Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003 über die eidgenössischen Schiessoffiziere und die kantonalen Schiesskommissionen (Schiessoffiziersverordnung)
(Schiessoffiziersverordnung) 1 vom 11. Dezember 2003 (Stand am 1. Januar 2012) Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 30, 32 Absatz 4, 40 Absatz 1 Buchstabe b und 55
2 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003 , verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die:
3 a. eidgenössischen Schiessoffiziere (ESO);
- b. kantonalen Schiesskommissionen.
Art. 2 Eidgenössische Schiesskreise
Die eidgenössischen Schiesskreise sind im Anhang festgelegt.
2. Kapitel: Eidgenössische Schiessoffiziere 4
5 Art. 3 Amtsdauer und Amtszeit
1 Die Amtsdauer der ESO beträgt vier Jahre und die Amtszeit ist auf 12 Jahre beschränkt. Der Chef der Armee kann in begründeten Fällen die Amtszeit auf höchstens 16 Jahre verlängern.
2 Die ESO können ihre Tätigkeit bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie
70 Jahre alt werden. … 6
Art. 4 Einführung und allgemeine Aufgaben
1 Der ESO wird durch die Gruppe Verteidigung und den eidgenössischen Schiessanlagenexperten in seine Tätigkeit eingeführt und ausgebildet.
2 Der ESO erledigt alle ihm zuständigkeitshalber zugehenden Anfragen und Begehren selbständig. Sind die Gruppe Verteidigung, der eidgenössische Schiessanlagenexperte oder die kantonale Militärbehörde zuständig, stellt der ESO entsprechend Antrag.
3 Die Gruppe Verteidigung kann die ESO mit besonderen Aufgaben betrauen.
Art. 5 Einsitznahme in staatlichen und zivilen Kommissionen
1 Auf Anfrage vertritt der ESO die Interessen des Bundes betreffend das Schiesswesen ausser Dienst insbesondere in den folgenden Fachgremien:
- a. den kantonalen und kommunalen Kommissionen sowie Aufsichtsorganen;
- b. der Delegiertenversammlung des SSV;
- c. der Delegiertenversammlung der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine;
- d. der Delegiertenversammlung der in seinem Kreis tätigen Unterorganisationen des SSV.
2 Tätigkeiten nach Absatz 1 werden jährlich im Umfang von maximal zehn halben Tagen entschädigt.
Art. 6 Instruktionsrapport
1 Der ESO führt mit den ihm unterstellten Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen jährlich vor Beginn der Schiessübungen einen Instruktionsrapport durch. Dabei legt er insbesondere die jährlichen Kontrollschwergewichte fest.
2 Der ESO kann mit allen ihm unterstellten Präsidentinnen und Präsidenten sowie mit den Mitgliedern der kantonalen Schiesskommissionen periodisch einen Instruktionsrapport durchführen. Die Rapporte nach Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1
7 werden in diesem Fall hinfällig.
3 Der ESO bildet vorgängig an den Instruktionsrapporten die neu ernannten Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen aus und übergibt diesen die Akten.
4 Er kann an Instruktionsrapporten seiner Präsidentinnen und Präsidenten als Berater teilnehmen.
Art. 7 Schiesskurse
Die Aufgaben der ESO betreffend die Schiesskurse des ausserdienstlichen Schiess-
8 wesens werden in der Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003 über die Schiesskurse geregelt.
Art. 8 Kontrolle von Schiessübungen und des Feldschiessens
1 Auf Grund der Kontrollberichte der kantonalen Schiesskommissionen ordnet der ESO bei Bedarf zusätzliche Kontrollen von Schiessübungen des betreffenden Schiessvereins an. Diese Nachkontrolle erfolgt durch die zuständige Präsidentin oder den zuständigen Präsidenten der kantonalen Schiesskommission oder durch den ESO selbst.
2 Innerhalb seines Kreises kann der ESO in Zusammenarbeit mit dem SSV und den kantonalen Militärbehörden auch Feldschiessen kontrollieren.
Art. 9 Kontrolle von Schiessanlagen
1 9 Der ESO überwacht nach Massgabe der Verordnung vom 27. März 1991 über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst die Schiessanlagen der Gemeinden sowie der anerkannten Schiessvereine in seinem Kreis. Er sorgt für die Einhaltung der Vorschriften.
