Abkommen vom 21. Februar 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Jugoslawien über technische und finanzielle Zusammenarbeit

Typ Andere
Veröffentlichung 2003-02-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Bundesregierung der Föderativen Republik Jugoslawien[^1]

im Folgenden «schweizerische und jugoslawische Regierung» genannt,

im Bewusstsein der Bedeutung der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern,

vom Wunsch geleitet, diese Beziehungen zu stärken und eine fruchtbare technische und finanzielle Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu entwickeln,

in Anerkennung der Tatsache, dass die Entwicklung dieser technischen und finanziellen Zusammenarbeit zu einer Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen sowie zur Umsetzung von politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen in der Föderativen Republik Jugoslawien führen wird,

im Bewusstsein, dass sich die jugoslawische Regierung zur Fortführung der Reformen verpflichtet mit dem Ziel, eine Marktwirtschaft unter demokratischen Bedingungen zu errichten,

in Beteuerung ihrer Verpflichtung für eine pluralistische Demokratie, die auf den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, einschliesslich der Rechte von Personen, die einer Minderheit angehören, beruht,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

Die Achtung der demokratischen Grundsätze und der grundlegenden Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, leitet die Innen- und Aussenpolitik der beiden Regierungen und bildet einen wesentlichen Bestandteil des vorliegenden Abkommens und ist mit dessen Zielen gleichzusetzen.

Art. 2 Ziele

2.1 Die schweizerische Regierung und die jugoslawische Regierung fördern im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Durchführung von technischen und finanziellen Hilfsprojekten und -programmen. Mit diesen Projekten und Programmen soll der in der Föderativen Republik Jugoslawien eingeschlagene politische, wirtschaftliche und soziale Reformkurs unterstützt und die durch den Transitionsprozess bedingten wirtschaftlichen und sozialen Kosten eingedämmt werden.

2.2 Das vorliegende Abkommen legt ebenfalls die Bestimmungen und Vorgehensweisen für die Planung und Durchführung dieser Projekte und Programme fest.

2.3 Das vorliegende Abkommen soll zudem die humanitäre Hilfe und die Nothilfe der Schweiz in der Föderativen Republik Jugoslawien erleichtern, falls die jugoslawische Regierung darum ersucht.

Art. 3 Formen der Zusammenarbeit und Umfang der Aktivitäten
Formen

3.1 Die Zusammenarbeit erfolgt in Form von technischer, finanzieller und wirtschaftlicher Unterstützung oder in Form von humanitärer Hilfe und Nothilfe.

3.2 Eine solche Zusammenarbeit kann bilateral oder in Zusammenarbeit mit anderen bilateralen Gebern, multilateralen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen erfolgen.

Schwerpunkte

3.3 Diese Projekte und Programme sollen zur Lösung von ausgewählten politischen, sozialen und wirtschaftlichen Problemen des Transitionsprozesses beitragen. Besondere Schwerpunkte bilden:

Technische Zusammenarbeit

3.4 Die technische Unterstützung erfolgt in Form von Know-how-Transfer durch Ausbildung und Beratung sowie in Form von Dienstleistungen oder der Lieferung von Ausrüstungsgegenständen und Materialien, die für eine erfolgreiche Durchführung der Projekte und Programme erforderlich sind.

Finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung

3.5 Die finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung erfolgt durch die Finanzierung (Zuwendungen, Darlehen oder eine Kombination von beiden) von Gütern und Dienstleistungen schweizerischer Herkunft, die für vorrangige Infrastrukturprojekte bestimmt sind.

3.6 Die finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung kann auch in Form von Dienstleistungen und der Finanzierung (durch Darlehen, Kapitalbeteiligung, Zuwendungen oder eine Kombination aller) von Vorhaben zur Förderung von Investitionen und Handel erfolgen.

3.7 Zudem kann die finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung in Form einer Zahlungsbilanz- oder Budgethilfe erfolgen oder in Form von Dienstleistungen und der Finanzierung von Förderungsmassnahmen zugunsten einer makroökonomischen Stabilität, eines günstigen wirtschaftlichen Umfelds und eines gut funktionierenden Finanzsystems.

