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Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)

Geltender Text a fecha 2004-04-28

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 40, 43a, 44 Absatz 2, 45a Absatz 3, 48, 103 und Schlusstitel Artikel 6a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches[^1] (ZGB) sowie Artikel 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004[^2] (PartG),[^3]

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^4] Zivilstandskreise

1 Die Zivilstandskreise werden von den Kantonen so festgelegt, dass sich für die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten ein genügend hoher Beschäftigungsgrad ergibt, damit ein fachlich zuverlässiger Vollzug gewährleistet ist. Der Beschäftigungsgrad beträgt mindestens 40 Prozent. Er wird ausschliesslich aufgrund zivilstandsamtlicher Tätigkeiten berechnet.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in besonders begründeten Fällen auf Gesuch der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (Aufsichtsbehörde) Ausnahmen vom minimalen Beschäftigungsgrad bewilligen. Die Aufsichtsbehörde entscheidet in eigener Verantwortung, wenn sich die Ausnahme nur auf den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten bezieht und die Grösse eines Zivilstandskreises nicht verändert wird. Der fachlich zuverlässige Vollzug ist in jedem Fall zu gewährleisten.

3 Zivilstandskreise können Gemeinden mehrerer Kantone umfassen. Die beteiligten Kantone treffen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) die nötigen Vereinbarungen.

4 Die Kantone melden jede Veränderung eines Zivilstandskreises vorgängig dem EAZW.

Art. 1a[^5] Amtssitz und Amtsräume

1 Die Kantone bezeichnen für jeden Zivilstandskreis den Amtssitz.

2 Die Kantone melden die Verlegung eines Amtssitzes vorgängig dem EAZW.

3 In jedem Zivilstandskreis wird mindestens ein Amtsraum bezeichnet, der für die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften kostenfrei zur Verfügung steht.

4 Die Benutzung anderer Lokale für die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften unterliegt der Bewilligung der Aufsichtsbehörde; vorbehalten bleiben die Fälle nach den Artikeln 70 Absatz 2 und 75i Absatz 2.

Art. 2 Sonderzivilstandsämter

1 Die Kantone können Sonderzivilstandsämter bilden, deren Zivilstandskreis das ganze Kantonsgebiet umfasst. Sie bezeichnen deren Amtssitz, sofern dieser nicht mit demjenigen eines ordentlichen Zivilstandsamts identisch ist.[^6]

2 Sie können den Sonderzivilstandsämtern folgende Aufgaben zuteilen:

3 Sie können diese Aufgaben auch ordentlichen Zivilstandsämtern zuteilen.

4 Mehrere Kantone können gemeinsame Sonderzivilstandsämter bilden. Sie treffen im Einvernehmen mit dem EAZW[^9] die nötigen Vereinbarungen.

Art. 3 Amtssprache

1 Die Amtssprache richtet sich nach der kantonalen Regelung.

2 Eine sprachlich vermittelnde Person ist beizuziehen, wenn bei einer Amtshandlung die Verständigung nicht gewährleistet ist. Die Kosten sind von den beteiligten Privaten zu tragen, soweit es sich nicht um sprachliche Vermittlung für Gehörlose handelt.

3 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hält die Personalien der sprachlich vermittelnden Person schriftlich fest, ermahnt diese zur Wahrheit und weist sie auf die Straffolgen einer falschen Vermittlung hin.

4 Urkunden, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind, können zurückgewiesen werden, wenn sie nicht von einer beglaubigten deutschen, französischen oder italienischen Übersetzung begleitet sind.

5 Die Zivilstandsbehörden sorgen für die Übersetzung, soweit dies notwendig und möglich ist.

6 Die Kosten der Übersetzung sind von den beteiligten Privaten zu tragen.

Art. 4[^10] Zivilstandsbeamtin und Zivilstandsbeamter

1 Die Kantone ordnen jedem Zivilstandsamt die nötige Anzahl Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte zu. Sie bestimmen eine dieser Personen als Leiterin oder Leiter und regeln die Stellvertretung.

2 Eine Zivilstandsbeamtin oder ein Zivilstandsbeamter kann für mehrere Zivilstandskreise zuständig sein.

3 Die Ernennung oder Wahl zur Zivilstandsbeamtin oder zum Zivilstandsbeamten setzt voraus:

4 Besitzt eine zu ernennende oder zu wählende Person den Fachausweis nicht, so wird ihr mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde in der Ernennungs- oder Wahlverfügung eine Frist für dessen Erwerb gesetzt. In begründeten Ausnahmefällen wird die Frist im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde verlängert.

5 Bis zum Erwerb des Fachausweises entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Zivilstandsamtes über den Funktionsbereich einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten unter Berücksichtigung der erworbenen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse.

6 Die Kantone können weitere Voraussetzungen für die Ernennung oder Wahl zur Zivilstandsbeamtin oder zum Zivilstandsbeamtenfestlegen.

Art. 5[^11] Vertretungen der Schweiz im Ausland

1 Die Vertretungen der Schweiz im Ausland haben im Zivilstandswesen insbesondere folgende Aufgaben:[^12]

2 Sie melden dem Zivilstandsamt und der Aufsichtsbehörde zuhanden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde Tatsachen, die darauf hindeuten, dass mit einer beabsichtigten oder erfolgten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft eine Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern bezweckt wird (Art. 82a der V vom 24. Okt. 2007[^14] über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE).[^15]

3 Das EAZW erlässt die nötigen Weisungen und übt die Aufsicht aus.

Art. 6[^16] Zivilstandsformulare

Das EAZW legt die Formulare fest, die im Zivilstandswesen in Papierform oder elektronischer Form zur Erstellung von Dokumenten aus dem Zivilstands- und Personenstandsregister zu verwenden sind.

Art. 6a[^17] Zivilstandsregister, Personenstandsregister

1 Als Zivilstandsregister gilt die Gesamtheit aller seit 1876 in Papierform oder in elektronischer Form geführten Register (Geburtsregister, Todesregister, Eheregister, Anerkennungsregister, Legitimationsregister, Familienregister und Personenstandsregister).

2 Als Personenstandsregister gilt das gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 ZGB geführte elektronische Beurkundungsregister, das die in Papierform geführten Zivilstandsregister ablöst.[^18]

3 Zivilstandsregister, die vor den in Artikel 92a Absatz 1 aufgeführten Zeiträumen geführt wurden, gelten als Archivgut.[^19]

2. Kapitel: Gegenstand der Beurkundung

Art. 7 Personenstand

1 Gegenstand der Beurkundung ist der Personenstand (Art. 39 Abs. 2 ZGB).

2 Erfasst werden:

Art. 8 Daten

Folgende Daten werden im Personenstandsregister geführt:

Systemdaten:

Namen:

Geburt:

Zivilstand:

Tod:

Erwachsenenschutz:

Eltern:

Adoptiveltern:

Bürgerrecht / Staatsangehörigkeit:

Beziehungsdaten:

Art. 8a[^30] Zuweisung der AHV-Versichertennummer

Die Zentrale Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung (ZAS) weist der nach Artikel 53 Absatz 1 gemeldeten Person die AHV-Versichertennummer zu.

Art. 9 Geburt

1 Als Geburten werden die Lebend- und die Totgeburten beurkundet.

2 Als Totgeborenes wird ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen auf die Welt kommt und ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder ein Gestationsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen aufweist.[^31]

3 Bei Totgeborenen können Familienname und Vornamen erfasst werden, wenn es die zur Vornamensgebung berechtigten Personen (Art. 37c Abs. 1) wünschen.[^32]

Art. 9a[^33] Fehlgeburt

1 Als Fehlgeborenes wird ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen zur Welt kommt und weder ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm noch ein Gestationsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen aufweist.

2 Eine Fehlgeburt kann dem Zivilstandsamt gemeldet werden. Dieses stellt auf Antrag eine Bestätigung aus. Antragsberechtigt ist die Person, die die Fehlgeburt erlitten hat oder schriftlich erklärt, Erzeuger zu sein. Die Bestätigung wird ausgestellt, wenn der Ereignisort in der Schweiz ist oder wenn die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt.

3 Eine Fehlgeburt wird nicht im Personenstandsregister beurkundet und nicht dem Bundesamt für Statistik gemeldet. Findet sie jedoch zusammen mit einer Geburt nach Artikel 9 statt, so wird sie auf Wunsch beurkundet.

Art. 9b[^34] Form der Meldung, Zuständigkeit, Aufbewahrung

1 Die Meldung einer Fehlgeburt ist auf einem Formular einzureichen, das auf der Internetseite des EAZW abrufbar ist[^35]. Sie muss die Unterschrift der meldenden Person enthalten.

2 Der Meldung beizulegen sind folgende Dokumente:

3 Zuständig für die Entgegennahme der Meldung ist jedes Zivilstandsamt.

4 Das Zivilstandsamt bewahrt die Meldung zusammen mit den anderen Dokumenten auf. Die Artikel 31–33 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 9c[^36] Bestätigung der Fehlgeburt

1 Das Zivilstandsamt bestätigt die Fehlgeburt; das EAZW stellt dafür ein Formular zur Verfügung.

2 In der Bestätigung wird als Mutter die Frau eingetragen, die die Fehlgeburt erlitten hat. Als Vater wird der Mann eingetragen, der schriftlich erklärt, der Erzeuger zu sein.

3 Das Fehlgeborene kann in der Bestätigung auf Wunsch der meldenden Person mit Name und Vornamen eingetragen werden. Für die Bestimmung des Namens des Fehlgeborenen gelten die Artikel 37 und 37a sinngemäss; bei Vorliegen achtenswerter Gründe kann davon abgewichen werden.

Art. 10 Findelkind

Als Findelkind gilt ein ausgesetztes Kind unbekannter Abstammung.

Art. 11 Kindesanerkennung

1 Als Kindesanerkennung gilt die Anerkennung eines Kindes, das nur zur Mutter in einem Kindesverhältnis steht, durch den Vater.

2 Die Anerkennung kann vor der Geburt des Kindes erfolgen.

3 Ausgeschlossen ist die Beurkundung der Anerkennung eines adoptierten Kindes.

4 Ist der Anerkennungswillige minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft (Art. 398 ZGB) oder wurde für ihn aufgrund dauernder Urteilsunfähigkeit ein Vorsorgeauftrag wirksam (Art. 449c Ziff. 2 ZGB), so ist die notwendige Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (Art. 260 Abs. 2 ZGB) schriftlich abzugeben. Vertretungsbefugnisse sind nachzuweisen und Unterschriften zu beglaubigen.[^37]

5 Die Erklärung über die Anerkennung kann unter Vorbehalt von Artikel 71 Absatz 1 IPRG[^38] von jeder Zivilstandsbeamtin und jedem Zivilstandsbeamten entgegengenommen werden. Ist es dem Anerkennenden nicht möglich, persönlich zu erscheinen, so kann die Erklärung ausserhalb der Amtsräume entgegengenommen werden.[^39]

6 In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Beurkundung ausserhalb des Zivilstandsamts, namentlich durch am Ort einer Klinik oder einer Strafvollzugsanstalt zuständige Zivilstandsbeamtinnen oder Zivilstandsbeamte, oder durch Vermittlung der zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland erfolgen.

