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Verordnung des EJPD vom 16. April 2004 über nichtselbsttätige Waagen (NSWV)

Geltender Text a fecha 2004-05-01

1 gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen

2 und die Artikel 5, 7–9 und 27 der Eichverordnung vom 17. Dezember 1984

3 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse

4 und des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an nichtselbsttätige Waagen, die Verfahren für die Konformitätsbewertung sowie die Kontrollen nach dem Inverkehrbringen.

Art. 2 Geltungsbereich

Nichtselbsttätige Waagen unterstehen dieser Verordnung, wenn sie verwendet werden zur:

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

Art. 4 Einheiten

Für die Angaben auf nichtselbsttätigen Waagen sind folgende gesetzlichen Einheiten der Masse zu verwenden: Mikrogramm ( g) µ Milligramm (mg) Gramm (g) Kilogramm (kg) Tonne (t) Metrisches Karat (ct) (nur für das Wägen von Edelsteinen)

Art. 5 Bezugsbedingungen, Eichgewichtstücke

1 Für die Ermittlung von Messergebnissen bei der Konformitätsbewertung oder Nacheichung gelten folgende Bezugsbedingungen:

3 b. konventionelle Dichte für Eichgewichtstücke 8000 kg/m ;

3 . c. Luftdichte 1,2 kg/m

2 Die Messabweichung der bei der Prüfung oder Nacheichung verwendeten Gewichtstücke oder Prüflasten darf bei der jeweiligen Belastung höchstens ein Drittel der Fehlergrenze der zu prüfenden Waage betragen.

Art. 6 Waagen der Genauigkeitsklasse

1 Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse nach Anhang 1 Ziffer 2 dürfen nur für das Wägen von mineralischen Baustoffen, Abfällen, Abbruchmaterial und Kehricht verwendet werden.

2 In anderen Fällen dürfen Waagen der Genauigkeitsklasse nur mit Bewilligung des Bundesamts für Metrologie und Akkreditierung (Bundesamt) verwendet werden. Das Bundesamt kann die Bewilligung namentlich im Bereich der Verkehrsüberwachung oder im Handel mit billigen Massengütern erteilen.

2. Abschnitt: Inverkehrbringen

Art. 7 Grundlegende Anforderungen

1 Nichtselbsttätige Waagen müssen die in Anhang 1 festgelegten grundlegenden Anforderungen erfüllen.

2 Entspricht eine nichtselbsttätige Waage den technischen Normen nach Anhang 2, so wird vermutet, dass sie die grundlegenden Anforderungen erfüllt.

3 Sind an einer nichtselbsttätigen Waage Einrichtungen vorhanden oder ist die Waage an Einrichtungen angeschlossen, die nicht für die in Artikel 2 genannten Verwendungen eingesetzt werden, so gelten die grundlegenden Anforderungen für diese Einrichtungen nicht.

Art. 8 Konformitätsbewertungsverfahren

1 Die Konformität der nichtselbsttätigen Waagen mit den grundlegenden Anforderungen wird nach Wahl des Gesuchstellers nach einem der beiden folgenden Verfahren bewertet und bescheinigt:

2 Nichtselbsttätige Waagen ohne elektronische Ausrüstung, deren Auswägeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt, bedürfen im Fall der Wahl des Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe a nur der Konformitätserklärung gestützt auf die Qualitätssicherung der Produktion nach Anhang 3 Ziffer 2 oder der Prüfung der Produkte nach Anhang 3 Ziffer 3.

Art. 9 Konformitätsbewertungsstellen

Stellen, welche die Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 8 durchführen, müssen nachweisen, dass sie die Kriterien nach Anhang 4 erfüllen.

Art. 10 Konformitätserklärung

1 Wer eine nichtselbsttätige Waage in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus welcher hervorgeht, dass die Waage den grundlegenden Anforderungen entspricht und die Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 8 durchgeführt worden sind.

2 Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein.

3 Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten:

4 Die Konformitätserklärung muss während zehn Jahren seit der Herstellung der Waage vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.

Art. 11 Technische Unterlagen

1 Zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen muss die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person während zehn Jahren seit der Herstellung der Waage innerhalb einer angemessenen Frist hinreichende technische Unterlagen vorlegen können. Bei Serienanfertigungen beginnt die zehnjährige Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.

2 Die technischen Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Sie können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.

3 Sie müssen mindestens Folgendes enthalten:

Art. 12 Meldeund Informationspflicht

Wer nichtselbsttätige Waagen gewerbsmässig in Verkehr bringt, muss:

Art. 13 Kennzeichnung

1 Die Konformität einer nichtselbsttätigen Waage mit den rechtlichen Anforderungen wird durch das Anbringen des Konformitätskennzeichens und des Metrologie- Kennzeichens nach Anhang 5 Ziffer 1.1 Buchstaben a und b angezeigt. Die Waagen müssen zudem die Aufschriften nach Anhang 5 Ziffer 1.1 Buchstabe c tragen.

