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Verordnung vom 18. März 2004 zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankverordnung, NBV)

Geltender Text a fecha 2007-07-01

gestützt auf die Artikel 15 Absatz 3, 17 Absatz 2, 18 Absatz 5, 20 Absatz 3

1 (NBG), und 23 Absatz 1 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 2003 verordnet:

1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung gelten als:

2 verfügt; Artikel 3 des Bankengesetzes vom 8. November 1934

3 verfügt; Sinne von Artikel 10 des Börsengesetzes vom 24. März 1995

4 Fondsleitung eines Anlagefonds : jede Gesellschaft im Sinne von Artikel 28 c.

5 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 ;

6 Vertreter eines ausländischen Anlagefonds : jede Person und Gesellschaft im d. Sinne von Artikel 123 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006;

7 aufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978 ;

8 Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge bei der Aufsichtsbehörde in das Register über die berufliche Vorsorge eingetragen ist;

9 j. Post: die Schweizerische Post gemäss Postgesetz vom 30. April 1997 .

2 Die Nationalbank definiert weitere Begriffe im Anhang zu dieser Verordnung und im Meldeformular.

3 Ergänzend sind die in den Vorschriften der Eidgenössischen Bankenkommission

10 über die Rechnungslegung der Banken verwendeten Begriffe massgebend.

2. Kapitel: Statistische Erhebungen

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 3 Gegenstand

Die Schweizerische Nationalbank führt die erforderlichen statistischen Erhebungen durch:

Art. 4 Grundsätze der Datenerhebung

1 Die Nationalbank beschränkt die Zahl und die Art der Befragungen auf das notwendige Mass. Sie achtet insbesondere darauf, dass die Belastung von Personen, die für Erhebungen zu statistischen Zwecken zur Auskunft verpflichtet sind, möglichst gering gehalten wird.

2 Sie führt eine Erhebung bei der Gesamtheit der auskunftspflichtigen Personen (Vollerhebung) durch, sofern die Daten, die mit einer Erhebung bei einem Teil dieser Personen (Teilerhebung) gewonnen werden können, nicht repräsentativ und aussagekräftig sind.

3 Sie verzichtet auf die Erhebung von statistischen Daten, wenn sie auf vorhandene Statistiken mit genügender Aussagekraft zurückgreifen oder wenn sie Daten vergleichbarer Qualität zeitgerecht auf anderem Weg beschaffen kann.

4 Sie kann bestimmte Gruppen von Auskunftspflichtigen von den statistischen Auskunftspflichten ganz oder teilweise entbinden.

Art. 5 Erhebungen

1 Der Anhang zu dieser Verordnung legt für jede Erhebung fest:

2 Ist die Nationalbank zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dringend auf die Daten einer bestimmten Erhebung angewiesen, so legt sie für diese während eines begrenzten Zeitraums die Einreichefrist und die Periodizität abweichend vom Anhang fest.

3 Die statistischen Erhebungen, welche die Nationalbank bei der Post durchführt, sind in einer an die Post gerichteten Verordnung geregelt.

Art. 6 Zusatzerhebungen

1 Ist die Nationalbank zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dringend auf zusätzliche Daten angewiesen, so führt sie zusätzliche Erhebungen durch oder verlangt sie im Rahmen bestehender Erhebungen Daten, die im Anhang zu dieser Verordnung nicht vorgesehen sind. Die Zusatzerhebungen müssen sachlich und zeitlich auf das notwendige Mass begrenzt sein.

2 Die Nationalbank orientiert die betroffenen auskunftspflichtigen Personen über:

3 Sie erlässt auf Verlangen einer auskunftspflichtigen Person eine Verfügung über die Auskunftspflicht und deren Gegenstand und Umfang gemäss Artikel 52 des Nationalbankgesetzes.