7 Die Kindesanerkennung ist unter Hinweis auf die Artikel 260a–260c ZGB der Mutter sowie dem Kind oder nach seinem Tode den Nachkommen mitzuteilen.

Art. 11a[^40] Wirkung der Anerkennung auf die Namensführung des Kindes

Wird das Kind durch den Vater anerkannt und ist es nicht das erste gemeinsame Kind der nicht miteinander verheirateten Eltern, so erhält es unabhängig von der Zuweisung der elterlichen Sorge den Ledignamen des Elternteils, den die anderen gemeinsamen Kinder dieser Eltern gestützt auf Artikel 270a ZGB tragen.

Art. 11b[^41] Anerkennung und Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge

1 Die Eltern geben die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach Artikel 298a Absatz 4 erster Satz ZGB gemeinsam und schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten ab, welche oder welcher die Erklärung über die Anerkennung entgegennimmt.[^42]

2 Sie schliessen gleichzeitig eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften nach Artikel 52fbis Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947[^43] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder reichen innert drei Monaten eine solche Vereinbarung bei der zuständigen Kindesschutzbehörde ein.[^44]

Art. 12[^45] Namenserklärung vor der Trauung

1 Die Brautleute geben gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welche oder welcher das Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung durchführt oder die Trauung vornimmt, die Erklärung nach Artikel 160 Absatz 2 oder 3 ZGB ab.

2 Bei Trauung im Ausland kann die Erklärung der Vertretung der Schweiz oder dem Zivilstandsamt des Heimatortes oder des schweizerischen Wohnsitzes der Braut oder des Bräutigams abgegeben werden.

3 Die Unterschriften werden beglaubigt, wenn die Namenserklärung unabhängig vom Vorbereitungsverfahren abgegeben wird.

Art. 12a[^46] Namenserklärung vor der Beurkundung der eingetragenen

Partnerschaft

1 Die Partnerinnen oder Partner können gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welche oder welcher das Vorverfahren zur Eintragung der Partnerschaft durchführt oder die eingetragene Partnerschaft beurkundet, die Erklärung nach Artikel 12a PartG abgeben.

2 Wird die Partnerschaft im Ausland eingetragen, so kann die Erklärung der Vertretung der Schweiz oder dem Zivilstandsamt des Heimatortes oder des schweizerischen Wohnsitzes einer der Partnerinnen oder eines der Partner abgegeben werden.

3 Die Unterschriften werden beglaubigt, wenn die Namenserklärung unabhängig vom Vorverfahren abgegeben wird.

Art. 13[^47] Namenserklärung nach Auflösung der Ehe

1 Die Ehegattin oder der Ehegatte kann nach Auflösung der Ehe die Erklärung nach Artikel 30a oder 119 ZGB jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz oder der Vertretung der Schweiz im Ausland abgeben.

2 Die Unterschrift wird beglaubigt.

Art. 13a[^48] Namenserklärung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

1 Die Partnerin oder der Partner kann nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die Erklärung nach Artikel 30a PartG jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz oder der Vertretung der Schweiz im Ausland abgeben.

2 Die Unterschrift wird beglaubigt.

Art. 14 Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht

1 Im Zusammenhang mit einem sie oder ihn persönlich betreffenden Zivilstandsereignis kann die Schweizerin oder der Schweizer mit Wohnsitz im Ausland oder die Ausländerin oder der Ausländer gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten schriftlich erklären, ihren oder seinen Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen (Art. 37 Abs. 2 IPRG[^49]).[^50]

2 Im Zusammenhang mit einem ausländischen Zivilstandsereignis kann eine solche Erklärung der Aufsichtsbehörde direkt oder durch Vermittlung der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.[^51]

3 Wenn eine Schweizerin oder ein Schweizer die Namenserklärung nach Artikel 12, 12a, 13, 13a, 14a, 37 Absatz 2 oder 3 oder Artikel 37a Absatz 3 oder 4 abgibt, so gilt dies als Erklärung, den Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen.[^52]

Art. 14a[^53] Namenserklärung nach Artikel 8a Schlusstitel ZGB

1 Die Erklärung nach Artikel 8a Schlusstitel ZGB kann jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz und im Ausland der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.

2 Die Unterschrift wird beglaubigt.

Art. 14b[^54]

3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 15[^55] Grundsätze

1 Jede Person wird nur einmal in das Personenstandsregister aufgenommen. Vorbehalten bleibt Artikel 15b.[^56]

2 Die Beurkundung eines Zivilstandsereignisses oder einer Zivilstandstatsache setzt voraus, dass die aktuellen Daten der betroffenen Personen im Personenstandsregister abrufbar sind; diese Voraussetzung entfällt bei der Beurkundung der Geburt eines Findelkindes (Art. 10) und des Todes einer unbekannten Person.

3 Die Zivilstandsereignisse einer Person werden in chronologischer Reihenfolge beurkundet.

4 Die Datensätze (Gesamtheit der Daten betreffend eine Person) der im Personenstandsregister geführten Personen werden gestützt auf die familienrechtlichen Verhältnisse miteinander verknüpft. Wird das Rechtsverhältnis aufgehoben, so entfällt die Verknüpfung.

5 Anlässlich einer Beurkundung werden die Daten aller von der Beurkundung betroffenen Personen aktualisiert.

Art. 15a[^57] Aufnahme in das Personenstandsregister

1 Jede Person wird mit der Beurkundung ihrer Geburt in das Personenstandsregister aufgenommen.

2 Eine ausländische Person, deren Daten …[^58] nicht abrufbar sind, wird spätestens dann in das Personenstandsregister aufgenommen, wenn sie von einem in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandsereignis betroffen ist.

2bis Eine ausländische Person, deren Daten nicht abrufbar sind, wird auch dann aufgenommen, wenn sie einen Antrag auf Eintragung der Tatsache stellt, dass sie einen Vorsorgeauftrag errichtet hat (Art. 8 Bst. k Ziff. 1).[^59]

3 Ist es einer ausländischen Person im Zusammenhang mit der Aufnahme in das Personenstandsregister unmöglich oder unzumutbar, Angaben über ihren Personenstand mit Urkunden zu belegen, so wird geprüft, ob eine Erklärung nach Artikel 41 Absatz 1 ZGB entgegengenommen werden kann.

4 Erfolgt die Aufnahme nach Absatz 2 im Hinblick auf die Registrierung der Angaben über die Abstammung eines Kindes innert nützlicher Frist, so wird in begründeten Ausnahmefällen auf die Erfassung einzelner Daten über den Personenstand der Mutter und des Vaters verzichtet.

5 Erfolgt die Aufnahme nach Absatz 2 im Hinblick auf die Beurkundung des Todes innert nützlicher Frist, so wird in begründeten Ausnahmefällen auf die Erfassung einzelner Daten über den Personenstand der verstorbenen Person verzichtet.

6 Der Datensatz kann gestützt auf nachgereichte Dokumente ergänzt werden.

Art. 15b[^60] Zusätzliche Identitäten im Personenstandsregister

1 Mit einer oder mehreren zusätzlichen Identitäten in das Personenstandsregister aufgenommen werden können:

2 Die Anträge zur Aufnahme einer oder mehrerer zusätzlicher Identitäten in das Personenstandsregister müssen die Angaben der einzutragenden Daten und der massgebenden Rechtsgrundlagen enthalten. Sie sind schriftlich, unterzeichnet und im Original einzureichen.

3 Die Bundesbehörden reichen ihre Anträge bei dem im Bundesamt für Justiz (BJ) zuständigen Fachbereich Infostar (FIS) ein.[^67]

4 Die kantonalen Behörden reichen ihre Anträge beim Bundesamt für Polizei ein. Dieses überprüft die Authentizität der antragstellenden Behörde und leitet den Antrag an den FIS weiter.[^68]

5 Das Erfassen, die Meldungen, die amtlichen Mitteilungen und die Bekanntgabe der Daten erfolgen im Einzelfall auf Anweisung des FIS.[^69]

Art. 16 Prüfung

1 Die Zivilstandsbehörde prüft, ob:

2 Die beteiligten Personen haben die erforderlichen Dokumente vorzulegen. Diese dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Ist die Beschaffung solcher Dokumente unmöglich oder offensichtlich unzumutbar, sind in begründeten Fällen ältere Dokumente zulässig.

3 …[^71]

4 Personenstandsdaten, die abrufbar sind, müssen nicht mit Dokumenten nachgewiesen werden.[^72]

5 Die Zivilstandsbehörde informiert und berät die betroffenen Personen, veranlasst nötigenfalls zusätzliche Abklärungen und kann verlangen, dass die Beteiligten dabei mitwirken.

6 Wird eine ausländische Person nach Artikel 15a Absatz 2 in das Personenstandsregister aufgenommen, so können die Kantone vorsehen, dass die Akten der Aufsichtsbehörde zur Prüfung zu unterbreiten sind.[^73]

7 Die Zivilstandsbehörde zeigt den zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden Straftaten an, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellt (Art. 43a Abs. 3bis ZGB). Sie zieht zuhanden der zuständigen Behörde die Dokumente ein, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie gefälscht oder unrechtmässig verwendet worden sind. Die zuständigen Behörden treffen umgehend die nötigen Schutzmassnahmen.[^74]

8 Meldet die Zivilstandsbehörde der für die Klage auf Ungültigerklärung zuständigen Behörde, dass bei einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft Anlass zur Annahme eines Ungültigkeitsgrundes besteht (Art. 106 Abs. 1 zweiter Satz ZGB, Art. 9 Abs. 2 zweiter Satz PartG), so informiert sie die Aufsichtsbehörde darüber.[^75]

Art. 16a[^76] Richtigkeitsbestätigung

1 Eine schriftliche Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c kann verlangt werden:

2 Vor der Entgegennahme der Richtigkeitsbestätigung macht die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte auf die strafrechtlichen Folgen der Erschleichung einer falschen Beurkundung aufmerksam (Art. 253 Strafgesetzbuch[^77]). Ausfertigung und Entgegennahme sind kostenfrei.

3 Die Richtigkeitsbestätigung ist von der betroffenen Person oder der Person, die sie gesetzlich vertritt, zu unterschreiben. Ausser in besonders begründeten Ausnahmefällen ist die Unterschrift in Gegenwart einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten anzubringen.

4 Die Richtigkeitsbestätigung wird zusammen mit den Belegen zum Beurkundungsvorgang archiviert.

Art. 17 Nachweis nicht streitiger Angaben (Art. 41 ZGB)

1 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall den Nachweis von Angaben über den Personenstand durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten unter folgenden Voraussetzungen bewilligen:

2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die erklärende Person zur Wahrheit, weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin und beglaubigt ihre Unterschrift.

3 Erklärt sich die Aufsichtsbehörde für unzuständig, so erlässt sie eine formelle Verfügung und fordert die betroffene Person auf, zur Feststellung des Personenstandes das zuständige Gericht anzurufen.[^78]

Art. 18[^79] Unterschrift

1 Eigenhändig und in Gegenwart der Person, die für die Entgegennahme oder Beurkundung zuständig ist, sind zu unterschreiben die:

2 Ist eine unterschriftsbereite Person ausserstande zu unterschreiben, so wird dies von der nach Artikel 4 oder 5 zuständigen Amtsperson mit einer Begründung schriftlich festgehalten.

