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Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte

Geltender Text a fecha 2003-12-19

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Oktober 2002[^2],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt aussenpolitische Massnahmen des Bundes zur zivilen Friedensförderung und zur Stärkung der Menschenrechte.

2 Vorbehalten bleiben Massnahmen gemäss:

Art. 2 Ziele

Mit den Massnahmen nach diesem Gesetz will der Bund:

Art. 3 Massnahmen

1 Der Bund kann Finanzhilfen leisten und andere Massnahmen ergreifen, wie:

2 Der Bundesrat kann ergänzende Massnahmen ergreifen, die der zivilen Friedensförderung und der Stärkung der Menschenrechte dienen.

3 Die Massnahmen können im Rahmen multilateraler oder bilateraler Bestrebungen sowie autonom durchgeführt werden.

Art. 4 Finanzierung

Die Mittel für die Massnahmen nach diesem Gesetz werden als Rahmenkredite für jeweils mehrere Jahre bewilligt.

Art. 5 Evaluation

Der Bundesrat wacht über die wirksame Verwendung der bewilligten Mittel. Er veranlasst regelmässige Evaluationen und erstattet der Bundesversammlung darüber für jede Kreditperiode Bericht.

Art. 6 Zuständigkeit

1 Der Bundesrat entscheidet über Massnahmen nach diesem Gesetz.

2 Er kann Ausführungsaufgaben an juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts und natürliche Personen delegieren.

Art. 7 Koordination

1 Der Bund koordiniert seine Massnahmen mit den Anstrengungen seiner Partner und nach Möglichkeit mit den gleichgerichteten Massnahmen anderer schweizerischer oder ausländischer Leistungserbringer.

2 Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Massnahmen des Bundes im Bereich der zivilen Friedensförderung und der Stärkung der Menschenrechte den Zielen gemäss Artikel 2 entsprechen.

Art. 8 Völkerrechtliche Verträge

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über:

Art. 9 Datenbearbeitung

Für die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit Massnahmen nach diesem Gesetz gilt Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000[^7] über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sinngemäss.

Art. 10 Berichterstattung

Der Bundesrat erstattet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte jährlich Bericht über die getroffenen und die geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000[^8] über die Teilnahme und die Finanzhilfe des Bundes an das Henry-Dunant-Zentrum für den humanitären Dialog wird aufgehoben.

Art. 12 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 2004[^9]

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2002 7611

[^3]: SR 974.0

[^4]: Fassung gemäss Art. 19 Ziff. 1 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas, in Kraft vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Dez. 2024 (AS 2017 3219; BBl 2016 2333).

[^5]: SR 974.1

[^6]: SR 510.10

[^7]: SR 235.2

[^8]: [AS 2002 1896]

[^9]: BRB vom 13. April 2004