Art. 7 Anhörung der Auskunftspflichtigen

Die Nationalbank gibt den auskunftspflichtigen Personen und ihren Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor sie mittels Anpassung dieser Verordnung:

2. Abschnitt: Durchführung der Erhebungen

Art. 8 Mitwirkung der Befragten

1 Die auskunftspflichtigen Personen werden von der Nationalbank zur Teilnahme an der Erhebung eingeladen.

2 Sie müssen die Auskünfte wahrheitsgetreu, fristgemäss, unentgeltlich und in der vorgeschriebenen Form erteilen.

Art. 9 Beizug von Dritten

1 Zieht die Nationalbank Dritte zur Durchführung von Erhebungen bei, so werden diese vertraglich insbesondere dazu verpflichtet:

2 Für eine Ausnahme von diesen Pflichten bedarf es der schriftlichen Zustimmung der Nationalbank.

3 Die Dritten haben nachzuweisen, dass sie die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zur Bearbeitung dieser Daten gemäss der Verord-

11 nung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz getroffen haben.

Art. 10 Form der Meldungen

1 Die Nationalbank erlässt technische Weisungen über die Form der Meldungen.

2 Sie legt insbesondere fest, welche Daten ganz oder teilweise in elektronischer Form zu liefern sind.

Art. 11 Vertraulichkeit und Datenschutz

1 Alle mit der Durchführung von Erhebungen betrauten Personen sind verpflichtet, die erhobenen Daten vertraulich zu behandeln. Sie sorgen dafür, dass die erhobenen Daten an einem sicheren Ort aufbewahrt werden.

2 Die Aufbewahrung der Meldungen der auskunftspflichtigen Personen nach ihrer

12 Auswertung bestimmt sich nach dem Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung.

3. Kapitel: Mindestreserven

Art. 12 Geltungsbereich

1 Mindestreservepflichtig sind ausschliesslich Banken.

2 Bankengruppen mit kollektiver Liquiditätshaltung erfüllen die Mindestreservepflicht auf Gruppenebene.

Art. 13 Anrechenbare Aktiven

Für die Erfüllung der Mindestreservepflicht anrechenbar sind folgende auf Schweizerfranken lautende Aktiven der Banken:

Art. 14 Massgebliche Verbindlichkeiten

1 Für die Berechnung der Mindestreserven sind folgende auf Schweizerfranken lautende Verbindlichkeiten der Banken massgeblich:

2 Für die Berechnung nicht massgeblich sind monetäre Verpflichtungen aus Repo- Geschäften mit Banken und mit der Nationalbank.

Art. 15 Höhe der Mindestreserve und Erfüllung des

Mindestreserveerfordernisses

1 Die erforderliche Mindestreserve beträgt 2,5 Prozent des Durchschnitts aus den drei der jeweiligen Unterlegungsperiode vorausgegangenen Monatsendwerten der massgeblichen Verbindlichkeiten.

2 Das Mindestreserveerfordernis muss im Durchschnitt der jeweiligen Unterlegungsperiode vom 20. eines Monats bis zum 19. des Folgemonats erfüllt werden.

3 Der Durchschnitt gemäss Absatz 2 wird auf Grund des Verhältnisses zwischen der Summe der täglichen, jeweils bei Geschäftsabschluss vorhandenen Bestände an Aktiven gemäss Artikel 13 einerseits und der Anzahl der Kalendertage der Unterlegungsperiode andererseits berechnet. Für Samstage, Sonntage und Feiertage sind die Bestände des letzten vorangegangenen Werktages einzusetzen.

Art. 16 Nachweispflicht

Die Banken melden der Nationalbank bis zum Ende des Monats der abgeschlossenen Unterlegungsperiode die Einhaltung der Mindestreservepflicht. Die Nationalbank legt Form und Modalitäten der Meldung in Richtlinien fest.

Art. 17 Zinspflicht

1 Erfüllt eine Bank das Mindestreserveerfordernis für eine abgeschlossene Unterlegungsperiode nicht, so hat sie der Nationalbank den Fehlbetrag für die Anzahl Tage der jeweiligen Unterlegungsperiode zu verzinsen. Der Zinssatz liegt 4 Prozentpunkte über dem Zinssatz für Tagesgeld für Frankenanlagen, der im Durchschnitt der jeweiligen Unterlegungsperiode zu bezahlen war. Als Basis gilt der Repo-ON- Index (SNB). Bei Nichterfüllung ist ein Betrag von mindestens 500 Franken

13 geschuldet.