Art. 18a[^85] Beglaubigung

1 Die nach Artikel 4 oder 5 zuständige Amtsperson beglaubigt in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen die Unterschrift einer Person. Unmittelbar vorher vergewissert sie sich über deren Identität.

2 Sie beglaubigt die Übereinstimmung von Kopien und Abschriften mit dem Originaldokument.

3 Bezweifelt sie die Echtheit einer Unterschrift oder ist unklar, ob das Dokument von der zuständigen Behörde ausgefertigt worden ist, so kann sie die Beglaubigung durch die zuständige Amtsstelle im Inland oder Ausland verlangen.

Art. 19[^86] Frist für die Beurkundung von Personenstandsdaten

Nachgewiesene Personenstandsdaten sind unverzüglich zu beurkunden.

Art. 19a[^87] Fehler

1 Behörden, namentlich die Zivilstandsämter, sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Fehler zu melden.

2 Jede betroffene Person kann der Aufsichtsbehörde Fehler melden.

3 Hat die betroffene Person fehlerhafte Dokumente entgegengenommen, so ist sie vor der Behebung der Fehler anzuhören.

2. Abschnitt: Zuständigkeit

Art. 20[^88] Geburt

1 Die Geburt wird im Zivilstandskreis beurkundet, in dem sie stattgefunden hat.

2 Hat die Geburt während der Fahrt stattgefunden, so wird sie im Zivilstandskreis beurkundet, in dem die Mutter das Fahrzeug verlassen hat.

3 Die Geburt eines Findelkindes wird im Zivilstandskreis des Auffindungsortes beurkundet; die Beurkundung umfasst Angaben über Ort, Zeit und Umstände der Auffindung, das Geschlecht des Kindes sowie sein vermutliches Alter und allfällige körperliche Kennzeichen.

4 Werden Abstammung, Geburtsort und Geburtszeit eines Findelkindes später festgestellt, so wird die nach Absatz 3 durchgeführte Beurkundung auf Verfügung der Aufsichtsbehörde gelöscht und die Geburt neu beurkundet.

Art. 20a[^89] Tod

1 Der Tod wird im Zivilstandskreis beurkundet, in dem er eingetreten ist.

2 Ist die Person während der Fahrt gestorben, so wird der Tod im Zivilstandskreis beurkundet, in dem die Leiche dem Fahrzeug entnommen worden ist.

3 Lässt sich nicht feststellen, wo die Person gestorben ist, so wird der Tod im Zivilstandskreis beurkundet, in dem die Leiche gefunden worden ist; das zuständige Zivilstandsamt beurkundet das Datum und die Zeit der Auffindung der Leiche.

4 Wird später festgestellt, dass eine tot aufgefundene Person in einem anderen Zivilstandskreis gestorben ist, so wird die nach Absatz 3 durchgeführte Beurkundung auf Verfügung der Aufsichtsbehörde gelöscht und der Tod vom zuständigen Zivilstandsamt neu beurkundet. Vorbehalten bleibt die Bereinigung der Angaben über Todesort, Todesdatum und Todeszeit von Amtes wegen oder, wenn der Nachweis streitig ist, auf Anordnung des Gerichtes.

5 Kann die Person innert einer absehbaren Frist nicht identifiziert werden, so werden Ort, Datum und Zeit des Todes oder der Auffindung der Leiche, das Geschlecht, das mutmassliche Alter, allfällige körperliche Kennzeichen und Angaben über die Umstände des Todes oder der Auffindung der Leiche beurkundet.

6 Wird die Identität der verstorbenen Person später festgestellt, so wird die nach Absatz 5 durchgeführte Beurkundung auf Verfügung der Aufsichtsbehörde mit einem Hinweis ergänzt, um wen es sich handelt, und der Tod neu beurkundet.

Art. 20b[^90] Besondere Fälle von Geburt und Tod

1 Die Zuständigkeit für die Beurkundung der Geburten und Todesfälle, die sich an Bord eines Luftfahrzeuges oder eines Seeschiffes ereignen, richtet sich nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung vom 22. Januar 1960[^91] über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges und nach Artikel 56 des Seeschifffahrtgesetzes vom 23. September 1953[^92].

2 Erscheint der Tod einer Person als sicher, obwohl niemand die Leiche gesehen hat, so wird er gestützt auf eine gerichtliche Verfügung im Zivilstandskreis des wahrscheinlichen Todesortes beurkundet (Art. 34 und 42 ZGB).

3 Geburten und Todesfälle im Ausland, für die keine zivilstandsamtlichen Urkunden beigebracht werden können, werden gestützt auf eine gerichtliche Verfügung durch das Zivilstandsamt am Sitz des nach kantonalem Recht zuständigen Gerichts beurkundet (Art. 40 Abs. 1 Bst. a).

Art. 21[^93] Trauungen und Erklärungen[^94]

1 Die Trauung und die Erklärungen über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft, über die Anerkennung eines Kindes sowie über die Namensführung werden vom Zivilstandsamt beurkundet, das die Amtshandlung durchgeführt hat.[^95]

2 Ist die Erklärung über die Anerkennung eines Kindes oder über die Namensführung von einer Vertretung der Schweiz im Ausland entgegengenommen worden, so richtet sich die Zuständigkeit für die Beurkundung sinngemäss nach Artikel 23.[^96]

3 Die Anerkennung eines Kindes vor Gericht oder durch letztwillige Verfügung wird vom Zivilstandsamt am Sitz des Gerichts oder am Ort der Testamentseröffnung beurkundet. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Sonderzivilstandsämter nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b.

4 Die Erklärung über den Nachweis nicht streitiger Angaben nach Artikel 17 wird vom Zivilstandsamt entgegengenommen, das die ausländische Person in das Personenstandsregister aufnimmt.

Art. 22 Inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen

und Einbürgerungen

1 Inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen werden im Kanton beurkundet, in dem sie erlassen werden.

2 Bundesgerichtsurteile werden im Kanton des Sitzes der ersten Instanz, Verwaltungsverfügungen des Bundes im Heimatkanton der betroffenen Person beurkundet.

3 Die Aufsichtsbehörde ist dafür verantwortlich, dass die mitgeteilten Personenstandsdaten beurkundet werden und die Bekanntgabe von Amtes wegen erfolgt (6. Kapitel, 2. Abschnitt).

4 Das kantonale Recht regelt die internen Zuständigkeiten.

Art. 23[^97] Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand

1 Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand werden aufgrund einer Verfügung der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der betroffenen Person durch das zuständige Zivilstandsamt beurkundet. Ist die Person in mehreren Kantonen heimatberechtigt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons, dem die ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand vorgelegt wird.

2 Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand ausländischer Personen werden aufgrund einer Verfügung der Aufsichtsbehörde durch das zuständige Zivilstandsamt beurkundet:

3 Die Aufsichtsbehörde meldet der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person anlässlich der Verfügung nach Artikel 32 Absatz 1 IPRG[^98] Tatsachen, die im Zusammenhang mit einer im Ausland erfolgten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft auf eine Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern hindeuten (Art. 82a VZAE[^99]). Sie teilt ihr auch das Resultat allfälliger Abklärungen sowie die Verweigerung oder Anerkennung mit.[^100]

4 Das kantonale Recht regelt die Zuständigkeit für die Beurkundung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3.

5 Die Anzeige der festgestellten Straftaten und die Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel 16 Absatz 7. Die Meldung an die Behörde, die für die Klage auf Ungültigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zuständig ist, richtet sich nach Artikel 16 Absatz 8.[^101]

Art. 23a[^102] Vorsorgeauftrag

Jedes Zivilstandsamt ist auf Antrag zuständig für:

3. Abschnitt: Erfassen

Art. 24 Namen

1 Namen werden so erfasst, wie sie in den Zivilstandsurkunden oder, wenn solche fehlen, in anderen massgebenden Ausweisen geschrieben sind, soweit es der Standardzeichensatz (Art. 80) erlaubt.[^103]

2 Als Ledigname einer Person wird der Name erfasst, den sie:

3 Amtliche Namen, die weder Familiennamen noch Vornamen sind, werden als «andere amtliche Namen» erfasst.

4 Namen dürfen weder weggelassen noch übersetzt noch in ihrer Reihenfolge geändert werden.

Art. 25 Titel und Grade

Titel und Grade werden nicht erfasst.

Art. 26[^105] Ortsnamen

Als Ereignisort wird beurkundet:

Art. 27 Ausländische Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit

Erfasst werden:

4. Abschnitt: Abschliessen

Art. 28

1 Die rechtsgültige Beurkundung der Personenstandsdaten erfolgt durch die Funktion des Abschliessens.

2 Abschliessen dürfen nur Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte mit dem entsprechenden Zugriffsrecht (Art. 79) und unter Verwendung ihrer persönlichen Identifikation.

5. Abschnitt: Bereinigung

Art. 29 Durch die Zivilstandsbehörden

1 Die administrative Bereinigung der Beurkundung von Personenstandsdaten nach Artikel 43 ZGB erfolgt auf Verfügung der Aufsichtsbehörde; vor der Beurkundung eines neuen Zivilstandsereignisses festgestellte Ungenauigkeiten können jedoch durch das fehlbare Zivilstandsamt in eigener Verantwortung behoben werden.[^106]

2 Sind mehrere Aufsichtsbehörden betroffen, so ist für die Bereinigung nach den Weisungen des EAZW vorzugehen.

3 und 4 …[^107]

Art. 30 Durch die Gerichte

1 Unter Vorbehalt von Artikel 29 entscheiden die Gerichte über die Bereinigung der Beurkundung von Personenstandsdaten (Art. 42 ZGB).

2 …[^108]

6. Abschnitt: Belege

Art. 31 Ablage

1 Die Kantone sorgen für eine zweckmässige Ablage der Belege zur Beurkundung der Personenstandsdaten (Art. 7).

2 Die Belege nach Absatz 1, die dem Staatssekretariat für Migration nach Artikel 2b der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999[^109] übermittelt werden, werden durch diese Behörde aufbewahrt. Sie stellt die Belege den Zivilstandsbehörden zur Verfügung.[^110]

Art. 32 Aufbewahrungsfrist

1 Die Belege sind 50 Jahre aufzubewahren.

2 Werden die Belege durch Mikroverfilmung oder elektronische Speicherung gesichert, so dürfen sie mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde nach 10 Jahren vernichtet werden.

Art. 33 Bekanntgabe von Daten aus den Belegen

1 Die Bekanntgabe von Daten aus den Belegen richtet sich nach den Vorschriften des 6. Kapitels über die Bekanntgabe von Daten.

2 Dokumente aus den Belegen können von den Zivilstandsämtern den Berechtigten zurückgegeben werden. Sie sind durch beglaubigte Kopien zu ersetzen.

