Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003 über die Schiesskurse (Schiesskursverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-12-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,

im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,

gestützt auf die Artikel 13 Absatz 1, 14, 40 Absatz 1 Buchstabe c und 55 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003[^1],

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Schiesskurse im Schiesswesen ausser Dienst.

2 Schiesskurse im Schiesswesen ausser Dienst sind:

Art. 2 Unterstellung

Die Schiesskurse unterstehen der Gruppe Verteidigung.

Art. 3 Dienstbüchlein, Militärischer Leistungsausweis und Schiessbüchlein

Die Kursleitung trägt das Bestehen der Schiesskurse in den militärischen Leistungsausweis oder in das Schiessbüchlein ein; das Bestehen des Verbliebenenkurses auch in das Dienstbüchlein.

Art. 4 Entschädigung der Benützung von Schiessanlagen

1 Bei der Benützung von zivilen Schiessanlagen werden den Gemeinden oder den Schiessvereinen Entschädigungen nach Artikel 12 der Verordnung des VBS vom 12. Dezember 1995[^2] über die Verwaltung der Armee ausgerichtet.

2 Bei der Durchführung von Jungschützenkursen werden keine solchen Entschädigungen ausgerichtet.

Art. 5 Entschädigungen und Vergütungen

Die Entschädigungen und Vergütungen an die Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer sowie Funktionärinnen und Funktionäre werden im Anhang geregelt.

2. Abschnitt: Schützenmeisterkurse

Art. 6 Zweck und Ausbildungsziel

1 Die Schützenmeisterkurse 300 m dienen der Ausbildung zur Schützenmeisterin oder zum Schützenmeister 300 m.

2 Die Schützenmeisterkurse 25/50 m dienen der Ausbildung zur Schützenmeisterin oder zum Schützenmeister 25/50 m.

3 Die Ausbildung soll die künftigen Schützenmeisterinnen und Schützenmeister insbesondere befähigen, die Bundesübungen nach der Schiessverordnung zu leiten.

Art. 7 Durchführung

Die Schützenmeisterkurse werden innerhalb der eidgenössischen Schiesskreise durchgeführt. Sie stehen unter der Verantwortung des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers, der für die ordnungsgemässe Durchführung sorgt.

Art. 8 Zeitliche Festlegung und Dauer

Die Schützenmeisterkurse finden jährlich zwischen Januar und April statt und dauern zwei Tage.

3. Abschnitt: Jungschützenleiterkurse

Art. 9 Zweck und Ausbildungsziel

1 Die Jungschützenleiterkurse dienen der Ausbildung der Leiterinnen und Leiter von Jungschützenkursen 300 m.

2 Die Ausbildung soll die künftigen Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter befähigen, selbständig Jungschützenkurse zu leiten und als Schützenmeisterinnen oder Schützenmeister 300 m tätig zu sein.

Art. 10 Durchführung

Die Jungschützenleiterkurse werden von der Gruppe Verteidigung geplant, organisiert und durchgeführt.

Art. 11 Zeitliche Festlegung und Dauer

Die Jungschützenleiterkurse werden jährlich durchgeführt und dauern drei Wochentage.

Art. 12 Unterkunft und Verpflegung

Die Kosten der Unterkunft und der Verpflegung gehen zu Lasten der Gruppe Verteidigung.

4. Abschnitt: Wiederholungskurse für Schützenmeister und Jungschützenleiter

Art. 13 Zweck

Für die Schützenmeisterinnen und Schützenmeister und für die Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter werden zur Weiterausbildung eintägige Wieder-holungskurse durchgeführt.

Art. 14 Durchführung

Die Wiederholungskurse werden innerhalb der eidgenössischen Schiesskreise durchgeführt. Sie stehen unter der Verantwortung des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers, der für die ordnungsgemässe Durchführung sorgt.

5. Abschnitt: Jungschützenkurse

Art. 15 Zweck und Ausbildungsziel

1 Der Jungschützenkurs 300 m ist ein Fachbereich der vordienstlichen Ausbildung.

2 Die Ausbildung soll die Jungschützinnen und Jungschützen insbesondere befähigen, das Sturmgewehr sicher zu handhaben und die Schiessfertigkeit im Standschiessen zu erlangen.

Art. 16 Durchführung

1 Die Jungschützenkurse werden durch die anerkannten Schiessvereine unter Leitung der Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter durchgeführt und durch die kantonalen Schiesskommissionen beaufsichtigt

2 Sie dürfen nur durchgeführt werden, wenn mindestens fünf Jungschützinnen oder Jungschützen teilnehmen. Über Ausnahmen entscheidet der zuständige eidgenös-sische Schiessoffizier.

