Verordnung des UVEK vom 19. März 2004 über Luftfahrzeug-Instandhaltungsbetriebe (VLIb)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-03-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Verordnung 2 über Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe (V 2 LUb) vom 19. März 2004 (Stand am 6. April 2004) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,

1 gestützt auf die Artikel 57 und 58 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Sachlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Unternehmen, die Unterhaltsarbeiten nach der Verord-

2 nung vom 18. September 1995 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL) durchführen oder bescheinigen an:

3 Lufttransport gemäss der Verordnung vom 8. September 1997 über den Betrieb von Flugzeugen im gewerbsmässigen Lufttransport (VJAR-OPS 1) eingesetzt werden und eine maximale Abflugmasse von 5700 kg oder weniger aufweisen;

4 Verordnung vom 23. November 1973 über die Betriebsregeln im gewerbsmässigen Luftverkehr (VBR 1) eingesetzt werden und eine maximale Abflugmasse von 3175 kg oder weniger aufweisen;

Art. 2 Örtlicher Geltungsbereich

1 Die Verordnung gilt für Unternehmen, die in der Schweiz Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen durchführen oder bescheinigen und für schweizerische Unternehmen auf dem Flughafen Basel-Mülhausen.

2 Soweit nicht strengere ausländische Vorschriften anwendbar sind, gilt die Verordnung sinngemäss auch für schweizerische Unternehmen, die Unterhaltsarbeiten durchführen oder bescheinigen:

3 Zwischenstaatliche Vereinbarungen über den Unterhalt von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen bleiben vorbehalten.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

5 Zivilluftfahrt (Bundesamt) nach der Verordnung vom 25. August 2000 über das Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal (VUP) ermächtigt worden sind, Unterhaltsbescheinigungen auszustellen;

2. Abschnitt: Unterhaltsbetriebsausweis

Art. 4 Ausweispflicht

1 Betriebe, die nach Artikel 1 Unterhaltsarbeiten durchführen oder bescheinigen, müssen einen Ausweis für Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe (Unterhaltsbetriebsausweis) haben.

2 Keinen Ausweis benötigen Betriebe, die im Unterauftrag Unterhaltsarbeiten durchführen, welche durch den auftraggebenden Unterhaltsbetrieb nach Artikel 20 Absatz 2 überwacht und bescheinigt werden.

Art. 5 Unterhaltsbetriebe im Ausland

An Unterhaltsbetriebe im Ausland werden keine Unterhaltsbetriebsausweise abgegeben.

Art. 6 Tätigkeitsgebiete

Im Unterhaltsbetriebsausweis sind die Tätigkeitsgebiete eingetragen, für die der Betrieb eine Berechtigung hat. Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die möglichen Tätigkeitsgebiete, für die ein Unterhaltsbetriebsausweis erworben werden kann.

Art. 7 Ausnahmen

Das Bundesamt kann auf begründetes Gesuch hin einen Unterhaltsbetrieb von der Einhaltung einzelner Vorschriften dieser Verordnung befreien oder zur Durchführung von Unterhaltsarbeiten ermächtigen, welche nicht im Unterhaltsbetriebsausweis eingetragen sind. Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. 3. Abschnitt: Voraussetzungen für die Erteilung eines Unterhaltsbetriebsausweises

Art. 8 Gesuch

Das Gesuch um Erteilung eines Unterhaltsbetriebsausweises ist dem Bundesamt auf den dafür vorgesehenen Formularen zusammen mit den vollständigen Unterlagen spätestens drei Monate vor der geplanten Betriebsaufnahme einzureichen.

Art. 9 Inhalt des Gesuches

Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass:

Art. 10 Unterhaltsbetriebshandbuch

1 Der Gesuchsteller muss in einer der drei Amtssprachen oder in englischer Sprache ein Unterhaltsbetriebshandbuch ausarbeiten und dem Bundesamt zur Genehmigung einreichen.