2 Er steht den Kantonen, Gemeinden und Schiessvereinen in Fragen betreffend Neu-, Ausund Umbauten von Schiessanlagen zur Verfügung.
3 Auf Grund des Kontrollberichtes der kantonalen Schiesskommissionen überprüft der ESO die festgestellten Mängel und veranlasst die notwendigen Verbesserungen.
Art. 10 Jahresbericht
1 Der ESO reicht der Gruppe Verteidigung jährlich einen Jahresbericht über die Kommissionstätigkeit in seinem Kreis ein.
2 Über die Schiesskurse sind besondere Berichte zu erstellen.
3 Die Gruppe Verteidigung legt die Berichtspunkte und die Termine fest.
10 Art. 11 Konferenzen der ESO
1 Die ESO werden einmal jährlich vor Beginn der Schiessübungen zur eidgenössischen Schiesskonferenz einberufen. Der Kommandant Heer ernennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Über die Verhandlungen ist Protokoll zu führen. Dieses ist den ESO sowie den kantonalen Schiesskommissionen zuzustellen.
2 Zu den Konferenzen der ESO können bei Bedarf militärische oder zivile Fachleute sowie Vertreterinnen und Vertreter von Amtsstellen und des Schweizer Schiesssportverbandes (SSV) mit beratender Stimme beigezogen werden.
3 Die Gruppe Verteidigung kann die ESO nach Abschluss der Schiessübungen jährlich zu einer Konferenz über die technischen Belange im Schiesswesen ausser Dienst aufbieten. Diese wird durch die eidgenössische Schiessanlagenexpertin oder den eidgenössischen Schiessanlagenexperten vorbereitet und durchgeführt.
3. Kapitel: Kantonale Schiesskommissionen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Kantonale Schiesskommissionen
1 Die kantonalen Schiesskommissionen unterstehen fachlich dem ESO des jeweiligen Schiesskreises.
2 Sie beaufsichtigen und betreuen die ihnen zugewiesenen kantonalen Schiesskreise. Sie bestehen aus je einer Präsidentin oder einem Präsidenten und einer gewissen Anzahl Mitgliedern, welche sich nach der Zahl der unterstellten Schiessvereine richtet.
3 Der zuständige ESO kann der kantonalen Militärbehörde die Abberufung von Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission aufgrund von fachlichen, organisatorischen oder kommunikativen Mängeln beantragen. Die Gruppe Verteidigung ist unverzüglich darüber zu informieren.
Art. 13 Amtsdauer, Amtszeit und Amtsbeschränkung
1 Die Amtsdauer der Präsidentinnen, der Präsidenten und der Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen beträgt mindestens drei Jahre.
2 Im Übrigen gelten bezüglich Amtszeit und Höchstalter die jeweiligen kantonalen Regelungen.
Art. 14 Wählbarkeit
Zu Mitgliedern von kantonalen Schiesskommissionen können Schweizerinnen und Schweizer ernannt werden, die Mitglied eines anerkannten Schiessvereins sind.
2. Abschnitt: Aufgaben des Präsidiums
Art. 15 Aufgaben
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen koordinieren und überwachen die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder und sind für die Einhaltung der Vorschriften innerhalb der kantonalen Schiesskreise verantwortlich.
2 Sie erledigen alle ihnen zuständigkeitshalber zugehenden Anfragen und Begehren selbständig. Ist der ESO oder die kantonale Militärbehörde zuständig, stellen sie entsprechend Antrag.
3 Der ESO kann im Einvernehmen mit der Gruppe Verteidigung die Kommissionspräsidentinnen und Kommissionspräsidenten mit besonderen Aufgaben betrauen.
Art. 16 Instruktionsrapport
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen führen mit den Mitgliedern ihrer Kommissionen jährlich vor Beginn der Schiessübungen einen Instruktionsrapport durch. Vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung.
2 Sie führen vor dem Instruktionsrapport die neuen Kommissionsmitglieder in ihre Aufgaben ein und übergeben diesen die Akten.