4. Kapitel: Meldepflichten

1. Abschnitt: Geburt und Tod

Art. 34[^111] Geburt

Zur Meldung der Geburt verpflichtet sind:

Art. 34a[^114] Tod

1 Zur Meldung des Todes verpflichtet sind:

2 Meldepflichtige nach Absatz 1 Buchstabe b können eine Drittperson schriftlich zur Meldung des Todes bevollmächtigen.

3 Wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war oder die Leiche einer unbekannten Person findet, hat unverzüglich die Polizeibehörde zu benachrichtigen. Diese leitet die Meldung an das Zivilstandsamt weiter.[^115]

Art. 35 Zuständige Behörde, Form und Frist der Meldung

1 Die Meldepflichtigen haben Todesfälle innert zwei Tagen und Geburten innert drei Tagen dem Zivilstandsamt schriftlich oder durch persönliche Vorsprache zu melden. Der Tod einer unbekannten Person und das Auffinden der Leiche einer unbekannten Person sind innert zehn Tagen zu melden.[^116]

2 Das Zivilstandsamt nimmt auch eine verspätete Meldung entgegen. Liegen zwischen der Geburt oder dem Todesfall einerseits und der Meldung andererseits mehr als dreissig Tage, so ersucht es die Aufsichtsbehörde um eine Verfügung.

3 Es zeigt der Aufsichtsbehörde die Personen an, die ihrer Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sind (Art. 91 Abs. 2).

4 Das kantonale Recht kann vorsehen, dass Meldepflichtige nach Artikel 34a Absatz 1 Buchstabe b den Tod durch Vermittlung einer Amtsstelle der Wohngemeinde der verstorbenen Person melden können. Die von der meldepflichtigen Person unterschriebene Meldung ist dem zuständigen Zivilstandsamt unverzüglich und im Original zuzustellen.[^117]

5 Wird der Tod oder eine Totgeburt gemeldet, so ist eine ärztliche Bescheinigung einzureichen.

6 Das Zivilstandsamt kann eine ärztliche Bestätigung der Niederkunft verlangen, wenn die Meldung durch eine in Artikel 34 Buchstabe bbis aufgeführte Person erfolgt.[^118]

Art. 36 Bestattung

1 Erst nach der Meldung des Todes oder des Leichenfundes darf die Leiche bestattet oder ein Leichenpass ausgestellt werden.

2 In Ausnahmefällen kann die nach kantonalem Rechtzuständige Stelle die Bestattung erlaubenoder denLeichenpass ausstellen, ohne dass ihr eine Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalles vorliegt. In diesem Fall muss sie unverzüglich Meldung an das Zivilstandsamt erstatten.

3 Hat die Bestattung oder die Ausstellung des Leichenpasses vor der Meldung ohne behördliche Bewilligung stattgefunden, so darf die Eintragung nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden.

Art. 37[^119] Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern

1 Der Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach Artikel 270 ZGB.

2 Tragen die Eltern verschiedene Namen und haben sie bei der Eheschliessung nicht erklärt, welchen Namen ihre Kinder tragen sollen, so erklären sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.

3 Haben die Eltern bei der Eheschliessung erklärt, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen, so können sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes oder innerhalb eines Jahres seit dessen Geburt gemeinsam schriftlich erklären, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils tragen soll (Art. 270 Abs. 2 ZGB).

4 Die Erklärung kann in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgegeben werden. Im Ausland kann sie der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.

5 Die Unterschriften werden beglaubigt, wenn die Erklärung nach Absatz 3 nicht mit der Geburtsmeldung erfolgt.

Art. 37a[^120] Name des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern

1 Der Name des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach Artikel 270a ZGB.

2 Steht die elterliche Sorge bei der Geburt des ersten Kindes einem Elternteil zu (Art. 298a Abs. 5, 298b Abs. 4 oder 298c ZGB), so erhält das Kind dessen Ledignamen.

3 Steht die elterliche Sorge bei der Geburt des ersten Kindes den Eltern gemeinsam zu, so erklären sie mit der Geburtsmeldung schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.

4 Die Erklärung nach Artikel 270a Absatz 2 ZGB ist gemeinsam und schriftlich abzugeben.

5 Die Erklärung kann in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgegeben werden. Im Ausland kann sie der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.

6 Die Unterschriften werden beglaubigt, wenn die Erklärung nicht mit der Geburtsmeldung erfolgt.

Art. 37b[^121] Zustimmung des Kindes

1 Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt (Art. 270b ZGB).

2 Das Kind muss die Zustimmung persönlich abgeben. Es kann die Zustimmung in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgeben. Im Ausland kann es die Zustimmung der Vertretung der Schweiz abgeben.

Art. 37c[^122] Vornamen des Kindes

1 Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie die Vornamen des Kindes. Sind sie nicht miteinander verheiratet, so bestimmt die Mutter die Vornamen, sofern die Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam ausüben.

2 Die Vornamen sind dem Zivilstandsamt mit der Geburtsmeldung mitzuteilen.

3 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte weist Vornamen zurück, welche die Interessen des Kindes offensichtlich verletzen.

Art. 38 Findelkind

1 Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat die nach kantonalem Recht zuständige Behörde zu benachrichtigen.

2 Die Behörde gibt dem Findelkind Familiennamen und Vornamen und erstattet dem Zivilstandsamt Meldung.

3 Wird die Abstammung oder der Geburtsort des Findelkindes später festgestellt, so ist dies auf Verfügung der Aufsichtsbehörde zu beurkunden.

2. Abschnitt: Ausländische Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen

Art. 39

Schweizerinnen und Schweizer sowie ausländische Staatsangehörige, die zu Schweizerinnen oder Schweizern in einem familienrechtlichen Verhältnis stehen, haben ausländische Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, der zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland zu melden.

5. Kapitel: Amtliche Mitteilungspflichten

Art. 40 Gerichte

1 Die Gerichte teilen folgende Urteile mit:

2 Die amtliche Mitteilungspflicht umfasst auch die vor dem Gericht erfolgte Anerkennung eines Kindes (Art. 260 Abs. 3 ZGB).

Art. 41 Verwaltungsbehörden

Die Verwaltungsbehörden teilen folgende Verfügungen mit:

Art. 42 Weitere Fälle

1 Die nach kantonalem Recht zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden teilen folgende Urteile oder Verfügungen mit:

2 Die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erfolgt durch die das Testament eröffnende Behörde (Art. 557 Abs. 1 ZGB) in der Form eines Testamentsauszuges.

Art. 43 Zuständige Behörde, Form und Frist der Mitteilung

1 Die Mitteilung wird an die Aufsichtsbehörde am Sitz des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde gerichtet. Die Aufsichtsbehörde leitet sie an das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt weiter.[^134]

2 Bundesgerichtsurteile sind der Aufsichtsbehörde am Sitz der ersten Instanz, Verwaltungsverfügungen des Bundes der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der betroffenen Person mitzuteilen.

3 Bezeichnet das kantonale Recht intern eine andere Behörde (Art. 2), so sind die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 direkt dieser zuzustellen.

4 Die Gerichte teilen die Urteile und die vor Gericht erfolgten Kindesanerkennungen zusätzlich den folgenden Behörden mit:

5 Die Mitteilung erfolgt unverzüglich, nachdem der Entscheid rechtskräftig geworden ist. Sie hat die Form eines Auszuges, der die vollständigen Personenstandsdaten auf Grund von Zivilstandsurkunden, das Dispositiv sowie das Datum des Eintritts der Rechtskraft enthält.[^136]

6 Erfolgt die Mitteilung in Form einer Kopie, so bescheinigt die mitteilende Amtsstelle deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument.[^137]

6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 44 Amtsgeheimnis

1 Die bei den Zivilstandsbehörden tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Personenstandsdaten verpflichtet. Die Schweigepflicht besteht nach der Beendigung des Dienstverhältnisses weiter.

2 Vorbehalten bleibt die Bekanntgabe von Personenstandsdaten auf Grund besonderer Vorschriften.

Art. 44a[^138] Zuständigkeit für die Bekanntgabe

1 Die Bekanntgabe von Amtes wegen fällt in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes, das die Beurkundung durchgeführt hat.

2 Die Ausfertigung von Zivilstandsurkunden auf Bestellung fällt in die Zuständigkeit folgender Zivilstandsämter:

Art. 45 Voraussetzungen der Bekanntgabe

1 …[^139]

2 Personenstandsdaten, die noch nicht rechtsgültig beurkundet (Art. 28), zu bereinigen (Art. 29 und 30) oder gesperrt (Art. 46) sind, dürfen nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde bekannt gegeben werden.

Art. 46 Sperrung der Bekanntgabe

1 Die Aufsichtsbehörde veranlasst die Sperrung der Bekanntgabe von Personenstandsdaten:

1bis Als superprovisorische Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe c veranlasst die Aufsichtsbehörde die Sperrung insbesondere, wenn ein Verfahren auf Ungültigerklärung der Ehe oder Partnerschaft eingeleitet wird.[^142]

2 Entfallen die Voraussetzungen für die Sperrung, so veranlasst die Aufsichtsbehörde die Aufhebung der Sperrung.

3 Vorbehalten bleibt das Recht des Adoptivkindes auf Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern (Art. 268c ZGB).

Art. 46a[^143] Sperrung der Verwendung

1 Die Aufsichtsbehörde sperrt die Verwendung der abrufbaren Daten über den Personenstand, wenn sie die Gefahr der Erschleichung einer falschen Beurkundung vermutet.

2 Sie hebt die Sperrung auf, sobald sie eine missbräuchliche Verwendung der Daten ausschliessen kann.

Art. 47[^144] Form der Bekanntgabe

1 Zivilstandsereignisse und Zivilstandstatsachen sowie Personenstandsdaten werden auf den dafür vorgesehenen Zivilstandsformularen (Art. 6) in Form einer öffentlichen Urkunde bekannt gegeben.

2 Ist kein Formular vorgesehen oder ist dessen Verwendung nicht zweckmässig, so erfolgt die Bekanntgabe:

3 Für Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens richtet sich der Zugriff im Abrufverfahren auf Daten, die im Personenstandsregister geführt werden, nach Artikel 43a Absatz 4 ZGB.

Art. 47a[^145] Urkunden in Papierform und Beglaubigungen von Dokumenten in Papierform

1 Die in Papierform ausgefertigten öffentlichen Urkunden und Beglaubigungen sind zu datieren, durch die Unterschrift der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten als richtig zu bescheinigen und mit dem Amtsstempel zu versehen.

2 Das EAZW erlässt Weisungen zur Papierqualität und zur Beschriftung von Zivilstandsdokumenten. Für die Bekanntgabe von Zivilstandsereignissen, Zivilstandstatsachen sowie Personenstandsdaten ist das vom EAZW definierte Sicherheitspapier zu verwenden.

3 Für die Beglaubigung gemäss Artikel 18a Absatz 2 gilt bei elektronischen Ausgangsdokumenten die Verordnung vom 8. Dezember 2017[^146] über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV), insbesondere deren Artikel 17 EÖBV.

Art. 47b[^147] Elektronische Urkunden und elektronische Beglaubigungen

1 Die als Zivilstandsbeamtin oder Zivilstandsbeamter ernannte oder gewählte Person ist ermächtigt, Zivilstandsdokumente in elektronischer Form zu erstellen, einschliesslich öffentlicher Urkunden und Beglaubigungen.

2 Die kantonalen Aufsichtsbehörden und das EAZW können ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermächtigen, die Beglaubigungen nach Artikel 18a Absatz 2 elektronisch vorzunehmen.

3 Das EAZW kann seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermächtigen, Zivilstandsdokumente einschliesslich öffentlicher Urkunden und Beglaubigungen im Bereich von Artikel 92b Absatz 1bis elektronisch zu erstellen.

