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Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)

Geltender Text a fecha 2013-09-10

gestützt auf die Artikel 40, 43 a , 44 Absatz 2, 45 a Absatz 3, 48, 103 und Schlusstitel

1 (ZGB) Artikel 6 a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches

2 3 sowie Artikel 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 (PartG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

4 Art. 1 Zivilstandskreise

1 Die Zivilstandskreise werden von den Kantonen so festgelegt, dass sich für die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten ein genügend hoher Beschäftigungsgrad ergibt, damit ein fachlich zuverlässiger Vollzug gewährleistet ist. Der Beschäftigungsgrad beträgt mindestens 40 Prozent. Er wird ausschliesslich aufgrund zivilstandsamtlicher Tätigkeiten berechnet.

2 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) kann in besonders begründeten Fällen auf Gesuch der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (Aufsichtsbehörde) Ausnahmen vom minimalen Beschäftigungsgrad bewilligen. Die Aufsichtsbehörde entscheidet in eigener Verantwortung, wenn sich die Ausnahme nur auf den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten bezieht und die Grösse eines Zivilstandskreises nicht verändert wird. Der fachlich zuverlässige Vollzug ist in jedem Fall zu gewährleisten.

3 Zivilstandskreise können Gemeinden mehrerer Kantone umfassen. Die beteiligten Kantone treffen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) die nötigen Vereinbarungen.

4 Die Kantone melden jede Veränderung eines Zivilstandskreises vorgängig dem EAZW.

5 Art. 1 a Amtssitz und Amtsräume

1 Die Kantone bezeichnen für jeden Zivilstandskreis den Amtssitz.

2 Die Kantone melden die Verlegung eines Amtssitzes vorgängig dem EAZW.

3 In jedem Zivilstandskreis wird mindestens ein Amtsraum bezeichnet, der für die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften kostenfrei zur Verfügung steht.

4 Die Benutzung anderer Lokale für die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften unterliegt der Bewilligung der Aufsichtsbehörde; vorbehalten bleiben die Fälle nach den Artikeln 70 Absatz 2 und 75 i Absatz 2.

Art. 2 Sonderzivilstandsämter

1 Die Kantone können Sonderzivilstandsämter bilden, deren Zivilstandskreis das ganze Kantonsgebiet umfasst. Sie bezeichnen deren Amtssitz, sofern dieser nicht mit

6 demjenigen eines ordentlichen Zivilstandsamts identisch ist.

2 Sie können den Sonderzivilstandsämtern folgende Aufgaben zuteilen:

7 des BG vom 18. Dez. 1987 über das Internationale Privatrecht, IPRG);

8 wenn erstinstanzlich ein Gericht des eigenen Kantons entschieden hat.

3 Sie können diese Aufgaben auch ordentlichen Zivilstandsämtern zuteilen.

4 Mehrere Kantone können gemeinsame Sonderzivilstandsämter bilden. Sie treffen

9 im Einvernehmen mit dem EAZW die nötigen Vereinbarungen.

Art. 3 Amtssprache

1 Die Amtssprache richtet sich nach der kantonalen Regelung.

2 Eine sprachlich vermittelnde Person ist beizuziehen, wenn bei einer Amtshandlung die Verständigung nicht gewährleistet ist. Die Kosten sind von den beteiligten Privaten zu tragen, soweit es sich nicht um sprachliche Vermittlung für Gehörlose handelt.

3 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hält die Personalien der sprachlich vermittelnden Person schriftlich fest, ermahnt diese zur Wahrheit und weist sie auf die Straffolgen einer falschen Vermittlung hin.

4 Urkunden, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind, können zurückgewiesen werden, wenn sie nicht von einer beglaubigten deutschen, französischen oder italienischen Übersetzung begleitet sind.

5 Die Zivilstandsbehörden sorgen für die Übersetzung, soweit dies notwendig und möglich ist.

6 Die Kosten der Übersetzung sind von den beteiligten Privaten zu tragen.

10 Zivilstandsbeamtin und Zivilstandsbeamter Art. 4

1 Die Kantone ordnen jedem Zivilstandsamt die nötige Anzahl Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte zu. Sie bestimmen eine dieser Personen als Leiterin oder Leiter und regeln die Stellvertretung.

2 Eine Zivilstandsbeamtin oder ein Zivilstandsbeamter kann für mehrere Zivilstandskreise zuständig sein.

3 Die Ernennung oder Wahl zur Zivilstandsbeamtin oder zum Zivilstandsbeamten setzt voraus:

4 Besitzt eine zu ernennende oder zu wählende Person den Fachausweis nicht, so wird ihr mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde in der Ernennungsoder Wahlverfügung eine Frist für dessen Erwerb gesetzt. In begründeten Ausnahmefällen wird die Frist im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde verlängert.

5 Bis zum Erwerb des Fachausweises entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Zivilstandsamtes über den Funktionsbereich einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten unter Berücksichtigung der erworbenen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse.

6 Die Kantone können weitere Voraussetzungen für die Ernennung oder Wahl zur Zivilstandsbeamtin oder zum Zivilstandsbeamten festlegen.

11 Art. 5 Vertretungen der Schweiz im Ausland

1 Die Vertretungen der Schweiz im Ausland haben im Zivilstandswesen insbeson-

12 dere folgende Aufgaben:

13 e. Entgegennahme und Übermittlung von Namenserklärungen (Art. 12 Abs. 2,

12 a Abs. 2, 13 Abs. 1, 13 a Abs. 1, 14 a Abs. 1, 14 b Abs. 1, 37 Abs. 4 sowie

37 a Abs. 4);

2 Sie melden dem Zivilstandsamt und der Aufsichtsbehörde zuhanden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde Tatsachen, die darauf hindeuten, dass mit einer beabsichtigten oder erfolgten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft eine Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern bezweckt wird (Art. 82 Abs. 2 und 3 der V

14 vom 24. Okt. 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE).

3 Das EAZW erlässt die nötigen Weisungen und übt die Aufsicht aus.

Art. 6 Zivilstandsformulare und ihre Beschriftung

1 Das EAZW legt die im Zivilstandswesen zu verwendenden Formulare fest.

2 Es erlässt Weisungen über die Papierqualität und die Anforderungen an die Beschriftung. Zur Vermeidung von Missbräuchen kann es besondere Sicherheitselemente vorschreiben.

15 Art. 6 a Zivilstandsregister, Personenstandsregister

1 Als Zivilstandsregister gilt die Gesamtheit aller seit 1876 in Papierform oder in elektronischer Form geführten Register (Geburtsregister, Todesregister, Eheregister, Anerkennungsregister, Legitimationsregister, Familienregister und Personenstandsregister).

2 Als Personenstandsregister gilt das gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 ZGB eingeführte elektronische Register, das die in Papierform geführten Zivilstandsregister

16 ablöst.

2. Kapitel: Gegenstand der Beurkundung

Art. 7 Personenstand

1 Gegenstand der Beurkundung ist der Personenstand (Art. 39 Abs. 2 ZGB).

2 Erfasst werden:

17 Vorbereitung der Eintragung einer Partnerschaft; p.

18 Eintragung einer Partnerschaft; q.

19 Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. r.

Art. 8 Daten

Folgende Daten werden im Personenstandsregister geführt:

20 b. Versichertennummer nach Artikel 50 c des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-

21 ber 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV-Versichertennummer); bis 22 b . …

Fussnoten

[^1]: SR 210

[^2]: SR 211.231

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^7]: SR 291

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

[^9]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^14]: SR 142.201

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

[^21]: SR 831.10

[^22]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6719). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).