des ETH-Bereichs und
Dienststellen des Bundes Leistungen von Dienststellen des Bundes zu Gunsten des ETH-Bereiches sowie Leistungen von Institutionen des ETH-Bereiches zu Gunsten der übrigen Bundesverwaltung werden gegenseitig in Rechnung gestellt.
Art. 18 Drittmittel
(Art. 34c ETH-Gesetz)
1 Als Drittmittel gelten alle Mittel, die nicht vom Finanzierungsbeitrag des Bundes stammen.
2 Die Tresorerievereinbarung zwischen der Eidgenössischen Finanzverwaltung und dem ETH-Bereich regelt die Verzinsung von Drittmitteln.
Art. 19 Tresorerie und Zahlungsverkehr
(Art. 40 Abs. 2 Ziff. 1 ETH-Gesetz)
1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung und der ETH-Bereich schliessen eine Tresorerievereinbarung ab.
2 Der Zahlungsverkehr des ETH-Bereiches erfolgt über Konten bei privatoder öffentlichrechtlichen Finanzinstituten.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Art. 21 Übergangsbestimmungen
1 Die vor dem 1. Januar 2000 erworbenen Mobilien werden auf den 1. Januar 2005 unentgeltlich dem ETH-Bereich zugewiesen beziehungsweise ins Eigentum der ETH und der Forschungsanstalten überführt.
2 Bestimmungen, die gestützt auf die Verordnung ETH-Bereich vom 6. Dezember
10 1999 erlassen worden sind, bleiben solange in Kraft, bis sie durch neue Bestimmungen ersetzt worden sind, die gestützt auf die Änderung vom 21. März
11 2003 des ETH-Gesetzes oder gestützt auf die vorliegende Verordnung erlassen werden.
3 Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des ETH-Rates zum Rechnungswesen gelten subsidiär zur vorliegenden Verordnung die Bestimmungen der Finanzhaushaltgesetzgebung.
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Anhang (Art. 20) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
12 ; 1. Verordnung ETH-Bereich vom 6. Dezember 1999
13 2. ETH-Verordnung vom 13. Januar 1993 ;
14 ; 3. EAWAG-Verordnung vom 13. Januar 1993
15 ; 4. PSI-Verordnung vom 13. Januar 1993
16 5. WSL-Verordnung vom 13. Januar 1993 ;
17 . 6. EMPA-Verordnung vom 13. Januar 1993 II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung vom
18 25. November 1998 Anhang ...
19 2. Verordnung vom 14. Dezember 1998 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes
Art. 6 Abs. 1 Bst. b
...
Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz
... Anhang ...
20 3. Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern
Art. 13 Abs. 1
...
Art. 14 Abs. 2 Bst. d und 3 Bst. e
...
Art. 16
...
Fussnoten
[^1]: SR 414.110
[^2]: SR 172.220.111.6
[^3]: SR 831.10
[^4]: SR 172.220.113
[^5]: SR 172.220.111.6
[^6]: SR 831.10
[^7]: SR 172.220.113
[^8]: SR 220
[^9]: SR 172.220.1
[^10]: [AS 2000 198]
[^11]: AS 2003 4265
[^12]: [AS 2000 198, 2001 2197 Anhang Ziff. II 5]
[^13]: [AS 1993 832, 1995 3852]
[^14]: [AS 1993 842 1350]
[^15]: [AS 1993 845 1730, 1996 2129 Ziff. II]
[^16]: [AS 1993 849]
[^17]: [AS 1993 853, 2002 1619]
[^18]: SR 172.010.1 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^19]: SR 172.010.21 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^20]: SR 172.212.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.