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Verordnung des EJPD vom 16. April 2004 über nichtselbsttätige Waagen (NSWV)

Geltender Text a fecha 2004-04-16

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006[^1] (Messmittelverordnung),[^2]

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an nichtselbsttätige Waagen, die Verfahren für die Konformitätsbewertung sowie die Kontrollen nach dem Inverkehrbringen.

Art. 2 Geltungsbereich

Nichtselbsttätige Waagen unterstehen dieser Verordnung, wenn sie verwendet werden zur:

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

Art. 4 Einheiten

Für die Angaben auf nichtselbsttätigen Waagen sind folgende gesetzlichen Einheiten der Masse zu verwenden:

Mikrogramm (μg)
Milligramm (mg)
Gramm (g)
Kilogramm (kg)
Tonne (t)
Metrisches Karat (ct) (nur für das Wägen von Edelsteinen)
Art. 5 Bezugsbedingungen, Eichgewichtstücke

1 Für die Ermittlung von Messergebnissen bei der Konformitätsbewertung oder Nacheichung gelten folgende Bezugsbedingungen:

Temperatur 20 °C;
konventionelle Dichte für Eichgewichtstücke 8 000 kg/m3;
Luftdichte 1,2 kg/m3.

2 Die Messabweichung der bei der Prüfung oder Nacheichung verwendeten Gewichtstücke oder Prüflasten darf bei der jeweiligen Belastung höchstens ein Drittel der Fehlergrenze der zu prüfenden Waage betragen.

Art. 6 Waagen der Genauigkeitsklasse

1 Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse nach Anhang 1 Ziffer 2 dürfen nur für das Wägen von mineralischen Baustoffen, Abfällen, Abbruchmaterial und Kehricht verwendet werden.

2 In anderen Fällen dürfen Waagen der Genauigkeitsklasse nur mit Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS)[^4] verwendet werden. Das METAS kann die Bewilligung namentlich im Bereich der Verkehrsüberwachung oder im Handel mit billigen Massengütern erteilen.[^5]

2. Abschnitt: Inverkehrbringen

Art. 7 Grundlegende Anforderungen

1 Nichtselbsttätige Waagen müssen die in Anhang 1 festgelegten grundlegenden Anforderungen erfüllen.

2 Entspricht eine nichtselbsttätige Waage den technischen Normen nach Anhang 2, so wird vermutet, dass sie die grundlegenden Anforderungen erfüllt.

3 Sind an einer nichtselbsttätigen Waage Einrichtungen vorhanden oder ist die Waage an Einrichtungen angeschlossen, die nicht für die in Artikel 2 genannten Verwendungen eingesetzt werden, so gelten die grundlegenden Anforderungen für diese Einrichtungen nicht.

Art. 8[^6] Konformitätsbewertungsverfahren

1 Die Konformität der nichtselbsttätigen Waagen mit den grundlegenden Anforderungen wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der beiden folgenden Konformitätsbewertungsverfahren festgestellt:

2 Nichtselbsttätige Waagen, in denen keine elektronische Einrichtung benutzt wird und deren Auswägeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt, müssen im Fall der Wahl des Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe a nicht dem Verfahren nach Modul B unterzogen werden. Wird in diesen Fällen Modul B nicht angewendet, so muss Modul D1 nach Anhang 3 Ziffer 3 oder Modul F1 nach Anhang 3 Ziffer 5 angewendet werden.

Art. 9[^7] Konformitätsbewertungsstellen

Konformitätsbewertungsstellen müssen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 25 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996[^8] (AkkBV) erfüllen.

Art. 10 Konformitätserklärung

1 Wer eine nichtselbsttätige Waage in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus welcher hervorgeht, dass die Waage den grundlegenden Anforderungen entspricht und die Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 8 durchgeführt worden sind.

2 Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein.

