Abkommen vom 19. Juni 2000 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Mazedonien (mit Verständigungsprotokoll, Prot. und Anhängen)
1 Übersetzung Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Mazedonien (Stand am 1. Oktober 2010)
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden «EFTA-Staaten» genannt und die Republik Mazedonien, im Folgenden «Mazedonien» genannt, eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb Europas aktiv zu beteiligen, und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten, in Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien bestehenden Bande, insbesondere der im März 1996 in Vaduz unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung, und des Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen, unter Bekräftigung der Verpflichtungen der EFTA Staaten und Mazedoniens hinsichtlich des Stabilitätspakts für Südosteuropa sowie ihrer Bereitschaft zu dessen Unterstützung, eingedenk der Wichtigkeit, allen Bestimmungen und Prinzipien des KSZE/OSZE- Prozesses volle Gültigkeit zu verschaffen, insbesondere der Schlussakte von Helsinki und der Charta von Paris für ein neues Europa sowie dem Schlussdokument der Bonner Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa, unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte einschliesslich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten und der Grundfreiheiten, sowie eingedenk der
3 Prinzipien der Vereinten Nationen , in der Absicht, günstige Voraussetzungen zu schaffen, um den gegenseitigen Handel auszuweiten und zu diversifizieren sowie die handelsund wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu vertiefen, eingedenk der Mitgliedschaft der EFTA-Staaten in der Welthandelsorganisation (im Folgenden WTO genannt) sowie ihrer Verpflichtungen, die Rechte und Pflichten zu befolgen, welche sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der
4 WTO ergeben, einschliesslich der Prinzipien der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung, und eingedenk der Absicht Mazedoniens, der WTO beizutreten, entschlossen, zur Stärkung des multilateralen Handelssystems beizutragen und ihre Beziehungen im Einklang mit den Grundsätzen der WTO in Richtung Freihandel auszubauen, in der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsstaaten von ihren Verpflichtungen auf Grund anderer internationaler Verträge, insbesondere im Rahmen der WTO, entbindet, entschlossen, dieses Abkommen zu verwirklichen mit dem Ziel, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen, in der festen Überzeugung, dass dieses Abkommen die Errichtung und Festigung einer erweiterten und ausgewogenen Freihandelszone innerhalb Europas fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration leisten wird, ihre Bereitschaft bekundend, im Lichte aller massgeblicher Faktoren die Möglichkeit zu prüfen, ihre Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, überzeugt, dass dieses Abkommen einen geeigneten Rahmen bildet für den Informationsund Meinungsaustausch über wirtschaftliche Entwicklungen und Handel sowie damit verwandte Fragen, ebenfalls überzeugt, dass dieses Abkommen die Voraussetzungen schaffen wird, um die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen zu fördern, haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (im Folgenden Abkommen genannt) abgeschlossen:
Art. 1 Zielsetzung
Die EFTA-Staaten und Mazedonien errichten während einer zehn Jahre währenden Übergangszeit, die mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, schrittweise eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens. 2. Ziel dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern sowie auf der Respektierung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte fusst, ist es, a) die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien durch die Ausweitung des gegenseitigen Handels zu fördern und damit den Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebensund Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität sowie die finanzielle Stabilität in den EFTA-Staaten und in Mazedonien zu begünstigen; b) im Handel zwischen den Vertragsstaaten gerechte Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen; c) auf diese Weise, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen, zur europäischen Wirtschaftsintegration und zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt: a) Für die Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Sys-
5 tems (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen, mit Ausnah-
6 me der im Anhang I aufgezählten Waren; b) für die Erzeugnisse, die im Protokoll A aufgezählt sind, unter gebührender Beachtung der in diesem Protokoll enthaltenen Sonderbestimmungen; c) für Fische und andere Meeresprodukte, die im Anhang II aufgezählt sind, mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Mazedonien.