2 Das Unterhaltsbetriebshandbuch muss die Angaben und Verfahren nach Anhang 1 enthalten. Das Bundesamt kann den Anhang 1 ändern. Für die Form und den Aufbau des Unterhaltsbetriebshandbuches erlässt das Bundesamt Richtlinien.

3 Bei Unterhaltsbetrieben, die im Besitz eines Unterhaltsbetriebsausweises gemäss

6 der Verordnung 1 vom 20. Oktober 1995 über die Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe (VJAR-145) sind, kann sich das Unterhaltsbetriebshandbuch für alle übereinstim-

7 menden Bestimmungen auf das Handbuch nach JAR-145 (MOE) beziehen.

4 Das Unterhaltsbetriebshandbuch oder massgebliche Teile davon müssen den Personen, die im Unterhaltsbetriebshandbuch aufgeführt sind, zugänglich sein. Der Unterhaltsbetrieb hat dafür zu sorgen, dass das Unterhaltsbetriebshandbuch stets nachgeführt ist.

5 Das Bundesamt kann Änderungen vorschreiben, die es zur Sicherstellung eines ordnungsgemässen Luftfahrzeugunterhalts als notwendig erachtet. Das Unterhaltsbetriebshandbuch wird entsprechend geändert.

6 Änderungen des Unterhaltsbetriebshandbuches nach Anhang 1 sind vom Bundesamt genehmigen zu lassen.

Art. 11 Räumlichkeiten

1 Der Unterhaltsbetrieb muss für alle vorgesehenen Arbeiten über geeignete Räumlichkeiten und Anlagen verfügen. Diese müssen insbesondere die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen Arbeitsbedingungen sowie Schutz vor Witterungseinflüssen und Arbeitsplatzverunreinigungen bieten.

2 Für die Planung und die Leitung der vorgesehenen Arbeiten sowie für die Verwaltung von Unterhaltsaufzeichnungen müssen geeignete Büroräumlichkeiten zur Verfügung stehen.

3 Die Arbeitsplatzgestaltung hat auf die Besonderheiten der durchzuführenden Arbeiten Rücksicht zu nehmen.

4 Luftfahrzeugteile, Ausrüstungen, Werkzeuge und Material sind in geeigneten Räumen zu lagern. Verwendbare Teile sind von nicht verwendbaren getrennt aufzubewahren. Durch die Lagerung dürfen die Teile weder beschädigt noch sonst in ihrer Qualität beeinträchtigt werden.

Art. 12 Personal

1 Dem Bundesamt sind zur Genehmigung zu melden:

2 Diese Personen sind nach Massgabe des Unterhaltsbetriebshandbuches für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung verantwortlich.

3 Der Unterhaltsbetrieb muss genügend Personal beschäftigen, um die vorgesehenen oder vertraglich zugesicherten Arbeiten planen, durchführen, überwachen und überprüfen zu können. Bei über die Planung hinausreichendem Arbeitsaufwand kann der Betrieb vorübergehend zusätzliches Personal einsetzen, welches jedoch keine Unterhaltsbescheinigungen ausstellen darf; Absatz 7 bleibt vorbehalten.

4 Ein angemessener Anteil des betriebseigenen Unterhaltspersonals muss gemäss

8 VUP berechtigt sein, Unterhaltsbescheinigungen auszustellen. Das Bundesamt kann die Anzahl der bescheinigungsberechtigten Personen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Unterhaltsarbeiten im Einzelfall festlegen.

5 Unterhaltsbetriebe, die Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen, ausgenommen an Segelflugzeugen, Ballonen und Motorseglern, durchführen und bescheinigen, müssen über mindestens einen nach Artikel 25 VUP berechtigten Luftfahrzeugkontrolleur verfügen und diesen vollzeitlich beschäftigen.

6 Der Unterhaltsbetrieb muss:

7 Er kann für fachspezifische Unterhaltsarbeiten externe Fachspezialisten nach Artikel 6 VUP beiziehen.

Art. 13 Ausrüstungen, Werkzeuge, Material und Prüfgeräte

1 Der Unterhaltsbetrieb muss zum Zeitpunkt der Ausführung der Unterhaltsarbeiten über die notwendigen Ausrüstungen, Werkzeuge und das erforderliche Material verfügen.