Art. 17 Zeitliche Festlegung

1 Die Jungschützenkurse finden von Mitte März bis Ende August statt.

2 Mit den Schiessübungen darf erst nach dem Instruktionsrapport der Schiesskommission begonnen werden.

Art. 18 Wettschiessen

1 Der Jungschützenkurs wird mit einem Wettschiessen abgeschlossen.

2 Zuständig für die Durchführung des Jungschützenwettschiessens ist der Schweizer Schiesssportverband (SSV).

3 Der SSV erlässt das Reglement über das Jungschützenwettschiessen; dieses muss von der Gruppe Verteidigung genehmigt werden.

6. Abschnitt: Nachschiesskurse

Art. 19 Teilnehmer

Schiesspflichtige, welche das obligatorische Programm nicht oder nicht vorschriftsgemäss in einem anerkannten Schiessverein geschossen haben, müssen einen Nachschiesskurs auf Distanz 300 m absolvieren.

Art. 20 Durchführung

Die Nachschiesskurse werden durch die Gruppe Verteidigung geplant, organisiert und in Zusammenarbeit mit dem SSV durchgeführt.

Art. 21 Zeitliche Festlegung

Die Nachschiesskurse finden jährlich im November statt.

Art. 22 Aufgebot der Kursteilnehmer

Die kantonalen Militärbehörden bieten die Nachschiesspflichtigen durch amtliche Bekanntmachung auf.

Art. 23 Dispensationen

Für die Dispensationen sind die kantonalen Militärbehörden zuständig.

Art. 24 Militärstrafrecht

1 Die Nachschiesspflichtigen unterstehen dem Militärstrafrecht.

2 Der Kurskommandant verfügt über die Disziplinarstrafgewalt nach der Militärstrafgesetzgebung.

Art. 25 Meldung bei mangelnder Schiessfertigkeit

1 Die Leitung der Nachschiesskurse meldet der Gruppe Verteidigung Schiesspflichtige, deren mangelnde Schiessfertigkeit offensichtlich oder vermutlich auf gesundheitliche Ursachen zurückzuführen ist. Beizulegen sind:

2 Im Bericht sind die Gründe für die mangelnde Schiessfertigkeit zu erwähnen und allfällige Anträge zu stellen.

7. Abschnitt: Verbliebenenkurse

Art. 26 Teilnehmer

Schiesspflichtige, welche die vorgeschriebenen Mindestleistungen des obligatorischen Programms nicht erreicht haben, müssen einen Verbliebenenkurs auf Distanz 300 m absolvieren.

Art. 27 Durchführung

Die Verbliebenenkurse werden innerhalb der eidgenössischen Schiesskreise durchgeführt. Sie stehen unter der Verantwortung des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers, der für die ordnungsgemässe Durchführung sorgt.

Art. 28 Zeitliche Festlegung und Ort

Die Verbliebenenkurse sind bis spätestens am 31. März des nachfolgenden Jahres auf zentral gelegenen Schiessanlagen innerhalb der eidgenössischen Schiesskreise durchzuführen. Der zuständige eidgenössische Schiessoffizier bestimmt Ort und Zeit der Kurse.

Art. 29 Aufgebot der Kursteilnehmer

Die kantonalen Militärbehörden bieten die Verbliebenen mit Marschbefehl auf.

Art. 30 Sold und Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht

Der Verbliebenenkurs wird gemäss Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung vom 29. November 1995[^3] über die Verwaltung der Armee besoldet und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

Art. 31 Nichteinrücken

Nicht eingerückte Verbliebene sind durch den Kurskommandanten der Militärbehörde des Wohnkantons zu melden.

Art. 32 Militärstrafrecht

1 Die Verbliebenen unterstehen dem Militärstrafrecht.

2 Der Kurskommandant verfügt über die Disziplinarstrafgewalt nach der Militärstrafgesetzgebung.

Art. 33 Meldung bei mangelnder Schiessfertigkeit

Die Leitung der Verbliebenenkurse meldet der Gruppe Verteidigung Schiesspflichtige, deren mangelnde Schiessfertigkeit offensichtlich oder vermutlich auf gesundheitliche Ursachen zurückzuführen ist. Es gelten die Bestimmungen nach Artikel 25.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 34 Vollzug

Die Gruppe Verteidigung vollzieht diese Verordnung.

Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 36 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 512.31

[^2]: SR 510.301.1

[^3]: SR 510.301

[^4]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^5]: In der AS nicht veröffentlicht.

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