Verordnung der Bundesversammlung vom 18. Juni 2004 über die Verpflichtungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 27 Absatz 1 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 1989[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 2003[^2],
verordnet:
Art. 1
1 Verpflichtungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten, mit Ausnahme derjenigen für den ETH-Bereich, sind vom Bundesrat den eidgenössischen Räten mit besonderer Botschaft zu unterbreiten und im Einzelnen zu erläutern, wenn die für den Bund zu erwartenden Gesamtausgaben pro Projekt 10 Millionen Franken übersteigen.
2 Beträgt die Ausgabe nicht mehr als 10 Millionen Franken, so kann der Verpflichtungskredit ohne besondere Botschaft mit dem Voranschlag oder einem Nachtrag angefordert werden. Dieses Verfahren wird auch bei Vorhaben angewandt, die im Interesse der Landesverteidigung geheimgehalten werden.
Art. 2
Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 3
Der Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1989[^3] über Objektkreditbegehren für Grundstücke und Bauten wird aufgehoben.
Art. 4
Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 611.0
[^2]: BBl 2004 1
[^3]: [AS 1990 1013]
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