3 Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten:

4 …[^10]

Art. 11 Technische Unterlagen

1 …[^11]

2 Die technischen Unterlagen nach Anhang 3 müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Sie können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.[^12]

3 Sie müssen mindestens Folgendes enthalten:

Art. 12 Melde- und Informationspflicht

Wer nichtselbsttätige Waagen gewerbsmässig in Verkehr bringt, muss:

Art. 13 Kennzeichnung

1 Die Konformität einer nichtselbsttätigen Waage mit den rechtlichen Anforderungen wird durch das Anbringen des Konformitätskennzeichens und des Metrologie-Kennzeichens nach Anhang 5 Ziffer 1.1 Buchstaben a und b angezeigt. Die Waagen müssen zudem die Aufschriften nach Anhang 5 Ziffer 1.1 Buchstabe c tragen.

2 Statt des Konformitätskennzeichens nach Absatz 1 darf in der Schweiz auch ein ausländisches Konformitätskennzeichen angebracht werden, sofern sich seine Verwendung auf Konformitätsbewertungen bezieht, über deren gegenseitige Anerkennung eine internationale Vereinbarung besteht.

Art. 14 Kennzeichnung von zusätzlichen Einrichtungen

Sind an einer nichtselbsttätigen Waage zusätzliche Einrichtungen angebracht oder ist die Waage an Einrichtungen angeschlossen, die keinem Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 8 unterzogen wurden, so muss jede dieser Einrichtungen mit dem Symbol nach Anhang 5 Ziffer 2 versehen sein.

2a. Abschnitt:[^13] Pflichten der Wirtschaftsakteure

Art. 14a

Die Pflichten der Wirtschaftsakteure richten sich insbesondere nach Anhang 6.

3. Abschnitt:[^14] Pflichten der Verwenderin

Art. 15 Waagen für die Verwendung nach Art. 2 Bst. a und c

1 Die Verwenderin ist dafür verantwortlich, dass die von ihr verwendete Waage den rechtlichen Anforderungen entspricht.

2 Sie muss der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde jede Inbetriebnahme einer Waage melden und ihr jederzeit Auskunft über die von ihr verwendeten Waagen geben können.

3 Sie ist dafür verantwortlich, dass die Nacheichung fristgemäss durchgeführt wird.

Art. 16 Waagen für die Verwendung nach Art. 2 Bst. b

1 Die Verwenderin ist dafür verantwortlich, dass die von ihr verwendete Waage den rechtlichen Anforderungen entspricht.

2 Sie muss der zuständigen Vollzugsbehörde jederzeit Auskunft über die von ihr verwendeten Waagen geben können.

3 Sie muss dafür sorgen, dass die von ihr verwendeten Waagen vorschriftsgemäss in Stand gehalten werden.

4. Abschnitt: Kontrollen der Waagen nach dem Inverkehrbringen

Art. 17 Marktüberwachung[^15]

1 Nichtselbsttätige Waagen unterstehen der Marktüberwachung.[^16]

2 Im Rahmen der Marktüberwachung kontrollieren die zuständigen Vollzugsorgane, ob die in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Waagen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.[^17]

3 Die Kontrollen erfolgen in Form von Stichproben oder auf Grund begründeter Hinweise, dass eine Waage den Vorschriften nicht entspricht.

4 Die Kontrollen können bei der Verwenderin, Herstellerin oder Importeurin stattfinden.[^18]

Art. 18 Nacheichung, Gültigkeit der Eichung

1 Nichtselbsttätige Waagen, welche für die Zwecke von Artikel 2 Buchstaben a und c verwendet werden, müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 periodisch nachgeeicht werden.[^19]

2 Die Nacheichung der nichtselbsttätigen Waagen hat zu erfolgen:

jedes Jahr für:

alle drei Jahre für:

3 Die Eichung der Waagen gilt nur für Wägungen innerhalb des Wägebereichs.

4 Einrichtungen nach Artikel 7 Absatz 3 unterstehen der Nacheichung nicht, sofern sie mit dem Symbol nach Anhang 5 Ziffer 2 gekennzeichnet sind.

