Verfassung des Kantons Graubünden, vom 14. September 2003

Typ Andere
Veröffentlichung 2003-09-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 vom 18. Mai 2003/14. September 2003 (Stand am 24. September 2013) Wir, das Volk des Kantons Graubünden, im Bewusstsein unserer Verantwortung vor Gott sowie gegenüber den Mitmenschen und der Natur, im Bestreben, Freiheit, Frieden und Menschenwürde zu schützen, Demokratie und Rechtsstaat zu gewährleisten, Wohlfahrt und soziale Gerechtigkeit zu fördern und eine gesunde Umwelt für die künftigen Generationen zu erhalten, in der Absicht, die Dreisprachigkeit und kulturelle Vielfalt zu fördern und als Teil des geschichtlichen Erbes zu bewahren, geben uns folgende Verfassung: I. Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des staatlichen Handelns

Art. 1

Der Kanton Graubünden ist ein freiheitlicher, demokratischer und Der Kanton Graubünden sozialer Rechtsstaat.

Art. 2

1 Der Kanton Graubünden ist ein eigenständiger Kanton der Schweize- Verhältnis zum Bund, zu den rischen Eidgenossenschaft. Kantonen und Ausland zum

2 Er unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben.

3 Er arbeitet mit den anderen Kantonen und mit dem benachbarten Ausland zusammen.

4 Er fördert die Verständigung und den Austausch zwischen den Landesteilen und den Sprachgemeinschaften der Schweiz.

Art. 3

1 Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch sind die gleichwertigen Sprachen Landesund Amtssprachen des Kantons.

2 Kanton und Gemeinden unterstützen und ergreifen die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache. Sie fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.

3 Die Gemeinden bestimmen ihre Amtsund Schulsprachen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und im Zusammenwirken mit dem Kanton. Sie achten dabei auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderhei-

2 ten.

Art. 4

1 Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen Gewaltenteilung und Gewaltenauf den Grundsätzen der Gewaltenteilung und Gewaltenhemmung. hemmung

2 Behörden wirken zur Erfüllung der Staatsziele im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen.

Art. 5

1 Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht. Rechtsstaat

2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

3 Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben.

Art. 6

Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwor- Individuelle und gesellschaftliche tung für die Gemeinschaft und für die Erhaltung der Lebensgrund- Verantwortung lagen. II. Grundrechte und Sozialziele

Art. 7

Die Grundrechte und Sozialziele sind im Rahmen der Bundesverfas- Grundrechte und Sozialziele

3 sung und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet.

Art. 8

Die Verfahrensgarantien und der Rechtsschutz sind im Rahmen der Verfahrensgarantien und

4 Bundesverfassung und der für die Schweiz verbindlichen internatio- Rechtsschutz nalen Abkommen gewährleistet. III. Politische Rechte 1. Allgemeines

Art. 9

1 Das Stimmund Wahlrecht steht allen Schweizerbürgerinnen und Stimmund Wahlrecht -bürgern zu, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und im Kanton wohnen.

2 Vom Stimmund Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft

5 stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.

3 Das Gesetz regelt das Stimmund Wahlrecht der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in kantonalen Angelegenheiten.

4 Die Gemeinden können nach Massgabe des kommunalen Rechts Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern beziehungsweise Ausländerinnen und Ausländern das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten erteilen.

Art. 10

1 Das allgemeine, gleiche, freie, direkte und geheime Wahlund Wahlund Abstimmungs- Stimmrecht ist gewährleistet. Vorbehalten bleiben offene Abstimmungrundsätze

6 gen in Gemeindeversammlungen.

2 Abstimmungsvorlagen sollen einfach und verständlich sein. Eine unverfälschte Willensbildung und Willenskundgabe ist zu gewährleisten.

Art. 11

Die Stimmberechtigten wählen: Wahlbefugnisse 1. die Mitglieder des Grossen Rates sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter; 2. die Mitglieder der Regierung; 3. die bündnerischen Mitglieder des Nationalund des Ständerates;

7 die Mitglieder der Regionalgerichte; 4.

8 5. und 6. … 7. die Mitglieder der Gemeindebehörden nach Massgabe der Gesetzgebung; 8. weitere Behörden, Amtsträgerinnen und Amtsträger nach Massgabe der Gesetzgebung. 2. Volksinitiative

Art. 12

1 4000 Stimmberechtigte oder ein Siebtel der Gemeinden können mit Gegenstand einer Initiative eine Totaloder Teilrevision der Kantonsverfassung verlangen.