Humanitäre Hilfe und Nothilfe

3.8 Die humanitäre Hilfe und die Nothilfe erfolgen in Form von Gütern, Dienstleistungen, Experteneinsätzen und finanziellen Beiträgen.

3.9 Projekte und Programme im Rahmen der humanitären Hilfe richten sich an die verwundbarsten Gruppen der jugoslawischen Gesellschaft – wie Flüchtlinge – und tragen gleichzeitig zu kapazitätsbildenden Massnahmen von lokalen und nationalen humanitären Organisationen bei.

Art. 4 Das schweizerische Büro für Zusammenarbeit

4.1 Die schweizerische Regierung unterhält in der Föderativen Republik Jugoslawien ein Büro für Zusammenarbeit. Das schweizerische Büro für Zusammenarbeit ist Teil der Schweizer Botschaft in Belgrad und wird von der jugoslawischen Regierung als solches anerkannt.

4.2 Ungeachtet der Ziele dieses Abkommens wird das schweizerische Büro für Zusammenarbeit die bis anhin vom Schweizerischen Katastrophenhilfskorps (das in Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe SKH umbenannt wurde) durchgeführten Projekte, Programme und Aktivitäten übernehmen, einschliesslich einen Teil oder die Gesamtheit der Fahrzeuge, des Personals, der Räumlichkeiten oder der Einrichtung.

4.3 Das Hauptbüro wird in Belgrad eingerichtet. Verbindungsbüros, Vertretungen und Lagerhäuser können in anderen Teilen des Landes eingerichtet werden, um die Durchführung von Projekten und Programmen im Rahmen dieses Abkommens zu erleichtern.

Art. 5 Bedingungen

5.1 Vertreter des schweizerischen Büros für Zusammenarbeit, ausländische Experten, ausländisches Personal und ihre Familienangehörigen, die für die Durchführung von Projekten und Programmen im Rahmen dieses Abkommens in die Föderative Republik Jugoslawien entsandt wurden, respektieren die nationalen Gesetze und Vorschriften und mischen sich nicht in interne Angelegenheiten des Landes ein.

5.2 Um die Durchführung der Projekte im Rahmen dieses Abkommens zu erleichtern, verpflichtet sich die jugoslawische Regierung, folgende Vorrechte und Befreiungen zu gewähren:

5.3 Für Zahlungen von Gegenwertmitteln in lokaler Währung (jugoslawischer Dinar) eröffnet die jugoslawische Regierung spezielle Konten in Übereinstimmung mit der jugoslawischen Gesetzgebung. Die beiden Regierungen entscheiden gemeinsam über die Verwendung dieser Gegenwertfonds. Sie legen effiziente Strukturen für die Verwendung und Verwaltung der Gegenwertfonds fest.

Art. 6 Anti-Korruptionsklausel und Beschaffungspraxis

6.1 Zwischen den Vertragspartnern besteht Konsens betreffend der Bekämpfung von Korruption, da diese einer guten Regierungsführung im Wege steht, den zweckdienlichen Einsatz der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen behindert und zudem den freien, auf Qualität, Angebot und Nachfrage basierenden Wettbewerb hemmt. Sie erklären daher, die Korruption mit vereinten Kräften zu bekämpfen und weder im Hinblick auf den Abschluss noch im Rahmen der Ausführung des vorliegenden Abkommens, noch bei der Vergabe von Aufträgen, weder direkt noch indirekt Angebote irgendwelcher Art, seien es Geschenke, Zahlungen, Belohnungen oder sonstige Vorteile, anzubieten oder sich anbieten zu lassen, welche als widerrechtliche Handlung oder als Korruptionspraxis eingestuft werden. Jedes Verhalten dieser Art ist hinreichender Grund, um die Auflösung des vorliegenden Abkommens oder die Ergreifung jeder anderen im anwendbaren Recht vorgesehenen Massnahme zu rechtfertigen.

6.2 Die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen erfolgt in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Beschaffungspraxis. Für Beschaffungen des öffentlichen Sektors heisst dies die Anwendung von öffentlichen Ausschreibungsverfahren, soweit diese für Aufträge mit hohem Auftragswert möglich sind und anerkannten Beschaffungspraktiken für öffentliche Ausschreibungen unter dem Schwellenwert entsprechen.