4 Die EÖBV[^148] ist anwendbar.

Art. 48 Beweiskraft

Die Dokumente nach Artikel 47 haben die gleiche Beweiskraft wie die Datenträger (Personenstandsregister und Belege), aus denen Personenstandsdaten bekannt gegeben werden.

2. Abschnitt: Bekanntgabe von Amtes wegen[^149]

Art. 48a[^150] Zeitpunkt der Bekanntgabe

Die Bekanntgabe von Amtes wegen erfolgt unverzüglich.

Art. 49[^151] An die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes

1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Gemeindeverwaltung des aktuellen oder des letzten bekannten Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der betroffenen Person im Hinblick auf die Führung des Einwohnerregisters insbesondere die folgenden Angaben mit:

2 Die Mitteilung enthält die AHV-Versichertennummer, sofern sie von der ZAS der betroffenen Person zugewiesen worden ist (Art. 8a).

3 Die Datenlieferungen erfolgen automatisiert und in elektronischer Form.

Art. 49a[^154] An das Zivilstandsamt des Heimatortes

1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt den Zivilstandsämtern der bisherigen Heimatorte den Erwerb des Gemeindebürgerrechts durch Einbürgerung mit.

2 Besitzt eine Person an ihrem Heimatort ein Burger- oder Korporationsrecht und verlangt es ihr Heimatkanton, so teilt das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt dem Zivilstandsamt des Heimatortes der betroffenen Person mit:

Art. 50 An die Kindesschutzbehörde[^155]

1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Kindesschutzbehörde mit:[^156]

2 Die Mitteilung erfolgt an die Kindesschutzbehörde:[^160]

3 Die Aufsichtsbehörde teilt den Eingang eines Gesuchs um Anerkennung einer im Ausland mit einer minderjährigen Person geschlossenen Ehe der Kindesschutzbehörde an deren Wohnsitz mit.[^162]

Art. 51[^163] An das Staatssekretariat für Migration[^164]

1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet dem Staatssekretariat für Migration folgende Zivilstandsereignisse, die eine schutzbedürftige, eine asylsuchende, eine abgewiesene asylsuchende oder eine vorläufig aufgenommene Person oder einen vorläufig aufgenommenen Flüchtling oder einen Flüchtling mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung betreffen:[^165]

2 Das für die Vorbereitung der Eheschliessung oder für das Vorverfahren der eingetragenen Partnerschaft zuständige Zivilstandsamt nimmt zudem die Mitteilungen nach den Artikeln 67 Absatz 5, 74a Absätze 6 Buchstaben b und c sowie 7, 75f Absatz 5 und 75m Absätze 6 Buchstaben b und c sowie 7 vor.

Art. 52 An das Bundesamt für Statistik

1 Das Bundesamt für Statistik erhält die statistischen Angaben nach der Verordnung vom 30. Juni 1993[^166] über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.

2 Die Datenlieferungen erfolgen automatisiert und in elektronischer Form.[^167]

Art. 52a[^168] An das Bundesamt für Polizei

Das elektronische Personenstandsregister übermittelt der Datenbank RIPOL nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008[^169] über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes bei einer Änderung von RIPOL-Personendaten, auf die das Bundesamt für Polizei gemäss der Tabelle im Anhang Zugriff hat, automatisch einen entsprechenden elektronischen Hinweis.

Art. 53[^170] An die AHV-Behörde

1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet der ZAS für jede Person:

2 Die Daten werden automatisch und in elektronischer Form geliefert.

Art. 54 An ausländische Behörden

1 Ausländischen Behörden werden Personenstandsdaten über ihre Staatsangehörigen mitgeteilt, wenn eine internationale Vereinbarung dies vorsieht.

2 Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann eine Meldung grundsätzlich nur durch die berechtigten Personen (Art. 59) erfolgen. Vorbehalten bleibt in Ausnahmefällen die amtliche Zustellung eines Auszuges auf Gesuch einer ausländischen Behörde (Art. 61).

3 Mitteilungen nach Absatz 1 übermittelt das Zivilstandsamt direkt dem FIS zuhanden der ausländischen Vertretung, sofern die internationale Vereinbarung keine abweichende Regelung vorsieht.[^171]

Art. 55 Todesmeldungen an ausländische Vertretungen

1 Das Zivilstandsamt des Todesortes meldet alle von ihm zu beurkundenden Todesfälle von ausländischen Staatsangehörigen der Vertretung des Heimatstaates, in deren Konsularkreis der Todesfall eingetreten ist (Art. 37 Bst. a des Wiener Übereink. vom 24. April 1963[^172] über konsularische Beziehungen).

2 Die Meldung erfolgt unverzüglich und enthält die folgenden Angaben, soweit sie verfügbar sind:

Art. 56 An andere Stellen

1 Vorbehalten bleiben weitere Mitteilungs- und Meldepflichten der Zivilstandsämter auf Grund des Rechts des Bundes oder der Kantone.

2 Personen mit einem Burger- oder Korporationsrecht werden im Register auf Grund der Angaben der zuständigen kantonalen Stellen als solche gekennzeichnet.[^173]

3 Für die Behörden, welche die Mitteilungen oder Meldungen erhalten, gelten die Grundsätze der Geheimhaltung ebenfalls (Art. 44).[^174]

Art. 57[^175]

3. Abschnitt: Bekanntgabe auf Anfrage

Art. 58 An Gerichte und Verwaltungsbehörden

Die Zivilstandsbehörden sind verpflichtet, schweizerischen Gerichten und Verwaltungsbehörden die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlichen Personenstandsdaten auf Verlangen bekannt zu geben.

Art. 59 An Private

Privaten, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen, werden Personenstandsdaten bekannt gegeben, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist.

Art. 60[^176] An Forschende

1 Forschenden werden Personenstandsdaten bekanntgegeben, wenn deren Beschaffung bei den betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist; die Datenbekanntgabe erfolgt gestützt auf eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde.

2 Die Datenbekanntgabe erfolgt unter den Auflagen des Datenschutzes; insbesondere sind die Forschenden verpflichtet:

3 Erfolgt die Datenbekanntgabe zum Zweck der personenbezogenen Forschung, so dürfen die Ergebnisse nur mit der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Personen veröffentlicht werden. Die Zustimmung ist von der Forscherin oder dem Forscher einzuholen.

Art. 61 An ausländische Behörden

1 Besteht keine internationale Vereinbarung (Art. 54), so können in Ausnahmefällen Personenstandsdaten auf Gesuch einer ausländischen Vertretung bekannt gegeben werden.

2 Das Gesuch ist an das EAZW zu richten.

3 Die ausländische Vertretung muss nachweisen, dass:

4 Ist der Nachweis erbracht oder handelt es sich um eine Todesurkunde, die von einer Behörde eines Vertragsstaates des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963[^177] über die konsularischen Beziehungen für einen eigenen Staatsangehörigen verlangt wird, so bestellt das EAZW den entsprechenden Auszug direkt beim Zivilstandsamt. Dieses übermittelt das Dokument direkt dem Eidgenössischen Amt zuhanden der ausländischen Vertretung.

5 Es werden keine Gebühren erhoben.

7. Kapitel: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung

1. Abschnitt: Vorbereitungsverfahren

Art. 62 Zuständigkeit

1 Zuständig für die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens ist:

2 Ein nachträglicher Wohnsitzwechsel hebt die einmal begründete Zuständigkeit nicht auf.

3 Schwebt eine verlobte Person in Todesgefahr, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte an ihrem Aufenthaltsort auf ärztliche Bestätigung hin das Vorbereitungsverfahren durchführen und die Trauung vornehmen.[^178]

Art. 63 Einreichung des Gesuchs

1 Die Verlobten reichen das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim zuständigen Zivilstandsamt ein.

2 Verlobte, die sich im Ausland aufhalten, können das Gesuch durch Vermittlung der zuständigen Vertretung der Schweiz einreichen.

Art. 64[^179] Dokumente

1 Die Verlobten legen dem Gesuch folgende Dokumente bei:

2 Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, legen zusätzlich ein Dokument zum Nachweis der Rechtmässigkeit ihres Aufenthaltes in der Schweiz bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Trauung bei.

Art. 65 Erklärungen

1 Die Verlobten erklären vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, dass:

1bis Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte macht die Verlobten darauf aufmerksam, dass die Eheschliessung ihren freien Willen voraussetzt.[^183]

2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die Verlobten zur Wahrheit und informiert sie über die Straffolgen:

2bis Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte beglaubigt die Unterschriften.[^188]

3 In begründeten Fällen kann die Erklärung nach Absatz 1 ausserhalb der Amtsräume entgegengenommen werden.[^189]

Art. 66 Prüfung des Gesuchs

1 Das Zivilstandsamt führt die Prüfung nach Artikel 16 durch.

2 Zusätzlich prüft es, ob:

3 Das Zivilstandsamt kann die Rechtmässigkeit des Aufenthaltes gestützt auf das Zentrale Migrationsinformationssystem überprüfen. Im Zweifelsfall kann es sie durch Rückfrage bei der zuständigen Ausländerbehörde am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Verlobten überprüfen lassen. Diese Behörde ist verpflichtet, die Auskunft gebührenfrei und unverzüglich zu erteilen.[^193]

Art. 67[^194] Abschluss des Vorbereitungsverfahrens

1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte stellt das Ergebnis des Vorbereitungsverfahrens fest.

2 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 66 Absatz 2 erfüllt, so eröffnet das Zivilstandsamt den Verlobten den Entscheid, dass die Trauung stattfinden kann. Es vereinbart die Einzelheiten des Vollzugs oder verweist die Verlobten an das Zivilstandsamt, das diese für die Trauung gewählt haben.[^195]

3 Sind die Ehevoraussetzungen nicht erfüllt oder bleiben erhebliche Zweifel bestehen, so verweigert das Zivilstandsamt die Trauung.[^196]

4 Der Entscheid der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten über die Verweigerung der Eheschliessung wird den Verlobten schriftlich mitgeteilt; er enthält eine Rechtsmittelbelehrung.

5 Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.

6 Die Anzeige der festgestellten Widerhandlungen und die Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel 16 Absatz 7.[^197]

Art. 68[^198] Frist

Die Trauung kann nach Mitteilung des Entscheids über das positive Ergebnis des Vorbereitungsverfahrens innerhalb von drei Monaten stattfinden.

Art. 69[^199] Mitwirkung

1 Ist es für die Verlobte oder den Verlobten offensichtlich unzumutbar, im Vorbereitungsverfahren persönlich beim zuständigen Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann insbesondere für die Entgegennahme der Erklärung nach Artikel 65 Absatz 1 die Mitwirkung des Zivilstandsamtes am Aufenthaltsort verlangt werden.

2 Verlobte, die sich im Ausland aufhalten, können die Erklärung nach Artikel 65 Absatz 1 bei einer Vertretung der Schweiz abgeben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Erklärung mit Bewilligung der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten auch bei einer ausländischen Urkundsperson abgegeben werden, welche die Unterschrift beglaubigt.

2. Abschnitt: Trauung

Art. 70 Ort

1 Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben (Art. 67 Abs. 2).

2 Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Trauung in einem andern Lokal durchführen.