Art. 3 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Zollverwaltung 1. Das Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest. 2. Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, darunter auch regelmässige Überprüfungen durch den Gemischten Ausschuss und Vorkehrungen für die administrative Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen von Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung), 6 (Fiskalzölle), 7 (Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung), 8 (Mengenmässige Einoder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung), 13 (Interne Steuern und Regelungen) und 22 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) des Abkommens sowie das Protokoll B wirksam und aufeinander abgestimmt angewandt werden, sowie um die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit als möglich abzubauen und beiderseits zufrieden stellende Lösungen aller sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergebenden Schwierigkeiten zu finden. 3. Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Überprüfungen werden die Vertragsstaaten über die zu treffenden angemessenen Massnahmen entscheiden.
Art. 4 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsstaaten alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus einem EFTA-Staat oder Mazedonien, ausgenommen jene, die in Anhang III aufgeführt sind.
Art. 5 Ausgangszollsätze
Für jedes Produkt soll der Ausgangszollsatz, auf welchen die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Reduktionen angewandt werden, dem Zollansatz entsprechen, der am 1. Januar 2000 unter dem Meistbegünstigungsprinzip zur Anwendung gelangt. 2. Wird vor, bei oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine allgemeine Zollsenkung « erga omnes » vorgenommen, insbesondere eine Senkung, die sich aus den Verpflichtungen der multilateralen Verhandlungen der WTO ergibt, ersetzen die so gesenkten Zollsätze von diesem Zeitpunkt an oder mit Inkrafttreten des Abkommens, falls Letzteres später stattfindet, die in Absatz 1 erwähnten Ausgangszollsätze. 3. Die reduzierten und in Übereinstimmung mit Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) berechneten Zölle werden bei der Anwendung auf die erste Dezimalstelle oder, im Falle von speziellen Zöllen, auf die zweite Dezimalstelle gerundet.
Art. 6 Fiskalzölle
Die Bestimmungen gemäss Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) gelten auch für die Fiskalzölle.
Art. 7 Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsstaaten die bestehenden Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnisse aus den EFTA-Staaten und Mazedonien.
Art. 8 Mengenmässige Einoder Ausfuhrbeschränkungen und
Massnahmen gleicher Wirkung 1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien werden keine neuen mengenmässigen Einoder Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsstaaten die mengenmässigen Einoder Ausfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnisse aus einem EFTA-Staat oder Mazedonien, mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Anhang IV.
Art. 9 Allgemeine Ausnahmen
Dieses Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, welche aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, zum Schutze des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold bzw. Silber oder Massnahmen zur Bewahrung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen entgegen, sofern diese Massnahmen zusammen mit Beschränkungen bei der Inlandproduktion und beim Inlandverbrauch angewandt werden. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsstaaten darstellen.
Art. 10 Staatsmonopole
Vorbehaltlich der in Protokoll C vorgesehenen Ausnahmen sorgen die EFTA- Staaten und Mazedonien dafür, dass mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens alle staatlichen Monopole kommerzieller Natur derart ausgestattet werden, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Mazedoniens besteht. Diese Waren werden zu handelsüblichen Bedingungen beschafft und vermarktet. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für jede Institution, mit deren Hilfe die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Einoder Ausfuhren zwischen den Vertragsstaaten rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, lenken oder wirksam beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.
Art. 11 Technische Vorschriften
Die Vertragsstaaten werden in den Bereichen der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung zusammenarbeiten, wobei durch geeignete Massnahmen vor allem europaweite Lösungen gefördert werden sollen. Der Gemischte Ausschuss wird Richtlinien für die Umsetzung dieses Absatzes aufstellen. 2. Die Vertragsstaaten kommen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, um eine geeignete Lösung zu finden für den Fall, dass ein Vertragsstaat der Ansicht ist, dass ein anderer Vertragsstaat Massnahmen ergreift, die ein Markthindernis schaffen oder schaffen könnten. 3. Das Ausmass der Verpflichtung der Vertragsstaaten, Entwürfe zu technischen Vorschriften zu notifizieren, wird durch die Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse geregelt. Die EFTA-Staaten werden Mazedonien ihre Notifikationen von Entwürfen zu technischen Regelungen an die WTO zugänglich machen. Mazedonien wird die Entwürfe zu technischen Regelungen dem EFTA-Sekretariat notifizieren, welches sie an die anderen Vertragsstaaten weiterleiten wird.
