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Verordnung des ETH-Rates vom 5. Februar 2004 für das Interne Audit des ETH-Bereichs

Geltender Text a fecha 2004-04-01

1 gestützt auf Artikel 35 a Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 , im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle, verordnet:

Art. 1 Aufgaben des Finanzinspektorats

1 Das Finanzinspektorat übt über die ETH und die Forschungsanstalten des ETH- Bereichs die interne Revision im Sinne von Artikel 11 des Finanzkontrollgesetzes

2 vom 28. Juni 1967 aus.

2 Es bewertet insbesondere die Risikomanagementprozesse, die Steuerungsund Kontrollsysteme sowie die Governanceprozesse und trägt zu deren Verbesserung bei.

3 Für die Finanzaufsicht über den ETH-Rat und sein Generalsekretariat ist das Finanzinspektorat nicht zuständig.

Art. 2 Stellung des Finanzinspektorats

1 Das Finanzinspektorat nimmt seine Aufgaben unabhängig und selbständig wahr.

2 Es ist in das Generalsekretariat des ETH-Rates eingegliedert und untersteht administrativ dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin des ETH-Rates.

Art. 3 Aufsichtsausschuss

1 Die Aufsicht über das Finanzinspektorat wird durch einen nach Artikel 18 der

3 Geschäftsordnung ETH-Rat vom 17. Dezember 2003 eingesetzten Ausschuss wahrgenommen.

2 Der Leiter oder die Leiterin des Finanzinspektorats nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsausschusses des ETH-Rates teil.

Art. 4 Rechte und Pflichten des Finanzinspektorats

1 Das Finanzinspektorat hat ein uneingeschränktes Recht auf Information. Es kann alle Akten einsehen und Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Es stellt sicher, dass es über alle wesentlichen Vorgänge, Projekte und Weisungen der Institutionen des ETH-Bereichs informiert ist.

2 Es erfüllt seine Aufgaben mit Fachkunde, Sorgfalt und Verschwiegenheit.

3 Es verfügt über kein Weisungsrecht. Ihm werden keine operativen Aufgaben übertragen.

Art. 5 Standards der internen Revision und Kriterien der Finanzaufsicht

1 Das Finanzinspektorat übt die interne Revision nach anerkannten Standards aus.

2 Kriterien der Finanzaufsicht sind Ordnungsmässigkeit, Rechtmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit.

3 In Wirtschaftlichkeitsprüfungen wird abgeklärt, ob die Mittel sparsam eingesetzt werden, ob Kosten und Nutzen in einem günstigen Verhältnis stehen und ob die finanziellen Aufwendungen die erwarteten Wirkungen haben.

Art. 6 Revisionsprogramm und Sonderprüfungen

1 Das Finanzinspektorat schlägt jährlich in Absprache mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle ein Revisionsprogramm vor. Dieses wird im Einvernehmen mit dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin des ETH-Rates vom Aufsichtsausschuss des ETH-Rates genehmigt.

2 Die ETH und die Forschungsanstalten können Sonderprüfungen beantragen. Diese müssen vom Aufsichtsausschuss des ETH-Rates im Einvernehmen mit dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin des ETH-Rates genehmigt werden.

Art. 7 Berichterstattung

1 Das Finanzinspektorat verfasst über jede durchgeführte Revision einen Bericht. Dieser enthält die Prüfungsergebnisse und die abgegebenen Empfehlungen.

2 Der Revisionsbericht geht an den Präsidenten oder die Präsidentin der geprüften ETH oder den Direktor oder die Direktorin der geprüften Forschungsanstalt. Von jedem Revisionsbericht erhält der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des ETH-Rates eine Kopie zur Kenntnisnahme. Die Revisionsberichte werden dem Aufsichtsausschuss des ETH-Rates und der Eidgenössischen Finanzkontrolle periodisch zur Kenntnis gebracht.

3 Das Finanzinspektorat erstattet auf das Jahresende einen Tätigkeitsbericht zuhanden des Aufsichtsausschusses des ETH-Rates und des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin des ETH-Rates sowie der Eidgenössischen Finanzkontrolle.

Art. 8 Verfahren bei Beanstandungen

1 Die ETH und die Forschungsanstalten nehmen zu den Empfehlungen des Finanzinspektorats schriftlich in der vorgegebenen Frist Stellung.

2 Zeigt sich in der Stellungnahme eine wesentliche Differenz zu den Empfehlungen oder stellt das Finanzinspektorat fest, dass wesentliche Empfehlungen nicht umgesetzt werden, so unterbreitet es die Angelegenheit mit einem schriftlichen Antrag dem Aufsichtsausschuss des ETH-Rates. Gleichzeitig orientiert es den Generalsekretär oder die Generalsekretärin des ETH-Rates und die Eidgenössische Finanzkontrolle.

3 Stimmt der Aufsichtsausschuss des ETH-Rates dem Antrag nicht zu, so sind die einschlägigen Akten der Eidgenössischen Finanzkontrolle vorzulegen. Diese prüft den Sachverhalt und gibt ihre Beurteilung schriftlich dem Aufsichtsausschuss des ETH-Rates bekannt. Gleichzeitig werden der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des ETH-Rates und das Finanzinspektorat orientiert.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 414.110

[^2]: SR 614.0

[^3]: SR 414.110.2