Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2003-10-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 , gestützt auf die Artikel 99, 100 und 123 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 2002 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Rechtsform und Firma

1 Die Zentralbank der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft.

2 Sie trägt die Firma: «Schweizerische Nationalbank» «Banque nationale suisse» «Banca nazionale svizzera» «Banca naziunala svizra» «Swiss National Bank».

Art. 2 Subsidiäre Geltung des Obligationenrechts

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die aktienrechtlichen Vor-

3 schriften des Obligationenrechts (OR) .

Art. 3 Sitze, Zweigniederlassungen, Agenturen und Vertretungen

1 Die Sitze der Nationalbank befinden sich in Bern und in Zürich.

2 Soweit es die Geldversorgung des Landes erfordert, unterhält die Nationalbank Zweigniederlassungen und Agenturen.

3 Zur Wirtschaftsbeobachtung und Kontaktpflege in den Regionen kann sie Vertretungen errichten.

Art. 4 Notenmonopol

Die Nationalbank hat das ausschliessliche Recht zur Ausgabe der schweizerischen Banknoten.

Art. 5 Aufgaben

1 Die Nationalbank führt die Geldund Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes. Sie gewährleistet die Preisstabilität. Dabei trägt sie der konjunkturellen Entwicklung Rechnung.

2 In diesem Rahmen hat sie folgende Aufgaben:

3 Sie wirkt bei der internationalen Währungskooperation mit. Sie arbeitet dazu nach Massgabe der entsprechenden Bundesgesetzgebung mit dem Bundesrat zusammen.

4 Sie erbringt dem Bund Bankdienstleistungen. Dabei handelt sie im Auftrag der zuständigen Bundesstellen.

Art. 6 Unabhängigkeit

Bei der Wahrnehmung der geldund währungspolitischen Aufgaben nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 dürfen die Nationalbank und die Mitglieder ihrer Organe weder vom Bundesrat noch von der Bundesversammlung oder von anderen Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen.

Art. 7 Rechenschaftspflicht und Information

1 Die Nationalbank erörtert mit dem Bundesrat regelmässig die Wirtschaftslage, die Geldund Währungspolitik sowie aktuelle Fragen der Wirtschaftspolitik des Bundes. Bundesrat und Nationalbank unterrichten einander vor Entscheidungen von wesentlicher wirtschaftspolitischer und monetärer Bedeutung über ihre Absichten. Jahresbericht und Jahresrechnung der Nationalbank sind vor ihrer Abnahme durch die Generalversammlung dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

2 Die Nationalbank legt der Bundesversammlung jährlich in einem Bericht Rechenschaft über die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Artikel 5 ab. Den zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung erläutert sie regelmässig die Wirtschaftslage sowie ihre Geldund Währungspolitik.

3 Sie orientiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Geldund Währungspolitik und macht ihre geldpolitischen Absichten bekannt.

4 Sie veröffentlicht ihren Jahresbericht. Sie veröffentlicht zudem vierteljährlich Berichte über die wirtschaftliche und monetäre Entwicklung sowie wöchentlich geldpolitisch wichtige Daten.

Art. 8 Steuerbefreiung

1 Die Nationalbank ist von den direkten Steuern des Bundes befreit.

2 Sie darf in den Kantonen keiner Besteuerung unterzogen werden. Vorbehalten bleiben die Gebühren von Kantonen und Gemeinden.

2. Kapitel: Geschäftskreis

Art. 9 Geschäfte mit Finanzmarktteilnehmern

1 Zur Erfüllung der geldund währungspolitischen Aufgaben nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 kann die Nationalbank:

2 Die Nationalbank legt die allgemeinen Bedingungen fest, zu denen sie die Geschäfte nach Absatz 1 abschliesst.

Art. 10 Geschäfte mit anderen Zentralbanken und mit internationalen

Organisationen Die Nationalbank kann mit ausländischen Zentralbanken und mit internationalen Organisationen Beziehungen aufnehmen und mit ihnen alle Arten von Bankgeschäften, einschliesslich der Aufnahme und Gewährung von Krediten in Schweizerfranken, Fremdwährungen oder internationalen Zahlungsmitteln, tätigen.

Art. 11 Geschäfte für den Bund

1 Die Nationalbank kann dem Bund Bankdienstleistungen erbringen. Sie erbringt diese gegen angemessenes Entgelt, jedoch unentgeltlich, wenn sie die Durchführung der Geldund Währungspolitik erleichtern. Die Einzelheiten werden in Vereinbarungen zwischen Bundesstellen und der Nationalbank geregelt.

2 Die Nationalbank darf dem Bund weder Kredite noch Überziehungsfazilitäten gewähren; sie darf auch nicht staatliche Schuldtitel aus Emissionen erwerben. Sie kann Kontoüberziehungen im Verlaufe des Tages gegen ausreichende Sicherheiten zulassen.