2 Prüfgeräte sind regelmässig nach den vom Bundesamt anerkannten Normen zu kontrollieren oder zu eichen. Über die Kontrollen und die dabei verwendeten Normen hat der Unterhaltsbetrieb Aufzeichnungen zu führen.

Art. 14 Unterhaltsunterlagen

1 Der Unterhaltsbetrieb muss zum Zeitpunkt der Unterhaltsarbeiten über die not-

9 verfügen. wendigen Unterhaltsunterlagen nach Artikel 25 VLL

2 Erstellt der Betrieb zusätzlich eigene Unterhaltsunterlagen, hat dies nach einem im Unterhaltsbetriebshandbuch festgelegten Verfahren zu erfolgen.

3 Die Unterhaltsunterlagen sind auf dem neuesten Stand zu halten und haben dem Personal bei der Erledigung der entsprechenden Arbeiten in geeigneter Form zur Verfügung zu stehen.

4. Abschnitt: Betriebsprüfung und Unterhaltsbetriebsausweis

Art. 15 Betriebsprüfung

1 Das Bundesamt führt nach Eingang der Unterlagen nach Artikel 8 und ihrer Überprüfung in Anwesenheit eines Vertreters oder einer Vertreterin des Unterhaltsbetriebes eine Betriebsprüfung durch.

2 Es bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung.

3 Es kann für die Prüfung aussenstehende Sachverständige beiziehen.

4 Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Prüfungsprotokoll festgehalten und dem Gesuchsteller mitgeteilt.

5 Ergibt die Prüfung, dass nicht alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Unterhaltsbetriebsausweises erfüllt sind, so teilt das Bundesamt dem Gesuchsteller mit, welche ergänzenden Massnahmen er noch zu treffen hat, und setzt ihm dafür eine angemessene Frist.

6 Nimmt der Gesuchsteller die erforderlichen Massnahmen nicht fristgerecht vor, so gilt die Betriebsprüfung als nicht bestanden.

Art. 16 Unterhaltsbetriebsausweis

1 Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt das Bundesamt dem Gesuchsteller den Unterhaltsbetriebsausweis, auf dem in Übereinstimmung mit dem Unterhaltsbetriebshandbuch das oder die zulässigen Tätigkeitsgebiete eingetragen sind.

2 Der Unterhaltsbetriebsausweis ist zwei Jahre gültig. In besonderen Fällen kann das Bundesamt eine kürzere Gültigkeitsdauer festlegen.

3 Das Bundesamt kann eine oder mehrere Betriebsprüfungen durchführen, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen.

4 Soweit die Voraussetzungen, die für die Erteilung des Unterhaltsbetriebsausweises massgebend waren, erfüllt sind, wird der Ausweis auf Gesuch hin um höchstens zwei Jahre verlängert. Das entsprechende Gesuch ist dem Bundesamt spätestens zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausweises einzureichen.

Art. 17 Erweiterung des Unterhaltsbetriebsausweises

1 Beantragt der Unterhaltsbetrieb eine Erweiterung des oder der in seinem Ausweis eingetragenen Tätigkeitsgebiete, so hat er dafür eine Prüfung zu bestehen.

2 Für die Prüfungen zur Erweiterung gelten die Artikel 8–15 sinngemäss.

Art. 18 Änderungen im Unterhaltsbetrieb

1 Grundlegende Änderungen wie die Änderung der Firmenbezeichnung, Betriebsverlegungen, die Eröffnung oder Schliessung von Zweigniederlassungen, der Wechsel des verantwortlichen Geschäftsführers oder der leitenden Personen sowie Änderungen bezüglich Betriebsstätten, Verfahren, Tätigkeitsgebiete und bescheinigungsberechtigte Personen sind dem Bundesamt unverzüglich zu melden und bedürfen seiner Genehmigung.