3 Sie können an Instruktionsrapporten ihrer Kommissionsmitglieder als Berater teilnehmen.
4 Sie können ihre Kommissionsmitglieder nach Abschluss der Schiessübungen zu einem Jahresschlussrapport einladen.
Art. 17 Kontrolle des Schiessbetriebs
1 Bei der Feststellung von Mängeln im Schiessbetrieb legt die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident den Kontrollbericht des Kommissionsmitglieds zwecks Festlegung des weiteren Vorgehens umgehend dem ESO vor.
2 Die Durchführung und Kontrolle der Vorschiessen zu Feldschiessen sowie der Jungschützenwettschiessen ist ausschliesslich Sache des SSV.
Art. 18 Schiesskurse
Die Präsidentin oder der Präsident der kantonalen Schiesskommission kann vom ESO mit der Vorbereitung und Leitung von Schiesskursen betraut werden.
11 Art. 19 Kontrolle der Schiessberichte
1 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident überprüft die von seinen Kommissionsmitgliedern visierten Schiessberichte im System der Vereinsund Verbandsadministration (VVAdmin) und fordert allenfalls die Standblätter zu einer Nachkontrolle ein.
2 Die Schiessberichte, Munitionsbestellungen und Verbliebenenverzeichnisse sind von der Kommissionspräsidentin oder vom Kommissionspräsidenten im System der VVAdmin zuhanden der Gruppe Verteidigung und der zuständigen kantonalen Militärbehörde zu visieren.
Art. 20 Jahresbericht
Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident erstattet jährlich dem zuständigen ESO einen Jahresbericht über die Tätigkeit seiner Kommission.
Art. 21 Verbandstagungen
Die Präsidentin oder der Präsident der kantonalen Schiesskommission kann jährlich einmal eine in seinem Schiesskreis stattfindende Delegiertenversammlung des Bezirks-, Landesteilsoder Kantonalschützenverbandes besuchen und dort seinen Schiesskreis vertreten.
3. Abschnitt: Aufgaben der Kommissionsmitglieder
Art. 22 Aufgaben
1 Das Mitglied der kantonalen Schiesskommission überwacht die Verwaltung, den Schiessbetrieb sowie die Schiessanlagen der ihm unterstellten Schiessvereine. Es überwacht insbesondere die Bautätigkeit in der Umgebung der Schiessanlagen und erstattet bei Gefährdung der Anlage auf dem Dienstweg Bericht.
2 Es prüft alle ihm unterbreiteten Anfragen und Begehren und leitet diese, versehen mit seiner Stellungnahme, unverzüglich an seine Kommissionspräsidentin oder seinen Kommissionspräsidenten weiter.
3 Der ESO kann im Einvernehmen mit der Gruppe Verteidigung ein Kommissionsmitglied mit besonderen Aufgaben betrauen.
Art. 23 Instruktionsrapport und Betreuung der Vereinsorgane
1 Das Kommissionsmitglied führt jährlich vor Beginn der Schiessübungen mit den ihm unterstellten Schiessvereinen einen Instruktionsrapport durch.
2 Dabei sind insbesondere die neu ernannten Vereinsorgane mit ihren Aufgaben vertraut zu machen. Das Kommissionsmitglied steht allen Schiessvereinen auch während des Jahres beratend zur Seite.
3 Nach Abschluss der Schiessübungen kann es die mit der Ausfertigung der Schiessberichte beauftragten Vereinsorgane zu einer besonderen Instruktionssitzung einberufen. Für diese Tätigkeit kann das Kommissionsmitglied höchstens ein halbes Taggeld in Rechnung stellen.
Art. 24 Schiesskurse
1 Das Kommissionsmitglied kann, in Vertretung der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten, als Kurskommandant, Schiesslehrerin oder Schiesslehrer, Instruktionsgehilfin oder Instruktionsgehilfen oder als Sekretärin oder Sekretär zur Mitwirkung in Schiesskursen verpflichtet werden.
2 Wo die erforderlichen Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen für die Durchführung der Schiesskurse nicht zur Verfügung stehen, können Sekretärinnen und Sekretäre oder Instruktionsgehilfinnen und Instruktionsgehilfen aus Schiessvereinen beigezogen werden.