Art. 12 Beteiligungen und Mitgliedschaftsrechte

Soweit es der Erfüllung ihrer Aufgaben dient, kann die Nationalbank sich am Kapital von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen beteiligen und Mitgliedschaftsrechte an solchen erwerben.

Art. 13 Geschäfte für den eigenen Betrieb

Die Nationalbank ist befugt, ausser den mit ihren gesetzlichen Aufgaben verbundenen Geschäften auch Geschäfte für ihren eigenen Betrieb sowie Bankgeschäfte für ihr Personal und ihre Vorsorgeeinrichtungen zu tätigen.

3. Kapitel: Geldund währungspolitische Befugnisse

1. Abschnitt: Statistik

Art. 14 Erhebung statistischer Daten

1 Zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und zur Beobachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten erhebt die Nationalbank die erforderlichen statistischen Daten.

2 Sie arbeitet bei der Erhebung statistischer Daten mit den zuständigen Stellen des Bundes, insbesondere mit dem Bundesamt für Statistik und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht, den zuständigen Behörden anderer Länder und mit internatio-

4 nalen Organisationen zusammen.

Art. 15 Auskunftspflicht

1 Banken, Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 des

5 Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 sowie Bewilligungsträger nach Artikel

6 13 Absatz 2 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 sind verpflichtet, der

7 Nationalbank statistische Angaben über ihre Tätigkeit zu liefern.

2 Soweit dies für die Analyse der Entwicklungen auf den Finanzmärkten, den Überblick über den Zahlungsverkehr, die Erstellung der Zahlungsbilanz oder für die Statistik über die Auslandvermögen erforderlich ist, kann die Nationalbank bei weiteren natürlichen oder juristischen Personen, namentlich bei Einrichtungen zur Herausgabe von Zahlungsinstrumenten oder zur Verarbeitung, Abrechnung und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Versicherungen, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie Anlageund Holdinggesellschaften, statistische Daten über deren

8 Geschäftstätigkeit erheben.

3 Die Nationalbank legt in einer Verordnung fest, welche Angaben in welchem zeitlichen Abstand geliefert werden müssen; ferner legt sie die Organisation und das Verfahren nach Anhörung der Meldepflichtigen fest.

Art. 16 Vertraulichkeit

1 Die Nationalbank hat über die erhobenen Daten das Geheimnis zu bewahren.

2 Sie veröffentlicht die erhobenen Daten in Form von Statistiken. Zur Wahrung der Geheimhaltung werden die Daten zusammengefasst.

3 Die Nationalbank ist befugt, die erhobenen Daten in aggregierter Form an die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Behörden und Organisationen weiterzuleiten.

4 Die Nationalbank ist befugt, die erhobenen Daten mit den zuständigen schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden auszutauschen.

5 9 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.

1 a . Abschnitt: Stabilität des Finanzsystems 10

Art. 16 a

1 Finanzmarktteilnehmer sind verpflichtet, der Nationalbank auf Verlangen alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e benötigt. Sie haben namentlich zu informieren über ihre:

2 Die Nationalbank informiert die FINMA über ihre Absicht, Auskünfte und Unterlagen zu verlangen. Sie verzichtet auf die Beschaffung von Auskünften und Unterlagen, wenn die Informationen bereits anderweitig vorhanden oder leicht erhältlich sind, namentlich bei der FINMA.

3 Sie orientiert den betroffenen Finanzmarktteilnehmer über:

4 Sie informiert die FINMA über das Ergebnis ihrer Informationsbeschaffung.

2. Abschnitt: Mindestreserven

Art. 17 Zweck und Geltungsbereich

1 Um das reibungslose Funktionieren des Geldmarktes zu erleichtern, müssen die Banken Mindestreserven unterhalten.

2 Die Nationalbank kann durch Verordnung Emittenten von elektronischem Geld sowie weitere Emittenten von Zahlungsmitteln der Mindestreservepflicht unterstellen, wenn deren Tätigkeit die Umsetzung der Geldpolitik erheblich zu beeinträchtigen droht.

Art. 18 Ausgestaltung

1 Die Nationalbank legt den Satz für die Mindestreserven fest, welche die Banken im Durchschnitt eines bestimmten Zeitraums halten müssen. Als Mindestreserven gelten auf Schweizerfranken lautende, von den Banken gehaltene Münzen, Banknoten und Giroguthaben bei der Nationalbank.

2 Der Mindestreservesatz darf 4 Prozent der kurzfristigen, auf Schweizerfranken lautenden Verbindlichkeiten der Banken nicht überschreiten. Als kurzfristige Verbindlichkeiten gelten Verbindlichkeiten auf Sicht oder mit einer Restlaufzeit von höchstens drei Monaten sowie Verbindlichkeiten aus kündbaren Kundeneinlagen (ohne gebundene Vorsorgegelder). Soweit der Gesetzeszweck es zulässt, können einzelne Kategorien von Verbindlichkeiten teilweise oder ganz von der Reserve-

11 pflicht befreit werden.