3 Wurde das Vorbereitungsverfahren in einem anderen Zivilstandskreis durchgeführt, so haben die Verlobten die Trauungsermächtigung vorzulegen.[^200]

Art. 71 Form der Trauung

1 Die Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen und Zeugen statt. Diese müssen von den Verlobten gestellt werden.[^201]

2 Die Trauung wird vollzogen, indem die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte an die Braut und den Bräutigam einzeln die Frage richtet:

«N. N., ich richte an Sie die Frage: Wollen Sie mit M. M. die Ehe eingehen?»

«M. M., ich richte an Sie die Frage: Wollen Sie mit N. N. die Ehe eingehen?»

3 Haben beide die Frage bejaht, so erklärt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte:

«Da Sie beide meine Frage bejaht haben, ist Ihre Ehe durch Ihre beidseitige Zustimmung geschlossen.»

4 Unmittelbar nach der Trauung wird der vorbereitete Beleg für die Erfassung der Trauung von den Ehegatten, den Zeuginnen oder Zeugen und der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten unterzeichnet.

5 Lassen die Umstände erkennen, dass das Eheschliessungsgesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht, so verweigert die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Trauung und hebt die Trauungsermächtigung durch schriftliche Eröffnung des Entscheids an die Verlobten und an die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten auf, die oder der das Vorbereitungsverfahren durchgeführt hat. Sie oder er zeigt die Tatsachen den Strafverfolgungsbehörden an (Art. 16 Abs. 7).[^202]

Art. 72 Besondere organisatorische Vorschriften

1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte kann die Zahl der teilnehmenden Personen aus Ordnungsgründen beschränken. Wer die Trauhandlung stört, wird weggewiesen.

2 Die Trauung mehrerer Paare zur gleichen Zeit darf nur erfolgen, wenn alle Verlobten damit einverstanden sind.

3 An Sonntagen und an den am Amtssitz des Zivilstandsamtes geltendenallgemeinen Feiertagen dürfen keine Trauungen stattfinden.

3. Abschnitt: Eheschliessung von ausländischen Staatsangehörigen

Art. 73 Wohnsitz im Ausland

1 Die Aufsichtsbehörde entscheidet über Gesuche um Bewilligung der Eheschliessung zwischen ausländischen Verlobten, die beide nicht in der Schweiz wohnen (Art. 43 Abs. 2 IPRG[^203]).

2 Das Gesuch ist beim Zivilstandsamt einzureichen, das die Trauung durchführen soll. Beizulegen sind:

3 Gleichzeitig mit dem Entscheid über das Gesuch entscheidet die Aufsichtsbehörde über die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens (Art. 69).[^205]

Art. 74[^206]
Art. 74a[^207] Umgehung des Ausländerrechts

1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte, die oder der für die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens oder für die Trauung zuständig ist, tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 97a ZGB).

2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Verlobten einzeln an. Ausnahmsweise werden die Verlobten gemeinsam angehört, wenn dies für die Abklärung des Sachverhalts besser geeignet erscheint. Die Verlobten haben die Möglichkeit, Dokumente einzureichen.

3 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte fordert das Dossier der Ausländerbehörden an; sie oder er kann auch bei anderen Behörden und bei Drittpersonen Auskünfte einholen.

4 Die Behörden sind verpflichtet, die Auskünfte ohne Verzug und gebührenfrei zu erteilen.

5 Die Anhörung der Verlobten und mündlich oder telefonisch erteilte Auskünfte werden protokolliert.

6 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte teilt den Entscheid, dass auf das Gesuch um Ehevorbereitung nicht eingetreten oder die Trauung verweigert wird, folgenden Personen und Stellen schriftlich mit:

7 Das Zivilstandsamt meldet der kantonalen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person Tatsachen, die darauf hindeuten, dass mit der beabsichtigten oder erfolgten Eheschliessung eine Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern bezweckt wird (Art. 82a VZAE[^209]). Zudem teilt es ihr das Resultat allfälliger Abklärungen, seinen Entscheid und den allfälligen Rückzug des Gesuchs mit.[^210]

8 Die Anzeige der festgestellten Widerhandlungen und die Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel 16 Absatz 7.[^211]

4. Abschnitt: Ehefähigkeitszeugnisse

Art. 75

1 Ein für die Trauung einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers im Ausland notwendiges Ehefähigkeitszeugnis wird auf Gesuch beider Verlobten ausgestellt.

2 Zuständigkeit und Verfahren richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Vorbereitungsverfahren für eine Eheschliessung in der Schweiz (Art. 62–67, 69 und 74a). Besteht kein Wohnsitz in der Schweiz, so ist das Zivilstandsamt des Heimatortes der Braut oder des Bräutigams zuständig.[^212]

7a. Kapitel:[^213] Eingetragene Partnerschaft

1. Abschnitt: Vorverfahren

Art. 75a Zuständigkeit

1 Zuständig für die Durchführung des Vorverfahrens ist:

2 Ein nachträglicher Wohnsitzwechsel hebt die einmal begründete Zuständigkeit nicht auf.

3 Schwebt die eine Partnerin oder der eine Partner in Todesgefahr, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte am Aufenthaltsort dieser Person auf ärztliche Bestätigung hin das Vorverfahren durchführen und die Eintragung der Partnerschaft vornehmen.

Art. 75b Einreichung des Gesuchs

1 Die beiden Partnerinnen oder Partner reichen das Gesuch beim zuständigen Zivilstandsamt ein.

2 Sind die schweizerischen Behörden nach Artikel 75a zuständig, so können Partnerinnen oder Partner, die sich im Ausland aufhalten, das Gesuch durch Vermittlung der zuständigen Vertretung der Schweiz einreichen.

Art. 75c Dokumente

1 Die Partnerinnen oder Partner legen dem Gesuch folgende Dokumente bei:

2 …[^215]

3 Partnerinnen oder Partner, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, legen zusätzlich ein Dokument zum Nachweis der Rechtmässigkeit ihres Aufenthaltes in der Schweiz bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft bei.[^216]

Art. 75*d * Erklärungen

1 Die beiden Partnerinnen oder Partner erklären vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, dass:

1bis Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte macht die Partnerinnen oder Partner darauf aufmerksam, dass die Begründung der eingetragenen Partnerschaft ihren freien Willen voraussetzt.[^218]

2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die Partnerinnen oder Partner zur Wahrheit und informiert sie über die Straffolgen:

2bis Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte beglaubigt die Unterschriften.[^222]

3 In begründeten Fällen kann die Erklärung nach Absatz 1 ausserhalb der Amtsräume entgegengenommen werden.[^223]

Art. 75e Prüfung des Gesuchs

1 Das Zivilstandsamt führt die Prüfung nach Artikel 16 durch.

2 Zusätzlich prüft es, ob:

3 Das Zivilstandsamt kann die Rechtmässigkeit des Aufenthaltes gestützt auf das Zentrale Migrationsinformationssystem überprüfen. Im Zweifelsfall kann es sie durch Rückfrage bei der zuständigen Ausländerbehörde am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Partnerinnen oder Partner überprüfen lassen. Diese Behörde ist verpflichtet, die Auskunft gebührenfrei und unverzüglich zu erteilen.[^227]

Art. 75f[^228] Abschluss des Vorverfahrens

1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte stellt das Ergebnis des Vorverfahrens fest.

2 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 75e Absatz 2 erfüllt, so eröffnet das Zivilstandsamt den Partnerinnen oder Partnern den Entscheid, dass die Beurkundung stattfinden kann. Es vereinbart die Einzelheiten des Vollzugs oder verweist das Paar an das Zivilstandsamt, das dieses für die Beurkundung gewählt hat.[^229]

3 Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt oder bleiben erhebliche Zweifel bestehen, so verweigert das Zivilstandsamt die Beurkundung.[^230]

4 Der Entscheid der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten über die Verweigerung der Beurkundung der Partnerschaft wird den Partnerinnen oder Partnern schriftlich mitgeteilt; er enthält eine Rechtsmittelbelehrung.

5 Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person die Identität von Partnerinnen oder Partnern mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.

6 Die Anzeige der festgestellten Widerhandlungen und die Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel 16 Absatz 7.[^231]

Art. 75g Zeitpunkt der Beurkundung

Die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft kann unmittelbar nach Mitteilung des Entscheids über das positive Ergebnis des Vorverfahrens stattfinden; sie muss spätestens drei Monate nach diesem Entscheid erfolgen.

Art. 75h[^232] Mitwirkung

1 Ist es für eine Partnerin oder einen Partner offensichtlich unzumutbar, im Vorbereitungsverfahren persönlich beim zuständigen Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann insbesondere für die Entgegennahme der Erklärung nach Artikel 75d Absatz 1 die Mitwirkung des Zivilstandsamtes am Aufenthaltsort verlangt werden.

2 Jede Partnerin oder jeder Partner mit Aufenthalt im Ausland kann die Erklärung nach Artikel 75d Absatz 1 bei einer Vertretung der Schweiz abgeben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Erklärung mit Bewilligung der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten auch bei einer ausländischen Urkundsperson abgegeben werden, welche die Unterschrift beglaubigt.

2. Abschnitt: Begründung der eingetragenen Partnerschaft[^233]

Art. 75i[^234] Ort

1 Die Begründung der eingetragenen Partnerschaft findet im Amtsraum des Zivilstandskreises statt, den die Partnerinnen oder Partner gewählt haben (Art. 75f Abs. 2).

2 Weisen die Partnerinnen oder Partner nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in den Amtsraum zu begeben, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Erklärung über die Begründung der Partnerschaft in einem anderen Lokal entgegennehmen.

3 Wurde das Vorverfahren in einem anderen Zivilstandskreis durchgeführt, so muss eine Ermächtigung zur Begründung der Partnerschaft vorgelegt werden.

Art. 75k Form der Begründung[^235]

1 Die Entgegennahme der Erklärung über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft ist öffentlich.[^236]

2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte nimmt die übereinstimmende Erklärung der beiden Partnerinnen oder Partner entgegen, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, lässt die Partnerschaftsurkunde von beiden Partnerinnen oder Partnern unterschreiben und beurkundet sie anschliessend.[^237]

3 Die Unterschriften sind zu beglaubigen.

4 Lassen die Umstände erkennen, dass das Eintragungsgesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Partnerinnen oder Partner entspricht, so verweigert die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Beurkundung und hebt die Ermächtigung zur Begründung der Partnerschaft durch schriftliche Eröffnung des Entscheids an die Partnerinnen oder Partner und an die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten auf, die oder der das Vorverfahren durchgeführt hat. Sie oder er zeigt die Tatsachen den Strafverfolgungsbehörden an (Art. 16 Abs. 7).[^238]

Art. 75l[^239] Besondere organisatorische Vorschriften

1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte kann die Zahl der teilnehmenden Personen aus Ordnungsgründen beschränken. Wer die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft stört, wird weggewiesen.

2 An Sonntagen und an den am Sitz des Zivilstandsamtes geltenden allgemeinen Feiertagen dürfen keine eingetragenen Partnerschaften begründet werden.

3. Abschnitt:[^240] Eingetragene Partnerschaft von ausländischen Staatsangehörigen

Art. 75m

1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte, die oder der für die Durchführung des Vorverfahrens oder für die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft zuständig ist, tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine der Partnerinnen oder einer der Partner offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 6 Abs. 2 PartG).