Art. 25 Überwachung des Schiessbetriebes
1 Das Kommissionsmitglied hat bei den ihm unterstellten Schiessvereinen jährlich folgende Schiessübungen zu kontrollieren:
- a. bei den Gewehrschiessvereinen das obligatorische Programm und eine Schiessübung des Jungschützenkurses;
- b. bei den Pistolenschiessvereinen ein obligatorisches Programm.
2 Die Kontrolle umfasst den ganzen Schiessbetrieb sowie die Verhältnisse in und um die betreffenden Schiessanlagen. Massgebend hierfür sind insbesondere die jährlich durch die Gruppe Verteidigung festgelegten Kontrollpunkte.
Art. 26 Kontrollbericht
Für jede kontrollierte Schiessübung ist ein standardisierter Kontrollbericht zu erstellen. Die Gruppe Verteidigung stellt ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
12 Art. 27 Prüfung der Schiessberichte Das Kommissionsmitglied prüft und korrigiert die Standblätter und Schiessberichte der ihm unterstellten Schiessvereine. Es visiert die Schiessberichte im System der VVAdmin zuhanden der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten.
4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
13 Art. 28 Funktionen in Verbänden Die ESO und die Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen haben vor Annahme der Wahl in ein Verbandsorgan des ausserdienstlichen Schiesswesens die Genehmigung der Gruppe Verteidigung einzuholen.
14 Art. 29 Termine Die von den ESO und den kantonalen Schiesskommissionen einzuhaltenden Termine werden von der Gruppe Verteidigung vor der jeweiligen Schiesssaison mittels einer amtlichen Terminliste festgelegt.
15 Art. 30 Ausbildung Die Gruppe Verteidigung sorgt dafür, dass die ESO und die Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen ihrer Funktion entsprechend ausund weitergebildet werden.
16 Art. 31 Veröffentlichung amtlicher Akten Die ESO sowie die Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen dürfen Akten und Berichte aus ihrer Tätigkeit nur mit Bewilligung der Gruppe Verteidigung veröffentlichen.
17 Art. 32 Entschädigungen
1 Die Entschädigungen der ESO und der kantonalen Schiesskommissionen erfolgen nach den Ansätzen in Anhang 2. Sie sind mittels eines Entschädigungsausweises im System der VVAdmin geltend zu machen.
2 Belege und Quittungen sind im Original auf dem Dienstweg an die Gruppe Verteidigung zu richten.
18 Art. 33 AHVund Steuerpflicht
1 Die Steuermeldeund die AHV-Beitragspflicht richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Eidgenössische Ausgleichskasse sind von der Gruppe Verteidigung über die Bezüge der einzelnen Rechnungsstellerinnen und Rechnungssteller zu orientieren.
2 Mit der Auszahlung der Entschädigung werden sämtlichen Rechnungsstellerinnen und Rechnungsstellern die Auszüge ihrer Guthaben zugestellt.
3 Neu ernannte ESO, Kommissionspräsidentinnen und Kommissionspräsidenten sowie Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen haben sich zur Eröffnung eines individuellen Beitragskontos der Eidgenössischen Ausgleichskasse umgehend bei der Gruppe Verteidigung zu melden.
19 Art. 34 Unterlagen und Materialien
1 Den ESO und den Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen werden die für die Ausbildung nötigen Unterlagen und Materialien vom Bund unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
2 Die Gruppe Verteidigung erstattet den ESO die Kosten für den Postversand gegen Quittung zurück. Die Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen wenden sich dazu an die zuständige kantonale Militärbehörde.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 35 Vollzug
Die Gruppe Verteidigung vollzieht diese Verordnung.
Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts
20 Die Verordnung des EMD vom 2. Dezember 1974 über die Obliegenheiten, Entschädigungen und Vergütungen der Schiesskommissionen wird aufgehoben.
Art. 37 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6479).
[^2]: SR 512.31
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6479).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6479).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6479).
[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6479).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6479).
[^8]: SR 512.312
[^9]: [AS 1991 1292, 1996 396. AS 2004 4881 Art. 30]. Siehe heute: die V vom 15. Nov. 2004 (SR 510.512 ).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6479).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6479).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6479).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6479).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6479).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6479).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6479).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6479).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6479).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6479).
[^20]: In der AS nicht veröffentlicht.
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