Abkommen vom 23. Oktober 2002 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Kirgisischen Republik über technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe

Typ Andere
Veröffentlichung 2002-10-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Kirgisischen Republik,

im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,

im Bestreben, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen,

vom Wunsche geleitet, diese Beziehungen zu stärken und eine fruchtbare technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu entwickeln,

in Anerkennung der Tatsache, dass solche technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit dazu beitragen wird, in der Kirgisischen Republik Reformen zur Erreichung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung durchzuführen,

im Bewusstsein, dass die kirgisische Vertragspartei sich zur Fortführung der Reformen verpflichtet mit dem Ziel, eine Marktwirtschaft unter demokratischen Bedingungen zu errichten,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Basis der Zusammenarbeit

Die Achtung der demokratischen Grundwerte und der grundlegenden Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, leitet Innen- wie Aussenpolitik der beiden Vertragsparteien und bildet einen wesentlichen Bestandteil des vorliegenden Abkommens, gleichgestellt mit dessen Zielen.

Art. 2 Zweck

Zweck des vorliegenden Abkommens ist die Bestimmung der allgemeinen Bedingungen für alle Formen der technischen, finanziellen und humanitären Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien. Es soll einen Rahmen von Vorschriften und Verfahren für die Planung und Durchführung aller Zusammenarbeitsprojekte oder -programme schaffen.

Die Bedingungen sind anwendbar auf von den Vertragsparteien gemäss Artikel 5 vereinbarte Projekte oder Programme im Rahmen der technischen, finanziellen und humanitären Zusammenarbeit.

Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Verwirklichung von Projekten oder Programmen der technischen, finanziellen und humanitären Zusammenarbeit in der Kirgisischen Republik. Solche Projekte oder Programme bilden eine Ergänzung zu den von der Kirgisischen Republik unternommenen Entwicklungsanstrengungen.

Die kirgisische Vertragspartei wendet die vorliegenden Bestimmungen auch auf nationale Tätigkeiten an, die entweder aus regionalen Entwicklungszusammenarbeitsprojekten oder -programmen, die von der schweizerischen Vertragspartei mitfinanziert werden, oder aus Projekten oder Programmen, die von der schweizerischen Vertragspartei über multilaterale Institutionen mitfinanziert werden, erwachsen, vorausgesetzt, dass ein ausdrücklicher Verweis auf das vorliegende Abkommen besteht.

Um Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit anderen, von anderen Gebern finanzierten Projekten oder Programmen zu vermeiden und um eine grösstmögliche Wirkung der Projekte oder Programme zu sichern, stellen die Vertragsparteien einander sämtliche für eine effiziente Zusammenarbeit erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Sollte ein bestimmtes Projektabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien Tätigkeiten im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit definieren, welche über den Anwendungsbereich dieses Abkommens hinausgehen, so gelten die Bestimmungen des Projektabkommens.

Art. 3 Definitionen

Konkrete nationale und regionale Projekte oder Programme und andere gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens werden im Folgenden «Projekte» genannt.

Mit Wirkung für dieses Abkommen bezeichnet der Ausdruck «ausführende Organisationen» alle öffentlichen Behörden, öffentlichen oder privaten Körperschaften und öffentlichen oder privaten Organisationen, welche von beiden Vertragsparteien anerkannt und von der schweizerischen Vertragspartei mit der Durchführung von einzelnen Projekten gemäss Artikel 8.1 beauftragt sind.

Experten und Berater, die kurz- oder langfristig von der schweizerischen Vertragspartei oder von den ausführenden Organisationen mit der Vorbereitung und Durchführung von Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens betraut sind, werden im Folgenden «Experten» genannt.

Mit Wirkung für dieses Abkommen bezeichnet der Ausdruck «Familienangehörige» Ehegatten oder Lebenspartner und ihre Kinder.

Mit Wirkung für dieses Abkommen bezeichnet der Begriff «Güter» Material, Fahrzeuge, Maschinen, Ausrüstungsgegenstände und andere Güter, die von der schweizerischen Vertragspartei oder den ausführenden Organisationen für Projekte im Rahmen dieses Abkommens an die Kirgisische Republik geliefert werden, sowie sämtliche anderen im Rahmen der spezifischen Projektabkommen betreffend der in Artikel 5.1 erwähnten Projekte an die Kirgisische Republik gelieferten Güter.

«DEZA» bezeichnet die Schweizerische Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.

«SECO» bezeichnet das Staatssekretariat für Wirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.

Das «Schweizerische Büro für Zusammenarbeit» in Bischkek ist verantwortlich für die Koordination und die Überwachung von Entwicklungsprojekten der schweizerischen Vertragspartei in der Kirgisischen Republik und in anderen Ländern Zentralasiens. Das Schweizerische Büro für Zusammenarbeit ist gleichzeitig auch Konsularagentur und untersteht in dieser Funktion der Schweizerischen Botschaft in Taschkent.

Art. 4 Formen der Zusammenarbeit

Formen

Technische Zusammenarbeit

Die technische Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:

Finanzielle Hilfe und wirtschaftliche Zusammenarbeit

Humanitäre Hilfe

Andere Bereiche der Zusammenarbeit

Art. 5 Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar:

Art. 6 Vorrechte und Befreiungen

Bezüglich Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit, die Gegenstand dieses Abkommens sind, sind die folgenden Vorrechte und Befreiungen zu gewähren:

Die kirgisische Vertragspartei gewährt den Experten in der Regel dieselben Vorrechte wie den Mitarbeitern anderer in der Zusammenarbeit tätigen Missionen, und es werden alle geeigneten Massnahmen getroffen, um jede Verletzung ihrer Person, ihrer Freiheit oder ihrer Würde zu verhindern. In Übereinstimmung mit dem vorliegenden Abkommen und im Rahmen der nationalen Gesetzgebung wird die kirgisische Vertragspartei zudem:

Art. 7 Anti-Korruptionsklausel

Die Vertragsparteien verfolgen ein gemeinsames Anliegen im Kampf gegen die Korruption, welche die gute Regierungsführung und die gezielte Nutzung der für die Entwicklung benötigten Ressourcen gefährdet und eine faire und offene, auf Preis und Qualität gründende Konkurrenz bedroht. Sie äussern deshalb ihre Absicht, ihre Bemühungen in der Bekämpfung der Korruption zusammenzulegen und erklären namentlich, weder im Hinblick auf den Abschluss noch im Rahmen der Ausführung des vorliegenden Abkommens, weder direkt noch indirekt Angebote irgendwelcher Art, seien es Geschenke, Zahlungen, Belohnungen oder sonstige Vorteile, unterbreitet zu haben noch in Zukunft zu unterbreiten, welche als widerrechtliche Handlung oder als Korruptionspraxis eingestuft werden. Jeder Akt dieser Art ist ein ausreichender Grund, um die Aufhebung des vorliegenden Abkommens, der Ausschreibung oder der erfolgten Vergabe oder das Ergreifen jeder anderen vom anwendbaren Recht vorgesehenen Korrekturmassnahme zu rechtfertigen.

Art. 8 Verfahren und Koordination
Art. 9 Schlussbestimmungen

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.