2 3000 Stimmberechtigte oder ein Achtel der Gemeinden können mit einer Initiative verlangen: 1. Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes oder eines gemäss Verfassung der Volksabstimmung unterliegenden Beschlusses; 2. Einreichung einer Standesinitiative an die Bundesversammlung.

Art. 13

1 Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Form Entwurf eingereicht werden.

2 Eine Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung oder auf Ausarbeitung eines Beschlusses darf nur als allgemeine Anregung eingereicht werden.

Art. 14

1 Eine Initiative ist ganz oder teilweise ungültig, wenn sie: Ungültigkeit 1. die Einheit der Form oder der Materie nicht wahrt; 2. in offensichtlichem Widerspruch zu übergeordnetem Recht steht; 3. undurchführbar ist; 4. eine Rückwirkung vorsieht, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist.

2 Sie kann teilweise für ungültig erklärt werden, falls dadurch der Wille der Initiantinnen und Initianten nicht verfälscht wird und die Vorlage ein sinnvolles Ganzes ergibt.

3 Über die Ungültigkeit entscheidet der Grosse Rat. Dieser Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.

Art. 15

1 Eine Volksinitiative und ein gestützt auf eine allgemeine Anregung Verfahren ausgearbeiteter Entwurf müssen innert zwei Jahren seit Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorgelegt oder dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Frist kann durch den Grossen Rat um sechs Monate verlängert werden.

2 Der Grosse Rat kann jeder Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

3 Die Abstimmungen über die Initiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt. 3. Referendum

Art. 16

Der Volksabstimmung werden unterstellt: Obligatorisches Referendum 1. Änderungen der Kantonsverfassung; 2. Abschluss, Änderung oder Kündigung von interkantonalen und internationalen Verträgen mit verfassungsänderndem Inhalt; 3. Volksinitiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt; 4. Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben von mehr als zehn Millionen Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als einer Million Franken; 5. Beschlüsse des Grossen Rates über Grundsatzfragen gemäss Artikel 19 Absatz 1;

9 6. …

Art. 17

1 Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es Fakultatives Referendum verlangen, werden der Volksabstimmung unterstellt: 1. Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen; 2. Abschluss, Änderung oder Kündigung von interkantonalen und internationalen Verträgen mit gesetzesänderndem Inhalt; 3. Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben zwischen einer Million und zehn Millionen Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben zwischen 300 000 und einer Million Franken.

2 Der Grosse Rat kann Beschlüsse, die in seine abschliessende Kompetenz fallen, dem fakultativen Referendum unterstellen. Nicht referendumsfähig sind Beschlüsse über den Steuerfuss, das Budget und die Staatsrechnung sowie Justizgeschäfte und Wahlen.

3 Das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung ist innert

90 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses zu stellen.

Art. 18

1 Gesetze, deren In-Kraft-Treten keinen Aufschub erträgt, können Dringlichkeitsrecht sofort in Kraft gesetzt werden, sofern der Grosse Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder die Dringlichkeit beschliesst.

2 Sie unterstehen dem nachträglichen fakultativen Referendum.

Art. 19

1 Der Grosse Rat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen Grundsatzfragen und Varianten beschliessen.

2 Er kann zu einer Vorlage, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum untersteht, eine Variante vorschlagen.

3 Findet die Volksabstimmung statt, so ist neben der Hauptvorlage auch die Variante den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung statt, so fällt die Variante dahin. 4. Politische Parteien

Art. 20

1 Die politischen Parteien wirken bei der Meinungsund Willensbildung Stellung mit.

2 Sie können dabei vom Kanton unterstützt werden, sofern ihre Ziele und ihr Aufbau demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. IV. Behörden und Gerichte 1. Allgemeines

Art. 21

1 In die kantonalen Behörden und Gerichte sowie in den Ständerat sind Wählbarkeit die Stimmberechtigten des Kantons wählbar. Das Gesetz kann vorsehen, dass die Wählbarkeitsvoraussetzung erst bei Amtsantritt erfüllt

10 sein muss.

2 Weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen für die kantonalen Behörden und Gerichte sowie die Anstellungsvoraussetzungen für das Staatspersonal werden durch Gesetz geregelt.