2 Die Nationalbank fordert die Bank zur Einzahlung des Zinsbetrags bis zum Ende des 2. Monats nach Abschluss der Unterlegungsperiode auf. Ist die Bank mit der Zinszahlung nicht einverstanden, so kann sie innert 30 Tagen den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Sinne von Artikel 52 des Nationalbankgesetzes verlangen. 4. Kapitel: Überwachung von Zahlungsund Effektenabwicklungssystemen 1. Abschnitt: Bestimmung der systemisch bedeutsamen Zahlungsund Effektenabwicklungssysteme

Art. 18 Offenlegungspflicht

1 Die Offenlegungspflicht nach Artikel 20 Absatz 1 des Nationalbankgesetzes gilt für:

2 Die Offenlegungspflicht gilt bereits, bevor das System seinen Betrieb aufnimmt; für Betreiber von Zahlungssystemen jedoch nur, sofern zu erwarten ist, dass im ersten Jahr nach Betriebsaufnahme das Betragsvolumen nach Absatz 1 Buchstabe a erreicht wird.

3 Die Offenlegungspflicht gilt nicht für Betreiber von Zahlungssystemen, über die intern monetäre Forderungen und Verpflichtungen zwischen Kunden einund desselben Finanzintermediärs abgerechnet und abgewickelt werden (sog. «Inhouse-Zahlungssysteme»), sofern der Betreiber einer prudentiellen Aufsicht unterliegt.

Art. 19 Verfahren

1 Die Nationalbank prüft, ob ein System für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 Nationalbankgesetz bedeutsam ist oder nicht. Dazu verlangt sie vom Betreiber die erforderlichen Angaben und Unterlagen, setzt ihm eine Frist zu deren Einreichung und legt das Format der Meldung fest.

2 Bevor sie die Feststellung trifft, ob das System für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems bedeutsam ist und der Betreiber die Mindestanforderungen erfüllen muss, gibt sie diesem Gelegenheit zur Stellungnahme und hört sie die Eidgenössische Bankenkommission an.

3 Die Nationalbank teilt dem Betreiber diese Feststellung schriftlich mit.

4 Ist ein Betreiber mit der Feststellung der Nationalbank nicht einverstanden, so kann er innerhalb von 30 Tagen den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung im Sinne von Artikel 52 Nationalbankgesetz verlangen.

Art. 20 Kriterien für systemisch bedeutsame Zahlungsund

Effektenabwicklungssysteme

1 Ein Zahlungsoder ein Effektenabwicklungssystem ist für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems bedeutsam, wenn:

2 Für die Feststellung, ob ein System für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems bedeutsam ist, berücksichtigt die Nationalbank insbesondere:

Art. 21 Befreiung von der Einhaltung von Mindestanforderungen

Betreiber eines Zahlungsoder eines Effektenabwicklungssystems mit Sitz im Ausland sind ganz oder teilweise von der Einhaltung von Mindestanforderungen befreit, wenn:

2. Abschnitt: Mindestanforderungen

Art. 22 Organisation

1 Der Betreiber legt die Unternehmensziele und die Richtlinien zur Unternehmensführung verbindlich fest. Die Richtlinien regeln insbesondere die Sicherheitspolitik, das Risikomanagement und die Anforderungen an das Personal.

2 Der Betreiber verfügt über eine Organisationsstruktur, die für die Führung der Unternehmung und die Erreichung der Unternehmensziele angemessen ist. Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Organe für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, der Geschäftsführung und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verbindlich festzulegen.

3 Die Mitglieder der Organe für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle und der Geschäftsführung müssen über die fachlichen Fähigkeiten verfügen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und einen einwandfreien Ruf geniessen.

4 Der Betreiber arbeitet mit Verfahren, die für die Erreichung der Unternehmensziele angemessen sind. Zu diesen Verfahren zählen insbesondere klare Vorgaben für die Erarbeitung und Umsetzung der Geschäftsstrategie, der Sicherheitspolitik und des Risikomanagements sowie transparente Entscheidungsverfahren und eine hohe Qualität der Dokumentation.

5 Der Betreiber sorgt für ein angemessenes internes Kontrollsystem und Risikomanagement und gewährleistet die Einhaltung der gesetzlichen, regulatorischen und unternehmensinternen Vorschriften (Compliance).

