Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2003-10-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 , gestützt auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Juni 2000 , beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Anpassung der rechtlichen Strukturen von Kapitalgesellschaften, Kollektivund Kommanditgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen im Zusammenhang mit Fusion, Spaltung, Um-

3 wandlung und Vermögensübertragung.

2 Es gewährleistet dabei die Rechtssicherheit und Transparenz und schützt Gläubigerinnen und Gläubiger, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Personen mit Minderheitsbeteiligungen.

3 Ferner legt es die privatrechtlichen Voraussetzungen fest, unter welchen Institute des öffentlichen Rechts mit privatrechtlichen Rechtsträgern fusionieren, sich in privatrechtliche Rechtsträger umwandeln oder sich an Vermögensübertragungen beteiligen können.

4 4 Die Vorschriften des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 betreffend die Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz gelten als:

5 a. Rechtsträger : Gesellschaften, Stiftungen, im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital und Institute des öffentlichen Rechts;

6 3. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

7 über die berufliche Alters-, kel 61 ff. des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 Hinterbliebenenund Invalidenvorsorge (BVG) unterstellt sind und die als juristische Person ausgestaltet sind.

2. Kapitel: Fusion von Gesellschaften

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Grundsatz

1 Gesellschaften können fusionieren, indem:

2 Mit der Fusion wird die übertragende Gesellschaft aufgelöst und im Handelsregister gelöscht.

Art. 4 Zulässige Fusionen

1 Kapitalgesellschaften können fusionieren:

2 Kollektivund Kommanditgesellschaften können fusionieren:

3 Genossenschaften können fusionieren:

4 Vereine können mit Vereinen fusionieren. Im Handelsregister eingetragene Vereine können überdies fusionieren:

Art. 5 Fusion einer Gesellschaft in Liquidation

1 Eine Gesellschaft in Liquidation kann sich als übertragende Gesellschaft an einer Fusion beteiligen, wenn mit der Vermögensverteilung noch nicht begonnen wurde.

2 Das oberste Leitungsoder Verwaltungsorgan muss gegenüber dem Handelsregisteramt bestätigen, dass die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt ist.

Art. 6 Fusion von Gesellschaften im Fall von Kapitalverlust

oder Überschuldung

1 Eine Gesellschaft, deren Aktien-, Stammoder Genossenschaftskapital und deren gesetzliche Reserven zur Hälfte nicht mehr gedeckt sind oder die überschuldet ist, kann mit einer anderen Gesellschaft nur fusionieren, wenn diese über frei verwendbares Eigenkapital im Umfang der Unterdeckung und gegebenenfalls der Überschuldung verfügt. Diese Voraussetzung entfällt, soweit Gläubigerinnen und Gläubiger der an der Fusion beteiligten Gesellschaften im Rang hinter alle anderen Gläubigerinnen und Gläubiger zurücktreten.

2 Das oberste Leitungsoder Verwaltungsorgan muss dem Handelsregisteramt eine Bestätigung einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revi-

8 sionsexperten einreichen, wonach die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.

2. Abschnitt: Anteilsund Mitgliedschaftsrechte

Art. 7 Wahrung der Anteilsund Mitgliedschaftsrechte

1 Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft haben Anspruch auf Anteilsoder Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft, die unter Berücksichtigung des Vermögens der beteiligten Gesellschaften, der Verteilung der Stimmrechte sowie aller anderen relevanten Umstände ihren bisherigen Anteilsoder Mitgliedschaftsrechten entsprechen.

2 Bei der Festlegung des Umtauschverhältnisses für Anteile kann eine Ausgleichszahlung vorgesehen werden, die den zehnten Teil des wirklichen Werts der gewährten Anteile nicht übersteigen darf.

3 Gesellschafterinnen und Gesellschafter ohne Anteilscheine haben bei der Übernahme ihrer Gesellschaft durch eine Kapitalgesellschaft Anspruch auf mindestens einen Anteil.

4 Für Anteile ohne Stimmrecht an der übertragenden Gesellschaft muss die übernehmende Gesellschaft gleichwertige Anteile oder Anteile mit Stimmrecht gewähren.

5 Für Sonderrechte an der übertragenden Gesellschaft, die mit Anteilsoder Mitgliedschaftsrechten verbunden sind, muss die übernehmende Gesellschaft gleichwertige Rechte oder eine angemessene Abgeltung gewähren.

6 Die übernehmende Gesellschaft muss den Inhaberinnen und Inhabern von Genussscheinen der übertragenden Gesellschaft gleichwertige Rechte gewähren oder ihre Genussscheine zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Abschlusses des Fusionsvertrags zurückkaufen.

Art. 8 Abfindung

1 Die an der Fusion beteiligten Gesellschaften können im Fusionsvertrag vorsehen, dass die Gesellschafterinnen und Gesellschafter zwischen Anteilsoder Mitgliedschaftsrechten und einer Abfindung wählen können.

2 Die an der Fusion beteiligten Gesellschaften können im Fusionsvertrag auch vorsehen, dass nur eine Abfindung ausgerichtet wird. 3. Abschnitt: Kapitalerhöhung, Neugründung und Zwischenbilanz

Art. 9 Kapitalerhöhung bei der Absorptionsfusion

1 Bei der Absorptionsfusion muss die übernehmende Gesellschaft das Kapital erhöhen, soweit es zur Wahrung der Rechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft erforderlich ist.