Art. 12 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Die Vertragsstaaten erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitik die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern. 2. In Verfolgung dieses Zieles hat jeder einzelne EFTA-Staat mit Mazedonien eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen, welche Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht. 3. In den Bereichen des Veterinärwesens sowie des Pflanzenund Gesundheitsschutzes wenden die Vertragsstaaten ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.
Art. 13 Interne Steuern und Regelungen
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III des Allgemeinen Zollund
7 Handelsabkommens 1994 sowie anderen relevanten WTO-Abkommen anzuwenden. 2. Für Erzeugnisse, die in das Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Steuern.
Art. 14 Zahlungen und Überweisungen
Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Mazedonien verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in das Gebiet jenes Vertragsstaates, in welchem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen. 2. Die Vertragsstaaten verwenden keine devisenoder verwaltungsmässigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurzund mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften, an welchen ein Gebietsansässiger beteiligt ist. 3. Auf Überweisungen im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere auf die Rückführung investierter oder wiederinvestierter Beträge sowie der daraus stammenden Gewinne, werden keine einschränkenden Massnahmen angewandt.
Art. 15 Öffentliches Beschaffungswesen
Die Vertragsstaaten betrachten die wirksame Liberalisierung ihres öffentlichen Beschaffungswesens auf der Basis der Nichtdiskriminierung und Reziprozität als ein integrierendes Ziel dieses Abkommens. 2. Zu diesem Zweck erarbeiten die Vertragsstaaten im Gemischten Ausschuss Regeln im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Liberalisierung. Die Regeln stützen sich insbesondere auf das WTO-Abkommen über das öffentliche Beschaf-
8 fungswesen . 3. Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, dem WTO-Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen beizutreten und den Zutritt zu ihrem öffentlichen Beschaffungswesen zu liberalisieren.
Art. 16 Schutz des geistigen Eigentums
Die Vertragsstaaten gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Sie treffen Massnahmen in Übereinstimmung mit diesem Artikel, Anhang V zu dem vorliegenden Abkommen und den darin erwähnten internationalen Abkommen, um diese Rechte vor Verletzungen, insbesondere vor Fälschung und Nachahmung, zu schützen. 2. Die Vertragsstaaten werden den Staatsangehörigen jedes anderen Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung angedeihen lassen als ihren eigenen Staatsangehörigen. Ausnahmen zu dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den
9 wesentlichen Bestimmungen des Artikels 3 des TRIPS-Abkommens der WTO stehen. 3. Die Vertragsstaaten werden den Staatsangehörigen jedes Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung angedeihen lassen als den Angehörigen irgendeines anderen Staates. In Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz d des TRIPS-Abkommens ist von dieser Verpflichtung jegliche Form von Vorteil, Gefallen, Privileg oder Immunität ausgenommen, welche sich aus internationalen Abkommen ergeben, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gültig waren und den anderen Vertragsstaaten spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind, vorausgesetzt, diese Ausnahme stellt keine arbiträre oder unbegründete Diskriminierung von Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten dar. Die Vertragsstaaten sind von der Notifikation befreit, wenn sie dem TRIPS-Rat bereits eine solche Notifikation haben zukommen lassen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den wesentlichen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere Artikel 4 und 5. 4. Die Vertragsstaaten vereinbaren, auf Antrag eines Vertragsstaates, die in diesem Artikel und im Anhang V enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrungen, die durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.
Art. 17 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Mazedonien zu beeinträchtigen: a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; b) das missbräuchliche Ausnutzen einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen. 2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und für Unternehmen, denen die Vertragsstaaten besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführung der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert. 3. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass eine Praktik mit den Bestimmungen von Absatz 1 und 2 unvereinbar ist, kann er gemäss den in Artikel 24 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 18 Subventionen
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.