6.3 Für Beschaffungen von Unternehmen und Institutionen des Privatsektors, die finanzielle Unterstützung erhalten, sollen bis zu einem vereinbarten Schwellenwert handelsübliche Praktiken angewandt werden. Wenn der Auftragswert darüber liegt, müssen die Beschaffungen öffentlich ausgeschrieben werden.

Art. 7 Umfang und Anwendung

7.1 Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden angewendet

7.2 Dieses Abkommen ist ebenfalls anwendbar auf die laufenden Projekte und Programme oder Projekte und Programme, die in der Vorbereitungsphase standen, bevor dieses Abkommen in Kraft getreten ist.

7.3 Im Fall von Unstimmigkeiten zwischen den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen früherer Abkommen[^3] zwischen den zwei Regierungen, die unten aufgeführt sind, haben die jeweiligen Bestimmungen dieser früheren AbkommenVorrang:

7.4 Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird es die Folgenden ersetzen:

sofern das Gebiet der Föderativen Republik Jugoslawien betroffen ist.

Art. 8 Zuständige Behörden

8.1 Die zuständigen schweizerischen Behörden für die Durchführung der Projekte und Programme im Rahmen dieses Abkommens sind:

8.2 Beide Institutionen – die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) – werden in der Föderativen Republik Jugoslawien durch das schweizerische Büro für Zusammenarbeit vertreten.

8.3 Die zuständige jugoslawische Behörde für die Koordination und Durchführung der Projekte und Programme im Rahmen dieses Abkommens ist:

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Kneza Milosa 26, 11000 Beograd, Jugoslawien

Tel: +381 11 361 6333; Fax: +381 11 361 8366

Art. 9 Verfahren und Koordination

9.1 Unterstützungsgesuche der jugoslawischen Regierung werden von der Schweizer Botschaft in Belgrad oder dem schweizerischen Büro für Zusammenarbeit an die zuständigen Stellen in der Schweiz weitergeleitet. Die Schweizer Botschaft oder das schweizerische Büro für Zusammenarbeit stellt zudem die Verbindung zwischen den jugoslawischen und den schweizerischen Behörden für die Durchführung und das Monitoring der Projekte sicher.

9.2 Auf jugoslawischer Seite liegt die Gesamtkoordination für die Umsetzung dieses Abkommens beim Ministerium. Es obliegt dem Ministerium, den betroffenen republikanischen Ministerien und lokalen Behörden die nötigen Informationen zu liefern.

9.3 Jedes Projekt wird auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens Gegenstand eines Sonderabkommens zwischen den Projektpartnern, das im Detail die Rechte und Pflichten jedes Projektpartners bestimmt und festhält.

9.4 Zur Vermeidung von Wiederholungen und Überschneidungen bei Projekten und Programmen, die von anderen Gebern durchgeführt werden, und zur Gewährleistung einer maximalen Wirkung der Projekte und Programme, werden die beiden Regierungen alle Vorkehrungen treffen, damit eine effiziente Koordination der internationalen Hilfe garantiert ist.

9.5 Die beiden Regierungen verpflichten sich zur gegenseitigen umfassenden Information über die im Rahmen dieses Abkommens lancierten Projekte und Programme. Ihre Vertreter tauschen ihre Meinungen aus und treffen sich aufgrund gemeinsamer Vereinbarung regelmässig, um über die technischen und finanziellen Zusammenarbeitsprogramme zu diskutieren, um diese zu evaluieren und angemessene Verbesserungsmassnahmen zu treffen. Bei dieser Gelegenheit können beide Regierungen unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse Änderungen vorschlagen in den oben erwähnten Bereichen der Zusammenarbeit und/oder der Abläufe.

Art. 10 Änderungen des Abkommens und Streitbeilegung

10.1 Dieses Abkommen kann im schriftlichen Einverständnis zwischen den beiden Regierungen abgeändert oder ergänzt werden.

10.2 Allfällige Streitigkeiten, die aus der Anwendung dieses Abkommens erwachsen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt.

Art. 11 Schlussbestimmungen

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.