2 9 Die Vorschriften des Obligationenrechts (OR) über die Sacheinlagen sowie Artikel 651 Absatz 2 des OR finden bei der Fusion keine Anwendung.

Art. 10 Neugründung bei der Kombinationsfusion

Für die Neugründung einer Gesellschaft im Rahmen einer Kombinationsfusion

10 11 gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) und des OR über die Gründung einer Gesellschaft. Keine Anwendung finden die Vorschriften über die Anzahl der Gründerinnen und Gründer bei Kapitalgesellschaften sowie die Vorschriften über die Sacheinlagen.

Art. 11 Zwischenbilanz

1 Liegt der Bilanzstichtag bei Abschluss des Fusionsvertrags mehr als sechs Monate zurück oder sind seit Abschluss der letzten Bilanz wichtige Änderungen in der Vermögenslage der an der Fusion beteiligten Gesellschaften eingetreten, so müssen diese eine Zwischenbilanz erstellen.

2 Die Erstellung der Zwischenbilanz erfolgt gemäss den Vorschriften und Grundsätzen für den Jahresabschluss unter Vorbehalt folgender Vorschriften:

4. Abschnitt: Fusionsvertrag, Fusionsbericht und Prüfung

Art. 12 Abschluss des Fusionsvertrags

1 Der Fusionsvertrag muss von den obersten Leitungsoder Verwaltungsorganen der an der Fusion beteiligten Gesellschaften abgeschlossen werden.

2 Er bedarf der schriftlichen Form und der Zustimmung der Generalversammlung beziehungsweise der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften (Art. 18).

Art. 13 Inhalt des Fusionsvertrags

1 Der Fusionsvertrag enthält:

2 Bei der Fusion zwischen Vereinen finden Absatz 1 Buchstaben c–f keine Anwendung.

Art. 14 Fusionsbericht

1 Die obersten Leitungsoder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften müssen einen schriftlichen Bericht über die Fusion erstellen. Sie können den Bericht auch gemeinsam verfassen.

2 Kleine und mittlere Unternehmen können auf die Erstellung eines Fusionsberichts verzichten, sofern alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter zustimmen.

3 Im Bericht sind rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen:

4 Bei der Kombinationsfusion ist dem Fusionsbericht der Entwurf der Statuten der neuen Gesellschaft beizufügen.

5 Bei der Fusion zwischen Vereinen findet diese Bestimmung keine Anwendung.

Art. 15 Prüfung des Fusionsvertrags und des Fusionsberichts

1 Die an der Fusion beteiligten Gesellschaften müssen den Fusionsvertrag, den Fusionsbericht und die der Fusion zu Grunde liegende Bilanz von einer zugelassenen Revisionsexpertin oder einem zugelassenen Revisionsexperten prüfen lassen, falls die übernehmende Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft mit Anteilscheinen ist. Sie können eine gemeinsame Revisions-

12 expertin oder einen gemeinsamen Revisionsexperten bestimmen.

2 Kleine und mittlere Unternehmen können auf die Prüfung verzichten, sofern alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter zustimmen.

3 Die beteiligten Gesellschaften müssen der Revisionsexpertin oder dem Revisions-

13 experten alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

4 Die Revisionsexpertin oder der Revisionsexperte legt in einem schriftlichen Prü-

14 fungsbericht dar:

Art. 16 Einsichtsrecht

1 Jede der an der Fusion beteiligten Gesellschaften muss an ihrem Sitz den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern während der 30 Tage vor der Beschlussfassung Einsicht in folgende Unterlagen aller an der Fusion beteiligten Gesellschaften gewähren:

2 Kleine und mittlere Unternehmen können auf das Einsichtsverfahren nach Absatz 1 verzichten, sofern alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter zustimmen.

3 Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter können von den beteiligten Gesellschaften Kopien der Unterlagen nach Absatz 1 verlangen. Diese müssen ihnen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

4 Jede der an der Fusion beteiligten Gesellschaften muss die Gesellschafterinnen und Gesellschafter in geeigneter Form auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme hinweisen.

Art. 17 Veränderungen im Vermögen

1 Treten bei einer der an der Fusion beteiligten Gesellschaften zwischen dem Abschluss des Fusionsvertrags und der Beschlussfassung durch die Generalversammlung wesentliche Änderungen im Aktivoder im Passivvermögen ein, so muss deren oberstes Leitungsoder Verwaltungsorgan die obersten Leitungsoder Verwaltungsorgane der anderen beteiligten Gesellschaften darüber informieren.

2 Die obersten Leitungsoder Verwaltungsorgane aller beteiligten Gesellschaften prüfen, ob der Fusionsvertrag abgeändert werden muss oder ob auf die Fusion zu verzichten ist; trifft dies zu, so müssen sie den Antrag auf Genehmigung zurückziehen. Andernfalls müssen sie in der Generalversammlung begründen, warum der Fusionsvertrag keiner Anpassung bedarf.

5. Abschnitt: Fusionsbeschluss und Eintragung ins Handelsregister

Art. 18 Fusionsbeschluss

1 Bei den Kapitalgesellschaften, den Genossenschaften und den Vereinen muss das oberste Leitungsoder Verwaltungsorgan den Fusionsvertrag der Generalversammlung zur Beschlussfassung unterbreiten. Folgende Mehrheiten sind erforderlich:

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