Art. 19 Nachschau

Die Vollzugsorgane der Kantone kontrollieren während der ganzen Verwendungsdauer der Waagen, die für die Zwecke von Artikel 2 Buchstaben a und c verwendet werden, in unregelmässigen Zeitabständen:

Art. 20 Massnahmen

1 Wird im Rahmen der Marktüberwachung festgestellt, dass eine nichtselbsttätige Waage den Vorschriften nicht entspricht, so informiert das METAS die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person über das Ergebnis und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf ordnet das METAS geeignete Massnahmen an und räumt für deren Befolgung eine angemessene Frist ein. Es kann insbesondere das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.[^23]

2 Das METAS informiert:[^24]

3 Entspricht anlässlich der Nachschau eine Waage oder deren Verwendung den Vorschriften nicht, so veranlasst das zuständige Vollzugsorgan zweckdienliche Massnahmen, um den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen.

4 Stellt sich im Rahmen der Marktüberwachung oder der Nachschau heraus, dass eine Waage nicht den Vorschriften entspricht, so werden die Verstösse gemäss den Strafbestimmungen der Artikel 20–24 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011[^25], der Artikel 23–30 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995[^26] über die technischen Handelshemmnisse und von Artikel 248 des Strafgesetzbuches[^27] sanktioniert.[^28]

Art. 21[^29] Kontrollgebühr

Wird im Rahmen der Marktüberwachung oder der Nachschau ein Verstoss gegen die Vorschriften dieser Verordnung aufgedeckt, so erhebt die Kontrollbehörde eine Gebühr nach Zeitaufwand nach der Eichgebührenverordnung vom 23. November 2005[^30].

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 Übergangsbestimmungen

1 Nichtselbsttätige Waagen, die gemäss der Wiegegeräteverordnung vom 15. August 1986[^31] zugelassen wurden, können noch bis zum 30. April 2009 in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 unterzogen werden.[^32]

2 Nichtselbsttätige Waagen, die nach Absatz 1 erstgeeicht wurden und nichtselbsttätige Waagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden.

Art. 22a[^33] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2015

Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen wie Bauartprüfzertifikate und Entwurfsprüfzertifikate, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 25. November 2015 ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

Art. 22b[^34] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Dezember 2016

Für Waagen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 8, die vor dem 1. Januar 2017 geeicht wurden, gelten bis zur nächsten Nacheichung die bisherigen Fristen.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 941.210

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

[^3]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 20. April 2016 (AS 2015 5849).

[^4]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006, in Kraft seit 30. Okt. 2006 (AS 2006 4189).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2015 5849).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5849).

[^8]: SR 946.512

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006, in Kraft seit 30. Okt. 2006 (AS 2006 4189).

[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 20. April 2016 (AS 2015 5849).

[^11]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 20. April 2016 (AS 2015 5849).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2015 5849).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2015 5849).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006, in Kraft seit 30. Okt. 2006 (AS 2006 4189).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grund-lagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grund-lagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006, in Kraft seit 30. Okt. 2006 (AS 2006 4189).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006, in Kraft seit 30. Okt. 2006 (AS 2006 4189).

[^20]: Aufgehoben durch Ziff. III der V des EJPD vom 5. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5225).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. III der V des EJPD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5225).

[^22]: Eingefügt durch Ziff. III der V des EJPD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5225).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grund-lagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grund-lagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

[^25]: SR 941.20

[^26]: SR 946.51

[^27]: SR 311.0

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

[^30]: SR 941.298.1

[^31]: [AS 1986 2013, 2002 2136, 2004 2119. AS 2006 1545 Art. 11]

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006, in Kraft seit 30. Okt. 2006 (AS 2006 4189).

[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2015 5849).

[^34]: Eingefügt durch Ziff. III der V des EJPD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5225).