Verordnung des ETH-Rates vom 13. November 2003 über die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-11-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der ETH-Rat,

gestützt auf die Artikel 27 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991[^1],

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Aufgaben und die Grundzüge der Organisation der Forschungsanstalten des ETH-Bereichs, das heisst:

2. Kapitel: Fachliche Ausrichtung und Aufgaben

1. Abschnitt: Die einzelnen Forschungsanstalten

Art. 2 PSI

1 Das PSI ist in folgenden Fachgebieten tätig:

2 Als Benützerlabor entwickelt, erstellt und betreibt es Grossforschungsanlagen, die in Bezug auf Grösse und Komplexität die Möglichkeiten der Hochschulinstitute übersteigen.

Art. 3 WSL

1 Die WSL ist in der nachhaltigen Raumentwicklung, insbesondere der Entwicklung im Berggebiet und im Ballungsraum, in folgenden Fachgebieten tätig:

2 Als Fachstelle erbringt die WSL im Rahmen ihrer Möglichkeiten folgende Dienstleistungen:

Art. 4 EMPA

Die EMPA ist im Bereich der Materialwissenschaften und Technologie in folgenden Fachgebieten tätig:

Art. 5 EAWAG

Die EAWAG ist in den Bereichen Wasser und Gewässer in folgenden Fachgebieten tätig:

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 6 Wissens- und Technologietransfer, Verbreitung von

Forschungsergebnissen

1 Die Forschungsanstalten fördern die Umsetzung von Forschungsergebnissen für die Praxis.

2 Sie machen die Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich, sofern nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Art. 7 Lehre

1 Die Forschungsanstalten bieten eigene Lehrveranstaltungen an.

2 Sie beteiligen sich an der Lehre anderer wissenschaftlicher Institutionen, insbesondere an der Ausbildung der Doktoranden und Doktorandinnen.

Art. 8 Wissenschaftliche und technische Dienstleistungen

Die Forschungsanstalten können im Rahmen ihrer Möglichkeiten wissenschaftliche und technische Dienstleistungen erbringen.

Art. 9 Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Institutionen

1 Die Forschungsanstalten arbeiten mit anderen wissenschaftlichen Institutionen innerhalb und ausserhalb des ETH-Bereichs zusammen.

2 Sie können ihnen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Forschungseinrichtungen zur Verfügung stellen und mit ihnen vereinbaren, gemeinsam Einrichtungen zu betreiben.

Art. 10 Weitere Zusammenarbeit

Die Forschungsanstalten können mit Dritten, insbesondere aus öffentlichen Verwaltungen und der Wirtschaft, gemeinsam Projekte durchführen. Voraussetzung ist, dass die Dritten sich an den Projektkosten angemessen beteiligen.

3. Kapitel: Organisation

Art. 11 Direktion

1 Die Direktion jeder Forschungsanstalt besteht aus dem Direktor oder der Direktorin sowie weiteren ihm oder ihr unterstellten Mitgliedern.

2 Die Direktion hat folgende Aufgaben:

Art. 12 Direktor oder Direktorin

1 Der Direktor oder die Direktorin leitet die Forschungsanstalt. Er oder sie ist gegenüber dem ETH-Rat für die Geschäftsführung verantwortlich.

2 Er oder sie:

3 Er oder sie entscheidet nach Anhörung der Direktion und der Betroffenen.

Art. 13 Beratende Organe

Jede Forschungsanstalt kann beratende Organe bestellen.

Art. 14 Akademische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

1 Die Bezeichnung der akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen richtet sich nach dem Anhang der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 2003[^4].

2 Die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten können zu leitenden wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (maîtres d’enseignement et de recherche) und zu höheren wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Personen ernennen, die eine akademische Laufbahn auf hohem Niveau absolviert haben und besonders qualifizierte Leistungen in Lehre und Forschung erbringen.

3 Sie können Personen, die an ihren Anstalten tätig sind und zugleich an einer ETH als Privatdozenten oder Privatdozentinnen, als leitende wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oder als Lehrbeauftragte wirken, den ETH zur Nominierung als Titularprofessoren oder Titularprofessorinnen vorschlagen.

Art. 15 Mitwirkung

1 Das Personal wird vom ETH-Rat und vom Direktor oder der Direktorin vor Entscheiden konsultiert, die von allgemeinem Interesse für die Forschungsanstalten sind, wie die Planung, die Schaffung und Aufhebung von Forschungs- und Verwaltungsbereichen sowie Strukturfragen. Der Direktor oder die Direktorin führt die Konsultationen des ETH-Rates durch.

2 Der Direktor oder die Direktorin sorgt durch Information dafür, dass alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ihre Mitwirkungsrechte ausüben können.

3 Das Personal kann eine Personalvertretung wählen.

Art. 16 Zusammenarbeit mit Personalverbänden

Die Forschungsanstalten arbeiten in Personalfragen mit den Personalverbänden zusammen. Die Zusammenarbeit richtet sich nach den Vereinbarungen gemäss Artikel 13 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001[^5].

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 17 Übergangsbestimmung

Die bisherigen beratenden Kommissionen der Forschungsanstalten bleiben bis zum Ende ihrer laufenden Amtsperiode bestehen.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 414.110

[^2]: SR 921.01

[^3]: SR 916.20. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2020 angepasst.

[^4]: SR 414.110.37

[^5]: SR 172.220.113

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