Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
1 Übersetzung Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (Stand am 30. Januar 2014)
Art. 1 Geändertes Protokoll
Das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (Protokoll II) zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller
3 Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet), wird hiermit geändert. Das Protokoll in seiner geänderten Fassung erhält folgenden Wortlaut: «Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung)
Art. 1 Anwendungsbereich
Dieses Protokoll bezieht sich auf den Einsatz zu Land der hierin definierten Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, einschliesslich der zum Sperren von Stränden, Gewässeroder Flussübergängen gelegten Minen; es findet jedoch keine Anwendung auf den Einsatz von Minen gegen Schiffe auf See oder auf Binnenwasserstrassen. 2. Dieses Protokoll findet neben den in Artikel 1 des Übereinkommens bezeichne-
4 geten Situationen auf die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 meinsamen Artikel 3 bezeichneten Situationen Anwendung. Es findet keine Anwendung auf Situationen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt und sporadisch auftretende Gewalttaten und sonstige Handlungen ähnlicher Art, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. 3. Im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und sich im Hoheitsgebiet einer der Hohen Vertragsparteien ereignet, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien verpflichtet, die Verbote und Beschränkungen dieses Protokolls anzuwenden. 4. Dieses Protokoll darf nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmässigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen. 5. Dieses Protokoll darf nicht zur Rechtfertigung einer wie auch immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äusseren Angelegenheiten der Hohen Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet. 6. Die Anwendung dieses Protokolls auf die an einem Konflikt beteiligten Parteien, die nicht Hohe Vertragsparteien sind, welche das vorliegende Protokoll angenommen haben, ändert weder ausdrücklich noch stillschweigend ihre Rechtsstellung oder die Rechtsstellung eines umstrittenen Gebiets.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls 1. bedeutet «Mine» ein unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebrachtes Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu werden; 2. bedeutet «fernverlegte Mine» eine Mine, die nicht unmittelbar an Ort und Stelle angebracht, sondern durch Artilleriegeschütz, Flugkörper, Rakete, Granatwerfer oder ein ähnliches Mittel verlegt oder aus einem Luftfahrzeug abgeworfen wird. Von einem landgestützten Waffensystem aus einer Entfernung von weniger als 500 Metern verbrachte Minen gelten nicht als «fernverlegt», sofern sie nach Artikel 5 und anderen einschlägigen Artikeln dieses Protokolls eingesetzt werden; 3. bedeutet «Anti-Personenmine» eine Mine, die hauptsächlich dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht zu werden, und die eine oder mehrere Personen kampfunfähig macht, verletzt oder tötet;
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Dezember 1997 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 24. März 1998 In Kraft getreten für die Schweiz am 3. Dezember 1998 AS 2004 341; BBl 1997 IV 1
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: Art. 1 des BB vom 8. Dez. 1997 (AS 2003 4085)
[^3]: SR 0.515.091
[^4]: SR 0.518.12 , 0.518.23 , 0.518.42 und 0.518.51
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