2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Partnerinnen oder Partner einzeln an. Ausnahmsweise werden die Partnerinnen oder Partner gemeinsam angehört, wenn dies für die Abklärung des Sachverhalts besser geeignet erscheint. Die Partnerinnen oder Partner haben die Möglichkeit, Dokumente einzureichen.

3 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte fordert das Dossier der Ausländerbehörden an; sie oder er kann auch bei anderen Behörden und bei Drittpersonen Auskünfte einholen.

4 Die Behörden sind verpflichtet, die Auskünfte ohne Verzug und gebührenfrei zu erteilen.

5 Die Anhörung der Partnerinnen oder Partner und mündlich oder telefonisch erteilte Auskünfte werden protokolliert.

6 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte teilt den Entscheid, dass auf das Gesuch um Durchführung des Vorverfahrens zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht eingetreten oder die Entgegennahme der Erklärung über die Begründung verweigert wird, folgenden Personen und Stellen schriftlich mit:

7 Das Zivilstandsamt meldet der kantonalen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person Tatsachen, die darauf hindeuten, dass mit der beabsichtigten oder erfolgten Begründung der eingetragenen Partnerschaft eine Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern bezweckt wird (Art. 82a VZAE[^242]). Zudem teilt es ihr das Resultat allfälliger Abklärungen, seinen Entscheid und den allfälligen Rückzug des Gesuchs mit.[^243]

8 Die Anzeige der festgestellten Widerhandlungen und die Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel 16 Absatz 7.[^244]

8. Kapitel: Zentrales Personen-Informationssystem[^245]

Art. 76[^246] Verantwortliche Organe

1 Das BJ ist verantwortlich für den Betrieb sowie die Neu- und Weiterentwicklung (Entwicklung) des zentralen Personen-Informationssystems (System).

2 Es trifft insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit.

3 Die Stellen, die das System benutzen, sind in ihrem Bereich für die Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit verantwortlich.

Art. 77[^247] Finanzierung, Leistungen und Gebühren

1 Der Bund finanziert den Betrieb und die Entwicklung des Systems. Er stellt den Applikationsbetrieb und die fachtechnische Unterstützung der Kantone sicher.

2 Die Kantone bezahlen dem Bund für die Nutzung des Systems zu Zivilstandszwecken jährlich eine Gebühr von 600 000 Franken. Das BJ verständigt sich mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) auf die Zahlungsmodalitäten und stellt den Kantonen jährlich Rechnung.

3 Die Kantone erbringen ihre Leistungen nach den Artikeln 78–78b ohne Entschädigung durch den Bund.

Art. 78[^248] Einbezug der Kantone in die Entwicklung

1 Die Kantone werden in die Entwicklung des Systems einbezogen, soweit es Zivilstandszwecke betrifft.

2 Der Einbezug erfolgt im Rahmen einer Fachkommission und durch den Beizug von Fachpersonen.

Art. 78a[^249] Fachkommission

1 Zum Zweck der Mitwirkung der Kantone bei der Entwicklung des Systems wird eine Fachkommission eingesetzt.

2 Die Fachkommission besteht aus neun Mitgliedern. Das BJ und die KKJPD bestimmen je vier Vertreterinnen oder Vertreter. Das BJ ernennt zusätzlich die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

3 Die Fachkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

4 Das BJ kann die Einzelheiten der Organisation der Fachkommission in einem Reglement regeln.

Art. 78b[^250] Fachpersonen

1 Die Kantone stellen dem BJ für die Entwicklung des Systems unentgeltlich Fachpersonen zur Verfügung.

2 Die Fachpersonen wirken insbesondere bei folgenden Aufgaben mit:

Art. 79 Zugriffsrechte

1 Die Zugriffsrechte richten sich nach den in dieser Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten der beteiligten Behörden.[^251]

2 Sie sind im Anhang tabellarisch dargestellt.

3 Der Zugang wird durch den FIS eingerichtet, geändert und aufgehoben.[^252]

4 Gesuche um Zugriff im Abrufverfahren nach Artikel 43a Absatz 4 ZGB sind an das BJ zu richten.[^253]

Art. 79a[^254] Sicherung der Daten

Das BJ ist für die Sicherung der Daten des Systems verantwortlich.

Art. 80[^255] Zeichensatz

Die Daten werden nach dem hinterlegten Standardzeichensatz erfasst (ISO-Norm 8859-15[^256]).

9. Kapitel: Datenschutz und Datensicherheit

Art. 81 Auskunftsrecht

1 Jede Person kann beim Zivilstandsamt des Ereignis- oder Heimatortes Auskunft über die Daten verlangen, die über sie geführt werden.

2 Die Auskunft wird nach Artikel 47 erteilt. Die Kosten richten sich nach der Verordnung vom 27. Oktober 1999[^257] über die Gebühren im Zivilstandswesen.[^258]

Art. 82 Datensicherheit

1 Die Personenstandsdaten, Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Zugriff, vor unbefugter Veränderung und Vernichtung sowie vor Entwendung angemessen zu schützen.

2 Die Zivilstandsämter, die Aufsichtsbehörden und das EAZW treffen in ihrem Bereich die notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personenstandsdaten und zur Aufrechterhaltung der Beurkundung des Personenstandes bei einem Systemausfall.

3 Das EAZW erlässt auf der Grundlage der Vorschriften des Bundesrates sowie des EJPD über die Informatiksicherheit Weisungen über die Anforderungen an die Datensicherheit und sorgt für die Koordination mit den Kantonen.

Art. 83 Aufsicht

1 Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden.

2 Das EAZW zieht den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten[^259] sowie dasInformatikstrategieorgan des Bundes bei.

10. Kapitel: Aufsicht und Zuständigkeiten der Bundesbehörden[^260]

Art. 84 Behörden

1 Das EAZW übt die Oberaufsicht über das schweizerische Zivilstandswesen aus.[^261]

2 Die Aufsichtsbehörden sind für den fachlich zuverlässigen Vollzug des Zivilstandswesens in ihrem Kanton besorgt. Mehrere Kantone können eine Aufgabenteilung vorsehen oder ihre Aufsichtsbehörden zusammenlegen. Sie treffen im Einvernehmen mit dem EAZW die nötigen Vereinbarungen.

3 Das EAZW hat insbesondere folgende Aufgaben:[^262]

4 Es kann für den Austausch und die Beschaffung von Zivilstandsurkunden direkt mit Vertretungen der Schweiz im Ausland sowie mit ausländischen Behörden und Amtsstellen verkehren.

5 Das BJ[^265] kann völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Bereich des Austauschs und der Beschaffung von Personenstandsdaten selbstständig abschliessen.[^266]

6 Der FIS ist für die technischen Aspekte des Betriebs, der Entwicklung und der Ausbildung sowie den Support des Personenstandsregisters zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Art. 85 Inspektion und Berichterstattung

1 Die Aufsichtsbehörden lassen die Zivilstandsämter mindestens alle zwei Jahre inspizieren. Bietet ein Zivilstandsamt keine Gewähr für einen fachlich zuverlässigen Vollzug seiner Aufgaben, so veranlassen sie die Inspektionen so oft wie nötig mit dem Ziel, die Mängel umgehend zu beheben.

2 Die Aufsichtsbehörden berichten dem EAZW jährlich über:[^268]

3 …[^270]

Art. 86 Einschreiten von Amtes wegen

1 Die Aufsichtsbehörden schreiten von Amtes wegen gegen die vorschriftswidrige Amtsführung der ihnen untergeordneten Amtsstellen ein und treffen die erforderlichen Massnahmen, gegebenenfalls auf Kosten der Gemeinden, der Bezirke oder des Kantons.

2 Die gleichen Befugnisse stehen dem EAZW zu, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde trotz Aufforderung keine oder ungenügende Massnahmen trifft.[^271]

3 Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den Artikeln 89 und 90.

Art. 87 Entlassung und Nichtwiederwahl einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten

1 Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte, die sich zur Ausübung ihres Amtes als unfähig erwiesen haben oder die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 3 nicht mehr erfüllen, sind durch die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag des EAZW ihres Amtes zu entheben oder gegebenenfalls von der Wiederwahl auszuschliessen.

2 Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den Artikeln 89 und 90.

Art. 88[^272]

11. Kapitel: Verfahren und Rechtsmittel

Art. 89 Verfahrensgrundsätze

1 Soweit der Bund keine abschliessende Regelung vorsieht, richtet sich das Verfahren vor den Zivilstandsämtern und den kantonalen Aufsichtsbehörden nach kantonalem Recht.

2 Das Verfahren vor den Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.[^273]

3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivilstandsämter und ihre Hilfspersonen, insbesondere sprachlich vermittelnde Personen, die bei Amtshandlungen mitwirken oder Dokumente übersetzen (Art. 3 Abs. 2–6), oder Ärztinnen und Ärzte, die Bescheinigungen über den Tod oder die Totgeburt ausstellen (Art. 35 Abs. 5), treten in den Ausstand, wenn:[^274]

Art. 90 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.

2 Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.[^277]

3 Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

4 Das BJ kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.[^278]

5 Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem EAZW zuhanden des BJ zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.[^279]

12. Kapitel: Strafbestimmung

Art. 91

1 Mit Busse bis zu 500 Franken wird bestraft, wer gegen die in den Artikeln 34–39 genannten Meldepflichten vorsätzlich oder fahrlässig verstösst.

2 Die Zivilstandsämter zeigen die Verstösse der Aufsichtsbehörde an.

3 Die Kantone bestimmen die für die Beurteilung der Verstösse zuständigen Behörden.

13. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 92[^280] Weiterverwendung bisheriger Informatikmittel

Nach der Einführung des Beurkundungssystems Infostar dürfen für die Beurkundung keine anderen Informatikmittel mehr eingesetzt werden. Das EAZW regelt deren übergangsrechtliche Verwendung.

Art. 92a[^281] Zugang zu den in Papierform geführten Zivilstandsregistern

1 Die Originale der für jeden Zivilstandskreis geführten Zivilstandsregister müssen dem nach kantonalem Recht zuständigen Zivilstandsamt mindestens für folgende Zeiträume zugänglich sein:

1bis Die Originale der Register, die von den durch das EJPD mit zivilstandsamtlichen Funktionen betrauten schweizerischen Vertretungen im Ausland geführt wurden, müssen dem EAZW für die in Absatz 1 aufgeführten Zeiträume zugänglich sein.[^282]

2 Anstelle der Originale können elektronische Datenträger oder lesbare Kopien auf Mikrofilm benützt werden.

3 Ist ein Zugriff auf elektronische Datenträger für die Bekanntgabe der Daten möglich, so müssen die Hinweise nach Artikel 93 Absatz 1 und die Änderungen nach Artikel 98 nur in der elektronischen Registerversion nachgeführt werden.

Art. 92b[^283] Bekanntgabe von Daten aus den in Papierform

geführten Zivilstandsregistern und den Belegen

1 Die Daten aus den in Papierform geführten Zivilstandsregistern und Belegen werden in der Form nach den Artikeln 47–47b bekannt gegeben.[^284]

1bis Die Daten aus den Registern nach Artikel 92a Absatz 1bis werden vom EAZW in der Form nach den Artikeln 47–47b bekannt gegeben.[^285]

2 Zivilstandsurkunden, die gestützt auf elektronisch gespeicherte Daten ausgefertigt werden, sind vor der Unterzeichnung auf ihre Übereinstimmung mit den Angaben in den in Papierform geführten Registern zu überprüfen. Vorbehalten bleiben die Hinweise und Änderungen nach Artikel 92a Absatz 3.