6 Er lässt die Zweckmässigkeit und die Einhaltung der Verfahren und der technischen Konzepte, insbesondere im Bereich der Sicherheitspolitik und des Risiko-

14 managements, periodisch durch eine befähigte interne oder externe Stelle prüfen.

Art. 23 Information der Öffentlichkeit

1 Der Betreiber veröffentlicht alle wesentlichen ihn betreffenden Angelegenheiten regelmässig.

2 Er informiert insbesondere über die Vermögensund Ertragslage, die Grundzüge der Organisationsstruktur sowie die Kontrolle von Kreditund Liquiditätsrisiken.

Art. 24 Vertragliche Grundlagen

1 Der Betreiber stellt vertragliche Grundlagen auf, die insbesondere:

2 Die vertraglichen Grundlagen müssen den Teilnehmern ermöglichen, die mit der Teilnahme am System verbundenen Risiken zu erkennen und zu verstehen.

3 Der Betreiber trifft mit Dritten, deren Leistungen für den Betrieb des Systems wesentlich sind, umfassende Vereinbarungen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten.

4 Der Betreiber überprüft periodisch die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der vertraglichen Grundlagen nach Massgabe der anwendbaren Rechtsordnungen und

15 trifft geeignete Massnahmen, um allfällige rechtliche Risiken zu begrenzen.

Art. 25 Kontrolle der Kreditund Liquiditätsrisiken durch den Betreiber

1 Der Betreiber stellt sicher, dass die Finalität der über das System abgewickelten Zahlungen und Effektenlieferungen in Echtzeit, längstens aber bis am Ende des Abwicklungstages gewährleistet ist.

2 Er muss in der Lage sein, die Kreditund Liquiditätsrisiken der Teilnehmer zu erfassen und zu begrenzen. Dazu überwacht er fortlaufend den Abrechnungsund Abwicklungsprozess im System sowie die Einhaltung der Voraussetzungen zur Teilnahme am System.

3 Geht ein Betreiber selber Kreditoder Liquiditätsrisiken ein, so muss er über Verfahren und Instrumente verfügen, welche die fortlaufende Erfassung, Begrenzung und Überwachung dieser Risiken ermöglichen.

Art. 26 Begrenzung der Kreditund Liquiditätsrisiken der Teilnehmer

1 Der Betreiber ermöglicht den Teilnehmern die fortlaufende Erfassung und Begrenzung der durch die Teilnahme am System bedingten Kreditund Liquiditätsrisiken. Er schafft Anreize, damit die Teilnehmer ihre Kreditund Liquiditätsrisiken begrenzen.

2 Dazu kommen namentlich die folgenden Verfahren und Instrumente in Betracht:

Art. 27 Zusätzliche Anforderungen an die Betreiber besonderer Systeme

1 Der Betreiber eines Systems zur Aufrechnung gegenseitiger Forderungen (Nettingsystem) stellt sicher, dass die Geschäfte auch dann rechtzeitig abgewickelt werden, wenn die beiden Teilnehmer mit den grössten Abwicklungsverbindlichkeiten ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.

2 Wirkt ein Betreiber als zentrale Gegenpartei, so trifft er geeignete Vorkehren, damit er die eigenen Ausfallverluste decken kann und die Transaktionen auch dann rechtzeitig abgewickelt werden, wenn die beiden Teilnehmer, gegenüber denen er die grössten Risikopositionen aufweist, ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.

3 Der Betreiber eines Systems zur Abwicklung von wechselseitigen Verpflichtungen aus Effektengeschäften oder aus Devisengeschäften ermöglicht den Teilnehmern, ihre Erfüllungsrisiken zu vermeiden, und schafft dazu entsprechende Anreize.

4 Für die Zwecke dieses Artikels kommen namentlich die folgenden Verfahren und Instrumente in Betracht:

Art. 28 Zahlungsmittel

1 In Zahlungsund Effektenabwicklungssystemen sind Geldforderungen vorzugsweise durch die Übertragung von Sichtguthaben bei einer Zentralbank zu tilgen.

2 Die Verwendung eines anderen Zahlungsmittels ist zulässig, sofern:

Art. 29 Sicherheit

1 Das System muss während des gesamten Verarbeitungsprozesses hinsichtlich Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Nachvollziehbarkeit hohen Sicherheitsanforderungen genügen. Diese dürfen durch Entwicklungsund Unterhaltsarbeiten nicht beeinträchtigt werden.