3 Die Nationalbank wendet die Vorschriften über die Mindestreserven sinngemäss auf Bankengruppen mit kollektiver Liquiditätshaltung an. Von Bankkonzernen kann sie verlangen, dass sie die Mindestreserven auf konsolidierter Basis halten.

4 Die Banken erbringen der Nationalbank regelmässig den Nachweis, dass sie Mindestreserven in der geforderten Höhe halten.

5 Die Nationalbank regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Sie hört vorgängig die zuständige schweizerische Finanzmarktaufsichtsbehörde an.

3. Abschnitt: 12

Überwachung systemisch bedeutsamer Finanzmarktinfrastrukturen

Art. 19 Grundsatz

1 Um die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, überwacht die Nationalbank systemisch bedeutsame zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Zahlungs-

13 systeme nach Artikel 22 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (FinfraG) (systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen).

2 Unter die Überwachung fallen auch systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen mit Sitz im Ausland, wenn diese:

Art. 20 Ausgestaltung und Instrumente

1 Zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Zahlungssysteme stellen der Nationalbank auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung, die sie benötigt, um die Risiken für die Stabilität des Finanzsystems frühzeitig zu erkennen und um die systemische Bedeutsamkeit zu beurteilen.

2 Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen und ihre Prüfgesellschaften müssen der Nationalbank alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Sie müssen der Nationalbank zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Überwachung von wesentlicher Bedeutung sind.

3 Die Nationalbank kann bei systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen direkte Prüfungen durchführen oder durch von den Finanzmarktinfrastrukturen nach

14 Artikel 84 FinfraG beauftragte Prüfgesellschaften durchführen lassen.

4 Wird eine Prüfgesellschaft eingesetzt, so hat die Finanzmarktinfrastruktur dieser alle Informationen zu übermitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

5 Die Nationalbank regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Art. 21 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden

Die Nationalbank kann zum Zweck der Überwachung systemisch bedeutsamer Finanzmarktinfrastrukturen:

4. Abschnitt: Kontrolle und Sanktionen

Art. 22 Überprüfung von Auskunftsund Mindestreservepflicht

1 Die Nationalbank fordert die Prüfgesellschaften und die zuständigen Aufsichtsorganisationen auf, die Einhaltung der Auskunftspflicht, bei den Banken zusätzlich die Einhaltung der Mindestreservepflicht, zu prüfen und der Nationalbank Bericht zu erstatten. Stellen die Prüfgesellschaften und die zuständigen Aufsichtsorganisationen Missstände fest, namentlich unrichtige Angaben oder Verstösse gegen die Mindestreservepflicht, so benachrichtigen sie die Nationalbank und die zuständige Auf-

15 sichtsbehörde.

2 Die Nationalbank kann die Einhaltung der Auskunftsund der Mindestreservepflicht selbst überprüfen oder durch Prüfgesellschaften oder Aufsichtsorganisationen überprüfen lassen. Wird ein Verstoss gegen die Vorschriften festgestellt, so trägt die auskunftsbeziehungsweise mindestreservepflichtige Person die Kosten der Über-

16 prüfung.

3 Bei Widerhandlung gegen die Auskunftspflicht oder die Pflicht, die Mindestreserven nachzuweisen, oder bei Verhinderung einer von der Nationalbank angeordneten oder durchgeführten Überprüfung erstattet die Nationalbank Anzeige an das Eidgenössische Finanzdepartement (Departement).

Art. 23 Verwaltungsrechtliche Sanktionen

1 Hält eine Bank die vorgeschriebenen Mindestreserven nicht, so hat sie der Nationalbank den Fehlbetrag für die Dauer zu verzinsen, während der der vorgeschriebene Mindestreservesatz unterschritten wurde. Die Nationalbank legt den massgeblichen Zinssatz fest; dieser kann bis zu 5 Prozentpunkte über dem Geldmarktsatz für Interbankkredite für die gleiche Periode liegen.

2 Stellt die Nationalbank fest, dass eine systemisch bedeutsame Finanzmarkt-

17 infrastruktur die besonderen Anforderungen nach Artikel 23 FinfraG nicht erfüllt, so bringt sie dies der FINMA sowie den weiteren zuständigen inund ausländischen Aufsichtsoder Überwachungsbehörden zur Kenntnis. Dabei beachtet sie die Vo-

18 raussetzungen von Artikel 21 Buchstabe b dieses Gesetzes.

3 Die Nationalbank kann zudem:

19 machen, sofern sie die Massnahme vorher angedroht hat.

Art. 24 Strafbestimmung

1 20 Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.

3 Die Widerhandlungen werden nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom

21 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht vom Departement verfolgt und beurteilt. 3bis Von der Ermittlung der strafbaren Personen kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 des BG vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht), wenn:

22 eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht vom 22. Juni 2007

23 fällt.

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