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Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)

Geltender Text a fecha 2006-01-01

gestützt auf die Artikel 40, 43 a , 44 Absatz 2, 45 a Absatz 3, 48, 103 und Schlusstitel

1 (ZGB), Artikel 6 a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

2 Art. 1 Zivilstandskreis und Beschäftigungsgrad

1 Die Zivilstandskreise werden von den Kantonen so festgelegt, dass sich für die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten ein Beschäftigungsgrad ergibt, der einen fachlich zuverlässigen Vollzug gewährleistet. Der Beschäftigungsgrad beträgt mindestens 40 Prozent. Er wird ausschliesslich auf Grund zivilstandsamtlicher Tätigkeiten berechnet.

2 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (Departement) kann in besonders begründeten Fällen auf Gesuch der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (Aufsichtsbehörde) Ausnahmen vom minimalen Beschäftigungsgrad bewilligen. Die Aufsichtsbehörde entscheidet in eigener Verantwortung, wenn sich die Ausnahme nur auf den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten bezieht und die Grösse eines Zivilstandskreises nicht verändert

3 wird. Der fachlich zuverlässige Vollzug ist in jedem Fall zu gewährleisten.

3 Zivilstandskreise können Gemeinden mehrerer Kantone umfassen. Die beteiligten Kantone treffen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen die nötigen Vereinbarungen.

4 Die Kantone bezeichnen für jeden Zivilstandskreis den Amtssitz.

5 Jede Veränderung eines Zivilstandskreises oder Verlegung eines Amtssitzes ist dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen vorgängig zu melden.

Art. 2 Sonderzivilstandsämter

1 Die Kantone können Sonderzivilstandsämter bilden, deren Zivilstandskreis das ganze Kantonsgebiet umfasst.

2 Sie können den Sonderzivilstandsämtern folgende Aufgaben zuteilen:

4 über das Internationale Privatrecht, IPRG); vom 18. Dez. 1987

3 Sie können diese Aufgaben auch ordentlichen Zivilstandsämtern zuteilen.

4 Mehrere Kantone können gemeinsame Sonderzivilstandsämter bilden. Sie treffen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen die nötigen Vereinbarungen.

Art. 3 Amtssprache

1 Die Amtssprache richtet sich nach der kantonalen Regelung.

2 Eine sprachlich vermittelnde Person ist beizuziehen, wenn bei einer Amtshandlung die Verständigung nicht gewährleistet ist. Die Kosten sind von den beteiligten Privaten zu tragen, soweit es sich nicht um sprachliche Vermittlung für Gehörlose handelt.

3 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hält die Personalien der sprachlich vermittelnden Person schriftlich fest, ermahnt diese zur Wahrheit und weist sie auf die Straffolgen einer falschen Vermittlung hin.

4 Urkunden, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind, können zurückgewiesen werden, wenn sie nicht von einer beglaubigten deutschen, französischen oder italienischen Übersetzung begleitet sind.

5 Die Zivilstandsbehörden sorgen für die Übersetzung, soweit dies notwendig und möglich ist.

6 Die Kosten der Übersetzung sind von den beteiligten Privaten zu tragen.

Art. 4 Zivilstandsbeamtin und Zivilstandsbeamter

1 Die Kantone ordnen jedem Zivilstandskreis die nötige Anzahl Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte zu, bestimmen die Leiterin oder den Leiter und regeln die Stellvertretung.

2 Eine Zivilstandsbeamtin oder ein Zivilstandsbeamter kann für mehrere Zivilstandskreise zuständig sein.

3 Die Ernennung oder Wahl zur Zivilstandsbeamtin oder zum Zivilstandsbeamten setzt voraus:

4 Der Ausweis nach Absatz 3 Buchstabe c kann auch nach der Ernennung oder Wahl erworben werden. Die zuständige kantonale Behörde legt in der Anstellungsverfügung die Frist fest. Diese beträgt höchstens drei Jahre und kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden.

5 Die Kantone können weitere Voraussetzungen für die Ernennung oder Wahl zur Zivilstandsbeamtin oder zum Zivilstandsbeamten festlegen.

Art. 5 Vertretungen der Schweiz im Ausland

1 Die Vertretungen der Schweiz im Ausland wirken beim Vollzug der Beurkundung des Personenstandes und des Eheschliessungsverfahrens mit. Sie haben namentlich folgende Aufgaben:

2 Das Departement kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit den Aufgaben einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten betrauen. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Bundesgesetz vom

5 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren und nach dem Bundesrechts-

6 pflegegesetz vom 16. Dezember 1943 .

3 Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen erteilt die nötigen Weisungen und übt die Aufsicht aus.

Art. 6 Zivilstandsformulare und ihre Beschriftung

1 Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen legt die im Zivilstandswesen zu verwendenden Formulare fest.

2 Es erlässt Weisungen über die Papierqualität und die Anforderungen an die Beschriftung. Zur Vermeidung von Missbräuchen kann es besondere Sicherheitselemente vorschreiben.

2. Kapitel: Gegenstand der Beurkundung

Art. 7 Personenstand

1 Gegenstand der Beurkundung ist der Personenstand (Art. 39 Abs. 2 ZGB).

2 Erfasst werden:

Art. 8 Daten

Folgende Daten werden im Personenstandsregister geführt:

Fussnoten

[^1]: SR 210

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005 (AS 2005 5679).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005 (AS 2005 5679).

[^4]: SR 291

[^5]: SR 172.021

[^6]: SR 173.110