Abkommen vom 15. August 1996 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1996-08-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Stand am 21. März 2019) Die Vertragsparteien – eingedenk dessen, dass das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild-

2 lebenden Tierarten von 1979 ermutigt, auf internationaler Ebene gemeinsame Massnahmen zum Schutz wandernder Tierarten zu treffen; sowie eingedenk dessen, dass die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die im Oktober 1985 in Bonn stattfand, das zuständige Sekretariat anwies, geeignete Massnahmen zur Ausarbeitung eines Abkommens über westpaläarktische Anatidae zu ergreifen; in der Erwägung, dass die wandernden Wasservögel einen wichtigen Bestandteil der biologischen Vielfalt unserer Erde ausmachen, und dem Geist des Übereinkommens

3 über die Biologische Vielfalt von 1992 und der Agenda 21 entsprechend zum Nutzen der heutigen und künftigen Generationen erhalten bleiben sollen; im Bewusstsein des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Nutzens sowie des Erholungswerts, der mit der Entnahme aus der Natur bestimmter wandernder Wasservogelarten verbunden ist, sowie der umweltbezogenen, ökologischen, genetischen, wissenschaftlichen, ästhetischen, freizeitbezogenen, kulturellen, erzieherischen, sozialen und wirtschaftlichen Werte der wandernden Wasservögel ganz allgemein; überzeugt, dass jegliche Entnahme aus der Natur von wandernden Wasservögeln im Sinne der Nachhaltigkeit und unter Berücksichtigung der Erhaltungssituation der jeweiligen Art in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet sowie ihrer biologischen Eigenheiten erfolgen muss; im Bewusstsein dessen, dass die wandernden Wasservögel besonders gefährdet sind, weil sie bei ihrer Wanderung weite Strecken zurücklegen und auf Netze von Feuchtgebieten angewiesen sind, die ständig kleiner werden und Schaden leiden durch menschliche Eingriffe, die dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung nicht entspre-

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