2 Sind die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Unterhaltsbetriebsausweises wegen einer der in Absatz 1 genannten Tatsachen kurzfristig nicht erfüllt, kann das Bundesamt Bedingungen oder Auflagen festlegen, unter denen der Unterhaltsbetrieb seine Tätigkeit dennoch fortsetzen kann. Gegebenenfalls passt es den Unterhaltsbetriebsausweis den neuen Verhältnissen an.

Art. 19 Entzug oder Einschränkung

Das Bundesamt kann in Anwendung von Artikel 92 LFG den befristeten oder dauernden Entzug eines Unterhaltsbetriebsausweises verfügen oder das Tätigkeitsgebiet eines Unterhaltsbetriebes einschränken, wenn es feststellt, dass:

5. Abschnitt: Rechte des Unterhaltsbetriebes

Art. 20

1 Der Unterhaltsbetrieb ist im Rahmen des im Unterhaltsbetriebsausweis und im Unterhaltsbetriebshandbuch geregelten Tätigkeitsbereiches berechtigt, Unterhalts-

10 arbeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen nach Art. 23–40 VLL an folgenden Orten durchzuführen und zu bescheinigen:

2 Der Unterhaltsbetrieb kann Unterhaltsarbeiten an Unternehmen übertragen, die im Unterauftrag Unterhaltsarbeiten durchführen, sofern er in der Lage ist, die Konformität zu gewährleisten und die Ausführung vorschriftsgemäss zu bescheinigen.

6. Abschnitt: Pflichten des Unterhaltsbetriebes

Art. 21 Betriebsverfahren

Der Unterhaltsbetrieb muss vom Bundesamt als geeignet erachtete Betriebsverfahren festlegen, um die fachgerechte Durchführung und den Abschluss der Unterhalts-

11 arbeiten nach den Artikeln 23–40 VLL und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten.

Art. 22 Aufzeichnung der Unterhaltsarbeiten

1 Der Unterhaltsbetrieb muss:

2 Das Bundesamt kann für die Aufzeichnung bestimmter Unterhaltsarbeiten eine längere Aufbewahrungsdauer vorschreiben.

Art. 23 Form und Inhalt der Unterhaltsbescheinigung

1 Die Unterhaltsbescheinigung muss allgemeine Angaben über die durchgeführten Arbeiten sowie die Referenz der angewendeten Unterhaltsunterlagen, das Datum und den Ort des Abschlusses der Unterhaltsarbeiten, den Namen und die Ausweisnummer des Unterhaltsbetriebes und der bescheinigungsberechtigten Person sowie deren Unterschrift enthalten.

2 Das Bundesamt kann Richtlinien über die Form der Unterhaltsbescheinigung erlassen.

Art. 24 Meldepflicht

1 Der Unterhaltsbetrieb hat spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen alle an einem Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil festgestellten technischen Störungen, Mängel oder anormalen Beanspruchungen, die eine Gefährdung der Sicherheit darstellen, dem Bundesamt und dem Luftfahrzeughalter oder der Luftfahrzeughalterin zu melden.

2 Die Meldung hat auf einem vom Bundesamt anerkannten Formular zu erfolgen und muss alle bekannten sachdienlichen Informationen enthalten.

3 Das Bundesamt regelt das Nähere über die Meldepflicht in einer Richtlinie.

Art. 25 Technische Mitteilungen

1 Das Bundesamt erlässt Richtlinien und Mitteilungen über die Unterhaltsbetriebe als Technische Mitteilungen.

2 Die Technischen Mitteilungen können beim Bundesamt eingesehen oder bezogen werden.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Änderungen bisherigen Rechts

Die Änderungen bisherigen Rechts werden im Anhang 2 geregelt.

Art. 27 Übergangsbestimmungen

1 12 Gesuche um Erteilung eines Unterhaltsbetriebsausweises nach VJAR-145 , die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, werden grundsätzlich nach den Bestimmungen von VJAR-145 weiterbehandelt. Solche hängigen Gesuche, deren beantragte Tätigkeitsbereiche in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, werden auf Gesuch hin, nach den Bestimmungen dieser Verordnung weiterbehandelt.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.