3 Das Gesetz regelt die Einstellung im Amt und die Amtsenthebung

11 von Mitgliedern von Behörden und Gerichten.

Art. 22

1 Niemand darf seiner unmittelbaren Aufsichtsbehörde angehören. Unvereinbarkeiten

2 Mitglieder der Regierung und der richterlichen Behörden sowie das vollund hauptamtliche Personal des Kantons dürfen nicht dem Grossen Rat angehören.

3 Richterinnen und Richter dürfen nicht gleichzeitig der Regierung oder einer anderen richterlichen Behörde im Kanton angehören.

4 Mitglieder der Regierung und die vollamtlichen Mitglieder einer richterlichen Behörde dürfen nicht der Bundesversammlung oder dem Bundesgericht angehören.

5 Das Gesetz regelt weitere Fälle der Unvereinbarkeit von Ämtern und Aufgaben, den Verwandtenausschluss sowie die Ausnahmen.

Art. 23

Die Amtsdauer des Grossen Rates, der Regierung, der Gerichte sowie Amtsdauer der Mitglieder des Ständerates beträgt vier Jahre.

Art. 24

1 Die Mitglieder des Grossen Rates und der Regierung können für ihre Immunität Äusserungen im Grossen Rat und in dessen Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

2 Das Gesetz kann weitere Arten der Immunität vorsehen und diese auf weitere Personen ausdehnen.

Art. 25

Behörden und Gerichte informieren die Öffentlichkeit regelmässig Information über ihre Tätigkeit.

Art. 26

1 Der Kanton, die Regionen und Gemeinden sowie die übrigen öffent- Staatshaftung lich-rechtlichen Körperschaften und selbständigen Anstalten haften unabhängig vom Verschulden für Schäden, welche ihre Organe und die in ihrem Dienst stehenden Personen in Ausübung dienstlicher

12 Tätigkeiten rechtswidrig verursacht haben.

2 Das Gesetz kann Ausnahmen sowie eine Billigkeitshaftung für Schädigungen durch rechtmässiges Handeln vorsehen. 2. Der Grosse Rat A. Organisation

Art. 27

1 Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. Zusammensetzung und Wahl

2 Die Wahl erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren.

3 Der Kanton ist in höchstens 39 Wahlkreise eingeteilt. Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Wahlkreisen sowie die Auswirkungen von Gemeindezusammenschlüssen auf die Anzahl der

13 Wahlkreise.

4 Die Sitze werden entsprechend der schweizerischen Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt.

5 Das Gesetz regelt die Stellvertretung.

Art. 28

1 Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruk- Stellung der Ratsmitglieder tionen.

2 Sie müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen offen legen.

3 Sie verfügen gegenüber der Verwaltung über die durch Gesetz bezeichneten besonderen Auskunftsund Einsichtsrechte.

Art. 29

Die Sitzungen des Grossen Rates sind in der Regel öffentlich. Öffentlichkeit Sitzungen der B. Aufgaben

Art. 30

Der Grosse Rat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die oberste Ge- Grundsatz walt aus. Er ist die gesetzgebende Behörde und die oberste Aufsichtsinstanz des Kantons.

Art. 31

1 Alle wichtigen Bestimmungen sind durch den Grossen Rat in der Gesetzgebung Form des Gesetzes zu erlassen.

2 Wichtige Bestimmungen sind insbesondere jene, für welche die Verfassung das Gesetz vorsieht, sowie solche betreffend: 1. Zweck und Umfang von Grundrechtsbeschränkungen; 2. Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand und Bemessungsgrundlagen von Abgaben, soweit diese nicht von geringfügiger Natur sind; 3. Zweck, Inhalt und Umfang von bedeutenden staatlichen Leistungen; 4. Grundsätze der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden; 5. Grundsätze von Organisation und Aufgaben der Behörden und Gerichte; 6. Art und Umfang der Übertragung von hoheitlichen und anderen bedeutenden öffentlichen Aufgaben an Trägerschaften ausserhalb der kantonalen Verwaltung.

3 Die Gültigkeit der Gesetze kann befristet werden. Vor der Verlängerung sind die Gesetze auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

Art. 32

1 Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, kann der Weitere Rechtsetzungs- Grosse Rat Verordnungen erlassen, wenn er durch Gesetz ausdrücklich kompetenzen dazu ermächtigt wird.