2 Der Betreiber hat sich bezüglich der Informationssicherheit an anerkannten Standards zu orientieren. Er lässt die Zweckmässigkeit und die Einhaltung der gewählten Standards durch eine befähigte externe Stelle alle drei Jahre vertieft beurteilen. In den übrigen Jahren sind die Zweckmässigkeit und die Einhaltung durch eine befähigte externe oder interne, unabhängige Stelle stichprobenweise zu beurteilen.

Art. 30 Verfügbarkeit des Systems

1 Der Betreiber bestimmt für verschiedene Szenarien die jeweilige Zeitspanne, während der Einschränkungen in der Systemverfügbarkeit tolerierbar sind.

2 Er trifft die notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen, um den ordentlichen Betrieb innerhalb der festgelegten Zeitspannen wiederherzustellen und die Abrechnung und Abwicklung der Geschäfte längstens bis Ende des Abwicklungstages zu gewährleisten. Die Pläne für Notfälle und die Verfahren bei operationellen oder technischen Schwierigkeiten sind wenigstens einmal im Jahr oder im Anschluss an wesentliche Änderungen des Systems zu überprüfen und erfolgreich zu testen.

3 Der Betreiber unterhält ein Hauptsystem und mindestens ein Ausweichsystem, das im Wesentlichen denselben Anforderungen genügt. Die Standorte der Hauptund Ausweichsysteme werden anhand einer Risikoanalyse bestimmt. Ein Wechsel zwischen dem Hauptsystem und einem Ausweichsystem muss innerhalb der festgelegten Zeitspannen ohne Verlust von bestätigten Geschäften vollzogen werden können.

Art. 31 Integrität und Vertraulichkeit der Daten

1 Der Betreiber trifft Vorkehren, die es erlauben, die Integrität der Daten von Geschäften, die über das System abgerechnet oder abgewickelt werden, zu gewährleisten. Er stellt die richtige und vollständige Bearbeitung der Geschäfte durch geeignete Massnahmen und wirksame Kontrollen sicher.

2 Der Betreiber trifft Vorkehren, die es erlauben, die Vertraulichkeit der Daten, insbesondere während der Übertragung, sicherzustellen.

Art. 32 Nachvollziehbarkeit

1 Der Betreiber stellt sicher, dass die Geschäfte auf allen wesentlichen Bearbeitungsstufen, insbesondere bei der Eingabe ins System und bei der Ausgabe aus diesem, aufgezeichnet werden.

2 Manuelle Eingriffe in das System, wie Softwareänderungen oder Änderungen der Systemparameter, müssen aufgezeichnet und überwacht werden.

3 Fehler in der Verarbeitung und Störungen des Systems sind zeitnah und standardisiert aufzuzeichnen.

Art. 33 Grundsatz des offenen Zugangs

1 Die Teilnahme am System steht vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 allen Personen offen.

2 Der Betreiber kann die Teilnahme insbesondere von einer angemessenen Beaufsichtigung eines Bewerbers, genügenden finanziellen Mitteln oder ausreichenden technischen und operationellen Fähigkeiten abhängig machen.

3 Er kann den Zugang beschränken, sofern dadurch eine Verminderung der Risiken oder eine Steigerung der Effizienz erreicht wird und diese Wirkung durch andere Massnahmen nicht erreicht werden kann. Wird eine Zugangsbeschränkung aus Gründen der Effizienz geltend gemacht, so hört die Nationalbank im Rahmen ihrer Beurteilung die Wettbewerbskommission (Weko) an.

4 Der Betreiber legt Teilnahmevoraussetzungen fest und veröffentlicht diese.

Art. 34 Ausschluss von Teilnehmern

1 Die Teilnahmevoraussetzungen regeln, in welchen Fällen ein Teilnehmer vorübergehend oder dauernd von der Teilnahme am System ausgeschlossen wird.

2 Der Ausschluss eines Teilnehmers ist diesem, den übrigen Teilnehmern und der Nationalbank sowie der zuständigen Finanzmarktaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. 3. Abschnitt: Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen und Verfahren

Art. 35 Auskunftspflicht des Betreibers

1 Der Betreiber hat der Nationalbank alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die diese für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäss den Artikeln 22–34 benötigt.

