Vertrag vom 5. März 2002 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten Bargen/Blumberg, Barzheim/Hilzingen, Dörflingen/Büsingen, Hüntwangen/Hohentengen und Wasterkingen/Hohentengen

Typ Andere
Veröffentlichung 2002-03-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland,

von dem Wunsche geleitet, den Verlauf der Grenze in den Abschnitten Bargen/ Blumberg, Barzheim/Hilzingen, Dörflingen/Büsingen, Hüntwangen/Hohentengen und Wasterkingen/Hohentengen durch den Austausch flächengleicher Gebietsteile zu vereinfachen und den natürlichen Verhältnissen sowie den beiderseitigen Interessen besser anzupassen,

sind übereingekommen, folgenden Vertrag abzuschliessen:

Art. 1

1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft tritt an die Bundesrepublik Deutschland ab:

2. Die Bundesrepublik Deutschland tritt an die Schweizerische Eidgenossenschaft ab:

3. Die Grenzbereinigungen sind in den Plänen, die diesem Vertrag als Anlagen 1–5 beigelegt sind und dessen integrierenden Bestandteil bilden, im Einzelnen dargestellt.[^1] Geringfügige Änderungen, die sich bei der Absteckung, Vermarkung und Vermessung der bereinigten Grenze ergeben können, bleiben vorbehalten.

Art. 2

1. Sobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist, werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten mit den folgenden Arbeiten betraut:

2. Nach Beendigung der genannten Arbeiten wird ein Protokoll mit Plänen und Beschreibungen des neuen Grenzverlaufs, das den Vollzug dieses Abkommens bestätigt, erstellt. Nach Annahme des Protokolls durch die Regierungen mittels Notenaustausch stellt das Protokoll einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens dar.

3. Die Kosten der nach diesem Vertrag erforderlichen Änderung der Vermarkung werden von den beiden Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.

Art. 3

1. Die Grundbücher und Akten der Vermessungsämter, die sich auf die Grundstücke in den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 bezeichneten Austauschflächen beziehen, werden mit den dazu gehörenden Unterlagen, Urkunden und Plänen im Original oder, wenn dies nicht möglich ist, in beglaubigter Abschrift von den Gerichten und Behörden des einen Staates an die zuständigen Gerichte und Behörden des anderen Staates kostenfrei übergehen.

2. Das Urkundenwerk wird für die Bundesrepublik Deutschland beim Landesvermessungsamt Baden-Württemberg sowie den Staatlichen Vermessungsämtern Villingen-Schwenningen, Radolfzell und Waldshut-Tiengen (jeweils mit einem vollen Satz), für die Schweizerische Eidgenossenschaft beim Schweizerischen Bundesarchiv und dem Bundesamt für Landestopographie (jeweils mit einem vollen Satz) sowie beim Vermessungsamt des Kantons Schaffhausen (mit den Plänen Nr. 1–4) und dem Amt für Raumordnung und Vermessung des Kantons Zürich (mit dem Plan Nr. 5) hinterlegt.

Art. 4

1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht werden.

2. Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Art. 5

Die Registrierung dieses Vertrages beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen[^2] wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

Geschehen zu Bern, am 5. März 2002, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Kurt Höchner | Für die Bundesrepublik Deutschland: / Reinhard Hilger | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: Die Anlagen dieses Vertrages werden in der AS nicht veröffentlicht. Sie können beim EDA, Direktion für Völkerrecht, Bundesgasse 18, 3003 Bern, eingesehen werden.

[^2]: SR 0.120

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.