2 Er genehmigt die interkantonalen und internationalen Verträge, soweit nicht die Regierung zum alleinigen Abschluss befugt ist.

3 Der Grosse Rat ist in geeigneter Form an der Vorbereitung wichtiger interkantonaler und internationaler Verträge zu beteiligen.

Art. 33

1 Der Grosse Rat übt die Aufsicht über die Regierung sowie das Kan- Aufsicht und Oberaufsicht tonsgericht und das Verwaltungsgericht aus.

2 Ihm obliegt die Oberaufsicht über die Verwaltung, die anderen Zweige der Rechtspflege und über andere Träger öffentlicher Aufgaben.

Art. 34

1 Der Grosse Rat erlässt die übergeordneten politischen Ziele und Leit- Planung sätze.

2 Er behandelt das Regierungsprogramm, den Finanzplan und weitere grundlegende politische Planungen der Regierung.

3 Er kann über die Weiterführung der Planung Beschlüsse fassen und der Regierung Aufträge erteilen.

Art. 35

1 Der Grosse Rat setzt unter Berücksichtigung des Finanzplans das Finanzen Budget fest und genehmigt die Staatsrechnung. Das Gesetz kann

14 Ausnahmen vorsehen.

2 Er bestimmt die Höhe der Steuern nach Massgabe der Steuergesetzgebung.

3 Er beschliesst abschliessend über neue einmalige Ausgaben bis zu einer Million Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 300 000 Franken.

Art. 36

Der Grosse Rat wählt: Wahlen 1. seine Organe und Kommissionen; 2. das Präsidium der Regierung; 3. die Mitglieder des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes; 4. weitere Amtsinhaberinnen und -inhaber nach Massgabe der Gesetzgebung.

Art. 37

Der Grosse Rat entscheidet über Begnadigungsgesuche. Das Gesetz Begnadigung kann den Entscheid über Begnadigungsgesuche der Regierung übertragen. 3. Die Regierung A. Organisation

Art. 38

1 Die Regierung besteht aus fünf Mitgliedern. Zusammensetzung

2 Sie fasst und vertritt ihre Beschlüsse als Kollegialbehörde.

Art. 39

1 Die Wahl der Regierung erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren. Wahl

2 Das Kantonsgebiet bildet den Wahlkreis.

3 Eine Wiederwahl ist zweimal zulässig.

Art. 40

Der Grosse Rat wählt aus der Mitte der Regierung die Präsidentin oder Präsidium den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für eine Amtsdauer von einem Jahr.

Art. 41

1 Mitgliedern der Regierung ist jede Nebenbeschäftigung untersagt. Nebenbeschäftigung und Interessen- 2 Die Vertretung des Kantons in Organen von Unternehmungen oder vertretung Organisationen, an denen der Kanton beteiligt ist oder welche er unterstützt, ist mit Zustimmung der Regierung zulässig. Das Gesetz kann weitere Ausnahmen vorsehen. B. Aufgaben

Art. 42

1 Die Regierung plant, bestimmt und koordiniert die Ziele und Mittel Regierungsaufgaben staatlichen Handelns unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtigten und des Grossen Rates.

2 Sie erstellt regelmässig ein Regierungsprogramm.

3 Sie vollzieht die Gesetze und Verordnungen sowie die Beschlüsse des Grossen Rates.

4 Sie vertritt den Kanton nach innen und nach aussen.

Art. 43

1 Die Regierung steht der kantonalen Verwaltung vor. Leitung der Verwaltung

2 Sie sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung und bestimmt im Rahmen des kantonalen Rechts deren Organisation.

Art. 44

1 Die Regierung bereitet die Geschäfte des Grossen Rates vor, sofern Mitwirkung im Grossen Rat dieser sie nicht selbständig ausarbeitet.

2 Sie legt dem Grossen Rat Entwürfe für Verfassungsänderungen, Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse vor.

3 Die Mitglieder der Regierung nehmen in beratender Funktion an den Sitzungen des Grossen Rates teil und können Anträge stellen.

Art. 45

1 Die Regierung erlässt weniger wichtige Bestimmungen in der Form Rechtsetzung der Verordnung.

2 Sie ist zuständig für das Aushandeln von interkantonalen und internationalen Verträgen; soweit sie in ihre Verordnungskompetenz fallen, ist sie auch für deren Abschluss zuständig.

Art. 46

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.