2 Er hat der Nationalbank oder dem von ihr bestimmten Dritten volle Einsicht in die Einrichtungen vor Ort zu gewähren, sofern dies für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen erforderlich ist.

Art. 36 Berichterstattung an die Nationalbank

1 Der Betreiber reicht der Nationalbank jährlich einen Bericht über die Einhaltung der Mindestanforderungen ein.

2 Er reicht ihr zudem jährlich folgende Unterlagen ein:

3 Er meldet der Nationalbank gemäss ihren Vorgaben quartalsweise:

4 Er meldet der Nationalbank monatlich:

5 Die Nationalbank legt in Absprache mit dem Betreiber die Fristen, die Termine und das Format für die Einreichung der Unterlagen und die Erstattung der Meldungen gemäss den Absätzen 1–4 fest.

6 Der Betreiber informiert die Nationalbank unaufgefordert und umgehend über:

16 Art. 37 Anpassung der vertraglichen Grundlagen

1 Der Betreiber informiert die Nationalbank frühzeitig über Änderungen der vertraglichen Grundlage, sofern sich diese beziehen auf:

2 Genügen die Änderungen den Mindestanforderungen nicht, so richtet die Nationalbank eine Empfehlung an den Betreiber.

Art. 38 Empfehlungen der Nationalbank

1 Genügt ein System den Mindestanforderungen dieses Kapitels nicht, so richtet die Nationalbank eine Empfehlung an den Betreiber.

2 Die Nationalbank hört die Eidgenössische Bankenkommission an und gibt dem Betreiber Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor sie die Empfehlung erlässt.

Art. 39 Verfügungen der Nationalbank

1 Die Nationalbank erlässt eine Verfügung, wenn der Betreiber eine entsprechende Empfehlung nicht befolgt oder den Erlass einer Verfügung verlangt.

2 Die Nationalbank hört die Eidgenössische Bankenkommission an und gibt dem Betreiber Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor sie die Verfügung erlässt.

5. Kapitel: Kontrolle

Art. 40

1 Die gesetzlichen Revisionsstellen von Banken, Börsen, Effektenhändlern und Anlagefonds haben die Einhaltung der statistischen Meldepflichten und der Mindestreservepflicht im Rahmen der Revision der Jahresrechnung zu überprüfen.

2 In ihrem Revisionsbericht hat die Revisionsstelle über diese Punkte Aufschluss zu geben und die entsprechenden Textstellen der Nationalbank innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Jahresrechnung einzureichen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 41 Übergangsbestimmungen

1 Die Mindestreservepflicht nach den Artikeln 12–17 ist erstmals für die Unterlegungsperiode vom 20. Januar bis zum 19. Februar 2005 zu erfüllen.

2 Betreiber von Zahlungssystemen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und von Effektenabwicklungssystemen haben sich bis zum 31. Juli 2004 unter Beilage eines Auszuges aus dem Handelsregister oder eines gleichwertigen Dokuments sowie des letzten Geschäftsberichts bei der Nationalbank zu melden.

Art. 42 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 951.11

[^2]: SR 952.0 SR 954.1 3

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 12. April 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2791).

[^5]: SR 951.31

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 12. April 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2791). [AS 1978 1836, 1988 414, 1992 288 Anhang Ziff. 66 733 SchlB Art. 7 Ziff. 3 2363 7 Anhang Ziff. 2, 1993 3204, 1995 1328 Anhang Ziff. 2 3517 Ziff. I 12 5679, 2000 2355 Anhang Ziff. 28, 2003 232, 2004 1677 Anhang Ziff. 4 2617 Anhang Ziff. 12. AS 2005 5269 Anhang Ziff. I 3]. Siehe heute: das BG vom vom 17. Dez. 2004 (SR 961.01 ). SR 831.40 8 SR 783.0 9 Art. 23–27 der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 (SR 952.02 ) und Richtlinien der 10 EBK vom 14. Dez. 1994 zu den Rechnungslegungsvorschriften (RRV-EBK).

[^11]: SR 235.11

[^12]: SR 152.1

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 12. April 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2791).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 12. April 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2791).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 12. April 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2791).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 12. April 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2791).