3 Die Geburtsurkunde für eine adoptierte Person wird aufgrund des anlässlich der Adoption im Geburtsregister eingefügten Deckblattes ausgefertigt.

4 Interessierte können eigene Daten in den in Papierform geführten Registern und Belegen einsehen, sofern eine andere Form der Bekanntgabe offensichtlich nicht zumutbar ist.

Art. 92c[^286] Sicherung der in Papierform geführten Zivilstandsregister

1 Die Kantone sorgen bis spätestens am 31. Dezember 2020 für die definitive Sicherung der seit dem 1. Januar 1929 in den Familienregistern beurkundeten Daten in Form lesbarer Kopien auf Mikrofilm.[^287]

1bis Sie können die Mikrofilme durch Techniken der digitalen Archivierung ersetzen. In diesem Fall stellen sie sicher, dass die digitalisierten Daten bis zur Ablieferung an die kantonalen Archive langfristig lesbar sind.[^288]

2 Sie stellen sicher, dass die Zivilstandsregister, die nicht mehr im Besitz der Zivilstandsämter sind, an einem geeigneten Ort dauerhaft und geschützt vor unbefugtem Zugriff, vor unbefugter Veränderung und Vernichtung sowie vor Entwendung aufbewahrt werden.

3 Artikel 32 Absatz 2 regelt die Sicherung der Belege zu den in Papierform geführten Zivilstandsregistern.

Art. 93 Rückerfassung von Personenstandsdaten

1 Personenstandsdaten aus dem Familienregister werden in die zentrale Datenbank Infostar übertragen.[^289]

2 Das EAZW erlässt die nötigen Weisungen.

Art. 94[^290]
Art. 95 Eidgenössischer Fachausweis[^291]

1 Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ernannt oder gewählt worden sind, müssen den Fachausweis nur dann erwerben (Art. 4 Abs. 3 Bst. c), wenn sie das Amt nach dem 30. Juni 2001 angetreten haben.[^292]

2 Die Frist für den Erwerb beträgt drei Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

3 In begründeten Ausnahmefällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist nach Absatz 2 verlängern, wenn der fachlich zuverlässige Vollzug gewährleistet ist.

Art. 96 Trauung und Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft durch Mitglieder einer Gemeindeexekutive[^293]

1 Das kantonale Recht kann vorsehen, dass bestimmte Mitglieder einer Gemeindeexekutive zu ausserordentlichen Zivilstandsbeamtinnen oder ausserordentlichen Zivilstandsbeamten mit der ausschliesslichen Befugnis, Trauungen zu vollziehen, ernannt werden, wenn:

1bis Die ausserordentlichen Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten beurkunden auch eingetragene Partnerschaften.[^294]

2 Die Aufsichtsbehörde berichtet dem EAZW im Rahmen ihrer Berichterstattungspflicht (Art. 85 Abs. 2) über die ernannten Personen.[^295]

Art. 97[^296]
Art. 98[^297] Randanmerkungen und Löschungen

1 Im Geburtsregister sind von Amtes wegen als Randanmerkung einzutragen:

2 Im Geburtsregister sind auf Antrag als Randanmerkung einzutragen:

3 Im Todesregister sind unter gleichzeitiger Löschung der Eintragung als Randanmerkung einzutragen:

4 Anlässlich der Beurkundung der folgenden Zivilstandsereignisse im Personenstandsregister sind im Familienregister zu löschen die Eintragung betreffend:

5 Die Löschungen nach Absatz 4 werden begründet; dadurch ungültig gewordene Blätter werden gelöscht.

6 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet die Zivilstandsereignisse und Zivilstandstatsachen nach den Absätzen 1–4 dem für die Nachführung der in Papierform geführten Zivilstandsregister zuständigen Zivilstandsamt.

7 Die Zivilstandsregister, die als Archivgut gelten (Art. 6a Abs. 3), werden nicht nachgeführt.[^298]

Art. 99 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:

2 …[^301]

Art. 99a[^302] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. November 2007

1 Im Zeitpunkt der erstmaligen und umfassenden Zuweisung und Bekanntgabe der AHV-Versichertennummern nach Artikel 8a werden die im Personenstandsregister geführten Personen der ZAS gemeldet.

2 Nach dieser Meldung wird jede nach Artikel 93 Absatz 1 oder 2 rückerfasste Person der ZAS gemeldet.

3 Das Verfahren für die Zuweisung, Verifizierung und Bekanntgabe der AHV-Versichertennummer richtet sich nach den Artikeln 133bis und 134quater der Verordnung vom 31. Oktober 1947[^303] über die Alters und Hinterlassenenversicherung.

Art. 99b[^304] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 2012

Fehlen bei der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der betroffenen Person die Voraussetzungen für die Datenlieferung nach Artikel 49 Absatz 3, so werden die Angaben bis 31. Dezember 2014 noch in Papierform mitgeteilt.

Art. 99c[^305] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Dezember 2017

Die Eintragungen im Schweizerischen Register der Urkundspersonen (UPReg) nach Artikel 6 Absatz 2 EÖBV[^306] müssen binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erfolgen.

Art. 99d[^307] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2018

Die Person, die eine Fehlgeburt erlitten hat oder schriftlich erklärt, der Erzeuger zu sein, kann eine vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erlittene Fehlgeburt innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung dem Zivilstandsamt melden und sich eine Bestätigung ausstellen lassen.

Art. 100 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Juli 2004 in Kraft.

2 Artikel 9 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

3 Das EJPD bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 22 und 43 Absätze 1–3.[^308]

Fussnoten

[^1]: SR 210

[^2]: SR 211.231

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^7]: SR 291

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).

[^9]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1327).

[^14]: SR 142.201

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^16]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^24]: SR 831.10

[^25]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6719). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

[^30]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6719).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^35]: Das Formular ist gratis abrufbar auf der Internetseite www.eazw.admin.ch.

[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^38]: SR 291

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1327).

[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1327).

[^42]: Die Berichtigung vom 1. Juli 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2014 2049).

[^43]: SR 831.101

[^44]: In Kraft seit 1. Jan. 2015.

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^49]: SR 291

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1327).

[^53]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^54]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft vom 1. Jan. 2013 bis zum 31. Dez. 2013 (AS 2012 6463).

[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^56]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).

[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^58]: Ausdruck gestrichen gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^59]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).

[^61]: SR 312.2

[^62]: SR 312.0

[^63]: SR 322.1

[^64]: SR 120

[^65]: SR 121

[^66]: SR 121.1

[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

[^71]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

[^75]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

[^76]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^77]: SR 311.0

[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^80]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1327).

[^81]: Für die Fassung vom 1. Jan. bis 31. Dez. 2013 siehe AS 2012 6463.

[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1327).

[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

[^85]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

[^87]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^89]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^90]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^91]: SR 748.225.1

[^92]: SR 747.30

[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^98]: SR 291

[^99]: SR 142.201

[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^101]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

[^102]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

[^107]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^108]: Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).

[^109]: SR 142.311

[^110]: Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).

[^113]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).

[^114]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^118]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).

[^119]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^120]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012 (AS 2012 6463). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1327).

[^121]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012 in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^122]: Ursprünglich: Art. 37.

[^123]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5625).

[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

[^126]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

[^127]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^129]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^130]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010 (AS 2010 3061). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2577).

[^131]: SR 141.0

[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^133]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^134]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^135]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

[^137]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^138]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^139]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^140]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^141]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^142]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

[^143]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^144]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).

[^145]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).

[^146]: SR 211.435.1

[^147]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).

[^148]: SR 211.435.1

[^149]: Ursprünglich vor Art. 49

[^150]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^151]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^152]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).

[^153]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).

[^154]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005 (AS 2005 5679). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^155]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^156]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^157]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^158]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014, zweiter Satzteil seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1327).

[^159]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^160]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^161]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^162]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

[^163]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^164]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^165]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^166]: SR 431.012.1

[^167]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6719).

[^168]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016 (AS 2016 3925). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^169]: SR 361

[^170]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^171]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^172]: SR 0.191.02

[^173]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5679).

[^174]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5679).

[^175]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).

[^176]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^177]: SR 0.191.02

[^178]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

[^179]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

[^180]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^181]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5679).

[^182]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

[^183]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^184]: SR 311.0

[^185]: SR 142.20

[^186]: Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^187]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

[^188]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

[^189]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^190]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

[^191]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^192]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

[^193]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^194]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^195]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3815).

[^196]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

[^197]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

[^198]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3815).

[^199]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^200]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

[^201]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^202]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

[^203]: SR 291

[^204]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

[^205]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

[^206]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

[^207]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5625).

[^208]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^209]: SR 142.201

[^210]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010 (AS 2010 3061). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^211]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

[^212]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

[^213]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5625).

[^214]: SR 291

[^215]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^216]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^217]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^218]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^219]: SR 311.0

[^220]: SR 142.20

[^221]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

[^222]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

[^223]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^224]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^225]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^226]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

[^227]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^228]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^229]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3815).

[^230]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

[^231]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

[^232]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^233]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^234]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^235]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^236]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^237]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^238]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

[^239]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^240]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5625).

[^241]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^242]: SR 142.201

[^243]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010 (AS 2010 3061). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^244]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

[^245]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^246]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^247]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^248]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^249]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^250]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^251]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^252]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^253]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^254]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^255]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^256]: Die Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. Sie ist auch im Internet auf der Homepage der Internationalen Organisation für Normung (www.iso.org) abrufbar.

[^257]: SR 172.042.110

[^258]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).

[^259]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

[^260]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).

[^261]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).

[^262]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^263]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

[^264]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^265]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^266]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).

[^267]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^268]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).

[^269]: SR 151.3

[^270]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).

[^271]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).

[^272]: Aufgehoben durch Ziff. II 1 der V vom 12. Sept. 2007 über die Aufhebung und Anpassung von Verordnungen im Rahmen der Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4525).

[^273]: Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

[^274]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

[^275]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

[^276]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5679).

[^277]: Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

[^278]: Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

[^279]: Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

[^280]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^281]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^282]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).

[^283]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^284]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).

[^285]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016 (AS 2016 3925). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).

[^286]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^287]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).

[^288]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).

[^289]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).

[^290]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^291]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^292]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^293]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^294]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

[^295]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).

[^296]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^297]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^298]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).

[^299]: [AS 1981 34, 2000 2028]

[^300]: [AS 1953 797, 1977 265, 1987 285, 1988 2030, 1991 1594, 1994 1384, 1997 2006, 1999 3028 3480 Art. 17 Ziff. 3, 2001 3068, 2004 2915 Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2. AS 2005 1823]

[^301]: Die Änderungen können unter AS 2004 2915 konsultiert werden.

[^302]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6719). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^303]: SR 831.101

[^304]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^305]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).

[^306]: SR 211.435.1

[^307]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309 5447).

[^308]: Die Art. 22 und 43 Abs. 1–3 traten am 1. Juli 2005 in Kraft (V des EJPD vom 11. April 2005, AS 2005 1823).