2 Statt des Konformitätskennzeichens nach Absatz 1 darf in der Schweiz auch ein ausländisches Konformitätskennzeichen angebracht werden, sofern sich seine Verwendung auf Konformitätsbewertungen bezieht, über deren gegenseitige Anerkennung eine internationale Vereinbarung besteht.

Art. 14 Kennzeichnung von zusätzlichen Einrichtungen

Sind an einer nichtselbsttätigen Waage zusätzliche Einrichtungen angebracht oder ist die Waage an Einrichtungen angeschlossen, die keinem Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 8 unterzogen wurden, so muss jede dieser Einrichtungen mit dem Symbol nach Anhang 5 Ziffer 2 versehen sein.

3. Abschnitt: Pflichten des Verwenders

Art. 15 Waagen für die Verwendung nach Art. 2 Bst. a und c

1 Der Verwender ist dafür verantwortlich, dass die von ihm verwendete Waage den rechtlichen Anforderungen entspricht.

2 Er muss der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde jede Inbetriebnahme einer Waage melden und ihr jederzeit Auskunft über die von ihm verwendeten Waagen geben können.

3 Er ist dafür verantwortlich, dass die Nacheichung fristgemäss durchgeführt wird.

Art. 16 Waagen für die Verwendung nach Art. 2 Bst. b

1 Der Verwender ist dafür verantwortlich, dass die von ihm verwendete Waage den rechtlichen Anforderungen entspricht.

2 Er muss der zuständigen Vollzugsbehörde jederzeit Auskunft über die von ihm verwendeten Waagen geben können.

3 Er muss dafür sorgen, dass die von ihm verwendeten Waagen vorschriftsgemäss in Stand gehalten werden.

4. Abschnitt: Kontrollen der Waagen nach dem Inverkehrbringen

Art. 17 Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung)

1 Nichtselbsttätige Waagen unterstehen der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung).

2 Im Rahmen der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung) kontrollieren die zuständigen Vollzugsorgane, ob die in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Waagen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

3 Die Kontrollen erfolgen in Form von Stichproben oder auf Grund begründeter Hinweise, dass eine Waage den Vorschriften nicht entspricht.

4 Die Kontrollen können beim Verwender, Hersteller oder Importeur stattfinden.

Art. 18 Nacheichung, Gültigkeit der Eichung

1 Nichtselbsttätige Waagen, welche für die Zwecke von Artikel 2 Buchstaben a und c verwendet werden, müssen periodisch nachgeeicht werden.

2 Die Nacheichung der nichtselbsttätigen Waagen hat zu erfolgen:

3 Die Eichung der Waagen gilt nur für Wägungen innerhalb des Wägebereichs.

4 Einrichtungen nach Artikel 7 Absatz 3 unterstehen der Nacheichung nicht, sofern sie mit dem Symbol nach Anhang 5 Ziffer 2 gekennzeichnet sind.

Art. 19 Nachschau

Die Vollzugsorgane der Kantone kontrollieren während der ganzen Verwendungsdauer der Waagen, die für die Zwecke von Artikel 2 Buchstaben a und c verwendet werden, in unregelmässigen Zeitabständen:

Art. 20 Massnahmen

1 Wird im Rahmen der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung) festgestellt, dass eine nichtselbsttätige Waage den Vorschriften nicht entspricht, so informiert das Bundesamt die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person über das Ergebnis und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf ordnet das Bundesamt geeignete Massnahmen an und räumt für deren Befolgung eine angemessene Frist ein. Es kann insbesondere das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.

2 Das Bundesamt informiert:

3 Entspricht anlässlich der Nachschau eine Waage oder deren Verwendung den Vorschriften nicht, so veranlasst das zuständige Vollzugsorgan zweckdienliche Massnahmen, um den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen.

4 Stellt sich im Rahmen der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung) oder der Nachschau heraus, dass eine Waage nicht den Vorschriften entspricht, so werden die Verstösse gemäss den Strafbestimmungen der Artikel 21–24 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen, der Artikel 23–30 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse und von Artikel 248 des

5 Strafgesetzbuches sanktioniert.

Art. 21 Kontrollgebühr

Wird im Rahmen der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung) oder der Nachschau ein Verstoss gegen die Vorschriften dieser Verordnung aufgedeckt, so erhebt die Kontrollbehörde eine Gebühr nach Zeitaufwand nach der Eichgebühren-

6 . Verordnung vom 30. Oktober 1985

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 Übergangsbestimmungen

1 Nichtselbsttätige Waagen, die gemäss der Wiegegeräteverordnung vom 15. August

7 zugelassen wurden, können noch während fünf Jahren nach dem Inkrafttreten 1986 dieser Verordnung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Artikel 17 der Eichverordnung vom 17. Dezember 1984 unterzogen werden.

2 Nichtselbsttätige Waagen, die nach Absatz 1 erstgeeicht wurden und nichtselbsttätige Waagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 941.20

[^2]: SR 941.210

[^3]: SR 946.51

[^4]: SR 0.946.526.81

[^5]: SR 311.0

[^6]: SR 941.298.1

[^7]: SR 941.221.1