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Verordnung des ETH-Rates vom 5. Februar 2004 für das Interne Audit des ETH-Bereichs

Geltender Text a fecha 2005-05-01

1 gestützt auf Artikel 35 a Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 , im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle, verordnet:

Art. 1 Aufgaben des Finanzinspektorats

1 Das Finanzinspektorat übt über die ETH und die Forschungsanstalten des ETH- Bereichs die interne Revision im Sinne von Artikel 11 des Finanzkontrollgesetzes

2 vom 28. Juni 1967 aus.

2 Es bewertet insbesondere die Risikomanagementprozesse, die Steuerungsund Kontrollsysteme sowie die Governanceprozesse und trägt zu deren Verbesserung bei.

3 Für die Finanzaufsicht über den ETH-Rat und seinen Stab ist das Finanzinspektorat

3 nicht zuständig.

Art. 2 Stellung des Finanzinspektorats

1 Das Finanzinspektorat nimmt seine Aufgaben unabhängig und selbständig wahr.

2 4 Es untersteht der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des ETH-Rates.

5 Aufsicht Art. 3

1 Die Aufsicht über das Finanzinspektorat wird durch den nach Artikel 18 der

6 Geschäftsordnung ETH-Rat vom 17. Dezember 2003 eingesetzten Finanzausschuss wahrgenommen.

2 Die Leiterin oder der Leiter des Finanzinspektorates nimmt an den Sitzungen des Finanzausschusses teil.

Art. 4 Rechte und Pflichten des Finanzinspektorats

1 Das Finanzinspektorat hat ein uneingeschränktes Recht auf Information. Es kann alle Akten einsehen und Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Es stellt sicher, dass es über alle wesentlichen Vorgänge, Projekte und Weisungen der Institutionen des ETH-Bereichs informiert ist.

2 Es erfüllt seine Aufgaben mit Fachkunde, Sorgfalt und Verschwiegenheit.

3 Es verfügt über kein Weisungsrecht. Ihm werden keine operativen Aufgaben übertragen.

Art. 5 Standards der internen Revision und Kriterien der Finanzaufsicht

1 Das Finanzinspektorat übt die interne Revision nach anerkannten Standards aus.

2 Kriterien der Finanzaufsicht sind Ordnungsmässigkeit, Rechtmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit.

3 In Wirtschaftlichkeitsprüfungen wird abgeklärt, ob die Mittel sparsam eingesetzt werden, ob Kosten und Nutzen in einem günstigen Verhältnis stehen und ob die finanziellen Aufwendungen die erwarteten Wirkungen haben.

7 Art. 6 Revisionsprogramm und Sonderprüfungen

1 Das Finanzinspektorat schlägt jährlich in Absprache mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle ein Revisionsprogramm vor. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Finanzausschuss.

2 Die ETH und die Forschungsanstalten können Sonderprüfungen beantragen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Finanzausschuss.

Art. 7 Berichterstattung

1 Das Finanzinspektorat verfasst über jede durchgeführte Revision einen Bericht. Dieser enthält die Prüfungsergebnisse und die abgegebenen Empfehlungen.

2 Der Revisionsbericht geht an die Präsidentin oder den Präsidenten der geprüften ETH oder die Direktorin oder den Direktor der geprüften Forschungsanstalt. Von jedem Revisionsbericht geht eine Kopie an die Mitglieder des Finanzausschusses. Die Revisionsberichte werden der Eidgenössischen Finanzkontrolle periodisch zur

8 Kenntnis gebracht.

3 Das Finanzinspektorat erstattet auf das Jahresende einen Tätigkeitsbericht zuhanden des Finanzausschusses. Eine Kopie geht an die Eidgenössische Finanz-

9 kontrolle.

Art. 8 Verfahren bei Beanstandungen

1 Die ETH und die Forschungsanstalten nehmen zu den Empfehlungen des Finanzinspektorats schriftlich in der vorgegebenen Frist Stellung.

2 Zeigt sich in der Stellungnahme eine wesentliche Differenz zu den Empfehlungen oder stellt das Finanzinspektorat fest, dass wesentliche Empfehlungen nicht umgesetzt werden, so unterbreitet es die Angelegenheit mit einem schriftlichen Antrag

10 dem Finanzausschuss.

3 Der Finanzausschuss teilt seine Entscheide dem Finanzinspektorat und der Eidge-

11 nössischen Finanzkontrolle mit.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 414.110

[^2]: SR 614.0

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1825).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1825).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1825).

[^6]: SR 414.110.2

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1825).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1825).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1825).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1825).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AS 2005 1825).